OLG Frankfurt – Az.: 20 W 546/11 – Beschluss vom 13.12.2011
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert 3.000,– EUR.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem …4.1996 im Grundbuch als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Zu Lasten des betroffenen Grundstücks ist in Abt. II lfde Nr. a eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingetragen:
„Die Parzelle … Nr. 12 ist zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle … Nr. 11 in der Weise belastet, daß sie nicht bebaut und darauf Holz nur so gestapelt werden darf, daß das Licht zu dem in der Nordwand des auf … Nr. 11 stehenden Hauses befindlichen Küchenfensters ungestörten Zugang findet. Eingetragen auf Ersuchen des Kulturamtes in O1 am … Januar 1939. Von Blatt … übertragen am 5. Januar 1968.
A, B
In der Vergangenheit sind eine Vielzahl von Eingaben des Antragstellers mit dem Ziel, diese Belastung in Abt. II Nr. a wegen Unzulässigkeit, Unrichtigkeit oder Gegenstandslosigkeit zu löschen bzw. einen Amtswiderspruch hiergegen einzutragen, erfolglos geblieben
Mit Schreiben vom 01. Juli 2010 beantragte der Antragsteller bei dem Amtsgericht Frankenberg – Grundbuchamt – „die Ausstellung eines Rechtskraftzeugnisses betreffend die Eintragung Abt. II lfd. Nr. a, die ursprünglich gemäß der Verfügung des ehemaligen Amtsgerichts O2 am …01.1939 in das mittlerweile geschlossene Grundbuch Blatt … Abt. II lfd. Nr. b vorgenommen worden ist“.
Zur Begründung bezog er sich auf eine Entscheidung des BayObLG (Beschluss vom 17. Juli 2003 – 2Z BR 121/03) und führte zur Begründung aus, dass das entsprechende Grundbuchberichtigungsverfahren im Zuge der Umlegung erfolgt sei und schon mehrere Jahrzehnte zurück liege, sei für sein legitimes Antragsbegehren unerheblich. Die betreffende Grundbucheintragung bzw. Grunddienstbarkeit gründe nicht auf einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 873 Abs. 1 BGB oder einer Bewilligung nach § 19 GBO, weshalb die ursprüngliche Eintragung im Grundbuch auch nicht verbindliche Voraussetzung für den Eintritt der dinglichen Rechtswirkungen sein könne. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 01. Juli 2010 und dessen dort in Bezug genommenes früheres Schreiben vom 12. April 2010 Bezug genommen.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes wies den Antrag des Eigentümers auf Ausstellung eines Rechtskraftzeugnisses bezüglich der Eintragung Abt. II lfd. Nr. a vom 01. Juli 2010 mit Beschluss vom 08. September 2011 zurück und führte zur Begründung aus, eine bestehende Eintragung im Grundbuch wirke allein schon durch den öffentlichen Glauben, den das Grundbuch nach Außen genieße. Dem Amtsgericht erschließe sich nicht, inwieweit über eine solche Eintragung auch noch die „Rechtskraft“ bezeugt werden solle. Darüber hinaus sei in der Grundbuchordnung die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses nicht vorgesehen.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. September 2011, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Rechtsmittel ein, das das Amtsgericht – Grundbuchamt – mit richterlichem Beschluss vom 31. Oktober 2011 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück wies.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10. November 2011 Rechtsmittel eingelegt, mit dem er auf seine vorausgehenden Schreiben vom 01. Juli 2010 und 12. April 2010 Bezug nimmt und weiterhin geltend macht, der öffentliche Glaube des Grundbuches sei vorliegend unerheblich, weil er von ihm angegriffen werde und er nachträglich einen Justizirrtum bzw. einen Fehler der Justiz beheben wolle, der in einer gerichtlichen Entscheidung – hier der amtsgerichtlichen Verfügung vom … Januar 1939 – Niederschlag gefunden habe und offensichtlich auf einer Fehlinterpretation beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 10. November 2011 Bezug genommen.
Die Grundbuchrichterin hat der Beschwerde mit Verfügung vom 28. November 2011 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller hat mit weiterem Schriftsatz vom 8. Dezember 2011, auf den Bezug genommen wird, mehrere Richterinnen und Richter des Senates abgelehnt.
Außerdem hat er mit weiterem Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 geltend gemacht, die Grundbuchrichterin des Amtsgerichts sei wegen ihrer gegen § 4 DRiG verstoßenden Tätigkeit in einem Ausschuss des Kreistages … nicht der gesetzliche Richter.
II.
Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG berufen, da dieses nach dem maßgeblichen Stichtag des 01. September 2009 durch den Antrag vom 01.07.2010 eingeleitet wurde und deshalb als neues selbständiges Verfahren einzuordnen ist.
Die Beschwerde ist nach §§ 12 c Abs. 4, 71, 73 GBO zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.
Der Antragsteller hat ausdrücklich die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses bezüglich der von ihm konkret bezeichneten Grundbucheintragung vom … Januar 1939 in das mittlerweile geschlossene Grundbuch Blatt … Abt. II lfd. Nr. b des ehemaligen Amtsgerichts O1 beantragt.
Für Grundbucheintragungen ist die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.
Vielmehr kommt eine Rechtskraftbescheinigung auch nach der durch das FGG-ReformG eingeführten Vorschrift des § 46 FamFG nur in Bezug auf Entscheidungen des Grundbuchamtes in Betracht, soweit diese einer formellen Rechtskraft fähig sind.
Die Bedeutung eines Rechtskraftzeugnisses liegt darin, dass dieses als Nachweis des Eintritts der formellen Rechtskraft dient und zugleich für den Eintritt der materiellen Rechtskraft, sofern diese im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit überhaupt eintreten kann. Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn eine Entscheidung mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann. Dabei besteht ihre Wirkung darin, dass sie das Verfahren beendet und die Einlegung einer Beschwerde ausschließt, so dass die Entscheidung durch eine höhere Instanz nicht mehr geändert werden darf (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 45 Rn. 1 und § 46 Rn. 1).
Eine derartige formelle Rechtskraft kommt im Grundbuchverfahren für Grundbucheintragungen selbst nicht in Betracht, sondern nur in Bezug auf Entscheidungen in Grundbuchsachen, die mit einem Rechtsmittel angegriffen werden können (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 1 Rn. 28 und Anh. Zu § 13 Rn. 10). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Grundbucheintragung auf einer Bewilligung oder einem behördlichen Ersuchen nach § 38 GBO beruht.
So wird in der neuen gesetzlichen Regelung des § 46 FamFG die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses ausdrücklich nur noch für Beschlüsse vorgesehen.
Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des BayObLG vom 17. Juli 2003 ( 2Z BR 121/03 = FGPrax 2003, 199 = NJW-RR 2003, 1667 ) vermag der Beschwerde des Antragstellers ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Er verkennt, dass sich diese Entscheidung auf die Bescheinigung der Rechtskraft zu einer in einem Grundbuchverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht bezog.
Da der Antragsteller hier jedoch ausdrücklich nicht die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses in Bezug auf eine derartige gerichtliche Entscheidung, sondern in Bezug auf eine Grundbucheintragung selbst beantragt hat, wurde sein Antrag vom Grundbuchamt im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, so dass seine Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.
Hieran vermag auch der Hinweis des Antragstellers auf eine mögliche Tätigkeit der bei dem Amtsgericht mit der Sache befassten und für Grundbuchsachen tätigen Amtsrichterin in einem Ausschuss des Kreistages … nichts zu ändern. Ein Verstoß gegen § 4 DRiG, der ohnehin nach h. M. bereits in der Sache nicht vorliegen dürfte (vgl. hierzu Schmidt-Ränsch, DRiG, 6. Aufl., § 4 Rn. 19 ff m.w.N ) und allein der Überprüfung der Dienstaufsicht obliegt, hat jedenfalls nicht die Unwirksamkeit vorgenommener richterlicher Amtshandlungen zur Folge.
Der Senat war an dieser Entscheidung durch die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Richterinnen C, D, E nicht gehindert, da diese rechtsmissbräuchlich sind. Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach im Zusammenhang mit verschiedenen Rechtsmitteln und Eingaben die Mitglieder des Senates wegen des Inhaltes vorausgegangener Entscheidungen abgelehnt. Diese Ablehnungsgesuche sind überprüft worden, jedoch erfolglos geblieben.(vgl. Beschlüsse vom 3.3.2008, 13.6.2008, und 16.6. 2008 jeweils zu 20 W 399/2006 und Beschluss vom 3.6.2009 zu 20 W 133/09). Die Rechtsmissbräuchlichkeit der erneuten Ablehnungsgesuche ergibt sich auch daraus, dass die beanstandeten Hinweise auf das Unterbleiben einer weiteren Bescheidung von Eingaben vergleichbaren Inhalts sich ersichtlich auf weitere Gegenvorstellungen bezogen und damit keine nachvollziehbare Begründung für eine Besorgnis der Befangenheit im hiesigen Verfahren erbringen können.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO zugelassen, da die Frage der Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses zu einer Grundbucheintragung grundsätzliche Bedeutung hat und – soweit ersichtlich – bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.