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Klage auf Grundbuchberichtigung – Kostentragungspflicht

Das OLG München hat in seinem Urteil eine wesentliche Entscheidung bezüglich der Klage auf Grundbuchberichtigung getroffen. Es bestätigt, dass der Beklagte die Löschung einer Zwangssicherungshypothek zu bewilligen hat und regelt zudem die Kostentragungspflicht der Parteien. Das Urteil hebt hervor, dass die vollstreckungsrechtlichen Vorgaben des § 894 ZPO im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen sind, wodurch die vorprozessual begründete Vorschusseinrede des Schuldners im Rechtsstreit entfällt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 35 U 3149/22 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Berufung der Klägerin und Änderung des Urteils des Landgerichts München II.
  2. Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Löschung einer Zwangssicherungshypothek.
  3. Regelung der Kostentragung: Klägerin trägt 23%, Beklagter zu 1) 48% und Beklagte zu 2) 29% der Gerichtskosten.
  4. Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten überwiegend selbst.
  5. Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils.
  6. Festsetzung des Streitwerts auf 8.736,06 €.
  7. Anerkenntnisurteil gemäß § 525 Satz 1, § 307 Satz 1 ZPO aufgrund des späten, aber unbedingten Anerkenntnisses des Beklagten.
  8. Interpretation des § 897 BGB im Licht des § 894 ZPO, was bedeutet, dass keine Kosten für die Form der Erklärung im Rahmen der Zwangsvollstreckung anfallen.

Die rechtliche Auseinandersetzung um Grundbuchberichtigungen

In der Welt des Immobilienrechts spielen Grundbuchberichtigungen eine zentrale Rolle. Sie betreffen die Korrektur von Eintragungen im Grundbuch, die für die Rechtsstellung von Immobilieneigentümern essentiell sind. Besonders relevant wird dies, wenn es um die Löschung von Zwangssicherungshypotheken geht, die oft im Kontext von finanziellen Streitigkeiten stehen. Ein weiteres Schlüsselelement in solchen Fällen ist die Kostentragungspflicht. Hierbei geht es darum, wer die Kosten für die notwendigen rechtlichen Schritte trägt, ein Thema, das oft zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt.

In dem vorliegenden Fall hat das OLG München ein Urteil gefällt, das neue Maßstäbe in der Frage der Kostentragung und der Handhabung von Grundbuchberichtigungen setzt.

Im Folgenden werden wir uns näher mit den Details dieses richtungsweisenden Urteils befassen und aufzeigen, welche Auswirkungen es für zukünftige Fälle von Grundbuchberichtigungen haben könnte. Tauchen Sie mit uns ein in die Welt des Immobilienrechts und erfahren Sie mehr über die entscheidenden Aspekte dieses spannenden Falles.

Der Weg zur Berichtigung des Grundbuchs: Ein Fall vor dem OLG München

Im Zentrum eines jüngst vom Oberlandesgericht München entschiedenen Falles stand eine Klage auf Grundbuchberichtigung. Ausgangspunkt war die Forderung der Klägerin, eine zu ihren Gunsten eingetragene Zwangssicherungshypothek im Grundbuch löschen zu lassen. Dieser Anspruch war ursprünglich Teil eines umfangreicheren Rechtsstreits, der verschiedene Ansprüche und Rechte aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss betraf. Die Beklagte zu 2, gegen die sich diese Klage richtete, hatte im Laufe des Verfahrens die Löschung der Hypothek anerkannt, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Klägerin die Kosten für die notarielle Beurkundung dieser Erklärung vorstreckt.

Die Frage der Kostentragung: Ein rechtliches Dilemma

Ein wesentlicher Aspekt dieses Falles war die Kostentragungspflicht. Das Landgericht München II hatte in seinem ursprünglichen Urteil eine Aufteilung der Kosten vorgesehen, die das OLG München nun abänderte. Die Klägerin wurde verpflichtet, 23 Prozent der Gerichtskosten zu tragen, während der Beklagte zu 1) 48 Prozent und die Beklagte zu 2) 29 Prozent zu tragen hatten. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten ergab sich eine ähnliche Aufteilung. Diese Entscheidung wirft ein Licht auf die komplexe Natur von Grundbuchberichtigungsfällen, insbesondere wenn es um die Verteilung der finanziellen Lasten geht.

Rechtsauslegung und -anwendung durch das OLG München

Im Herzen des Urteils stand die Anwendung und Auslegung von § 894 BGB und § 897 BGB. Das Gericht stellte fest, dass die materiell-rechtlichen Regelungen dieser Paragraphen in Einklang mit den vollstreckungsrechtlichen Normen des § 894 ZPO zu bringen sind. Konkret bedeutet dies, dass das rechtskräftige Urteil die Erklärung in der erforderlichen Form ersetzt. Daher musste die Klägerin keine Kosten für die Form der Abgabe der Erklärung tragen. Diese Entscheidung des OLG München hebt hervor, wie rechtliche Normen in praktischen Fällen angewandt und interpretiert werden, um gerechte Lösungen zu finden.

Der Fall vor dem OLG München zeigt eindrucksvoll, wie vielschichtig rechtliche Auseinandersetzungen im Bereich des Immobilienrechts sein können. Das Urteil liefert wichtige Erkenntnisse für ähnliche Fälle und dient als Referenzpunkt für zukünftige rechtliche Entscheidungen in diesem Rechtsgebiet.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie wird die Kostentragungspflicht in Grundbuchangelegenheiten geregelt?

In Grundbuchangelegenheiten wird die Kostentragungspflicht durch verschiedene gesetzliche Regelungen bestimmt. Grundsätzlich ist der Antragsteller für die Kosten eines Grundbuchverfahrens verantwortlich. Die Verpflichtung zur Tragung von Kosten eines zurückgewiesenen Antrages folgt unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 130 KostO. Die Gebühren für einen Grundbucheintrag belaufen sich auf ungefähr 1,5 %. Ein schriftlicher Grundbuchauszug kostet 10 Euro, und für eine beglaubigte Kopie erhebt das Grundbuchamt eine pauschale Gebühr von 20 Euro. Wenn ein Notar beauftragt wird, können sich die Gebühren verdoppeln, da dieser seine Dienstleistung ebenfalls berechnet.

Der Notar, der einen Antrag beim Grundbuchamt einreicht, hat Umstände und Anhaltspunkte, die bei seiner Kostenberechnung bestimmend waren, dem Grundbuchamt mitzuteilen (§ 39 Abs. 1 GNotKG). In bestimmten Fällen, wie bei der Eintragung des Ehegatten, des Lebenspartners oder von Abkömmlingen des eingetragenen Eigentümers, kann sich die Gebühr auf die Hälfte ermäßigen. Bei Wegerechten hängen die Kosten von dessen Wert ab. Für die Löschung einer Grundschuld fallen Kosten in Höhe von 0,4 Prozent der Grundschuld an.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 35 U 3149/22 – Urteil vom 16.02.2023

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Mai 2022, Az. 1 O 2809/21, abgeändert und die Beklagte zu 2) verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von K., Blatt … 19 in Abteilung III unter lfd. Nr. 2 zu ihren Gunsten eingetragene Zwangssicherungshypothek über 2.834,00 € zu bewilligen.

II. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 23 Prozent, der Beklagte zu 1) zu 48 Prozent und die Beklagte zu 2) zu 29 Prozent. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) 48 Prozent und die Beklagte zu 2) 29 Prozent. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 41 Prozent. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert des landgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird auf 8.736,06 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 525 Satz 1, § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten über die Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und damit zusammenhängende Ansprüche.

Nach übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Parteien und einer von der Klägerin erklärten Teilklagerücknahme hat die Beklagte zu 2) den von der Klägerin zuletzt allein geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung der Löschung der im Tenor genannten Zwangssicherungshypothek unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt, so dass gemäß § 525 Satz 1, § 307 Satz 1 ZPO Anerkenntnisurteil zu erlassen war.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92, § 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO. Erörterungswürdig ist allein Folgendes:

Eine Anwendung des § 93 ZPO zugunsten der Beklagten zu 2) kommt hinsichtlich des Anerkenntnisses nicht in Betracht, da sie dieses erst in der mündlichen Verhandlung – und damit nicht sofort im Sinne der Norm – unbedingt erklärt hat. Bis dahin hat die Beklagte zu 2) – auch noch nach der aus ihrer Sicht die Schuld aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vollständig erfüllenden Überweisung vom 25. Mai 2022 und dem Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Dezember 2022 – darauf beharrt, dass die Klägerin ihr die Kosten für die notarielle Beurkundung der Erklärung vorzuschießen habe und insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Ein solches stand ihr allerdings nicht (mehr) zu. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

1.

Zwar hat der Gläubiger eines auf § 894 BGB gestützten Grundbuchberichtigungsanspruches gemäß § 897 BGB grundsätzlich die Kosten der zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen zu tragen, wozu insbesondere die Kosten einer notariellen Beurkundung gehören können. Auch ist es anerkannt, dass insoweit eine – auf eine Gesamtanalogie zu den § 369 Abs. 1, § 403 Satz 2, § 798 Satz 2, § 799 Abs. 2 Satz 2, § 800 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützte – Vorschusspflicht des Gläubigers besteht, die den Schuldner im Wege der Einrede zur Verweigerung der Abgabe der Erklärung berechtigt (Staudinger/Picker, BGB [2019], § 897 Rn. 5; MüKoBGB/H. Schäfer, 9. Aufl., § 897 Rn. 2; BeckOGK/Hertel, BGB [Stand: 15.4.2021], § 897 Rn. 6; BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 64. Ed., § 897 Rn. 3).

2.

Diese materiell-rechtliche Regelung ist allerdings in Einklang zu bringen mit der vollstreckungsrechtlichen Norm des § 894 ZPO.

a)

Gemäß § 894 Satz 1 ZPO gilt die Erklärung des zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilten Schuldners als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Das rechtskräftige Urteil „ersetzt“ dabei die Erklärung in der für sie erforderlichen Form (Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 894 Rn. 6; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 19. Aufl., § 894 Rn. 11; MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl., § 894 Rn. 15).

Würde man – der eben dargestellten materiell-rechtlichen Rechtslage folgend – die in der Urteilsformel ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe der Bewilligungserklärung unter den Zug-um-Zug-Vorbehalt der Tragung der Kosten für ihre Form stellen, hätte dies gemäß § 894 Satz 2 ZPO zur Konsequenz, dass die Fiktionswirkung erst einträte, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist. Der Gläubiger wäre also gezwungen, dem Schuldner die Kosten für die Form der Erklärung (bspw. die Kosten für eine notarielle Beurkundung) in Annahmeverzug begründender Weise anzubieten und dies im Klauselerteilungsverfahren nach § 726 ZPO entsprechend nachzuweisen. Würde die Klausel erteilt, gölte die Willenserklärung als abgegeben und die Zwangsvollstreckung wäre abgeschlossen (Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 894 Rn. 6; MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl., § 732 Rn. 9).

Aufgrund dieser vollstreckungsrechtlichen Regelungen entstehen für den Schuldner im Ergebnis keine Kosten für die Form der Abgabe der Erklärung. Denn das rechtskräftige – und im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung mit einer Vollstreckungsklausel versehene – Urteil ersetzt die Erklärung in der notwendigen Form.

b)

Vor diesem Hintergrund erscheint es daher gerechtfertigt, die Verpflichtung zur Abgabe einer Bewilligungserklärung trotz einer – im vorprozessualen Stadium gemäß § 897, § 369 analog BGB materiell-rechtlich begründet – erhobenen Vorschusseinrede in der Urteilsformel unbedingt auszusprechen (so im Ergebnis wohl auch: Staudinger/Picker, BGB [2019], § 897 Rn. 4; BeckOGK/Hertel, BGB [Stand: 15.4.2021], § 897 Rn. 5).

Hierfür spricht, dass es kaum einzusehen ist, dass der Schuldner die ihm im Rahmen der Zwangsvollstreckung vom Gläubiger aufgrund der Zug-um-Zug-Verurteilung angebotenen Kosten für die notarielle Beurkundung der Erklärung entgegennehmen und behalten darf, obwohl er solche aufgrund der Fiktionswirkung des rechtskräftigen (und mit einer Vollstreckungsklausel versehenen) Urteils im Ergebnis nicht tragen muss. Eine Zug-um-Zug-Verpflichtung des Klägers stünde also von vornherein unter dem Damoklesschwert der alsbaldigen Rückforderung der Zug-um-Zug-Leistung (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Es erscheint widersinnig, im Erkenntnisverfahren eine Zug-um-Zug-Einschränkung auszusprechen, um diese dann im Vollstreckungsverfahren unter Anwendung des § 242 BGB ihrer Geltung zu berauben. Löste man dieses Problem nicht bereits im Vollstreckungsverfahren, wäre ein tatsächlich geleisteter Kostenvorschuss – bei Weigerung des Schuldners – vom Gläubiger in einem weiteren Prozess (gemäß § 812 BGB) zurückzufordern.

c)

Diese Erwägungen sprechen dafür, die vollstreckungsrechtlichen Vorgaben des § 894 ZPO bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen und dem Erklärungsschuldner die vorprozessual begründete Vorschusseinrede im Rechtsstreit zu nehmen.

Rechtsdogmatisch lässt sich dieses Ergebnis durch Auslegung des § 897 BGB erreichen. Denn die grundsätzliche Kostentragungspflicht desjenigen, welcher die Berichtigung verlangt, steht unter dem Vorbehalt, dass sich aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis nichts anderes ergibt. Versteht man das durch die Rechtshängigkeit der Klage zwischen dem Kläger und dem Beklagten begründete Prozessrechtsverhältnis (siehe hierzu: Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., Einleitung Rn. 36) als ein solches Rechtsverhältnis, ergibt sich aus der Regelung des § 894 ZPO, dass – von den Gerichtskosten abgesehen – keine (weiteren) Kosten für die Form der Erklärung anfallen (werden). Die Kostentragungspflicht richtet sich bei bestehendem Prozessrechtsverhältnis folglich – von dem Grundsatz des § 897 BGB abweichend – nach den §§ 91 ff. ZPO, die im Ergebnis auch die Kosten der notwendigen Form der Willenserklärung enthalten.

Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der zur Abgabe der Erklärung Verpflichtete vor Begründung des Prozessrechtsverhältnisses materiell-rechtlich zu Recht die Vorschusseinrede erheben durfte, wird man bei einem im Rechtsstreit erklärten Anerkenntnis anzunehmen haben, dass der dann Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Das Anerkenntnis muss allerdings – und dies hat die Beklagte zu 2) vorliegend nicht getan – sofort und unbedingt erklärt werden; es darf nicht weiter von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

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