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Grundschuldbestellungsurkunde – Erteilung vollstreckbare Ausfertigung für Rechtsnachfolger

Landgericht Wuppertal entscheidet über Umschreibung der Grundschuld

Das Landgericht Wuppertal hat in einem Beschluss vom 17.04.2014 (Az.: 16 T 33/14) über einen rechtlich komplexen Fall entschieden, der die Umschreibung einer Grundschuldbestellungsurkunde betraf. Dabei ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Umschreibung vorgenommen werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 T 33/14   >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Landgericht Wuppertal entscheidet über Umschreibung der Grundschuldbestellungsurkunde.
  • Beschwerdeführerin fordert Umschreibung der Klausel nach Löschung des Insolvenzvermerks.
  • Gläubigerin sieht Grundbuchauszug als ausreichenden Nachweis der Rechtsnachfolge.
  • Beschwerdegegner verlangt öffentlich beglaubigte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters.
  • Gericht: Voraussetzungen für Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung nicht erfüllt.
  • Löschung des Insolvenzvermerks hat nur deklaratorischen Charakter.
  • Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung zugelassen.

Hintergrund des Falles

Mit einem Schreiben vom 10.10.2013 begehrte die Beschwerdeführerin von dem Beschwerdegegner die Umschreibung der Klausel bezüglich einer bestimmten Grundschuldbestellungsurkunde. Die ursprüngliche Eintragung im Grundbuch betraf den Insolvenzverwalter. Nachdem jedoch der Insolvenzvermerk am 08.12.2009 gelöscht wurde, ging die Gläubigerin davon aus, dass die Verfügungsbefugnis wieder beim Schuldner liegt.

Die Positionen der Parteien

Die Gläubigerin argumentierte, dass das beschlagnahmte Grundstück vom Insolvenzverwalter zugunsten des Insolvenzschuldners freigegeben wurde. Ihrer Meinung nach würde eine Kopie des Grundbuchauszugs ausreichen, um die Rechtsnachfolge vom Insolvenzverwalter auf den Schuldner nachzuweisen. Der Beschwerdegegner hingegen vertrat die Ansicht, dass eine öffentlich beglaubigte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters und ein Nachweis der Zustellung dieser Erklärung an den Schuldner in öffentlicher Form erforderlich seien. Daraufhin lehnte er die Umschreibung ab.

Die gerichtliche Entscheidung

Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung nicht erfüllt waren. Es wurde klargestellt, dass der Wechsel in der Verfügungsbefugnis vom Insolvenzschuldner zum Insolvenzverwalter und zurück nicht als echte Rechtsnachfolge betrachtet wird. Dennoch wird § 727 ZPO in solchen Fällen zumindest analog angewendet.

Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger nur dann erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis offenkundig ist oder durch öffentliche Dokumente nachgewiesen wird. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war.

Die Bedeutung des Löschungsvermerks

Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die Bedeutung des Löschungsvermerks im Grundbuch. Das Gericht betonte, dass die Löschung des Insolvenzvermerks lediglich deklaratorischen Charakter hat und nicht automatisch bedeutet, dass die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht mehr besteht.

Rechtsbeschwerde zugelassen

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung und der Tatsache, dass es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, hat das Gericht die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Schlussfolgerung

Dieser Fall unterstreicht die Komplexität und Bedeutung der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Umschreibung von Grundschulden. Es zeigt auch, wie wichtig es ist, alle rechtlichen Aspekte und Voraussetzungen genau zu prüfen, bevor solche Anträge gestellt werden. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal bietet wertvolle Einblicke in die rechtlichen Feinheiten dieses Themas und wird sicherlich in zukünftigen Fällen als Referenz herangezogen werden.

Was ist eine Grundschuldbestellungsurkunde? – kurz erklärt


Die Grundschuldbestellungsurkunde ist ein notwendiges Dokument im Rahmen einer Immobilienfinanzierung in Deutschland. Sie muss beim Grundbuchamt eingereicht werden, um den Eintrag der Grundschuld zu ermöglichen. Die Grundschuld dient in den meisten Fällen der Baufinanzierung als Sicherheit für das Baudarlehen. Die Grundschuldbestellung sollte idealerweise unmittelbar nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar erfolgen, um Verzögerungen bei der Auszahlung des Darlehens durch die Bank zu vermeiden. Die Bank stellt dem Kreditnehmer ein Grundschuldbestellungsformular zur Verfügung, welches die Höhe der Grundschuld und den Nutzungszweck angibt. Dieses Formular wird vom Kreditnehmer ausgefüllt und idealerweise während des Beurkundungstermins beim Notar unterschrieben. Nach der notariellen Beurkundung wird die Grundschuldbestellungsurkunde vom Notar beim Grundbuchamt eingereicht.


Das vorliegende Urteil

Landgericht Wuppertal – Az.: 16 T 33/14 – Beschluss vom 17.04.2014

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 10.10.2013 begehrte die Beschwerdeführerin von dem Beschwerdegegner die Umschreibung der Klausel bezüglich der Grundschuldbestellungsurkunde ###, Grundbuch von K, Amtsgericht Remscheid, Bl.xxx , Abteilung III lfd. Nr. 3, F , xstraße in S von dem ursprünglich darin bezeichneten Insolvenzverwalter auf den Insolvenzschuldner. Die Löschung des Insolvenzvermerks wurde am 08.12.2009 im Grundbuch eingetragen.

Die Gläubigerin trägt vor, das beschlagnahmte Grundstück sei vom Insolvenzverwalter zu Gunsten des Insolvenzschuldners freigegeben worden. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, zum Nachweis der Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite (vom Insolvenzverwalter auf den Schuldner) im Sinne des § 727 ZPO reiche eine Kopie des Grundbuchauszugs aus.

Der Beschwerdegegner meint, es sei eine öffentlich beglaubigte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters sowie ein Nachweis der Zustellung der Freigabeerklärung an den Schuldner in öffentlicher Form (Gerichtsvollzieherprotokoll) erforderlich, um den Nachweis zu führen, dass der Insolvenzbeschlag aufgehoben worden sei. Dementsprechend hat er mit Schreiben vom 02.01.2014 die begehrte Klauselumschreibung abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde, die an ihrer Rechtsauffassung festhält.

Der Beschwerdegegner hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit

Schreiben vom 17.01.2014 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 54 BeurkG i.V.m. § 63 ff. FamFG zulässige Beschwerde, hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat der Beschwerdegegner die begehrte Klauselumschreibung abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 52 BeurkG, §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 790, 727 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.

Zwar handelt es sich bei dem Wechsel in der Verfügungsbefugnis vom Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter (vgl. § 80 Abs. 1 InsO) und nach einer Freigabe erneut auf den Insolvenzschuldner nicht um eine Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinn. Denn Rechtsinhaber bleibt während des gesamten Insolvenzverfahrens der Insolvenzschuldner. Die Rechtsprechung wendet jedoch auf diesen Fall § 727 ZPO zumindest analog an, solange noch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Verfügungsbefugten eingeleitet worden ist.

Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Übergang der Verfügungsmacht vom Insolvenzverwalter (vergleiche § 80 Abs. 1 InsO) auf den Schuldner ist weder offenkundig noch nachgewiesen.

Die Erforderlichkeit der Klauselumschreibung steht zwischen den Teilen nicht im Streit, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits gegen den Insolvenzverwalter die Vollstreckung mit der Folge eingeleitet hat, dass diese in ihrer Wirkung bestehen bleiben würde und eine Umschreibung des Titels auf den Schuldner ebenso wenig erfordern würde wie eine erneute Zustellung (vergleiche BGH, Beschluss 14.04.2005 – 5 ZB 20.005).

Die Wirksamkeit der Freigabeerklärung, die zumindest die Erklärungen und den Zugang an den Schuldner (und gemäß § 160 InsO möglicherweise die Beteiligung von Gläubigern) voraussetzt, wurde von der Gläubigerin nicht in der geforderten Form nachgewiesen. Die Vorlage eines beglaubigten Grundbuchauszuges vermag diesen Nachweis auch im Hinblick auf § 29 GBO nicht zu führen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch lediglich deklaratorischen Charakter hat. Die Funktion des Insolvenzvermerks beschränkt sich nämlich darauf, den nach § 892 Absatz ein S. 2 BGB geschützten öffentlichen Glauben an die unbeschränkte Verfügungsmacht des eingetragenen Eigentümers zu zerstören (vergleiche Landgericht Köln, Beschluss vom 26. 11. 2012 – 11 T 90 / 12). Aus dem Fehlen des Vermerks folgt nicht, dass die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht besteht. Deshalb lässt sich die Wirksamkeit bzw. das Vorliegen der Freigabeerklärung nicht aus dem Löschungsvermerk herleiten.

Aus diesen Gründen ist die Freigabe seitens des Insolvenzverwalters auch nicht offenkundig. Insoweit teilt die Kammer die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln (aaO) denn der Umstand der Löschung als solche mag ausweislich des Grundbuchs offenkundig sein nicht jedoch die wirksame Freigabe durch den Insolvenzverwalter.

Für eine Entbehrlichkeit der Klauselumschreibung im Hinblick auf § 288 ZPO fehlt es an entsprechender Darlegung.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 54 Abs. 2 BeurkG, 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist zu erwarten, dass die entscheidungserhebliche Frage nach der Bedeutung des Löschungsvermerks im Grundbuch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 727 ZPO sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen mit vergleichbaren Sachverhalten stellt. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt diesbezüglich noch nicht vor und es werden unterschiedliche Rechtsansichten zu der Frage vertreten (vgl. auch Heßler in Zöller ZPO 30. Auflage, § 543 Rnr. 11).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 54 Abs. 2 BeurkG, 84 FamFG.

Wert des Beschwerdegegenstandes:  10.700,00 € (10 % des Grundschuldwertes)

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Sie ist zu unterschreiben.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Die Beteiligten müssen sich vor dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

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