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Nichterhebung von Notarkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

OLG Düsseldorf – Az.: I-10 W 8/19 – Beschluss vom 05.02.2019

Die Beschwerde der Kostenschuldner gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. November 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Eine Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur wegen eines offensichtlich schweren Verfahrensfehlers des Notars oder einer offensichtlichen, eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht (vgl. u.a. I-10 W 96/12, Beschluss vom 18. Dezember 2012). Folge der unrichtigen Sachbehandlung kann auch eine unwirksame Beurkundung sein; auch in einem derartigen Fall sind die Notarkosten grundsätzlich entstanden und unterliegen der Beurteilung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG (ebenso KG JurBüro 2006, 93).

Ob die am 20. Mai 2017 erstellte Urkunde des Notars einem Wirksamkeitshindernis unterliegt oder nicht, kann angesichts dessen dahinstehen. Denn gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG werden nur diejenigen Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Bei richtiger – nämlich formal zutreffender – Sachbehandlung wären gleichlautende Erklärungen der Kostenschuldner beurkundet worden, die dieselben Kosten verursacht hätten, die der Notar mit der beanstandeten Kostenrechnung abgerechnet hat. Mehrkosten, die gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG der Niederschlagung unterliegen könnten, sind nicht entstanden.

Im Ergebnis ist dies auch sachgerecht, denn die Möglichkeit der Kostenniederschlagung soll lediglich bewirken, dass die Beteiligten nur diejenigen Kosten zu zahlen haben, die auch bei richtiger Sachbehandlung entstanden wären. Sinn des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG ist es aber nicht, zu bewirken, dass den Beteiligten durch eine unrichtige Sachbehandlung ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Dieses wäre indes bei dem von den Antragstellern angestrebten Ergebnis der Fall. Denn die Antragsteller hätten dann für den gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB beurkundungsbedürftigen Grundstückskaufvertrag, der jedenfalls durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB geheilt worden ist, keine Notargebühren zu entrichten. Ebenfalls hat § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG nicht die Funktion, ein amtspflichtwidriges Verhalten des Notars zu poenalisieren.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.

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