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Prüfungsumfang Grundbuchamts Eintragung Zwangssicherungshypothek auf Ersuchen Finanzamt

OLG München – Az.: 34 Wx 281/17 – Beschluss vom 09.04.2019

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die am 20. Juni 2017 im Grundbuch des Amtsgerichts Aichach von … Bl. … in Abt. … lfd. Nr. … vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 27.538,50 EUR wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27.538,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Am 20.6.2017 hat das Grundbuchamt gemäß Ersuchen des Finanzamts eine Zwangssicherungshypothek zu 27.538,50 € für den Freistaat Bayern eingetragen. Das Ersuchen trug den Siegelstempel (Nr. …) des Finanzamts und eine Unterschrift. Die Behörde versicherte darin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung zugunsten des Freistaats Bayern vorlägen (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO). Als Schuldgrund war eine Erbschafts-/Schenkungssteuer, fällig am 12.10.2006 angegeben.

In einem mit Beschwerde/Einspruch bezeichneten Schreiben vom 25.6.2017 hat der Beteiligte beim Grundbuchamt beantragt, ihm Aufschub zu gewähren, wie es ihm bei einem Telefonat in Aussicht gestellt worden sei, damit er sich um die Sache kümmern könne. Zudem sei der Betrag nicht gerechtfertigt, da das vererbte Haus einen geringeren Wert habe und die hinterlassenen Schulden abzuziehen seien.

Das Grundbuchamt hat das Schreiben als Beschwerde gegen die eingetragene Zwangssicherungshypothek behandelt und dieser nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Das Grundbuchamt legt das Schreiben des Beteiligten vom 25.6.2017 zutreffend als Beschwerde aus.

Eine Beschwerde liegt nur dann vor, wenn aus einem Schriftstück die Absicht, eine Entscheidung der Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen, deutlich wird (BayObLGZ 1999, 330/334), wobei der Gebrauch des Wortes „Beschwerde“ oder „Rechtsmittel“ dabei nicht wesentlich ist (BGH NJW 1987, 1204).

Vorliegend spricht gegen die Auslegung des Schreibens als Rechtsmittel zwar, dass der Beteiligte um einen Aufschub bis Juli 2017 bittet, um sich zu kümmern. Andererseits wendet er sich jedoch auch explizit gegen die Höhe des Steuerbescheids und damit die Höhe der eingetragenen Zwangssicherungshypothek. Zudem war ihm mit Anschreiben des Grundbuchamts vom 3.7.2017 mitgeteilt, dass Einwendungen gegen die von der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigenden Voraussetzungen der Vollstreckung nicht der Beurteilung des Grundbuchamts unterliegen und im Beschwerdeverfahren der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen werden müsste. Da eine Reaktion auf die Anregung, den Antrag zurückzunehmen, nicht erfolgte, hat das Grundbuchamt das Schreiben als beschränkte Beschwerde behandelt und dieser nicht abgeholfen. Im Weiteren hat der Senat dem Beteiligten den Eingang der Akten beim Beschwerdegericht mitgeteilt. Dagegen hat er sich nicht gewandt, was dafür spricht, dass er tatsächlich eine Überprüfung der Entscheidung durch die höhere Instanz erstrebt.

2. Gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek durch das Grundbuchamt ist die Grundbuchbeschwerde mit dem Ziel statthaft, die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder eine Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 GBO anzuordnen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Die Beschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO).

3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Zutreffend hat das Grundbuchamt die Voraussetzungen für die Löschung der Zwangssicherungshypothek verneint (vgl. §§ 22, 27 GBO).

aa) Eine löschungsfähige Quittung oder eine Löschungsbewilligung des Gläubigers hat der Beteiligte nicht vorgelegt.

bb) Eine Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO kommt nicht in Betracht, weil die Zwangssicherungshypothek gemäß §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO ihrem Inhalt nach nicht unzulässig ist. Eine Eintragung ist dann unzulässig im Sinn von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, wenn ein nicht eintragungsfähiges Recht oder ein eintragungsfähiges Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt oder mit einem nicht erlaubten Inhalt eingetragen wird (vgl. Demharter GBO 31. Aufl. § 53 Rn. 42 ff.). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.

b) Auch ein Amtswiderspruch gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist gegen die Zwangssicherungshypothek nicht einzutragen. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt voraus, dass das Grundbuchamt eine Eintragung, die das Grundbuch unrichtig gemacht hat, unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO); dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

Es steht allerdings schon nicht fest, dass das Grundbuchamt bei der Eintragung der Zwangshypothek gesetzliche Vorschriften verletzt hat.

aa) Wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, hat es grundsätzlich neben den grundbuchrechtlichen auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen selbstständig zu prüfen (BGH NJW 2001, 3627; Zöller/Seibel ZPO 32. Aufl. § 867 Rn. 2 und 3). Doch ist der Prüfungsumfang hier beschränkt. Bei Anträgen des Finanzamts als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 3 AO), die Ersuchen i. S. v. § 38 GBO (§ 322 Abs. 3 Sätze 1 und 4 AO, § 249 AO) darstellen, hat das Finanzamt – wie geschehen – nämlich zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen; insoweit unterliegt dies nicht der Beurteilung des Grundbuchamts (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO). Es darf in diesem Fall nicht die sachliche Richtigkeit der Bescheinigung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit des Anspruchs, die den Vollstreckungstitel ersetzt, nachprüfen (vgl. Demharter § 38 Rn. 16; aus der Rechtsprechung Senat vom 8.8.2008, 34 Wx 059/08 = FGPrax 2008, 235; OLG Schleswig Rpfleger 2012, 65; OLG Jena vom 4.6.2014, 3 W 238/14, juris Rn. 2). Vielmehr ist es an die entsprechende Bestätigung gebunden, die ihrerseits im finanzgerichtlichen Verfahren anfechtbar ist (Demharter § 38 Rn. 16; etwa BFH vom 26.6.1997, VII B 52/97, juris; OLG Schleswig Rpfleger 2012, 65).

Ebenfalls nicht zu prüfen hat das Grundbuchamt, ob die Steuerforderungen gegen den Beteiligten materiell begründet sind (BayObLG Rpfleger 1984, 232; OLG Köln Rpfleger 1991, 149). Ebenso wenig hat es sein Ermessen an die Stelle der ersuchenden Behörde zu setzen und zu klären, ob die Zwangsvollstreckung verhältnismäßig erscheint.

Soweit daher mit der Beschwerde Einwendungen gegen die Höhe der Forderung geltend gemacht werden, belegt dies keine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt. Dafür trägt allein das ersuchende Finanzamt die Verantwortung. Es genügt, wenn dieses bestätigt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197; vgl. Demharter § 38 Rn. 74).

Auch kann folglich dahinstehen, ob dem Beteiligten – wie von ihm vorgetragen – von einem Vertreter der Behörde ein Aufschub gewährt worden war. Eine solche Einwendung hat das Grundbuchamt nicht zu berücksichtigen.

bb) Das Grundbuchamt hat bei Ersuchen nach § 38 GBO allerdings zu prüfen, ob die beantragte Eintragung eine gesetzliche Grundlage hat, insbesondere ob die betreffende Behörde zu einem Ersuchen der in Rede stehenden Art befugt ist (BayObLG Rpfleger 1984, 232), ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind und ob das Ersuchen bezüglich Form (vgl. § 29 Abs. 3 GBO) und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht (vgl. Demharter § 38 Rn. 73).

Der Prüfungspflicht in diesem Umfang ist das Grundbuchamt nachgekommen; diese Eintragungsvoraussetzungen lagen vor. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften ist daher nicht ersichtlich.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht des Beteiligten, die Gerichtskosten für sein erfolgloses Rechtsmittel zu tragen, folgt unmittelbar aus § 22 Abs. 1 GNotKG i. V. m. Nr. 14510 KV GNotKG.

Der Geschäftswert entspricht gemäß §§ 36, 53 GNotKG dem Betrag der Zwangshypothek.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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