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Mehrere Beurkundungsgegenstände in einer Notarurkunde – Geschäftswert

Das Gericht LG Görlitz hat entschieden, den Nachprüfungsantrag der Antragsteller gegen die Kostennote eines Notars abzulehnen. Die Notarkosten bezogen sich auf die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags und die damit verbundene Übernahme einer nicht mehr valutierenden Grundschuld. Die Antragsteller argumentierten, dass der Geschäftswert für die Berechnung der Notargebühren zu hoch angesetzt wurde, da sie der Meinung waren, er sollte sich lediglich auf den Kaufpreis des Grundstücks beschränken. Das Gericht befand jedoch, dass die Gebührenberechnung des Notars korrekt war, da sie sowohl den Kaufvertrag als auch die Übernahme der persönlichen Haftung und die Zwangsvollstreckungsunterwerfung umfasste. Die Entscheidung basierte auf den gesetzlichen Vorschriften zur Bestimmung des Geschäftswerts und der Notargebühren.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht wies den Nachprüfungsantrag der Antragsteller gegen die Kostennote des Notars zurück.
  • Die Kostennote bezog sich auf die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags und die Übernahme einer Grundschuld.
  • Die Antragsteller hielten den angesetzten Geschäftswert für zu hoch, da er über den Kaufpreis hinausging.
  • Das Gericht bestätigte jedoch, dass die Berechnung des Notars korrekt war und sich auf den gesamten Geschäftswert erstreckte, der sowohl den Kaufvertrag als auch die Übernahme der persönlichen Haftung umfasste.
  • Die Entscheidung stützte sich auf gesetzliche Bestimmungen, die eine solche Berechnung des Geschäftswerts für die Notargebühren vorsehen.

Geschäftswertbemessung bei mehreren Beurkundungsgegenständen

Bei der Erstellung einer notariellen Urkunde können mehrere rechtlich relevante Handlungen in einem Dokument zusammengefasst werden. Dies stellt Notare vor die Herausforderung, den Geschäftswert für die Berechnung der Gebühren korrekt zu bestimmen.

Im vorliegenden Gerichtsurteil wird die sachgerechte Berechnung erläutert. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der sachlichen und der unsachlichen Zusammenfassung von Beurkundungsgegenständen. Bei einer sachlichen Zusammenfassung wird ein einheitlicher Gebührensatz für alle Gegenstände angesetzt. Liegt dagegen eine unsachliche Zusammenfassung vor, werden die Gebühren für jeden Gegenstand einzeln berechnet.

Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht die Frage der angemessenen Berechnung des Geschäftswerts bei der Beurkundung von Notarurkunden, speziell bei einem Fall, der das Landgericht Görlitz beschäftigte. Hierbei ging es um eine Kostennote eines Notars für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags und die damit verbundene Übernahme einer Grundschuld.

Notarkosten im Fokus: Ein Streit um den richtigen Geschäftswert

Der Ausgangspunkt des Streits war die Kostennote des Notars vom Dezember 2001 über 3.219,55 EUR, die für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags erstellt wurde. Der Kaufvertrag enthielt zusätzlich die Übernahme einer bestehenden Grundschuld durch die Käufer, um zusätzliche Kosten für Löschung und Neubestellung zu vermeiden. Dieser Vorgang wurde vom Notar mit einer 2,0 Gebühr für den Kaufvertrag und einer 1,0 Gebühr für das Schuldanerkenntnis berechnet, basierend auf verschiedenen Geschäftswerten.

Die Auseinandersetzung um den angegebenen Geschäftswert

Die Antragsteller, in diesem Fall die Käufer des Grundstücks, monierten, dass der für die Berechnung der Notargebühren angesetzte Geschäftswert zu hoch sei. Ihrer Meinung nach sollte sich der Geschäftswert lediglich auf den Kaufpreis des Grundstücks belaufen, nicht jedoch auf die zusätzliche Übernahme der Grundschuld, die lediglich in Textform im Kaufvertrag festgehalten wurde. Sie forderten daher eine Anpassung der Kostennote.

Juristische Grundlagen der Geschäftswertberechnung

Das Gericht stellte klar, dass die rechtliche Grundlage für die Berechnung der Notarkosten das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bildet. Hierbei wurde betont, dass der Geschäftswert im Falle der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die übernommene Grundschuld umfasst. Dies begründet sich daraus, dass der Kaufvertrag und die Übernahme der persönlichen Haftung für die Grundschuld als zwei separate Beurkundungsgegenstände angesehen werden müssen.

Gerichtsentscheid stärkt Anwendung des GNotKG

In seinem Urteil bestätigte das LG Görlitz die Rechtmäßigkeit der Kostennote des Notars. Es wies den Nachprüfungsantrag der Antragsteller mit der Begründung zurück, dass die Berechnung der Notargebühren nach den Vorschriften des GNotKG korrekt erfolgt sei. Das Gericht führte aus, dass für die Bestimmung des Geschäftswerts nicht nur der Kaufpreis maßgeblich ist, sondern die Summe aller Beurkundungsgegenstände. Damit umfasst der Geschäftswert auch die übernommene Grundschuld, was zu einer höheren Gebühr führen kann.

Das LG Görlitz bestätigt mit seinem Beschluss die korrekte Anwendung des GNotKG bei der Berechnung des Geschäftswerts für Notarkosten, insbesondere bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen mit übernommenen Grundschulden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird der Geschäftswert bei der Beurkundung von Notarurkunden festgelegt?

Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Notarurkunden wird nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und richtet sich nach der Bedeutung und dem Wert des Geschäfts, nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amtstätigkeit des Notars gibt es einen bestimmten Gebührensatz, der im GNotKG festgelegt ist. Die konkrete Gebühr errechnet sich dann aus dem Geschäftswert, der je nach Art des Geschäfts unterschiedlich bestimmt wird.

Bei einem Kaufvertrag beispielsweise ist der Geschäftswert in der Regel der Kaufpreis. Bei Generalvollmachten wird das Bruttovermögen des Vollmachtgebers herangezogen, und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind. Für die Berechnung der Notargebühren kann ein von der Bundesnotarkammer erstellter Gebührenrechner verwendet werden.

In speziellen Fällen, wie bei der Gründung einer GmbH oder der Übertragung einer Kommanditeinlage, richtet sich der Geschäftswert nach dem jeweiligen Geldbetrag des Stammkapitals bzw. der Kommanditeinlage. Bei Handelsregister- oder Vereinsregisteranmeldungen wird der Geschäftswert nach der Anzahl der Anmeldungsgegenstände oder, falls ein bestimmter Geldwert zugrunde liegt, nach diesem Wert bestimmt.

Falls keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Geschäftswerts vorhanden sind, kann dieser nach billigem Ermessen festgelegt werden. In bestimmten Fällen, wie bei einem Treuhänderwechsel ohne vereinbarte Vergütung, ist von einem Geschäftswert von 5.000 € auszugehen.

Die Notarkosten umfassen neben der eigentlichen Gebühr auch Auslagen und Umsatzsteuer. Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und richten sich ausschließlich nach dem Geschäftswert. Eine freie Preisgestaltung durch den Notar gibt es nicht, da die Gebühren bundesweit einheitlich im GNotKG geregelt sind.

Es ist wichtig zu beachten, dass falsche Wertangaben der Beteiligten strafbar sein können und bei Unregelmäßigkeiten in der Kostenberechnung der Notar verpflichtet ist, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten.

Auf welche Weise beeinflussen mehrere Beurkundungsgegenstände die Notarkosten?

Wenn mehrere Beurkundungsgegenstände in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden, hat dies Auswirkungen auf die Notarkosten. Gemäß § 86 Abs. 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) werden die Werte mehrerer Beurkundungsgegenstände zusammengerechnet. Dies bedeutet, dass für die Berechnung der Notargebühren der Gesamtwert aller in der Urkunde enthaltenen Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge maßgeblich ist.

Wenn für die einzelnen Beurkundungsgegenstände oder Teile davon verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, entstehen insoweit gesondert berechnete Gebühren. Allerdings darf die Gesamtgebühr nicht höher sein als die nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Werte.

In Fällen, in denen mehrere Beurkundungsgegenstände als ein Gegenstand zu behandeln sind, wie in § 109 GNotKG beschrieben, wird die Gebühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Die Gebühr darf jedoch nicht mehr als die Summe der Gebühren betragen, die bei getrennter Beurkundung entstanden wären.

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen Beurkundungsgegenstände sachwidrig in einer Urkunde zusammengefasst werden. In solchen Fällen gilt jeder Gegenstand als in einer eigenen Urkunde beurkundet, was zu einer entsprechenden Anwendung der Gebührensätze führen kann.

Zusammenfassend beeinflussen mehrere Beurkundungsgegenstände in einem Beurkundungsverfahren die Notarkosten, indem die Werte der Gegenstände für die Gebührenberechnung zusammengerechnet werden, wobei die Gebührenhöhe durch die Anwendung des höchsten Gebührensatzes begrenzt wird. Bei sachwidriger Zusammenfassung können die Gegenstände jedoch als separat beurkundet behandelt werden, was die Kosten beeinflussen kann.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 127 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz)
    Regelt die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in kostenrechtlichen Streitigkeiten. Im vorliegenden Fall war der Antrag zulässig, jedoch unbegründet.
  • § 4 Kaufvertrag
    Bezieht sich auf die konkreten Regelungen im Kaufvertrag, hier insbesondere die Übernahme einer Grundschuld und die persönliche Haftung. Diese Regelungen waren rechtswirksam und für die Beurkundung relevant.
  • KV Nr. 21100 und KV Nr. 21200
    Dies sind Gebührennummern im Kostenverzeichnis, die die Berechnung der Notargebühren für die Beurkundung des Kaufvertrags und des Schuldanerkenntnisses bestimmen.
  • § 112 GNotKG
    Bestimmt, dass der Geschäftswert für die Vollzugsgebühr und besondere Vollzugsgebühr nach dem Wert des Beurkundungsverfahrens zu bemessen ist, was die Summe aller Beurkundungsgegenstände einschließt.
  • § 35 Abs. 1 GNotKG
    Erläutert, wie der Geschäftswert bei notariellen Beurkundungen zu bestimmen ist, nämlich als Summe aller Beurkundungsgegenstände. Dies war entscheidend für die Berechnung der Notarkosten im vorliegenden Fall.
  • §§ 130 Abs. 3, 81 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
    Grundlage für die Kostenentscheidung des Gerichts. Auch wenn im vorliegenden Urteil keine Kostenentscheidung getroffen wurde, liefern diese Paragraphen die rechtliche Basis für solche Entscheidungen.


Das vorliegende Urteil

LG Görlitz – Az.: 2 OH 4/22 – Beschluss vom 08.05.2023

1. Der Nachprüfungsantrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Gegenständlich ist die Kostennote des Antragsgegners vom 21.12.2001 (KR-Nr. …) über 3.219,55 EUR. Es handelte sich bei dem Beurkundungsvorgang um die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags. Der Grundbesitz war im Grundbuch wie folgt belastet: Grundschuld in Abt. III Ifd. Nr. 2 zu 275.000,00 EUR für die Volksbank …, …. .

Die Beteiligten wünschten die nicht mehr valutierende Grundschuld zu übernehmen, um Kosten für die Löschung der Grundschuld und die Bestellung einer neuen Grundschuld für denselben Gläubiger zu vermeiden. Die Erwerber übernahmen gegenüber dem Gläubiger außerdem die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrags und unterwarfen sich auch wegen dieser persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Auf § 4 des Kaufvertrages vom 17.12.2021 (UR-Nr. …) wird wegen der genauen Einzelheiten Bezug genommen.

Für die Beurkundung des Kaufvertrags berechnete der Antragsgegner eine 2,0 Gebühr nach KV Nr. 21100. Für die Beurkundung des Schuldanerkenntnisses eine 1,0 Gebühr nach KV Nr. 21200. Den Geschäftswert setzte er wie folgt an

  • KV21200 275.000 EUR
  • KV22110 590.000 EUR
  • KV22115 590.000 EUR
  • Kv22200 590.000 EUR

Die Antragsteller vertreten die Auffassung, der Geschäftswert dürfte auch für die letzten drei Positionen lediglich 315.000, EUR – die Höhe des Kaufpreises – betragen. Der beidseitige Wille von Veräußerer und Erwerber zum Verbleib der Grundschuld in Höhe von 275.000€ wurde lediglich in Textform im Kaufvertrag aufgeführt. Eine Beurkundung bzw. Betreuung gab es im engeren Sinne nicht.

Sie beantragen sinngemäß, die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 21.12.2001 (KR-Nr. …) abzuändern.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, entsprechend der Vorschriften des GNotKG abgerechnet zu haben.

Wegen des übrigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 08.05.2023 die Sache auf den Einzelrichter übertragen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 127 GNotKG zulässig, aber unbegründet.

Bei § 4 des Kaufvertrages vom 17.12.2021 handelt es sich zweifelsohne um eine rechtswirksame Vereinbarung hinsichtlich der Grundschuld und der Übernahme der persönlichen Haftung, die in der Urkunde des Notars beurkundet wurde. Insofern ist die Auffassung der Antragsteller zum Inhalt der Beurkundung nicht vertretbar.

Darüber hinaus ist auch der Ansatz des jeweiligen Geschäftswertes nicht zu beanstanden.

Die Urkunde hat, wie oben dargelegt und vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 18.11.2022 zutreffend zusammengefasst, zwei verschiedene Beurkundungsgegenstände nach 86 Abs. 2 GNotKG: den Kaufvertrag und die Übernahme der persönlichen Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gegenüber dem Kreditinstitut.

Für die Vollzugsgebühr KV 22110 und die besondere Vollzugsgebühr KV 22115 ist gem. § 112 GNotKG der Geschäftswert des Beurkundungsverfahrens maßgeblich. Der Geschäftswert des Beurkundungsverfahrens ist nach § 35 Abs.1 GNotKG die Summe aller Beurkundungsgegenstände. Die Vollzugsgebühr ist also nicht auf den Geschäftswert des Kaufvertrags beschränkt (vgl. Tiedtke, in: Korintenberg, 20. Auflage 2017, GNotKG, § 112 Rn. 6).

Das gleiche gilt für die Betreuungsgebühr KV 22200 (vgl. Tiedtke, a.a.O., GNotKG, § 113 Rn. 2).

Die Kostenrechnung ist daher nicht zu beanstanden, der Antrag war zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 130 Abs.3 GNotKG, 81 Abs.1 FamFG.

 

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