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Notarkosten – Beteiligungsvertrag und Gesellschaftervereinbarung

LG München I – Az.: 13 OH 8794/17 – Beschluss vom 01.08.2018

Die Kostenrechnung-Nr. B 830/0/1 – 2017 des Notars Dr. B vom 23.03.2017 wird wie folgt geändert:

Der Geschäftswert wird auf 10.059.445,50 € festgesetzt und setzt sich wie folgt zusammen:

Präambel E (1) 1.050.250,00 €

§§ 1, 3 (Kapitalerhöhung und Zuzahlung) 2.000.000,00 €

§ 2 (Verpflichtung zur Satzungsneufassung)     30.000,00 €

§ 4 (Darlehensgewährung) 2.000.000,00 €

§ 8.3 (Dienstverträge) 632.400,00 €

§ 8.1 (Gesellschaftervereinbarung) 4.346.795,50 €

Die Gebühr KV 21100 für die Beurkundung des Vertrages beträgt danach 23.070,00 €.

Die Umsatzsteuer KV 32014 errechnet sich aus der Summe netto von 23.637,05 € und beträgt 4.491,04 €. Der Rechnungsendbetrag beträgt 28.128,09 €.

Im übrigen wird der Kostenprüfungsantrag zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kostenschuldner hat die Kostenrechnung des Notars Dr. B , Kostenrechnung-Nr. B 830/0/1 – 2017 vom 23.03.2017 im Hinblick auf die Bewertung der Regelungen in Anlage 8.1 zum Beteiligungsvertrag (Gesellschaftervereinbarung betreffend … GmbH), URNr. … mit der Begründung beanstandet, für die dortigen Regelungen dürfe kein gesonderter Geschäftswert angesetzt werden. Der Notar stellte daraufhin mit Schreiben vom 14.06.2017 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG. Die Gesellschaftervereinbarung (Anlage 8.1 zum Beteiligungsvertrag) enthält u.a. sogenannte Exit-Vereinbarungen in Form von wechselseitigen An- und Vorkaufsrechen, Mitveräußerungsrechte und Mitveräußerungsverpflichtungen, Übertragungspflichten sowie Vereinbarungen über Liquidationspräferenzen, zum Verwässerungsschutz und Wettbewerbsregelungen.

Die Investoren haben für 24.020 Geschäftsanteile der Gesellschaft (= 49 % des Stammkapitals) Eigenkapital i.S.d. § 272 HGB in Höhe von EUR 2 Mio. (gezeichnetes Kapital in Höhe von EUR 24.020,00, § 1.2 des Beteiligungsvertrags und sonstige Zuzahlung in Höhe von EUR 1.975.980,00, § 3.1 des Beteiligungsvertrags) zugeführt, somit pro Geschäftsanteil einen Betrag in Höhe von EUR 83,26 bezahlt. Nach Kapitalerhöhung existieren 49.020 Geschäftsanteile, so dass der Notar von einem post money-Wert von EUR 4.081.598,00 ausgeht.

Der Notar legt der Kostenrechnung für die Beurkundung einen Geschäftswert von insgesamt EUR 13.465.375,00 zugrunde. Für die Anlage 8.1 hat er einen Wert von EUR 7.752.725,00 angesetzt. Bei dem Geschäftswert der bedingten Veräußerungsverpflichtungen (§§ 10, 11 i.V.m. 12, 13 14) hält er für maßgeblich, dass nach § 12.2 (iii) die Altgesellschafter keiner Mitverkaufspflicht unterliegen, wenn die Gegenleistung für 100 % der Geschäftsanteile weniger als EUR 12 Mio. beträgt, wirtschaftlich betrachtet den Altgesellschaftern also in Erfüllung der Mitverkaufsverpflichtung weniger als EUR 6.119.951,00zustehen (51 % des Stammkapitals). Neben dem Geschäftswert für die Mitveräußerungsverpflichtung (§ 9.3 i.V.m. § 12) seien das Vorerwerbsrecht nicht veräußerungswilliger Gesellschafter (§ 11) und das Mitverkaufsrecht sämtlicher Altgesellschafter (§ 13) zu bewerten – diese Ansprüche bestünden selbständig neben den Exit-Verpflichtungen, haben allerdings Nachrang im Falle eines Exit. Der Anspruch auf vorrangige Befriedigung der Investoren im Falle eines Exit (§ 14) sei mit rund EUR 4 Mio. zu bewerten. Mit den weiteren Bewertungsgegenständen ergebe sich ein Geschäftswert von ca. EUR 22 Mio. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots hat der Notar den gebührenrechtlichen Wert der Anlage 8.1 aus deren wirtschaftlichen Ziel abgeleitet, einen Exit-Erlös zu generieren (§ 9.1), wobei er von dem in § 12.2 (iii) genannten Exit-Erlös ausgegangen ist und einen Sicherheitsabschlag von einem Drittel vorgenommen hat.

Die Antragstellerin hält es nicht für zutreffend, einen reinen hypothetischen Exit Erlös zur Berechnung des Geschäftswerts heranzuziehen. Die Auffassung, dass Altgesellschafter und Investoren mit einem Exit Erlös in Höhe von EUR 12 Mio einverstanden wären entbehre jeder Grundlage. Es wurde in der Gesellschaftervereinbarung weder festgelegt, dass ein Exit erst ab EUR 12 Mio möglich wäre, noch dass die Altgesellschafter mit diesem Erlös einverstanden wären. Vielmehr bestehe eine Mitveräußerungspflicht auch schon bei einem weit geringeren Gegenleistung, wenn die Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % zustimmen oder eine der anderen Voraussetzungen der Abschnitte (i) bis (iv) vorliegen. Bereits bei der post Money-Bewertung von rund 4.000.000,00 EUR werde ein Erwartungswert zugrunde gelegt und nicht er tatsächliche Wert der Gesellschaft.

Die Notarkasse gab am 18.01.2018 eine Stellungnahme ab. Zu den Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bezug genommen. Die Auffassung des Notars, dass die in Anlage 8.1 definierten wirtschaftlichen Ziele Bemessungsgrundlage für die Wertermittlung seien, wird nicht geteilt. Der Wert der neugeschaffenen Beteiligungen entspreche 83,26 € je 1,00 € Geschäftsanteil, was zu einem Wert aller Anteile der betroffenen GmbH mit 4.081.598,67 € führe. Mit dem vollen Wert aller Geschäftsanteile abzüglich des Wertes des geringsten Geschäftsanteils (3,06 %) seien alle Erwerbsrechte und Veräußerungsverpflichtungen (§§ 10 bis 14 der Anlage 8.1) berücksichtigt. Ein höherer Wert komme nicht in Betracht, weil letztendlich bzgl. eines Geschäftsanteils nur eine Option ausgeübt werden könne und somit hinsichtlich der mehreren Erwerbsrechte und Veräußerungsverpflichtungen Alternativvereinbarungen vorliegen, die bezogen auf diese Rechtseinräumungen denselben Beurkundungsgegenstand betreffen (Streifzug durch das GNotKG, 12. Auflage, Rn. 1938 ff. 1945). Daraus ergibt sich folgender Geschäftswert für die Regelungen nach §§ 10 bis 14 der Anlage 8.1: Gesamtwert 4.081.598,67 € x 96,94 ‰ = 3.956.701,75 €.

Für die weiteren Gesellschaftervereinbarungen, die keinen bestimmten Gegenstand oder Geldwert zum Gegenstand haben, kann nach Auffassung der Notarkasse ein Wert nach billigem Ermessen gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG herangezogen werden. Bemessungsgrundlage ist hier der vorstehend ermittelte Wert der betroffenen Anteile nach Durchführung der vereinbarten Kapitalerhöhung.

Der Notar gab am 26.2018 eine weitere Stellungnahme ab, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Er hält die Annahme kostenrechtlicher Alternativität hinsichtlich der Vorerwerbsrechte, Mitverkaufsrechte und Mitverkaufspflichten für unzutreffend. Es handle sich seiner Auffassung nach nicht um „denselben“ Bewertungsgegenstand. Die dritte Variante des Exit, der Börsengang (§ 9.1 (iii) stelle wiederum einen eigenen Bewertungsgegenstand dar, der ebenfalls mit dem vollen Wert der Gesellschaft zu berechnen sei. Somit ergäben sich seiner Auffassung nach folgende Wertansätze:

Summe

  • 14.076.209,33 € Mitveräußerungsrecht
  • 3.956.701,75 € Vorerwerbsrecht
  • 3.956.701,75 € Mitverkaufspflicht
  • 2.081.207,16 € (betrifft nur Beteiligungen der Altgesellschafter)
  • Börsengang 4.081.598,67 €

Bei Beteiligungsvereinbarungen der vorliegenden Art könne es nicht bei einer isolierten Betrachtung einzelner Bewertungsgegenstände bewenden, sondern müsse der Typus in seinem wirtschaftlichen Gehalt erfasst werden. Dass dabei künftige Umstände berücksichtigt werden, sei dem neuen Kostenrecht nicht fremd, vgl. § 102 Abs. 2 S. 1 GNotKG.

Hilfsweise übe er hinsichtlich der weiteren Bewertungsgegenstände in § 1.3 (Recht an Finanzierungsrunden teilzunehmen), § 1.4 (Durchsetzung der Aufnahme weiterer Gesellschafter), § 2 (Verwässerung), § 3 (Mitarbeiterbeteiligung), § 4 und 6 (Vorsorge hinsichtlich der Geschäftsführung), § 5 (Beiratsbesetzung, § 15 (Wettbewerbs- und Abwerbeverbot), § 16 (Geistiges Eigentum), dahingehend aus, dass er 75 % des Gesamtwerts der Gesellschaft, also 3.061.199,00 € als Geschäftswert annehme. Der Umfang der Regelungsgegenstände, die Differenziertheit der Regelungen und die Laufzeit des Vertrages (bis 31.2.2030) würden es rechtfertigen, diesen Bewertungsgegenständen insgesamt einen Wert von drei Viertel des gegenwärtigen Gesellschaftswerts zuzumessen. Zudem handle es sich seiner Auffassung bei den in § 14 geregelten Liquidationspräferenzen (disquotale Erlösverteilung) nicht um „denselben“ Beurkundungsgegenstand wie die Exit- Regelungen. Insofern über er sein Ermessen dahingehend aus, dass für die vorgenannten Bewertungsgegenstände unter Einschluss des § 14 der volle Wert der Gesellschaft anzusetzen ist. Der Notar kommt danach zu einem Gesamtwert der Gesellschaftervereinbarung von 7.755.038,75 €.

Mit Schreiben vom 07.03.2018 legt der Notar eine geänderte Kostenrechnung mit einem Geschäftswert für die Beurkundung von 13.467.688,75 € unter Nennung der jeweiligen Einzelwerte für die einzelnen Beurkundungsgegenstände vor, wobei für die Gesellschaftervereinbarung 7.755.038,75 € angesetzt sind.

Der Antragstellervertreter gab am 03.05.2018 eine weitere Stellungnahme ab, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Die Notarkasse legte am 17.05.2018 eine ergänzende Stellungnahme vor. Es wird klargestellt, dass die Tatsache, dass die Mitveräußerungsverpflichtungen erst bei Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele in Kraft treten, nach Auffassung der Notarkasse zu keinem höheren Geschäftswert als Bemessungsgrundlage für die Optionen führt.

II.

Der Kostenprüfungsantrag des Notars vom 14.06.2017 ist nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig. Der Notar ist antragsberechtigt, nachdem der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung im Hinblick auf die Bewertung der Anlage 8.1 (Gesellschaftervereinbarung betreffend t m GmbH) beanstandet hat. Die Beanstandung gilt als ein Antrag des Kostenschuldners, so dass dieser als Antragsteller gilt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 127 GNotKG, Rn. 10). Gegenstand der Nachprüfung ist entsprechend der beschränkten Beanstandung der Kostenschuldnerin die Bewertung der Anlage 8.1 zum Beteiligungsvertrag (vgl. Korintenberg GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 127 Rn. 42a).

Verfahrensgegenständlich ist nach Korrektur der Berechnung durch den Antragsgegner die berichtigte Kostenrechnung Nr. B 569/1/1 – 2018 vom 06.03.2018 (vorgelegt mit Schriftsatz vom 07.03.2018). Einem Notar ist die Möglichkeit einzuräumen, auch im laufenden Verfahren eine korrigierte, den Formvorschriften entsprechende Kostenberechnung zu erstellen und nachzureichen (BGH DNotZ 09, 315). Die berichtigte Kostenrechnung ist dann Grundlage des weiteren Verfahrens.

Der Antrag ist teilweise begründet.

1. Die Verpflichtung zur Kapitalerhöhung im Beteiligungsvertrag einerseits und die in der Gesellschaftervereinbarung (Anlage 8.1 zum Beteiligungsvertrag) getroffenen Vereinbarungen wie Exit-Vereinbarungen in Form von wechselseitigen An- und Vorkaufsrechen, Mitveräußerungsrechte und Mitveräußerungsverpflichtungen, Übertragungspflichten sowie Vereinbarungen über Liquidationspräferenzen und zum Verwässerungsschutz sind gegenstandsverschiedene Erklärungen, da ein Abhängigkeitsverhältnis gemäß § 109 Abs. 1 GNotKG zur Kapitalerhöhungspflicht nicht vorliegt und unterschiedliche Regelungsinhalte vereinbart werden.

Bereits nach dem Wortlaut von § 109 Abs. 1 GNotKG liegt derselbe Beurkundungsgegenstand nur dann vor, wenn die Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Nach § 109 Abs. 1S 2 GNotKG liegt ein solches Abhängigkeitsverhältnis nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Die Vorschrift ist nach Ansicht der Literatur eng auszulegen (siehe Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 109 Rn. 8, Rn. 17; Leipziger Gerichts- und Notarkostenkommentar GNotKG, 2. Aufl. LK- GNotKG/Otto, § 109 Rn. 17ff.; BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach/Bachmayer, 22. Aufl., § 109 GNotKG, Rn. 10ff.). Diese Auffassung wurde zuletzt durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.04.2017 NNotP 2017, 309 = RNotZ 2017, 555) bestätigt. Es reicht daher nicht aus, wenn die weiteren Erklärungen auch in einem wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhang zu anderen Erklärungen stehen. Das OLG Frankfurt hat bereits mit Beschluss vom 03.02.2009 – 20 W 320/02 = BeckRS 2013, 06787 entschieden, dass ein sich der Geschäftswert für eine Vertrag, der u.a. die Beteiligung eines Investors an einer GmbH zum Gegenstand hat, nicht nach der wirtschaftlichen Zielsetzung richtet, sondern es sind die einzelnen beurkundeten Erklärungen zu bewerten. Übernimmt ein außen stehender Investor über die eigentliche Investitionsverpflichtung hinaus weitere Verpflichtungen, sind diese gesondert zu bewerten.

Der Beteiligungsvertrag schafft die Voraussetzungen, dass die Investoren aufgenommen werden. Die von der Wertermittlung beanstandete Gesellschaftervereinbarung nach Abschn. Anlage 8.1 der Urkunde betrifft jedoch nicht Regelungen zur unmittelbaren Kapitalerhöhung, zur Darlehensgewährung oder sonstigen Aufnahme der Gesellschafter, sondern regelt das künftige Verhältnis der Gesellschafter, die eingegangenen Bindungen bzgl. ihrer Anteile und die Erwerbs- und Veräußerungsverpflichtungen. Die Gesellschaftervereinbarung dient damit nicht unmittelbar der Durchführung der Beteiligung und stellt deshalb einen verschiedenen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 2 GNotKG dar (vgl. Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. Rn. 1939, 1943). Die Rechtseinräumungen sind daher gesondert zu bewerten. Auch wenn die sog. Exit-Vereinbarungen an sich die „Sicherheitenstruktur“ dafür bieten, dass der Investor seine Investitionsleistung erbringt, kann der Auffassung, dass sie nicht einen zusätzlichen, sondern nur einen Gegenwert darstellen (vgl. Wolfgang Weitnauer, Handbuch Venture Capital, 5. Auflage, Teil F. Rn. 85), für die Notarkostenberechnung aufgrund der unterschiedlichen Regelungsinhalte und der Bewertungsvorschriften des GNotKG nicht gefolgt werden. Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt schon deshalb nicht vor, weil nicht nur der durch Kapitalerhöhung neu zu schaffende Geschäftsanteil betroffen ist, sondern alle Geschäftsanteile, auch diejenigen der Altgesellschafter (vgl. Streifzug durch das GNotKG, 12. Auflage 2017, Rn. 1939, 1943 ff., 1951; Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, GNotKG, 2. Auflage 2018, Rn 297 ff., 303 ff.).

2. Die Gesellschaftervereinbarung beinhaltet nach §§ 9 bis 14 die sog. Exit-Regelungen mit Erwerbsrechten, Veräußerungsverpflichtungen (§ 11 Vorerwerbsrecht, § 12 Mitveräußerungspflicht, § 13 Mitveräußerungsrecht und § 14 Liquidationspräferenzen).

a) Die Einräumung von mehreren gegenseitigen Erwerbsrechten durch mehrere Gesellschafter stellt in sich ein Austauschverhältnis nach § 97 Abs. 3 GNotKG dar. Der Geschäftswert bestimmt sich nach der höherwertigen Austauschleistung. Bei der Einräumung von mehreren Erwerbsrechten ist das Austauschverhältnis dadurch berücksichtigt, dass vom Gesamtwert aller Geschäftsanteile der geringste Anteil nicht berücksichtigt wird (vgl. Streifzug a.a.O. Rn. 1944). Ist Gegenstand der Rechtseinräumung ausschließlich ein Vorkaufsrecht, ist nach § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG der halbe Wert aller betroffenen Anteile. Kommen zum Vorkaufsrecht – wie hier – weiter Optionen hinzu, wie Mitverkaufsrechte oder Mitverkaufsverpflichtungen, ist der volle Wert nach § 51 Abs. 1 S. 1 GNotKG anzusetzen.

b) Der Wert eines Geschäftsanteils an Kapitalgesellschaften bestimmt sich nach § 54 GNotKG, wenn keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert bestehen. Bei einer operativen Gesellschaft ist vom bilanziellen Eigenkapital mit bestimmten Buchwertkorrekturen nach § 54 S. 2 nur auszugehen, wenn keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert bestehen. Es handelt sich insofern um einen Mindestwert.

c) Die oben genannten Exit-Vereinbarungen beziehen sich auf den Wert der Anteile nach Durchführung der Kapitalerhöhung. Die aufgrund der Kapitalerhöhung einzuzahlenden Beträge (neuer Geschäftsanteil und Kapitalrücklage) sind bei der Wertbestimmung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Kapitalerhöhung und der Schaffung von 24.020 Geschäftsanteilen war eine Aufzahlung mit 1.975.980,00 € vereinbart worden. Der Wert der neugeschaffenen Beteiligungen entspricht damit 83,26 € je 1,00 € Geschäftsanteil. Damit liegen ausreichende Anhaltspunkte nach § 54 GNotKG zum Wert der Anteile vor, die von der Gesellschaftsvereinbarung betroffen sind. Der Wert der Anteile der Altgesellschafter wird sich in der Regel durch Hochrechnung auf der Grundlage des neuen Anteils ermitteln lassen, da anzunehmen ist, dass entsprechendes Vermögen bereits vorhanden ist (vgl. Streifzug a.a.O. Rn 1938; Diehn/Volpert a.a.O. Rn. 313; Schneider/Volpert/Fölsch/Heisel, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 97 GnotKG, Rn. 36, 37 am Ende). Dies führt zum Wert aller Anteile der GmbH von 4.081.598,67 €. Von diesem post money Wert geht auch der Notar aus.

d) Da es sich bei den Optionsvereinbarungen um vielfache Austauschverhältnisse handelt, hat die Literatur zur Vermeidung einer Mehrfachberücksichtigung des Wertes eines Anteils folgende Formel entwickelt: Wert aller Anteile abzüglich Anteil mit dem geringsten Wert (vgl. Streifzug a.a.O. Rn. 1937, 1945; Korintenberg/Tiedtke a.a.O. § 107 Rn. 70; Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, GNotKG von A-Z, 2. Aufl. 2018, Rn. 312 m.w.N.; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 107 Rn. 31). Dieser Auffassung schließt sich die Beschwerdekammer an. Mit dem vollen Wert aller Geschäftsanteile abzüglich des Wertes des geringsten Geschäftsanteils (3,06 %) sind alle Optionen in Form von Erwerbsrechten und Veräußerungsverpflichtungen berücksichtigt. Ein höherer Wert kommt entgegen der Auffassung des Notars nicht in Betracht, weil letztendlich bzgl. eines Geschäftsanteils nur eine Option ausgeübt werden kann. Die Veräußerung oder der Erwerb eines Anteils erfolgt entweder durch das Vorerwerbsrecht oder das Ankaufsrecht oder die Mitverkaufsrechte oder die Mitverkaufspflichten. Somit liegen bei der Einräumung mehrfacher Optionen zugunsten der Berechtigten sog. Alternativvereinbarungen vorliegen, die denselben Beurkundungsgegenstand betreffen (vgl. Streifzug Rn. 1937). Dies führt zu einem Geschäftswert für die Regelungen nach §§ 9 bis 14 der Anlage 8.1 der Urkunde von 3.956.701,75 € (4.081.598,67 € x 96,94 %).

e) Die Argumentation des Notars, das Vorerwerbsrecht (§ 11) und das Mitverkaufsrecht (§ 13) stünden in einem konsekutiven Verhältnis und die Mitveräußerungspflicht (§ 12) stehe weder in einem alternativen noch in einem konsekutiven Verhältnis, überzeugt nicht. Nur soweit die Vorerwerbsrechte nicht vollständig ausgeübt werden, kommt eine Veräußerung an den Dritterwerber und ggfs. ein Mitveräußerungsrecht in Betracht (vgl. § 11.8 der Gesellschaftervereinbarung).

f) Soweit der Notar der Auffassung ist, die Variante des Exit durch einen Börsengang nach § 9.1 (iii) sei weder strukturell noch inhaltlich mit einem Vorerwerbsrecht oder einem Mitveräußerungsrecht vergleichbar, führt dies nicht zu einer gesonderten Bewertung wie vom Notar angenommen. Auf die strukturelle und inhaltliche Vergleichbarkeit kommt es insoweit nicht an. Zum einen handelt es sich bei den in § 9 genannten Exit-Maßnahmen um Alternativen („oder“) die zwar auch kombiniert werden können, letztlich aber nur einmal alle Anteile betreffen können und nicht mehrfach. Zum anderen beinhaltet § 9.1 nur eine Absichtserklärung hinsichtlich verschiedener möglicher Exitmaßnahmen (Die Parteien beabsichtigen, einen etwaigen Wert der Gesellschaft zu realisieren und zwar durch (i), (ii), (iii) oder (iv)). Eine gesondert zu bewertende rechtliche Verpflichtung wird durch § 9.1, der die unterschiedlichen Möglichkeiten des Exit definiert, nicht begründet.

g) Nachdem nach § 96 GNotKG auf die Verhältnisse im Beurkundungszeitpunkt abzustellen ist, kommt auch kein höherer Wert als Ausgangswert für die Wertermittlung der Optionen in Betracht. Insoweit wird auf die Ausführungen der Notarkasse in der Stellungnahme vom 18.01.2018 verwiesen. Die Tatsache, dass die Mitveräußerungsverpflichtung erst bei Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele in Kraft treten, führt zu keinem höheren Geschäftswert als Bemessungsgrundlage für die Optionen. Die Auffassung des Notars wird insoweit nicht geteilt, dass die in der Anlage 8.1 definierten wirtschaftlichen Ziele als Bemessungsgrundlage für die Wertermittlung herangezogen werden können. Der Geschäftswert richtet sich nicht nach der wirtschaftlichen Zielsetzung, sondern es sind die einzelnen beurkundeten Erklärungen zu bewerten (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.02.2009 – 20 W 320/02 = BeckRS 2013, 06787).

Die Heranziehung des in § 12.2 (iii) genannten Veräußerungsbetrages als mögliches wirtschaftliches Ziel ist daher für die Wertermittlung der GmbH-Anteile nicht maßgeblich. § 12 betrifft zudem lediglich die Mitveräußerungspflicht, wonach sich die Altgesellschafter verpflichten im Falle eines Veräußerungswunsches durch die Investoren ihre Geschäftsanteile anteilig zu den gleichen Bedingungen mitzuveräußern. Im Übrigen besagt die Regelung nicht, dass die Mitveräußerungspflicht erst bei Erreichen des genannten Veräußerungsbetrages besteht. Vielmehr ist die Unterschreitung des in § 12.2 (iii) genannten Veräußerungsbetrages nur eine von mehreren Möglichkeiten, bei denen die in § 12 vereinbarte Mitveräußerungspflicht nicht besteht. Die verschiedenen Möglichkeiten stehen jeweils im Alternativverhältnis („oder“). Eine Mitveräußerungspflicht kann auch schon bei einem weit geringeren Veräußerungsbetrag bestehen, wenn die Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % zustimmen (§ 12.2 (iii) oder eine der anderen Voraussetzungen der Abschnitte (i) bis (iv) vorliegen. Eine Festlegung, dass ein Exit erst ab dem genannten Betrag möglich wäre, ist in der Gesellschaftervereinbarung nicht festgelegt. Aus der Regelung des § 12.2 (iii) lässt sich auch nicht ableiten, dass die Altgesellschafter und Investoren mit einem Exit-Erlös in der genannten Höhe einverstanden wären, wie seitens des Notars angenommen. Hiergegen spricht auch die in § 14.3 geregelte Exit-Erlös Verteilung mit Liquidationspräferenzen, die insgesamt neun verschiedene Exit-Erlösstufen vorsieht, beginnend mit einem Betrag von unter 5.000.000,00 €.

Die Heranziehung des in § 12.2 (iii) genannten Veräußerungsbetrages, bei dem die Mitveräußerungspflicht u.a. nicht besteht, kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung künftiger Umstände in Betracht. Nach § 96 GNotKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend und damit auf die Verhältnisse im Beurkundungszeitpunkt abzustellen. Soweit § 102 Abs. 2 S. 1 GNotKG zur Ermittlung des Geschäftswerts künftige Vermögensgegenstände berücksichtigt, handelt es sich um eine Sonderfallregelung, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Danach werden für den Geschäftswert in erbrechtlichen Angelegenheiten ausnahmsweise in bestimmten Fällen fremde Vermögenswerte berücksichtigt, dessen Übertragung auf den Erblasser noch bevorsteht, wenn diese in der Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet sind.

Hier kann überdies nicht davon ausgegangen werden, dass die Erzielung des in § 12.2 (iii) genannten Veräußerungsbetrages bevorsteht, da das Erreichen des genannten Exit-Erlöses völlig ungewiss ist.

f) Die in § 14 vereinbarten Liquidationspräferenzen „im Falle eines Exits“ stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den vorgenannten Exit-Regelungen in §§ 9 bis 13, da sie der Erfüllung, Sicherung bzw. Durchführung der vorgenannten Exit-Vereinbarungen dienen (§ 109 Abs. 1 GNotKG), indem sie die Exit-Erlös Verteilung regeln. § 14.1 nimmt ausdrücklich Bezug auf einen Exit im Zuge der Ausübung von Vorerwerbsrechten, Mitveräußerungsrechten und Mitveräußerungspflichten. Die Liquidationspräferenzen sind gekoppelt an die mit den Exitregelungen vereinbarten gegenseitigen Erwerbsrechte. Darüber hinaus liegt eine Nebenabrede zu der im Beteiligungsvertrag vereinbarten Investition vor, da sowohl das von den Investoren eingebrachte Darlehen von dem Exit-Erlös vorab zurückzuzahlen ist als auch die gezahlte Investitionssumme an die Investoren. Die Liquidationspräferenzen stehen daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung der Investoren und dienen der Sicherung der Beteiligung. Ein gesondert zu bewertender Beurkundungsgegenstand liegt daher nicht vor.

Die Literaturmeinung, wonach für Liquidationspräferenzen ausgehend von der Investition des Investors als Bezugsgröße gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG ein Teilwert je nach Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz anzusetzen ist (Diehn/Volpert a.a.O. Rn. 308) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, in dem es ausdrücklich um die Verteilung des Exit-Erlöses nach Veräußerung geht (§ 14.1 „Exit-Erlös“ sind die aus dem Exit resultierenden Gegenleistungen,…).

3. Die weiteren in der Gesellschaftervereinbarung (Anlage 8.1) beurkundeten Erklärungen, die keinen bestimmten Gegenstand oder Geldwert zum Gegenstand haben, sind mit einem Geschäftswert nach billigem Ermessen gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG zu bewerten. Bemessungsgrundlage ist hier ebenfalls der vorstehend ermittelte Wert der betroffenen Anteile nach Durchführung der vereinbarten Kapitalerhöhung (vgl. Stellungnahme der Notarkasse vom 18.01.2018 B) Ziffer 2. letzter Absatz).

Die seitens des Notars vorgenommene Ermessensausübung mit pauschal nochmals einem Wert von drei Viertel des gegenwärtigen Gesellschaftswerts bzw. mit dem vollen Wert der Gesellschaft unter Berücksichtigung des § 14 der Gesellschaftervereinbarung kommt allerdings nicht in Betracht, da die einzelnen beurkundeten Erklärungen zu bewerten sind. Die pauschale Bewertung der weiteren Vereinbarungen entspricht nicht der Systematik des GNotKG. Vielmehr ist Anknüpfungspunkt für die kostenrechtliche Behandlung der notariellen Tätigkeit das jeweilige Geschäft (vgl. OLG Frankfurt a.M. a.a.O.).

a) Das in § 1 vereinbarte Recht zur Teilnahme an weiteren Finanzierungsrunden bzw. Kapitalerhöhungen (§ 1.3) sowie die Verpflichtung eine Kapitalerhöhung zwecks weiterer Finanzierung zu beschließen, soweit im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs Kapitalbedarf über den Darlehensvertrag hinaus besteht, entspricht der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und stellt eine Nebenabrede zu der sonstigen Vereinbarung der Beteiligung dar ohne eigenen wirtschaftlichen Wert. Eine Verpflichtung zu einer konkreten Kapitalerhöhung steht nicht im Raum. Anhaltspunkte dafür, dass über den Darlehensvertrag hinaus aus Sicht der Geschäftsführung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs Kapitalbedarf besteht, liegen zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht vor. Ein gesondert zu bewertendes Rechtsverhältnis liegt daher nicht vor (§§ 86, 109 GNotKG).

b) In § 2 wird der Verwässerungsschutz geregelt, d.h. der Schutz des Investors, dass bei folgenden Finanzierungsrunden eine niedrigere Bewertung zu Grunde gelegt wird als seiner eigenen Beteiligung. Der Verwässerungsschutz erfolgt hier durch ein einseitiges Bezugsrecht des Investors auf den Erwerb neuer Anteile aus einer weiteren Kapitalerhöhung („Wertschützende Kapitalerhöhung“). Maßgebend für die Bewertung ist insofern der Betrag der geschützten Beteiligung als Bezugsgröße, von der gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG ein Teilwert anzusetzen ist. Von der Literatur werden hier 10 % als Teilwert angesetzt (Diehn/Volpert a.a.O. Rn. 309; Diehn Notarkostenberechnungen Rn. 1354). Die Kammer hält dies für angemessen und ausreichend. Der Wert der geschützten Beteiligung ist hier 2.000.000,00 €, so dass ein Teilwert von 200.000,00 € anzusetzen ist.

c) Nach § 3.1 (VSOP) sind die Parteien sich einig, dass für wichtige Mitarbeiter ein Virtual Employee Stock Ownership Program („VSOP“) eingeführt werden soll durch schuldrechtliche Vereinbarungen. In § 3.2 wird klargestellt, dass durch die Ziffern 3.1 und 3.2 kein Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB abgeschlossen wird. Mit dieser Vereinbarung wird eine rechtliche Verpflichtung nicht begründet. Es handelt sich um eine „Soll“-Regelung handelt es sich um eine „Soll“-Regelung. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter wird ausdrücklich ausgeschlossen. Es ist daher von einer Nebenerklärung im Rahmen der Beteiligung des Investors auszugehen, die nicht gesondert zu bewerten ist.

d) § 4 enthält Regelungen zur Geschäftsführung, insbesondere ein Vorschlagsrecht der Gründungs-Gesellschafter für die Besetzung eines Geschäftsführers an Stelle der bestehenden (§ 4.2) sowie das Recht der Investoren, die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers zu verlangen (§ 4.3). Da die Vereinbarung einen Geschäftsführerwechsel zum Gegenstand hat, ist der Geschäftswert entsprechend einem Geschäftsführerwechsel bei einer GmbH anzusetzen. Hierbei handelt es sich um einen Beschluss ohne bestimmten Geldwert, so dass der Geschäftswert analog § 108 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG mit 30.000,00 € anzusetzen ist.

e) Nach § 5.1 hat die Gesellschaft einen Beirat gemäß Satzung. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Feststellung, die keiner gesonderten Bewertung unterliegt. Eine Verpflichtung, den satzungsgemäß vorgesehenen Beirat konkret einzurichten, kann aus der Regelung in § 5 nicht hergeleitet werden. Auch die Regelung in § 5.2 stellt kein gesondert zu bewertendes Rechtsverhältnis dar, sondern eine Nebenabrede zu der Investorenbeteiligung.

§ 5.2 bezieht sich auf die in der Satzung und der Geschäftsordnung gemäß Anlage 5.2 niedergelegten zustimmungspflichtigen Geschäfte und begründet keine eigenständige Verpflichtung. Soweit es in § 5.2 heißt, die Gründungs-Gesellschafter und die Investoren werden darauf hinwirken, dass der Beirat vorgenannte Geschäftsordnung erlässt, stellt dies bereits aufgrund der Formulierung keine rechtliche Verpflichtung dar und ist darüber hinaus aufgrund der Bezugnahme auf die Satzung und die in Anlage 5.2 vereinbarte Geschäftsordnung als Nebenabrede zu der Investorenbeteiligung zu behandeln.

f) Das in § 6 enthaltene Veto Recht TP bezieht sich lediglich auf die Gründungsgesellschafterin tp (t GmbH). Danach bedarf jede Änderung des Geschäftsfelds der Gesellschaft außerhalb des im Hauptlizenz- und Forschungs- und Entwicklungsvertrag definierten Anwendungsfeldes der Zustimmung der tp. Die Änderung des Geschäftsfelds der Gesellschaft ist vergleichbar einer Satzungsänderung auf Änderung des Unternehmensgegenstandes und ist daher analog §§ § 108 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG mit 30.000,00 € zu bewerten.

g) Die in § 7 niedergelegten Informationspflichten (Jahresabschlüsse, Quartalsberichte, Monatsabschlüsse, Jahresbudgets, etc.) entsprechen im wesentlichen den gesetzlichen Informationspflichten bzw. stellen allgemeine gesellschaftsrechtliche Pflichten dar. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Konkretisierung von Nebenpflichten und nicht um ein gesondert zu bewertendes Rechtsverhältnis.

h) Die Vereinbarung zur Vinkulierung in § 8 nimmt Bezug auf die Vinkulierungsregelung in der Satzung und die dort geregelten Ausnahmen von der Vinkulierung bei zustimmungsfreien Verfügungen („Privilegierte Verfügung“) (§ 8.1). § 8.2 knüpft an die Mitverkaufsrechten, Mitverkaufspflichten und Vorerwerbsrechte. Ein eigenständiges Rechtsverhältnis wird insoweit nicht begründet. Die Übertragungsverpflichtung (§ 8.3) sowie die bedingte Rückübertragungsverpflichtung (§ 8.4) für den Fall des nachträglichen Entfalls der Anknüpfungsvoraussetzung für eine Privilegierte Vergütung stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis und in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits bewerteten Erwerbsrechten und dienen deren Durchführung (§ 109 GNotKG). Eine gesonderte Bewertung ist daher nicht veranlasst.

i) Die in § 15 vereinbarten Wettbewerbs- und Abwerbeverbote mit Vertragsstrafe stellen eine Nebenabrede zu der Investition dar und sind als Sicherungserklärungen nach § 109 Abs. 1 GNotKG nicht zusätzlich zu bewerten (vgl. Streifzug a.a.O. Rn. 2272, 2289). Für die Vertragsstrafe ergibt sich dies bereits aus § 37 Abs. 1 GNotKG.

j) Die Regelung Geistiges Eigentum in § 16 stellt eine Nebenabrede dar und konkretisiert lediglich die allgemein bestehenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten. Darüber hinaus enthält § 16 lediglich eine Absichtserklärung („wirken daraufhin“) und begründet keine rechtliche Verpflichtung.

k) Die Übertragungspflicht D (§ 18) betrifft lediglich die Gründungsgesellschafterin D GmbH mit einem Anteil von 12,75 % nach Kapitalerhöhung. Die D GmbH verpflichtet sich in bestimmten Fällen alle ihre Geschäftsanteile zum Nominalwert anteilig an die t GmbH und die Investoren zu übertragen. Die Übertragungspflicht besteht, wenn bei Nichterbringung der im Hauptlizenz-, Forschungs- und Entwicklungsvertrag bestimmten Entwicklungsleistungen, es sei denn D hat dies nicht zu vertreten. Die Verpflichtung zur Übertragung der Geschäftsanteile ist nach § 51 Abs. 1 S 1, Abs. 3 GNotKG anhand des post-money-Wertes zu bewerten. Da es sich lediglich um eine bedingte Übertragungsverpflichtung handelt ist ein Teilwert je nach Eintrittswahrscheinlichkeit anzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Übertragungspflicht nur bei Vertretenmüssen besteht (§ 18.1 (i) und (ii)) bzw. wenn D die geschuldete Entwicklungsleistungen ernsthaft und endgültig verweigert (§ 18.1 (iii)). Mangels andere Anhaltspunkte ist von einem Teilwert von 25 % auszugehen. Bei dem post-money-Wert eines Anteils von 83,26 € sind die Anteile der D von 6.250 mit insgesamt 520.375,00 € zu bewerten, so dass sich ein Teilwert von 25 % in Höhe von 130.093,75 € ergibt.

l) Die in § 19 geregelte Übertragungspflicht Gesellschafter steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Exit-bezogenen Verpflichtungen und dient deren Erfüllung. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Durchführungserklärung, die nicht gesondert zu bewerten ist (§ 109 Abs. 1 GNotKG).

m) Die Vereinbarungen zur Haftungsbegrenzung in § 20 und Vertraulichkeit in § 21 sind klassische Durchführungserklärungen und begründen keinen eigenen wirtschaftlichen Wert.

4. Für die Gesellschaftervereinbarung in Anlage 8.1 zum Beteiligungsvertrag ist danach ein Betrag von insgesamt 4.346.795,50 € anzusetzen:

§§ 9-14 Exit-Vereinbarungen 3.956.701,75 €

§ 2 Verwässerungsschutz 200.000,00 €

§ 4 Geschäftsführung 30.000,00 €

§ 6 Veto Recht tp 30.000,00 €

§ 18 Übertragungspflicht Dynamify        130.093,75 €

4.346.795,50 €

Der Höchstwert gemäß § 107 Abs. 1 GNotKG ist hier nicht maßgeblich, da der verfahrensgegenständliche Beteiligungsvertrag mit der Gesellschaftervereinbarung nach Anlage 8.1 zum Beteiligungsvertrag nicht als Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 107 Abs. 1 GNotKG zu qualifizieren sind. Vertragspartner des Beteiligungsvertrages sind neben Gesellschaftern auch Dritte, nämlich die Investoren sowie weitere Parteien, die nicht Gesellschafter sind (Nr. 12. bis 14. des Beteiligungsvertrages). Bei Beurkundung von Investitionsverpflichtungen Dritter gegenüber Altgesellschaftern greift die Wertbegrenzung nach § 107 Abs. 1 GNotKG nicht (vgl. Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl., § 107 Rn. 69).

Der beurkundete Beteiligungsvertrag mit Gesellschaftervereinbarung unterliegt nach Nr. 21100 KV einem Gebührensatz von 2.0.

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