Rechtsstreit um Grundschuld-Mitwirkung: Beklagter unterliegt
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken. Der Kern des Falles liegt in der Mitwirkungspflicht des Beklagten bei der Rückgewähr einer nicht mehr valutierten Grundschuld. Es wird entschieden, dass die Kosten des Rechtsstreits vom Beklagten zu tragen sind und dass der Beklagte an der Abtretung der Grundschuld mitwirken muss, um die Ansprüche der Klägerin und der Erbengemeinschaft zu erfüllen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Beschwerde des Beklagten: Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Landgerichtsbeschluss.
- Kostenübernahme: Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Erbengemeinschaft: Die Parteien sind Miterben eines Grundstücks, an dem eine Grundschuld besteht.
- Grundschuldforderung: Die Klägerin verfolgt die Abtretung der Grundschuld durch die Bank zur Erfüllung des Rückgewähranspruchs.
- Mitwirkungspflicht: Der Beklagte muss an der Abtretung der Grundschuld mitwirken.
- Rechtsgrundlage: Entscheidung basiert auf § 747 Satz 2 BGB bezüglich der Mitwirkung bei der Geltendmachung von Ansprüchen.
- Eigentümergrundschuld: Diskussion, ob eine nicht mehr valutierte Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt wurde.
- Kostenentscheidung: Bestätigung der Kostenauferlegung auf den Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Übersicht
Die Grundschuld ist ein wichtiges dingliches Sicherungsmittel im Immobilienbereich. Nach Tilgung des Darlehens wird die Grundschuld fällig und der Rückgewähranspruch entsteht. Die Erfüllung des Rückgewähranspruchs kann durch Aufhebung oder Abtretung erfolgen. Die Beschränkung des Rückgewähranspruchs auf die Löschung der Grundschuld wird kontrovers diskutiert. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken zum Thema Grundschuld und Rückgewähranspruch vorgestellt und besprochen.
Die Rolle der Grundschuld in Erbengemeinschaften
Im Fokus des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken stand die Problematik um eine Grundschuld und den damit verbundenen Rückgewähranspruch in einer Erbengemeinschaft. Die Erben, darunter die Klägerin und der Beklagte, waren gemeinsam Miterben zu je einem Drittel ihrer verstorbenen Mutter, wobei ein wesentlicher Bestandteil des Erbes ein Grundstück in Saarbrücken war. Auf diesem Grundstück lastete eine Grundschuld von 130.000 DM nebst Zinsen für die Saar-Bank, welche durch eine Zwangsversteigerung des Grundstücks zur Aufhebung der Erbengemeinschaft in den Fokus geriet.
Die Zwangsversteigerung und ihre Folgen
Nachdem das Amtsgericht Saarbrücken die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet hatte, wurde der Beklagte als Höchstbietender zum neuen Eigentümer. Die Grundschuld für die Bank 1 Saar eG, als Rechtsnachfolgerin der Saar-Bank, blieb als Teil des geringsten Gebotes bestehen. Die Klägerin forderte daraufhin von dem Beklagten die Auszahlung des anteiligen Grundschuldbetrags nebst Zinsen, was dieser jedoch verweigerte. Daraus resultierte ein rechtlicher Konflikt über die Abtretung der Grundschuld durch die Bank.
Konflikt und Rechtsstreit um Rückgewähranspruch
Die Klägerin verfolgte mit ihrer Klage das Ziel, die Bank zur Abtretung der Grundschuld zu zwingen, was auch nach der Zwangsversteigerung und der Zuschlagserteilung an den Beklagten weiterhin der Gemeinschaft als Sicherungsgeberin zustand. Sie argumentierte, eine Rückgewähr der Grundschuld durch Verzicht oder Aufhebung sei unzulässig, da der Beklagte als neuer Eigentümer des Grundstücks sonst die Grundschuld ohne Gegenleistung erwerben würde. Der Beklagte hingegen bestritt die Pflicht zur Zustimmung und zweifelte die Prozessführungsbefugnis der Klägerin an.
Gerichtsentscheidung und Begründung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies schließlich die sofortige Beschwerde des Beklagten zurück und entschied, dass der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Die Richter stellten fest, dass die Klägerin von dem Beklagten die Mitwirkung an der Geltendmachung des Rückgewähranspruchs verlangen konnte. Das Gericht bestätigte, dass die Grundschuld nach der Zwangsversteigerung als Teil der Erbmasse erhalten blieb und der Rückgewähranspruch nur durch Abtretung der Grundschuld erfüllt werden konnte. Hierbei wurde deutlich, dass die Klägerin berechtigt war, die Abtretung der Grundschuld zu fordern und der Beklagte zur Mitwirkung verpflichtet war.
Das vorliegende Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken beleuchtet die Komplexität von Rechtsstreitigkeiten innerhalb von Erbengemeinschaften und die besondere Rolle der Grundschulden. Es zeigt auf, wie wichtig eine klare Regelung und Vereinbarung unter den Miterben ist, insbesondere wenn es um signifikante Vermögenswerte wie Grundstücke und darauf lastende Schulden geht.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was bedeutet ein Rückgewähranspruch im Kontext einer Grundschuld?
Ein Rückgewähranspruch im Kontext einer Grundschuld bezieht sich auf das Recht des Grundstückseigentümers, nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens, die Löschung oder Abtretung der Grundschuld zu verlangen, die als Sicherheit im Grundbuch eingetragen ist. Dieser Anspruch entsteht aus der Sicherungsabrede mit der Bank.
Die Grundschuld ist ein dingliches Sicherungsmittel, das Banken häufig verwenden, wenn sie Immobilien finanzieren. Wenn der Darlehensnehmer nicht zahlt, kann der Gläubiger aus der Grundschuld in das Grundstück einschließlich der Immobilie vollstrecken. Nach der Rückzahlung der durch die Grundschuld gesicherten Forderungen entsteht der Rückgewähranspruch.
Der Rückgewähranspruch entsteht bereits mit der Grundschuld, ist aber aufschiebend bedingt durch den (endgültigen) Wegfall des Sicherungszwecks. Er wird regelmäßig fällig, wenn der Sicherungsvertrag endet.
Es ist auch möglich, dass der Rückgewähranspruch an einen nachrangigen Darlehensgeber abgetreten wird, um diesem eine Sicherheit zu bieten. Eine solche Abtretung ist formfrei möglich.
Es ist zu beachten, dass der Rückgewähranspruch ein schuldrechtlicher Anspruch ist und keine Änderung der dinglichen Rechtslage bewirkt, bis er erfüllt ist. Daher bleibt der Sicherungsnehmer bis dahin Inhaber der Grundschuld.
Sollten auf eine Immobilie mehrere Grundschulden eingetragen sein, so kommt es häufiger vor, dass ein Rückgewähranspruch stattfindet. In diesem Fall rücken nachrangige Gläubiger eine Stelle hoch.
Der Rückgewähranspruch ist ein wichtiges Recht für den Darlehensnehmer und spielt eine zentrale Rolle im Kontext von Grundschulden und Immobilienfinanzierung.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine Zwangsversteigerung für bestehende Grundschulden?
Eine Zwangsversteigerung kann erhebliche Auswirkungen auf bestehende Grundschulden haben. Die Grundschuld ist ein Pfandrecht, das eine Bank oder ein anderer Gläubiger an einer Immobilie hat. Im Falle von Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubiger dieses Pfand verwerten, um seine Ansprüche zu befriedigen.
Bei einer Zwangsversteigerung wird die Immobilie verkauft und der Erlös wird zur Tilgung der Schulden verwendet. Die Bank kann bis zur Höhe der Grundschuld den Erlös für die Ablösung der überfälligen Schulden verwenden. Es ist jedoch zu beachten, dass der Kreditnehmer nach einer Zwangsversteigerung nicht immer schuldenfrei ist.
Wenn der Ersteher (der Käufer bei der Versteigerung) die bestehende Grundschuld nicht vollständig abbezahlt, bleibt die Grundschuld in Höhe des nicht bezahlten Betrags bestehen. Der Gläubiger hat dann das Recht, die Löschung der Grundschuld zu verweigern. Wenn der Ersteher die Grundschuld vollständig abbezahlt, geht sie gesetzlich auf ihn über.
Es ist auch möglich, dass der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten betreibt. In diesem Fall kann der ablösungsberechtigte Ehepartner des Schuldners das Recht mit dem besten Rang ablösen.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 96/14 – Beschluss vom 25.02.2015
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7.11.2014 – 9 O 17/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis zu 8.000 €.
Gründe
I.
Die Parteien sind gemeinsam mit R. S. R. Miterben zu je 1/3 ihrer am 2.11.2009 verstorbenen Mutter, Frau L. R.. Im Nachlass befand sich ein dreiviertel Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück in Saarbrücken. Zu einem Viertel stand dieser Grundbesitz im Eigentum der Klägerin. In der Abteilung III war zu der laufenden Nr. 1 eine Briefgrundschuld in Höhe von 130.000 DM nebst 10 % Zinsen jährlich für die Saar-Bank eingetragen.
Auf Antrag der Klägerin wurde die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16.5.2013 – 48-K-201-11 – wurde dem Beklagten der Zuschlag erteilt. Dabei blieb die – zu dieser Zeit unstreitig nicht mehr valutierte – Grundschuld für die Bank 1 Saar eG, die Rechtsnachfolgerin der Saar-Bank, als Teil des geringsten Gebotes bestehen (Bl. 18/19 d.A.).
Der vorgerichtlichen Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.8.2013 (Bl. 20 d.A.), dieser und der Miterbin R. S. R. den anteiligen Grundschuldbetrag nebst Zinsen auszuzahlen, war der Beklagte nicht nachgekommen.
Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage das Ziel verfolgt, die Abtretung der Grundschuld durch die Bank zu erreichen. Sie hat die Ansicht vertreten, der gegen die Bank gerichtete Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung stehe auch nach Zwangsversteigerung und Zuschlagserteilung an den Beklagten weiterhin der Gemeinschaft als Sicherungsgeberin zu. Eine Rückgewähr der Grundschuld durch Verzicht oder Aufhebung scheide hier aus, weil dies dazu führe, dass der Beklagte als Ersteher des Grundstücks die Grundschuld ohne Gegenleistung erwerbe, wodurch der Rückgewähranspruch der übrigen Beteiligten vereitelt würde. Mithin komme nur Rückgewähr durch Abtretung der Grundschuld in Betracht, an welcher der Kläger mitzuwirken habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, der Abtretungserklärung bezüglich der … eingetragenen Briefgrundschuld in Höhe von 130.000 DM zuzustimmen, so dass diese von der Bank 1 Saar
zu ¼ an die Klägerin
und
zu ¾ an die Erbengemeinschaft R.-L., bestehend aus der Klägerin, Frau R. S. R. und dem Beklagten,
ausgefertigt und mit dem Grundschuldbrief von Bank 1 Saar dem Grundbuchamt Saarbrücken … zugeleitet wird.
2. festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die Eintragung der Abtretung zu beantragen.
hilfsweise, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, „gemeinsam mit Frau G. L. und Frau R. S. R., welche dieser Abtretung zustimmen, die Abtretung bezüglich der … Briefgrundschuld dahingehend zu erklären, dass diese von Bank 1 Saar
zu ¼ an die Klägerin
und
zu ¾ an die Erbengemeinschaft R.-L., bestehend aus der Klägerin, Frau R. S. R. und dem Beklagten,
abgetreten wird, damit der Grundschuldbrief von Bank 1 Saar dem Grundbuchamt Saarbrücken zum Zwecke der Eintragung dieser Abtretung zugeleitet werden kann und die Abtretung entsprechend eingetragen wird.“
Der Beklagte hat schon die Prozessführungsbefugnis der Klägerin in Zweifel gezogen (Bl. 39 d.A.). Ein Rückübertragungsanspruch der Klägerin oder der Erbengemeinschaft scheitere schon daran, dass sich eine nicht mehr valutierte Grundschuld automatisch in eine Eigentümergrundschuld umwandle. Unabhängig davon leuchte es von vornherein nicht ein, aus welchem Rechtsgrund der Beklagte seine Zustimmung zur Abtretung der Grundschuld durch die Sicherungsnehmerin erteilen müsse. Es sei der Klägerin unbenommen, die Bank auf Abtretung der Grundschuld an die Erbengemeinschaft zu verklagen. Außerdem stelle sich die Frage nach dem Sinn einer solchen Zustimmung, da dem Beklagten aus der Erbmasse insgesamt mehr zustehe als er aus der „vermeintlichen“ Grundschuld noch einlegen müsse.
Dem hat die Klägerin entgegengehalten, der vorliegende Rechtsstreit betreffe nicht die Erbauseinandersetzung der Parteien, sondern lediglich die Vorbereitung der Vollstreckung aus der vom Beklagten übernommenen und bisher nicht bezahlten Grundschuld. Sie handle deshalb nicht für die Erbengemeinschaft, sondern als „Mitinhaberin“ der vom Beklagten übernommenen Briefgrundschuld. Aufgrund der ablehnenden Haltung des Beklagten müsse die Klägerin diesen Weg gehen, um ihren ¼ – Anteil an der Grundschuld – unabhängig von ihrem Anteil an der Erbengemeinschaft – durch Abtretung und spätere Duldung der Zwangsvollstreckung sowie erneute Versteigerung geltend zu machen.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2014 (Bl. 86 d.A.) haben die Parteien eine von ihnen vorbereitete Vereinbarung über die außergerichtliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unterzeichnet (Bl. 123 d.A.). Sodann haben sie die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Mit Beschluss vom 7.11.2014 (Bl. 91 d.A.) hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass das Klagebegehren ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei. Den Streitwert für die Hauptsache hat es mit Beschluss vom 17.9.2014 im Einvernehmen mit den Parteien auf 33.233,97 € festgesetzt (Bl. 87 d.A.).
Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 12.11.2014 zugestellten (Bl. 97 d.A.) Beschluss hat der Beklagte mit am 25.11.2014 eingegangenem Schriftsatz vom 24.11.2014 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 98 d.A.), mit der er beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Er hält seine insbesondere schon gegen die Zulässigkeit der Klage gerichteten Einwände aufrecht und verweist ergänzend darauf, dass er keine Veranlassung zur Klage gegeben habe. Die Klägerin habe diese mutwillig erhoben, ohne ihm im Vorfeld die Möglichkeit gegeben zu haben, entsprechend kostengünstig zu reagieren.
Die Klägerin hat sich hinsichtlich der weiterhin in Zweifel gezogenen Aktivlegitimation sowohl auf ihre Stellung als Miteigentümerin als auch auf ihre Stellung als Mitglied der Erbengemeinschaft berufen.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.12.2014 (Bl. 137 d.A.) nicht abgeholfen.
II.
Die auf die Abänderung der Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, insbesondere nach § 91a Abs. 2 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 ZPO). Sie ist aber unbegründet.
1.
Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2014 in der Hauptsache verglichen und das Gericht um Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss gemäß § 91a ZPO ersucht.
Sofern die Parteien – wie hier – nichts anderes vereinbart oder angeregt haben, kommt es für die nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung auch im Fall eines Prozessvergleichs darauf an, wie der Rechtsstreit voraussichtlich geendet hätte, wenn er gerichtlich entschieden worden wäre, und wer dann nach den allgemeinen Bestimmungen der ZPO die Kosten hätte tragen müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 20.10.2011 – 5 W 220/11-98; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.5.2007 – 4 W 55/06; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 147). Darüber hinaus kann bei der Ausübung billigen Ermessens auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 22.11.2001 – VII ZR 405/00 – NJW 2002, 680) sowie – in „reziproker“ Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO – die Frage, inwieweit die beklagte Partei Veranlassung zur Klage gegeben hat (OLG Hamm, MDR 2011, 1319; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 829; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.11.2007 – 1 W 78/07).
2.
Auf dieser Grundlage entspricht es aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung billigem Ermessen, dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil er voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
Die Klägerin konnte von dem Beklagten gemäß § 747 Satz 2 BGB die Mitwirkung an der Geltendmachung des gegen die Bank 1 Saar gerichteten Anspruchs auf Rückgewähr der nicht mehr valutierten Grundschuld verlangen, der im Streitfall lediglich durch Abtretung an die – aus der Klägerin und der Erbengemeinschaft bestehenden – Gemeinschaft erfüllt werden konnte.
a)
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vor der Durchführung der Teilungsversteigerung eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB bestand.
Anders als der Beklagte meint, handelte es sich bei dem gemeinschaftlich gehaltenen Recht allerdings nicht um eine Eigentümergrundschuld, sondern um einen Anspruch gegen die Bank 1 Saar auf Rückgewähr der unstreitig nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld. Ist die gesicherte Forderung vollständig erfüllt, so richtet sich – bei einer Identität von Schuldner der Forderung und Eigentümer des Grundstücks – das weitere Schicksal der Sicherungsgrundschuld danach, worauf die Zahlungen geleistet worden sind. Nur wenn der Schuldner auf die Grundschuld leistet, um diese abzulösen, erwirbt er sie als Eigentümergrundschuld, §§ 1191, 1192, 1142, 1143 BGB (BGH, Urt. v. 17.9.2002 – VI ZR 147/01 – NJW-RR 2003, 11). Allerdings ist bei gewerbsmäßigen Sicherungsnehmern wie Banken in der Regel davon auszugehen, dass Zahlungen auf die Forderung, nicht aber auf die Grundschuld erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.1993 – XII ZR 212/90 – NJW-RR 1993, 386; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2012 – I-21 U 98/11 – zitiert nach juris; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 741). Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass dies vorliegend anders gewesen sein soll.
Bei einer Zahlung auf die Forderung erlischt diese zwar nach § 362 BGB. Aufgrund der fehlenden Akzessorietät zur Forderung bleibt die sie sichernde Grundschuld hiervon jedoch unberührt. Mit Blick auf den Wegfall des Sicherungszwecks hat der Grundstückseigentümer gegen den Grundschuldgläubiger aber regelmäßig einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aus dem der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Sicherungsvertrag (BGH, Urt. v. 20.10.2010 – XII ZR 11/08 – NJW-RR 2011, 164; Urt. v. 17.9.2002 – VI ZR 147/01 – NJW-RR 2003, 11). Der gegen die Bank 1 Saar gerichtete Rückgewähranspruch stand vorliegend der Miteigentümergemeinschaft zu (vgl. K. Schmidt in MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 741 Rdn. 45).
b)
Das Landgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Bruchteilsgemeinschaft an dem Rückgewähranspruch durch die Teilungsversteigerung nicht berührt worden ist. Die Grundschuld war nach den Versteigerungsbedingungen bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt worden und nicht durch Zahlung zu decken. Sie blieb deshalb bestehen, § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG (BGH, Urt. v. 9.2.1989 – IX ZR 145/87 – NJW 1989, 1349).
Solange die Klägerin und die Erbengemeinschaft – genauer die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit – Miteigentümer des Grundstücks waren, konnte der Rückgewähranspruch durch Rückabtretung, Verzicht oder Erteilung von Löschungsbewilligungen erfüllt werden. Anders als der Beklagte meint, war eine Erfüllung des Rückgewähranspruchs durch Verzicht auf die Grundschuld oder durch Erteilung von Löschungsbewilligungen nicht mehr möglich, nachdem er durch den Zuschlag Alleineigentum an dem Grundstück erworben hatte (BGH, Urt. v. 9.2.1989 – IX ZR 145/87 – NJW 1989, 1349). Ein Verzicht hätte nämlich dazu geführt, dass er als neuer Grundstückseigentümer die Grundschuld allein erwirbt; eine Löschung der Grundschuld hätte das nunmehr ihm gehörende Grundstück entlastet. Folglich konnte der Rückgewähranspruch – mangels hier nicht behaupteter anderweitiger Vereinbarungen – nur noch durch eine Abtretung der Grundschuld erfüllt werden und zwar wegen der gemeinschaftlichen Berechtigung der Miteigentümer an diese gemeinsam (BGH, Urt. v. 20.10.2010 – XII ZR 11/08 – NJW-RR 2011, 164; Urt. v. 13.1.1993 – XII ZR 212/90 – NJW-RR 1993, 386; Urt. v. 9.2.1989 – IX ZR 145/87 – NJW 1989, 1349; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2012 – I-21 U 98/11 – zitiert nach juris).
c)
Nach der Ersteigerung des Grundstücks durch den Beklagten konnte die Klägerin von diesem zwar nicht Zahlung des wertmäßig auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Betrags der Grundschuld beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2010 – XII ZR 11/08 – NJW-RR 2011, 164). Der Beklagte ist deshalb der vorgerichtlich geltend gemachten Zahlungsaufforderung zu Recht nicht nachgekommen.
Die Klägerin durfte aber verlangen, dass die Miteigentümer an der Realisierung des auf Übertragung der Grundschuld an die Miteigentümer gemeinsam gerichteten Anspruchs mitwirken (§ 747 Satz 2, § 754 Satz 2 BGB) und durfte sie auf Mitwirkung verklagen (BGH, aaO.; Urt. v. 20.11.1981 – V ZR 245/80 – NJW 1982, 928). Das folgt aus § 749 Abs. 1 BGB, wonach jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft von den übrigen Teilhabern fordern kann. Diese sind zur Vornahme der hierfür erforderlichen Mitwirkungshandlungen verpflichtet. Die Aufhebung der Gemeinschaft setzt im Streitfall die Rückabtretung der Grundschuld an die Gemeinschaft voraus. Da die Mitglieder der Gemeinschaft über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen können (§ 747 Satz 2 BGB), worunter auch die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld fällt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2010 – XII ZR 11/08 – NJW-RR 2011, 164; Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 747 Rdn. 3), ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht gemäß § 749 Abs. 1 BGB unmittelbar die Pflicht der übrigen Mitglieder, an den zur Aufhebung erforderlichen Handlungen – im Streitfall durch Zustimmung zur Abtretung – teilzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1981 – V ZR 245/80 – NJW 1982, 928; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2012 – I-21 U 98/11 – zitiert nach juris; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1165 jew. zu einem Zustimmungsanspruch; Gerd-Hinrich Langhein in Staudinger, Neubearb. 2008, § 741 Rdn. 260). Die rechtskräftige Verurteilung der Miteigentümer ersetzt nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Abgabe der Zustimmungserklärung.
d)
Die auf Mitwirkung gerichtete Klage braucht dann nicht gegen alle Miterben gerichtet zu werden, wenn die übrigen von vorneherein leistungsbereit sind (BGH, Urt. v. 28.9.1994 – IV ZR 95/93 – NJW 1995, 58; Urt. v. 2.12.1981 – Iva ZR 252/80 – NJW 1982, 441; Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2059 Rdn. 10), wie dies hier nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin der Fall ist.
e)
Wie das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, kann der Beklagte sich nicht unter Heranziehung des Grundgedankens des § 93 ZPO mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin die Klage mutwillig erhoben habe, ohne ihm im Vorfeld die Möglichkeit gegeben zu haben, entsprechend kostengünstig zu reagieren.
Selbst wenn man mit dem Kläger das Entstehen einer Eigentümergrundschuld annehmen wollte, so wäre hieran eine weitere Bruchteilsgemeinschaft entstanden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2013 – V ZR 101/12 – zitiert nach juris), die nach den oben dargelegten Grundsätzen auch nach dem Erwerb des Grundstücks im Rahmen der Teilungsversteigerung fortbestanden hätte. Dennoch war der Beklagte weder dem vorgerichtlichen Zahlungsverlangen der Miterbinnen nachgekommen, noch hatte er im Rechtsstreit zu erkennen gegeben, zu einer Mitwirkung bei dem – bei Annahme einer Fremdgrundschuld gerechtfertigten – Verlangen nach Rückabtretung der Grundschuld bereit zu sein, sondern hat eine solche Verpflichtung – noch bis in die Beschwerdeinstanz – bestritten. Unabhängig davon, ob die Klägerin unter diesen Umständen annehmen durfte, nicht ohne die Klage zu ihrem Recht zu kommen, wäre dem Beklagten jedenfalls ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr möglich gewesen. Es entspricht deshalb auch unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 93 ZPO nicht billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert ist nach dem geschätzten Kosteninteresse des Beklagten bemessen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).