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Dienstbarkeit auf Teilfläche eines Grundstücks

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 298/16 – Beschluss vom 15.02.2017

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten wenden sich gegen eine Zwischenverfügung, mit der das Grundbuchamt die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit von der Vorlage eines bemaßten Lageplanes abhängig gemacht hat.

Die Beteiligte zu 1 hat als Eigentümerin des Grundbesitzes die Eintragung der folgenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bewilligt und beantragt:

„… innerhalb eines Schutzstreifens von 2 m und einer Tiefe von ca. 1,40 m Kabel (…) im Erdreich zu verlegen, … . Der Kabelverlauf ist in dem dieser Urkunde als Anlage und Bestandteil beigefügten Lageplan rot eingezeichnet. …“

Die Beteiligte zu 1 hat sich weiter verpflichtet, zu Gunsten eines eintretenden Dritten oder Rechtsnachfolgers in die Rechte und Pflichten des Gestattungsvertrages eine inhaltsgleiche Dienstbarkeit zu bestellen und zur Eintragung zu beantragen. Zur Sicherung dieses Anspruchs hat sie die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt.

Bestandteil der Eintragungsbewilligung war ein unbemaßter Lageplan im Maßstab 1 : 3000, in dem der geplante Trassenverlauf rot markiert war.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt beanstandet, dass der Verlauf der Kabeltrasse nicht bemaßt und daher für einen Dritten nicht eindeutig nachvollziehbar sei. Die zeichnerische Gestaltung ermögliche nicht, an Hand dieser die Ausübungsstelle unter Anwendung des angegebenen Maßstabes zu bestimmen.

Die Beteiligten haben entgegnet, der Leitungsverlauf sei in dem Plan im Maßstab 1 : 3000 eindeutig eingezeichnet, dem Bestimmtheitserfordernis damit Genüge getan.

Das Grundbuchamt hat an seiner Auffassung festgehalten. Es sei erforderlich, dass der Verlauf bemaßt sei, bei einem linear verlaufenden Recht durch Angabe des Eintritts- und Austrittspunktes auf dem Grundstück, darüber hinaus bei teilweise linear verlaufenden Rechten durch Angabe des Ortes des Knickpunktes. Es halte es nicht für ausreichend bestimmt, wenn darauf verwiesen werde, dass mit einem Lineal aus einem Plan im Maßstab 1 : 3000 diese Punkte herausgemessen werden können. Dies führe zu einer Schätzung und nicht zu einer Bestimmtheit. Diesen Grundsatz habe es in den letzten Jahren in allen vergleichbaren Fällen angewandt.

Die Beteiligten halten diese Auffassung für überzogen und haben sich dagegen beschwert.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Seitenlänge von dreien der zu belastenden Grundstücke betrage mehrere hundert Meter. Die Ein- und Austritt- sowie Knickpunkte mit einem Lineal herauszumessen, würde bei einem Lageplan im Maßstab von 1 : 3000 zu einer Schätzung und nicht zu einer Bestimmtheit führen.

Die Bestimmtheit sei nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für künftige Rechtsinhaber und für Dritte von Bedeutung, die jetzt oder künftig Rechte an dem gelasteten Grundstück innehaben. Ihrem Vortrag nach seien sich die Antragsteller darüber im Klaren, wo der Ausübungsbereich der Recht liegen solle. Wie könne es da überzogen sein, wenn dies in der Eintragungsbewilligung zum Ausdruck kommen solle, insbesondere wenn der Plan von einer Person erstellt wurde, welche sich mit Vermessung und Planwerk beschäftige und diesen für eine Firma erstelle, welche gewerbsmäßig Leitungen in Grundstücken verlege. Es sei kaum anzunehmen, dass eine solche Firma Leitungen in Grundstücken verlege auf Grund Einzeichnungen auf einem Plan im Maßstab 1 : 3000 ohne Angaben von Maßen. Wenn ein solcher Plan aber schon handwerklichen Vorgaben nicht genügen könne, so dürfte dieses erst recht für die Bestimmtheit im Sinne des Grundbuchrechts gelten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach Nichtabhilfe bei dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 71, 73 GBO

In der Sache hat sie Erfolg.

Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis – Bemaßung des geplanten Trassenverlaufs – besteht nicht. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 2 ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen eintragungsfähig. Die Bezugnahme auf den Lageplan im Maßstab von 1 : 3000, in dem der geplante Trassenverlauf unbemaßt eingezeichnet ist, genügt dem im Grundbuchrecht geltenden Bestimmtheitsgebot.

Die in Rede stehende beschränkt persönliche Dienstbarkeit dient der Sicherung eines Leitungsrechtes der Beteiligten zu 2 und erfasst lediglich einen Teilbereich der belasteten Grundstücke. Soll lediglich eine Teilfläche eines Grundstücks von einer Dienstbarkeit erfasst werden, bestehen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten (Abschreibung gem. § 7 Abs. 1 GBO, sog. echte Teilbelastung gem. § 7 Abs. 2 GBO, sog. unechte Teilbelastung, vgl. die Darstellung bei MüKo/Mohr, BGB, 7. Aufl., § 1018, 16; Böttcher, NJW 2014, 2765).

Hier haben die Beteiligten den Weg einer sog. unechten Teilbelastung gewählt, indem sie die gesamten Grundstücke mit der Dienstbarkeit belasten, die Ausübung allerdings – zulässigerweise, § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB – auf Teilflächen beschränken wollen.

Daher gilt hier § 7 GBO nicht (vgl. Demharter, GBO, 20 Aufl., § 7, 21).

Davon ist auch das Grundbuchamt zu Recht ausgegangen.

Legen die Beteiligten die Ausübungsstelle der Dienstbarkeit gemäß § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtsgeschäftlich fest, so ist die Bezeichnung dieser Ausübungsstelle in die Eintragung bzw. in die Eintragungsbewilligung mit aufzunehmen und muss hinreichend bestimmt sein (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2014, 21). Die Dienstbarkeitsurkunde kann hierzu förmlich auf einen Lageplan mit entsprechender Kennzeichnung verweisen. Dabei muss die Eintragungsbewilligung ausdrücklich auf eine solche Zeichnung Bezug nehmen. (MüKo/Mohr a.a.O., m.N.).

Eine diesen Voraussetzungen genügende Bezugnahme auf den Lageplan liegt hier vor.

Darüber hinaus ist auch der Trassenverlauf – entgegen der Rechtsauffassung des Grundbuchamtes – durch die zeichnerische Darstellung im Lageplan hinreichend bestimmt gekennzeichnet.

Der Inhalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit muss dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Er muss daher so genau bezeichnet werden, dass der Umfang der Belastung erkennbar und aufgrund objektiver Umstände, sei es auch erst in einem Rechtsstreit, bestimmbar ist (Demharter, GBO, 30. Aufl., Anhang zu § 44, 15 m.N.).

Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit, trotz berechtigter Strenge im Allgemeinen, bei Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs je nach dem Inhalt dieser Rechte geringer sein als bei Eintragungen in Abteilung III. So reicht für die Bezeichnung der Ausübungsstelle von Wege- und Leitungsrechten ein Verweis auf die Bezugspunkte im Gelände des dienenden Grundstücks, wobei auch auf bereits vorhandene Anlagen (unterirdische Versorgungsleitungen) Bezug genommen werden kann (OLG Hamm, a.a.O.).

Hier haben die Beteiligten die Ausübungsstelle der Dienstbarkeit zwar nicht durch Bezugspunkte im Gelände bestimmt, sondern rechtsgeschäftlich festgelegt. Diese Festlegung genügt dem Bestimmtheitserfordernis.

Für die Bezeichnung von Grundstücksflächen im Rahmen eines Kaufvertrages ist – z.B. für die Übertragung von Grundstücksteilflächen – anerkannt, dass es für die Bestimmung des Kaufgegenstandes ausreicht, wenn dem Vertrag ein nicht notwendig maßstabsgerechter Plan oder eine Skizze beigefügt wird, aus der hervorgeht, welche Teilfläche verkauft werden soll (BGH, FGPrax 2016, 1, m.N.; vorgehend OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Aug. 2011 – 20 W 277/11, Rdz. 42, zitiert nach juris; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom 6. Juli 2005 – 4 U 7/05, Rdz. 28, zitiert nach juris). Dies gilt in gleicher Weise für die Bezeichnung des Ausübungsbereichs einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Soweit der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2008, 756, Rdz. 25) ausführt, für die Bezeichnung einer Grundstücksteilfläche sei zwischen der vertraglichen Bestimmbarkeit und dem Bestimmtheitserfordernis des Grundbuch-rechts zu unterscheiden, bezieht sich dies auf die – nicht formalistisch zu überspannende (BGH, a.a.O.) – Vorschrift des § 28 GBO, wonach das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen ist. Für die Bestimmbarkeit der Ausübungsstelle gilt diese Vorschrift nicht.

Da hier die Eintragungsbewilligung auf einen maßstabsgerechten Lageplan Bezug nimmt, in dem der geplante Trassenverlauf eingezeichnet ist, bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit keine Bedenken.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 22 Abs. 1 25 Abs. 1 GNotKG. Daher erübrigt sich auch die Wertfestsetzung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 78 Abs. 2 GBO.

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