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Bestimmtheit Zahlungspflicht in notariellem Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungserklärung

Vollstreckungsgegenklage und Verjährung: Ein Blick auf das OLG Hamm Urteil Az.: 22 U 46/22

Die Klägerin, die Ehefrau des verstorbenen Verkäufers, streitet mit den Erben ihres Ehemannes um die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung. Im Kern geht es um die Frage, ob die Klägerin den Restkaufpreis für eine Immobilie, die sie von ihrem Ehemann erworben hatte, tatsächlich bezahlt hat oder nicht. Die Klägerin behauptet, sie habe die Zahlung bereits geleistet und beruft sich zudem auf die Verjährung des Anspruchs. Die Erben, die Beklagten, bestreiten dies und möchten die Zwangsvollstreckung durchführen. Das rechtliche Hauptproblem liegt in der Beweisführung für die bereits erfolgte Zahlung und der Anwendbarkeit der Verjährungsfrist.

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Beweisführung und Glaubwürdigkeit der Zeugen

Das Landgericht Bochum hatte der Klägerin Recht gegeben, nachdem Zeugen vernommen wurden. Die Beklagten legten jedoch Berufung ein und argumentierten, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft sei. Sie bemängelten insbesondere die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die wiederholten Änderungen im Vortrag der Klägerin. Das Oberlandesgericht Hamm sah jedoch keinen Grund, die Beweiswürdigung des Landgerichts in Frage zu stellen.

Verjährung als entscheidender Faktor

Das OLG Hamm stellte fest, dass die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin zulässig und begründet ist. Interessanterweise war es nicht die Beweisführung, sondern die Einrede der Verjährung, die den Fall für die Klägerin entschied. Der Anspruch der Beklagten war zum 01.01.2014 verjährt, und das Gericht wies darauf hin, dass die neue Verjährungsfrist von 10 Jahren anwendbar ist, nicht die alte von 30 Jahren.

Unbestimmtheit des Vollstreckungstitels

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war die Unbestimmtheit des Vollstreckungstitels. Das Gericht stellte fest, dass der Titel nicht hinreichend bestimmt war, da er nur „circa“-Angaben zum Restkaufpreis enthielt. Diese Unbestimmtheit machte den Titel unbrauchbar für eine Zwangsvollstreckung, was die Position der Klägerin weiter stärkte.

Herausgabe des Vollstreckungstitels

Da die Klägerin erfolgreich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und die Verjährung des Anspruchs geltend gemacht hat, wurde den Beklagten aufgegeben, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 371 BGB, da die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung mehr haben.

Das Urteil des OLG Hamm bietet eine umfassende Betrachtung der verschiedenen Aspekte, die bei einer Vollstreckungsgegenklage und der Anwendung von Verjährungsfristen zu berücksichtigen sind. Es verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung und die fatalen Folgen ungenauer Vollstreckungstitel.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Hamm – Az.: 22 U 46/22 – Urteil vom 23.02.2023

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.04.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 14.09.1999 (Urk.-Nr.: 289/1999 des Notars A) unzulässig ist. Der Kaufpreis i.H. von 300.000,00 DM wurde i.H. eines Teilbetrages von ca. 246.000,00 DM durch Schuldübernahme getilgt. Der Restbetrag von „ca. 54.000,00 DM“ war bis spätestens 31.12.2003 zur Zahlung fällig. Die Klägerin unterwarf sich gegenüber dem Verkäufer – Herrn B, dem Ehemann der Klägerin – der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urkunde Bezug genommen (Bl. 5 ff. d.A.).

Am 00.00.2020 verstarb der Ehemann der Klägerin. Die Beklagten sind die Erben des Ehemanns der Klägerin. Sie haben die Zahlung von 27.609,76 € (= 54.000 DM) von der Klägerin verlangt und sich eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 14.09.1999 erteilen lassen.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 01.08.2002 den Restkaufpreis Herrn B in bar ausgehändigt. Die Übergabe sei in der ehelichen Wohnung erfolgt. Im Zuge der Auseinandersetzung mit den Beklagten habe sie die Kopie einer Quittung über die Zahlung des Restkaufpreises gefunden. Das Original habe sie versehentlich mit anderen Unterlagen den Beklagten übergeben. Zudem hat sie – unstreitig – die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen D C (Schwester der Klägerin) und E C (ehemaliger Schwager der Klägerin) der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe den Restkaufpreisanspruch erfüllt, weswegen die Vollstreckungsabwehrklage begründet sei, § 767 ZPO i.V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis durch ihre Erklärung im Rahmen der Anhörung sowie durch die Zeugenaussagen erbracht. Dies begründe auch den Antrag auf Herausgabe des streitgegenständlichen Vollstreckungstitels.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes inkl. der Anträge sowie der Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung begehren die Beklagten die Klageabweisung. Das Landgericht habe aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung die Erfüllung der Restkaufpreisschuld durch die Klägerin als bewiesen erachtet. Das Landgericht habe insbesondere nicht hinreichend gewürdigt, dass die Klägerin ihren Vortrag immer wieder modifiziert habe und die Aussagen der Zeugen C für eine Überzeugungsbildung nicht hinreichend tragfähig seien.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Bochum I-1 O 254/21 vom 29.03.2022 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie hilfsweise,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antrag im Wege der Titelgegenklage verfolgt wird.

Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags.

Der Senat hat in der Ladungsverfügung u.a. auf die Unbestimmtheit der notariellen Urkunde hingewiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gem. § 767 ZPO (vgl. hierzu unter 1.) und der Anspruch auf Herausgabe des Titels gem. § 371 BGB analog (vgl. hierzu unter 2.) sind jeweils begründet. Die Beklagten sind als Miterben Gesamtschuldner, § 2058 BGB.

1.

Die gem. §§ 529, 531 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen tragen die Zulässigkeit und die Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO. Die hilfsweise im Wege der Anschlussberufung erhobene Titelgegenklage erlangt mithin keine Bedeutung.

a.

Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Mit der von der Klägerin behaupteten Erfüllung durch Zahlung und Erhebung der Einrede der Verjährung macht die Klägerin materielle Einwände geltend, sodass die Vollstreckungsgegenklage der statthafte Rechtsbehelf ist (vgl. zur Verjährung Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl., § 767 Rn. 12.43). Über § 795 ZPO ist auch bei einem Vollstreckungstitel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wie vorliegend die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO anwendbar. Andere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage bestehen nicht.

b.

Die Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 795, 767 ZPO ist begründet.

Es kann dahinstehen, ob entsprechend der Feststellung des Landgerichts die Klägerin die Erfüllung des Restkaufpreises bewiesen hat. Denn die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung führt zur Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage. Die streitgegenständliche Forderung ist am 01.01.2014 verjährt.

Die Verjährung richtet sich nach §§ 196, 200 BGB i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Hiernach ist trotz Errichtung der notariellen Urkunde vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 das neue Verjährungsrecht anzuwenden. Denn nach dem alten Recht betrug die Verjährung 30 Jahre (vgl. § 195 BGB a.F.). Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wird die neue – kürzere – Frist grundsätzlich ab dem 01.01.2002 an berechnet. Zu diesem Zeitpunkt war die streitgegenständliche Forderung aber noch nicht fällig. Denn gem. § 5 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrags war bis zum 31.12.2003 der streitgegenständliche Restkaufpreis i.H. von „ca. 54.000,00 DM“ an den Verkäufer zu zahlen. Die 10-jährige Verjährungsfrist für den Kaufpreisanspruch (§ 196 BGB) begann mithin am 01.01.2004 und lief  am 01.01.2014 ab.

Es ist nicht die 30-jährige Verjährungsfrist gem. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB anzuwenden. Das Landgericht hat – insoweit zutreffend – darauf hingewiesen, dass gem. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden in 30 Jahren verjähren. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfasst aber nur den titulierten Anspruch. Ein nur formell bestehender Titel ist jedoch für die Anwendung des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht ausreichend; ist die Unterwerfungserklärung unwirksam, gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist für Titel nicht, weil in dieser Lage eine materiellrechtliche Besserstellung des Gläubigers nicht angemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 – VII ZR 99/97 – NJW 1999, 51 für eine nichtige Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung in einem Bauträgervertrag zu § 218 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.). Nach Auffassung des Senats muss das auch dann gelten, wenn der Titel zwar nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam ist, jedoch Mängel aufweist, die dazu führen, dass er der materiellen Rechtskraft nicht fähig ist. Denn auch hier ist eine Vollstreckung rechtswidrig und besteht überdies nicht die Möglichkeit, die inhaltliche Zuordnung und Reichweite der durch § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB privilegierten Forderung zu bestimmen. Hieraus folgt allgemein, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn die Unzulässigkeit des Zwangsvollstreckung aus dem der Forderung zugrunde liegende Titel mit einer Titelgegenklage analog § 767 ZPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 – XII ZR 94/03 –, BGHZ 165, 223-232; BGH, Versäumnisurteil vom 27. März 2015 – V ZR 296/13 –, juris Rn. 16) geltend gemacht werden kann (BeckOGKBGB – Piekenbrock, § 197, Rn. 60).

 

Ein Titel ist der materiellen Rechtskraft nicht fähig, wenn er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 05. Dezember 2003 – V ZR 341/02, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 18. November 1993 – IX ZR 244/92 – juris Rn. 25 ff.). Der streitgegenständlich Titel ist nicht hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen für eine Titelgegenklage analog § 767 ZPO sind verwirklicht.

Ein Titel ist nur bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Beim Zahlungstitel muss der Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1956 – V ZR 127/55 –, BGHZ 22, 54-65; OLG Koblenz, Urteil vom 02. Mai 2002 – 5 U 245/01 – NJW-RR 2002, 1509). Es genügt nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 – IVb ZR 73/84 –, juris; OLG Koblenz a.a.O.).

In der notariellen Urkunde findet sich an zahlreichen Stellen eine „ca.“-Angabe, was der hinreichenden Bestimmtheit entgegensteht. Auch in der entscheidenden Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung (vgl. § 5 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages) wird kein bestimmter titulierter Betrag angegeben, sondern wie folgt formuliert (Fettung im Original nicht vorhanden):

„Wegen der vorgenannten Zahlungsverpflichtung (Restkaufpreis von ca. 54.000,–DM nebst vereinbarten Verzugszinsen) unterwirft sich die Käuferin dem Verkäufer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen und ermächtigt den Notar.“

Diese Unbestimmtheit wird auch nicht durch andere Angaben in der notariellen Urkunde kompensiert. Denn an keiner Stelle der notariellen Urkunde wird der Betrag von „ca. 54.000,00 DM“ konkretisiert. Vielmehr enthält der Vertrag an allen maßgeblichen Stellen jeweils Cirkaangaben zum Restkaufpreis und zur Valutierung der übernommenen Grundpfandrechte. Es ist nicht möglich, anhand der Angaben in der Urkunde die exakte Höhe des titulierten Betrages zu errechnen. Auch die Belehrung des Notars auf die fehlende dingliche Absicherung der streitgegenständlichen Restkaufpreisforderung bezieht sich auf einen Restkaufpreisbetrag von „ca. 54.000,–DM“.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung analog § 371 BGB. Aufgrund der erfolgreichen Klage und der Verjährung gem. § 767 ZPO steht fest, dass die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung mehr haben. In diesem Fall ist anerkannt, dass die Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung eines Titels herausgeben müssen.

3.

Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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