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Grundbucheintragung von Anliegereigentum an Wegen und Wasserläufen

Eigentumsrechte an Wasserläufen: Ansprüche von Ufergrundstückseigentümern bestätigt

In dem Urteil des Landgerichts Rostock (Az.: 3 W 120/18) vom 25.04.2023 geht es um die Grundbucheintragung von Anliegereigentum an Wegen und Wasserläufen. Es wurde entschieden, dass die Beschwerde teilweise unzulässig ist, insbesondere bezüglich des Flurstücks 230/2, da keine vorherige Entscheidung des Grundbuchamts vorlag. Für die übrigen Flurstücke wurde der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung zurückverwiesen. Das Gericht stellte klar, dass die Eigentumsrechte an bestimmten Wasserflächen den jeweiligen Ufergrundstückseigentümern zustehen und eine Eintragung im Grundbuch möglich ist, sofern dies katastertechnisch aufbereitet ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 120/18 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Das LG Rostock hat in Teilen eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Grundbucheintragung von Anliegereigentum zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidung bezog sich auf mehrere Flurstücke, wobei der Eintragungsantrag für das Flurstück 230/2 als unzulässig verworfen wurde.
  3. Für die übrigen Flurstücke wurde der ursprüngliche Beschluss aufgehoben und zur Neubescheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
  4. Das Urteil betont, dass Ufergrundstückseigentümer grundsätzlich Eigentumsrechte an angrenzenden Wasserflächen haben.
  5. Es wird klargestellt, dass auch Anliegerwasserläufe als Bestandteil der Ufergrundstücke im Grundbuch eingetragen werden können.
  6. Die Entscheidung hebt die Bedeutung einer genauen katastertechnischen Aufbereitung für die Grundbucheintragung hervor.
  7. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben, was die Beschwerdeführerin entlastet.
  8. Die richterliche Auffassung fordert eine detaillierte Prüfung der Eigentumsverhältnisse und eine sachgerechte Entscheidung des Grundbuchamts.

Grundbucheintragung von Anliegereigentum – Rechte und Herausforderungen

Die Grundbucheintragung von Anliegereigentum ist ein komplexer Prozess, der Kenntnisse sowohl des Liegenschafts- als auch des Wasserrechts erfordert. Er betrifft die Eintragung von Rechten an Grundstücken und deren Abgrenzungen, insbesondere im Hinblick auf angrenzende Flurstücke und Gewässeranteile.

Sicherung von Anliegereigentum im Grundbuch
(Symbolfoto: Polglish.pl /Shutterstock.com)

Im deutschen Grundbuch, einem öffentlichen Register, werden Eigentumsverhältnisse an Immobilien dokumentiert. Die Eintragung von Anliegereigentum stellt rechtliche Herausforderungen dar, da Gewässer in der Regel ohne direkte Eintragung im Grundbuch den benachbarten Eigentümern zugeordnet werden. Eine genaue Dokumentation und Abgrenzung von Gewässeranteilen ist daher unerlässlich, um klare Eigentumsverhältnisse herzustellen. Die Grundbucheintragung von Anliegereigentum ist ein wichtiger Schritt, um Rechtssicherheit zu schaffen und Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Folgende Urteile zeigen auf, welche konkreten Fragestellungen sich in der Praxis bei der Grundbucheintragung von Anliegereigentum ergeben.

Im Zentrum des Rechtsstreits am Landgericht Rostock, Aktenzeichen 3 W 120/18, stand die Frage der Grundbucheintragung von Anliegereigentum an Wegen und Wasserläufen. Die Auseinandersetzung begann mit einem Eintragungsantrag vom 19. März 2018, der sich auf verschiedene Flurstücke erstreckte. Ein Teil der Beschwerde richtete sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 23. Mai 2018, die eine solche Eintragung verweigerte.

Die Wurzel des Disputs: Eintragungsantrag und erste Ablehnung

Die Beschwerdeführerin, eine Antragstellerin, begehrte die Eintragung ihres Eigentums an mehreren Flurstücken, die an Wasserläufe grenzen. Ihr Antrag wurde jedoch teilweise abgelehnt, insbesondere bezüglich eines Flurstücks, 230/2, das nachträglich in den Antrag aufgenommen wurde, aber im ursprünglichen Beschluss nicht erwähnt war. Dies führte zur ersten rechtlichen Herausforderung, da für dieses spezifische Flurstück keine vorherige Entscheidung des Grundbuchamtes vorlag, was die Beschwerde in diesem Punkt unzulässig machte.

Kernproblem und rechtliche Feinheiten

Das Kernproblem lag in der Ablehnung des Grundbuchamtes, die Anträge bezüglich der übrigen Flurstücke einzutragen. Das Amt begründete dies mit der Annahme, dass der eingetragene Eigentümer „Die Anlieger“ einen altrechtlichen Personenzusammenschluss darstelle, der von der örtlichen Gemeinde vertreten wird. Diese Interpretation wurde vom Gericht in Frage gestellt, insbesondere die Anwendung des Art. 233 § 10 Abs. 1 EGBGB auf den Fall. Das LG Rostock stellte klar, dass das Eigentum an den betreffenden Wasserflächen gemäß §§ 50, 52 Abs. 3 LWaG M-V den jeweiligen Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht und nicht den Anliegern als Gemeinschaft.

Gerichtliche Entscheidung und deren Begründung

Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück an das Grundbuchamt zur erneuten Prüfung. Es betonte, dass die Eigentumsrechte der Antragstellerin an bestimmten Wasserflächen (oder ehemaligen Wasserflächen nach Begradigung des Augrabens) nicht ignoriert werden können. Das Gericht wies darauf hin, dass auch Anliegerwasserläufe, die grundsätzlich als Bestandteil der Ufergrundstücke gelten, nach entsprechender katastertechnischer Aufbereitung als selbständige Grundstücke ins Grundbuch eingetragen werden können.

Fazit: Ein Schritt zur Klärung von Eigentumsrechten

Das Urteil des LG Rostock klärt einen wichtigen Aspekt im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung von Anliegereigentum. Es bestätigt, dass die Eigentumsrechte an Wasserflächen individuell zugeordnet und eingetragen werden können, sofern eine entsprechende katastertechnische Aufbereitung vorliegt. Damit setzt es einen wichtigen Schritt zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an Wasserläufen und Wegen, die an Ufergrundstücke angrenzen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter der Grundbucheintragung von Anliegereigentum?

Unter Anliegereigentum versteht man das Eigentum an einem Grundstück, das direkt an ein öffentliches Gewässer grenzt. Die Eigentümer der angrenzenden Ufergrundstücke besitzen in der Regel auch die Eigentumsrechte an den entsprechenden Gewässeranteilen. Diese Rechte sind jedoch nicht immer im Grundbuch eingetragen. In einigen Fällen, wie in Brandenburg, ist vorgesehen, dass bei einem im Grundbuch eingetragenen Anliegereigentum ein entsprechender Eintrag vorgenommen wird. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist das Eigentumsrecht der Eigentümer der Ufergrundstücke an den Gewässeranteilen auch ohne Eintragung im Grundbuch gegeben.

Die Anliegerbescheinigung dient als Nachweis darüber, welche Personen sich im Anliegereigentum befinden, insbesondere wenn das Grundstück im Grundbuch keinen Eintrag besitzt. Diese Bescheinigung kann erforderlich sein, um die Eigentümer von angrenzenden, im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken zu identifizieren, wie es beispielsweise bei Gräben, Bächen oder Wegen der Fall sein kann.

Insgesamt ist das Anliegereigentum also eine spezielle Form des Eigentums, die sich auf die Rechte an Gewässeranteilen bezieht, die an Ufergrundstücke angrenzen. Die genaue Handhabung und die Notwendigkeit eines Grundbucheintrags können je nach Bundesland variieren.

Wie wird der Eigentumsanspruch an Wasserläufen und Wegen rechtlich behandelt?

Der Eigentumsanspruch an Wasserläufen und Wegen wird in Deutschland durch verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen geregelt, die sich je nach Bundesland und Art des Gewässers oder Weges unterscheiden können. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte dieser Regelungen dargestellt.

Wasserläufe

Die rechtliche Behandlung von Wasserläufen ist im Wasserrecht verankert, das in Deutschland sowohl durch Bundes- als auch durch Landesgesetze geregelt wird. Ein zentraler Aspekt ist die Unterscheidung zwischen Gewässern erster, zweiter und dritter Ordnung, die sich nach ihrer Größe, wirtschaftlichen Bedeutung und Zuständigkeit für die Verwaltung und Unterhaltung richtet.

  • Gewässer erster Ordnung sind in der Regel größere Flüsse, die für die Schifffahrt von Bedeutung sind. Das Eigentum an diesen Gewässern steht gemäß Art. 89 Grundgesetz und dem Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland zu.
  • Gewässer zweiter Ordnung sind meist kleinere Flüsse und Bäche, die von den Bundesländern verwaltet werden. Das Eigentum an diesen Gewässern kann, je nach landesrechtlichen Regelungen, den Anliegern anteilig zustehen.
  • Gewässer dritter Ordnung umfassen kleinere Bäche und Gräben, die häufig in kommunaler oder privater Hand sind. Die genauen Eigentumsverhältnisse richten sich nach den landesspezifischen Wassergesetzen und können variieren.

Wege

Die rechtliche Behandlung von Wegen ist primär im Wegerecht verankert, das ebenfalls durch Bundes- und Landesgesetze geregelt wird. Hierbei geht es um die öffentliche Zugänglichkeit, Unterhaltung und Verwaltung von Wegen.

  • Öffentliche Wege sind für die Allgemeinheit zugänglich und werden in der Regel von den Kommunen oder Ländern unterhalten. Das Eigentum an diesen Wegen liegt meist bei der öffentlichen Hand.
  • Private Wege befinden sich im Eigentum von Privatpersonen oder -gesellschaften. Die Nutzung solcher Wege durch die Öffentlichkeit kann durch Wegerechte, wie Geh- und Fahrrechte, geregelt sein.

Besonderheiten

  • Anliegereigentum: In einigen Bundesländern, wie Brandenburg, kann das Eigentum an Gewässeranteilen im Grundbuch eingetragen werden, wenn es sich um Anliegereigentum handelt. In Nordrhein-Westfalen ist das Eigentumsrecht der Eigentümer der Ufergrundstücke an den Gewässeranteilen auch ohne Eintragung im Grundbuch gegeben.
  • Verrohrte Wasserläufe: Die eigentumsrechtlichen Vorschriften des Brandenburgischen Wassergesetzes sind nicht anwendbar auf verrohrte Wasserläufe, da diese einem anderen Charakter entsprechen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die rechtliche Behandlung von Eigentumsansprüchen an Wasserläufen und Wegen in Deutschland komplex ist und von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, einschließlich der Art des Gewässers oder Weges, der geografischen Lage und den spezifischen landesrechtlichen Regelungen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 71 Abs. 1 GBO: Regelung zur Beschwerdefähigkeit von Entscheidungen des Grundbuchamtes. Im Urteil relevant für die Verwerfung der Beschwerde bezüglich des Flurstücks 230/2, da keine beschwerdefähige Entscheidung vorlag.
  • Art. 233 § 10 Abs. 1 EGBGB: Bestimmung über die Vertretung altrechtlicher Personenzusammenschlüsse durch die örtliche Gemeinde. Im Urteil diskutiert im Kontext der Ablehnung des Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt, welches diese Regelung irrtümlich anwandte.
  • Art. 233 § 10 Abs. 2 EGBGB: Regelung zur Verfügungsbefugnis der Gemeinde über Grundstücke altrechtlicher Personenzusammenschlüsse. Im Kontext des Urteils erwähnt, um die Entscheidung des Grundbuchamts zu hinterfragen.
  • §§ 50, 52 Abs. 3 LWaG M-V: Gesetzliche Vorschriften zum Eigentum an Wasserflächen und Ufergrundstücken in Mecklenburg-Vorpommern. Im Urteil herangezogen, um zu klären, dass die Eigentumsrechte an bestimmten Wasserflächen direkt den Anliegern zustehen.
  • Art. 113 EGBGB: Regelung zur Fortgeltung von Rechten und Pflichten aus der Zeit vor dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Urteil erwähnt im Zweifel über die Anwendung auf die Bezeichnung „Die Anlieger“.
  • § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG: Regelung zur Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren. Im Urteil angeführt, um die Entscheidung zu begründen, keine Gerichtskosten zu erheben, basierend auf der unklaren Ablehnungsentscheidung des Grundbuchamts.


Das vorliegende Urteil

LG Rostock – Az.: 3 W 120/18 – Beschluss vom 25.04.2023

1. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sich der Eintragungsantrag nunmehr auch auf ein Flurstück 230/2 bezieht.

2. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg – Zweigstelle Demmin – vom 23.05.2018, Az. UTZL-577-35, aufgehoben und die Sache an das Grundbuchamt zur erneuten Bescheidung des Eintragungsantrages vom 19.03.2018 in der Fassung vom 14.04.2023 zurückverwiesen, soweit sich der Antrag noch auf folgende Flurstücke bezieht:

Gemarkung B., Flur 1, Flurstücke 149/15 – 149/32, 149/56 – 159/72 und 238

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Gründe

1.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sich der Eintragungsantrag gemäß der Beschwerdebegründung vom 14.04.2023 nunmehr auch auf das Flurstück 230/2 bezieht.

Insoweit fehlt es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Grundbuchamtes im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO, da sich der Antrag vom 19.03.2018 und der Beschluss vom 23.05.2018 nicht auf dieses Flurstück bezogen haben.

Darüber hinaus ist im Grundbuch von B., Blatt 59, auch kein Flurstück 230/2 verzeichnet.

2.

Die im übrigen gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 23.05.2018 sowie zur Zurückverweisung an das Grundbuchamt, soweit die Flurstücke 149/15 – 149/32, 149/56 – 149/72 und 238 der Gemarkung B., Flur 1 vom Eintragungsantrag betroffen sind.

Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag insoweit zurückgewiesen, weil es sich bei dem eingetragenen Eigentümer „Die Anlieger“ um einen Personenzusammenschluss alten Rechts handele, der gem. Art. 233 § 10 Abs. 1 EGBGB von der örtlichen Gemeinde vertreten werde, die gem. Art. 233 § 10 Abs. 2 EGBGB auch zur Verfügung über das Grundstück befugt sei.

Mit dieser Begründung kann der Eintragungsantrag der Antragstellerin nicht zurückgewiesen werden.

Es ist schon zweifelhaft, ob es sich bei der Bezeichnung „Die Anlieger“ um einen altrechtlichen Personenzusammenschluss in diesem Sinne handelt, der aus Vorschriften wie der Preußischen Gemeinheitsteilungsordnung vom 07.06.1821 hervorgegangen ist und durch das ZGB/DDR nicht aufgehoben wurde (vgl. Art. 113 EGBGB).

Das Eigentum an den im Grundbuch von B., Blatt 59 verzeichneten Wasserflächen steht jedenfalls nicht den Anliegern gemeinschaftlich zu, sondern gem. §§ 50, 52 Abs. 3 LWaG M-V vielmehr dem jeweiligen Eigentümer der anliegenden Ufergrundstücke. Die Wasserfläche zerfällt unabhängig von der katastermäßigen Erfassung rechtlich in mehr oder weniger zahlreiche Abschnitte, je nachdem wie viele Ufergrundstücke die Wasserfläche säumen. Es geht hier nicht um die Vertretung des etwaigen Zusammenschlusses der Anlieger, sondern um die alleinigen Eigentumsrechte der Antragstellerin an bestimmten Wasserflächen (bzw. nach Begradigung des Augrabens an ehemaligen Wasserflächen).

Auch wenn die Anliegerwasserläufe grundsätzlich kein selbständiges Grundstück im Rechtssinne bilden, sondern Bestandteil der Ufergrundstücke sind (vgl. OLG München, Beschluss vom 27.02.2015 – 34 Wx 8/15, NJW-RR 2015, 917 mwN), so ist gleichwohl anerkannt, dass ein Wege- oder Gewässerteil nach entsprechender katastertechnischer Aufbereitung als selbständiges Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden kann (BayObLG, Beschluss vom 10.11.1976 – 2Z 71/75, Rpfleger 1977, 103; Beschluss vom 30.07.1992 – 2Z BR 48/92, Rpfleger 1993, 104; Beschluss vom 11.11.1993 – 2Z BR 114/93, BayObLGZ 1993, 363; OLG München, Beschluss vom 01.03.2013 – 34 Wx 377/12, juris Rn. 23; Bengel/Simmerding, Grundbuch/Grundstück/Grenze, 5. Aufl., §§ 3, 4 Rn. 25; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 668). Hier hat die Antragstellerin schlüssig vorgetragen, dass sie Eigentümerin der noch vom Antrag erfassten Wasserflächen des Augrabens sei, weil diese vollständig an ihre Ufergrundstücke grenzen, d.h. vollständig von ihnen gesäumt werden.

Das Grundbuchamt hat die erforderlichen Prüfungen anhand der vorgenannten Rechtsprechung und Literatur noch nicht vorgenommen und damit keine überprüfungsfähige Sachentscheidung getroffen, so dass hier eine Zurückverweisung zur erneuten Bescheidung des Eintragungsantrages vom 19.03.2018 in der Fassung vom 14.04.2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats angezeigt ist.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde zurückgenommen, soweit sich der Eintragungsantrag vom 19.03.2018 und der Beschluss des Grundbuchamtes vom 23.05.2018 auf folgende Grundstücke beziehen:

Grundbuch von B., Blatt 59 (Gemarkung B., Flurstücke 149/2 – 149/14, 149/33 – 149/55 und 258);

Grundbuch von B., Blatt 800 (Gemarkung B., Flurstücke 157/2 – 157/4, 157/6, 157/7, 229/4, 229/6);

Grundbuch von B., Blatt 842 (Gemarkung B., Flurstücke 226/2 – 226/19);

Grundbuch von U. Blatt 517 und 511 (Gemarkung U., Flurstücke 151, 151/2, 387/2 – 387/21);

Grundbuch von U., Blatt 534 (Gemarkung U., Flurstücke 152/1 – 152/5);

Grundbuch von U., Blatt 75 (Gemarkung U., Flurstücke 153/1 – 153/11);

Grundbuch von U., Blatt 555 (Gemarkung U., Flurstücke 156/1 – 156/8);

Grundbuch von U., Blatt 53 (Gemarkung U., Flurstücke 373/2 – 373/5);

Grundbuch von U., Blatt 1131 (Gemarkung U., Flurstücke 379/2 – 379/5);

Grundbuch von U., Blatt 262 und 551 (Gemarkung U., Flurstücke 386/2 – 386/11)

Der Senat sieht gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufgrund der letztlich unverständlichen Ablehnungsentscheidung vom 23.05.2018 (es ist schlicht nicht ersichtlich, über welche Flurstücke entschieden wurde und wer jeweils als Eigentümer eingetragen ist) von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ab.

 

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