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Notarfeststellung in Testament über Testierfähigkeit des Erblassers

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 259/17 – Beschluss vom 20.07.2018

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 1.000,- €

Gründe

I.

Gestützt auf seine Stellung als testamentarischer Alleinerbe der am 20. Januar 2017 verstorbenen A, die als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist und am 15. Juli 2013 durch notarielles Testament den Beteiligten zu 1, ihren Neffen, zu ihrem Alleinerben bestimmt hatte, und unter Bezugnahme auf einen notariellen Kaufvertrag über das verfahrensgegenständliche Grundstück vom 01. Juni 2017 hat der Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Grundbuchs sowie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2 beantragt.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 10. Juli 2017 eine Zwischenverfügung erlassen und die beantragten Eintragungen von der Vorlage eines Erbscheins, der den Beteiligten zu 1 als Alleinerben ausweise, abhängig gemacht. Die rechtliche Stellung des Beteiligten zu 1 als Alleinerbe nicht hinreichend nachgewiesen sei. Es bestünden Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin, die sich aus einer Einsichtnahme in die Gerichtsakte über die für die Erblasserin eingerichtete Betreuung sowie aus einer Einsichtnahme in die Nachlassakte ergäben.

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er vorbringt, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Errichtung des ihn begünstigenden Testaments testierfähig gewesen; allein der Umstand der Einrichtung einer Betreuung sei kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Testierunfähigkeit. Weiter legt der Beteiligte zu 1 Stellungnahmen sowohl des das Testament beurkundenden Notars als auch des Betreuers der Erblasserin vor, die beide bestätigen, dass die Erblasserin über Inhalt und Umfang der von ihr abgegebenen Erklärungen im Klaren gewesen sei.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 05. Dezember 2017 zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundbuchakte sowie auf den Inhalt der beigezogen Nachlassakte AG Dinslaken, 14 IV 160/14, und der Betreuungsakte, AG Dinslaken, 24 XVII 192/07, verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist infolge der mit weiterem Beschluss des Grundbuchamtes vom 05. Dezember 2017 erklärten Nichtabhilfe und Vorlage an das Beschwerdegericht dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.

Das Rechtsmittel ist als Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig, §§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 72 GBO.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 10. Juli 2017 ist nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat sich das Grundbuchamt in der angefochtenen Zwischenverfügung auf den Standpunkt gestellt, dass zur Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass der Beteiligte zu 1 als Eigentümer eingetragen wird, und zur Eintragung einer von dem Beteiligten zu 1 zugunsten des Beteiligten zu 2 bewilligten Auflassungsvormerkung die Vorlage eines den Beteiligten zu 1 als Alleinerben ausweisenden Erbscheins erforderlich ist.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt zum Nachweis der Erbfolge grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins voraus. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt die Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung. Erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen, § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO.

Grundsätzlich hat danach das Grundbuchamt eine vorgelegte letztwillige Verfügung in Form einer öffentlichen Urkunde selbst auch inhaltlich dahin zu überprüfen, ob sich daraus die Erbfolge ableitet, die im Berichtigungswege im Grundbuch eingetragen werden soll. Der Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamtes wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass im Grundbucheintragungsverfahren tatsächliche Ermittlungen nicht durchgeführt werden dürfen. Deshalb hat das Grundbuchamt trotz Vorliegens eines notariellen Testaments die Beibringung eines Erbscheins zu verlangen und der Erlass einer Zwischenverfügung, § 18 GBO, ist insofern grundsätzlich der verfahrensmäßig gebotene Weg, wenn sich bei der Feststellung der Erbfolge tatsächliche und ernsthafte Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können. Die Durchführung solcher weiterer Ermittlungen ist dem Nachlassgericht im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins vorbehalten, §§ 352 ff., 29 ff. FamFG (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 35 Rn. 39 f. m.w.N.; BeckOK/Wilsch, § 35 GBO Rn. 124, m.w.N.; OLG Hamm BeckRS 2014, 22437).

Ernsthafte Zweifel, die das Grundbuchamt aufzugreifen hat, können auch in Bezug auf die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers begründet sein. Dabei stellt allerdings die generelle Gefahr, dass letztwillige Verfügungen wegen Testierunfähigkeit unwirksam sein können, § 2229 Abs. 4 BGB, keinen ausreichenden Grund dar; auch reichen bloße Behauptungen nicht aus. Betreuung als solche berührt die Testierfähigkeit ebenfalls nicht, denn auch für den Betreuten gilt die gesetzliche Vermutung seiner Testierfähigkeit. Anlass, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, besteht vielmehr erst dann, wenn begründete, nämlich konkrete Zweifel, beispielsweise gestützt auf ein Urteil oder ein fachärztliches Gutachten, gegeben sind (vgl. OLG München MittBayNot 2015, 221 m.w.N.; BeckOK/Wilsch, aaO.; vgl. für die Frage der Geschäftsfähigkeit: Demharter, aaO., § 18 Rn. 3 m.w.N.; OLG München BeckRS 2016, 17111).

Im vorliegenden Fall ist das Grundbuchamt bei der ihm obliegenden Prüfung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das von dem Beteiligten zu 1 in Bezug genommene notarielle Testament vom 15. Juli 2013, eröffnet am 03. April 2017, die Stellung des Beteiligten zu 1 als Alleinerbe nicht belegt ist. Nach Auswertung der Akten über die für die Erblasserin eingerichteten Betreuung und der Nachlassakte hat das Grundbuchamt zu Recht beachtliche Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments angemeldet, auch der Senat teilt diese Zweifel.

Da das Betreuungsgericht seinen Beschluss vom 24. Juli 2007 über die Einrichtung einer Betreuung für die Erblasserin an das Grundbuchamt übersandt hatte, hat das Grundbuchamt diesen bei ihm aktenkundigen Umstand zu Recht zum Anlass zu einer Einsichtnahme und einer Auswertung der Betreuungsakten genommen.

Aus der Betreuungsakte ergibt sich, dass das Betreuungsverfahren auf Anregung eines Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde eingeleitet wurde. Hintergrund war dessen fachärztliche Einschätzung, dass die Erblasserin ihre Angelegenheiten wegen des Verdachts auf eine Demenz vom Alzheimertyp nicht mehr in allen Bereichen selbständig und eigenverantwortlich regeln könne. In einem daraufhin vom Betreuungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten kam der Sachverständige in seinem Gutachten vom 16. Juli 2007 zu dem Ergebnis, dass sich die Erblasserin in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der seiner Natur nach nicht nur ein vorübergehender sei, befinde. Er diagnostizierte eine mittelgradige Demenz im Senium. Die Erblasserin könne konkrete Angelegenheiten in den Bereichen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögens- und Behördenangelegenheiten nicht selbst besorgen. Bei einer vorangegangenen Exploration der Erblasserin am 29. Juni 2007 sei sie bewusstseinsklar, aber zeitlich nicht orientiert, situativ und zur eigenen Person oberflächlich orientiert und örtlich zutreffend orientiert gewesen. Im intellektuellen Bereich hätten sich eine deutliche Abstraktionsschwäche, eine erhebliche Schwäche der Kritik- und Urteilsfähigkeit bezüglich der eigenen Situation, sowie ausgeprägte Störungen des Kurzzeitgedächtnisses gefunden.

Damit finden sich in der Betreuungsakten bezogen auf die Zeit im Frühjahr/Sommer 2007 zwei voneinander unabhängige fachärztliche Einschätzungen, die dazu geeignet sind, Zweifel an einer Testierunfähigkeit der Erblasserin zu dem deutlich späteren Zeitpunkt des 15. Juli 2013 zu begründen. Auch wenn diese ärztlichen Bewertungen nicht konkret auf die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin bezogen sind, sondern sich auf die seinerzeit zu klärende Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung beziehen, sind die von ihnen getroffenen Feststellungen für die sich nunmehr stellende Frage einer Testierunfähigkeit von Bedeutung. Insbesondere die von dem Sachverständigen festgestellte ausgeprägte Störung des Kurzzeitgedächtnisses, die fehlende zeitliche und die nur oberflächliche Orientierung zu Situation und Person können auch die Testierfähigkeit der Erblasserin beeinflusst haben, denn die Testierfähigkeit richtet sich nach der Einsichtsfähigkeit und der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, § 2229 Abs. 4 BGB. Dass eine nicht oder nur eingeschränkt orientierte Person in ihrer Fähigkeit zu einer freien Willensbestimmung beeinträchtigt sein kann, liegt auf der Hand.

Hinzu kommt, und auch das begründet konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments am 15. Juli 2013, dass bei einer diagnostizierten Demenz, wie hier, nicht mit einer Verbesserung des geistigen Zustandes zu rechnen ist, sondern eher mit einem weiteren Fortschreiten der kognitiven Defizite.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den erheblichen Zeitablauf zwischen der Begutachtung im Sommer 2007 und der Testamentserrichtung im Sommer 2013. Auch dieser Umstand legt es nahe, dass die kognitiven Defizite der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung schlechter waren, als dies zum Zeitpunkt der Begutachtung der Fall war.

Gestützt wird diese Annahme eines sich im Laufe der Zeit verschlechternden Zustandes der Erblasserin ferner dadurch, dass seit Erlass eines Beschlusses vom 27. November 2009 im weiteren Verlauf des Betreuungsverfahrens stets von Anhörungen der Erblasserin mit der Begründung abgesehen wurde, dass diese nach „Kenntnis des Gerichts … zur Kundgabe des Willens mit Sicherheit nicht in der Lage ist“. Der für die Erblasserin bestellte Betreuer hatte insofern in seinem Antrag vom 24. November 2009 darauf hingewiesen, dass es von der Tagesform der Erblasserin abhänge, ob sie den von ihm gestellten Antrag verstehe. In der Folgezeit haben sodann sowohl der Betreuer in seinen Jahresberichten und als auch die die Erblasserin behandelnde Ärztin in den von ihr erstellten Zeugnissen einen unveränderten oder verschlechterten Zustand der Erblasserin mitgeteilt.

Schließlich ist für die Auswertung der Betreuungsakte auch der Inhalt des gerichtlichen Terminprotokolls vom 09. Juli 2014 von Bedeutung. Zwar fand dieser Termin ein Jahr nach der Errichtung des Testaments vom 15. Juli 2013 statt; von Bedeutung ist die von dem Betreuungsrichter getroffene Wahrnehmung, ein geordnetes Gespräch mit der Erblasserin sei nicht mehr möglich, in dem hier interessierenden Zusammenhang gleichwohl. Auch wenn die Verfassung der Erblasserin ein Jahr früher zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung besser gewesen sein mag, begründen die Feststellungen vom 09. Juli 2014 jedenfalls konkrete Zweifel dahin, ob ihre Fähigkeit zur freien Willensbestimmung ein Jahr zuvor noch gegeben war.

Bestärkt werden die sich aus dem Inhalt der Betreuungsakte ergebenden massiven Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin durch den Inhalt der Nachlassakten. Auch diese Akte hat das Grundbuchamt richtigerweise in seine Auswertung einbezogen, nachdem der Beteiligte zu 1 in der Vorbemerkung des notariellen Kaufvertrages vom 01. Juni 2017 auf diese Bezug genommen hatte. Die Schwester des Beteiligten zu 1 hat in einem am 08. Juni 2017 beim Nachlassgericht eingegangenen Schreiben die Verfassung der Erblasserin vor ihrem Ableben geschildert und hierzu ausgeführt, sie habe in den letzten Jahren nur im Bett gelegen und Unsinn gesprochen. Bei Besuchen in den letzten 4 oder 5 Jahren hätte die Erblasserin sie, die Schwester des Beteiligten zu 1, und weitere Familienangehörige, kaum oder gar nicht erkannt.

Nicht ausreichend entkräftet werden die danach bestehenden erheblichen Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin durch die in dem notariellen Testament vom 15. Juli 2013 niedergelegte Feststellung der Überzeugung des Notars, die Erblasserin sei zum damaligen Zeitpunkt testierfähig gewesen. Diese Feststellung beruht auf § 28 BeurkG und bringt lediglich die persönliche Überzeugung des Notars auf der Grundlage des mit der Erblasserin geführten Gesprächs zum Ausdruck. Die Überzeugungsbildung hat zwar durchaus gewichtige und indizielle Bedeutung im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung zur Frage der Testierfähigkeit eines Erblassers. Irgendeine Bindungswirkung für ein späteres gerichtliches Verfahren, sei es ein Nachlassverfahren oder ein grundbuchrechtliches Eintragungsverfahren, ist mit dieser Feststellung nicht verbunden und auch aus der gesetzlichen Vorschrift des § 28 BeurkG, einer Soll-Vorschrift, nicht herzuleiten (vgl. OLG München MittBayNot 2015, 221; OLG Hamm, BeckRS 2014, 22437).

Zu keinem anderen Ergebnis führen die von dem Beteiligten zu 1 zur Begründung seiner Beschwerde eingereichten Stellungnahmen des Notars, der das Testament der Erblasserin vom 15. Juli 2013 beurkundet hat, und des Betreuers der Erblasserin. Bei beiden Stellungnahmen handelt es sich um persönliche Einschätzungen des Notars bzw. des Betreuers, die aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen durchaus zu qualifizierten Stellungnahmen in der Lage sein mögen. Gleichwohl kommt diesen Stellungnahmen kein ausschlaggebendes Gewicht zu, denn ihnen stehen die fachärztlichen Stellungnahmen, die sich in der Betreuungsakte finden, entgegen. In Bezug auf die Stellungnahme des Betreuers vom 04. Oktober 2017 fällt zudem ein Widerspruch zu seinen oben bereits erwähnten laufenden Mitteilungen gegenüber dem Betreuungsgericht auf.

Bestehen demnach konkrete und begründete Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des den Beteiligten zu 1 begünstigenden Testamentes ist die Vornahme der von dem Beteiligten zu 1 beantragten Grundbucheintragungen von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen. Ob das Testament wegen Testierunfähigkeit möglicherweise unwirksam ist, bedarf als eine im Tatsächlichen angesiedelte Frage einer näheren Prüfung durch das Nachlassgericht. In jenem Verfahren sind ggfls. durch Befragung weiterer Kontaktpersonen oder nach Einholung eines Sachverständigengutachtens weitere Feststellungen möglich.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich die Kostentragungspflicht des Beteiligten zu 1 bereits unmittelbar aus dem Gesetz, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil am Beschwerdeverfahren allein der in der Sache unterlegene Beteiligte zu 1 teilgenommen hat.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung des hiesigen Einzelfalls ausschließlich Grundsätze angewandt, die in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt sind.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GNotKG und orientiert sich an dem Interesse des Beteiligten zu 1, die Kosten für ein Erbscheinsverfahren zu vermeiden.

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