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Grundbuchverfahren – nicht titulierte Vollstreckungskosten in Zwangssicherungshypothek

OLG Rostock: Rechtmäßigkeit von Zwangssicherungshypothek und Beitreibung von Vollstreckungskosten bestätigt

Das Oberlandesgericht Rostock hat in seinem Beschluss Az.: 3 W 18/14 vom 12.12.2014 die Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung zurückgewiesen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und die damit verbundenen nicht titulierten Vollstreckungskosten. Das Gericht bestätigte, dass die Eintragung rechtmäßig war und wies darauf hin, dass Vollstreckungskosten auch ohne einen separaten vollstreckbaren Titel beigetrieben werden können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 18/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Zurückweisung der Beschwerde gegen die Grundbucheintragung durch das OLG Rostock.
  2. Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Zwangssicherungshypothek.
  3. Feststellung, dass Vollstreckungskosten auch ohne titulierten Anspruch beigetrieben werden dürfen.
  4. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  5. Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
  6. Kein Bedarf für Eintragung eines Widerspruchs oder Löschung im Grundbuch.
  7. Bestätigung der rechtlichen Auffassung zur Beitreibung der Vollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO.
  8. Keine Korrektur der eingetragenen Zwangssicherungshypothek trotz der Beschwerde.

Die Integration von Vollstreckungskosten in Zwangssicherungshypotheken

Bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, wie zum Beispiel bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch, können auch nicht titulierte Vollstreckungskosten in die Sicherungshypothek einbezogen werden. Gemäß § 788 Abs. 1 ZPO können die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme gleichzeitig mit der Hauptforderung beigetrieben werden, ohne dass für sie ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Dies gilt auch für die Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage).

Es ist jedoch zu beachten, dass der Mindestbetrag von 750 Euro nicht unterschritten werden darf, wie in § 866 Abs. 3 ZPO festgelegt ist. In einem Urteil des OLG Hamm (Az. 15 Wx 291/08) wurde entschieden, dass Vollstreckungskosten in Höhe von 128,41 € den Mindestbetrag von 750 € nicht übersteigen, sodass die Sicherungshypothek nicht eingetragen werden durfte.

Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, können bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ebenfalls berücksichtigt werden, wie in einem Beschluss des BGH vom 21.10.2021 (Az. V ZB 52/20) festgestellt wurde.

Die Integration von Vollstreckungskosten in Zwangssicherungshypotheken wirft rechtliche Herausforderungen auf und kann für Betroffene von großer Bedeutung sein. Ein konkretes Urteil zu diesem Thema kann dabei helfen, die rechtlichen Rahmenbedingungen besser zu verstehen und individuelle Fragen zu klären.

Der Streitfall: Grundbucheintragung und Zwangssicherungshypothek

Im Kern des vorliegenden Falles steht eine Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung, die am Oberlandesgericht Rostock verhandelt wurde. Konkret ging es um eine Zwangssicherungshypothek, die zugunsten der Beteiligten zu 2) unter dem Aktenzeichen 3 W 18/14 eingetragen wurde. Die Beteiligte zu 1) erhob Einwände gegen die Höhe der Hypothek, argumentierend, dass die darin enthaltenen Vollstreckungskosten nicht tituliert und somit zu hoch angesetzt seien. Diese Auseinandersetzung führte zu einer juristischen Überprüfung der Grundbucheintragung und der darin aufgeführten Kosten.

Rechtliche Kernfragen der Auseinandersetzung

Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der Frage, ob die Vollstreckungskosten, die in der Zwangssicherungshypothek enthalten waren, ohne einen gesonderten Vollstreckungstitel geltend gemacht werden konnten. Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, dass die Höhe der Zwangssicherungshypothek um 224,23 € zu hoch angesetzt sei, da diese Kosten nicht durch einen gesonderten Titel abgesichert waren. Diese Argumentation führte zu einer detaillierten Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beitreibung von Vollstreckungskosten.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Gericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Grundbucheintragung. Es verwies darauf, dass gemäß § 788 Abs. 1 ZPO Vollstreckungskosten auch ohne einen separaten vollstreckbaren Titel beigetrieben werden können. Dies schließt auch Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen ein. Damit wurde klargestellt, dass die Eintragung der Zwangssicherungshypothek, inklusive der darin enthaltenen Vollstreckungskosten, gesetzeskonform war. Das Gericht legte auch dar, dass kein Bedarf für die Eintragung eines Widerspruchs oder die Löschung im Grundbuch bestand, da die Voraussetzungen für solche Maßnahmen nicht erfüllt waren.

Die finanziellen Folgen und das juristische Prozedere

Die Beteiligte zu 1), die die Beschwerde eingelegt hatte, wurde zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf bis zu 500,00 € festgesetzt. Diese Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, Nr. 14510 KV-GNotKG. Der Senat richtete sich bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nach der begehrten Differenz, um die die Eintragung korrigiert werden sollte, und orientierte sich damit am Interesse der Beschwerdeführerin.

Fazit: Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte in seinem Beschluss die Rechtmäßigkeit der Grundbucheintragung einer Zwangssicherungshypothek inklusive der darin aufgeführten Vollstreckungskosten. Die Beschwerde gegen die Eintragung wurde zurückgewiesen, und die Beschwerdeführerin wurde zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet.

Den vollständigen Text des Urteils können Sie weiter unten nachlesen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist eine Zwangssicherungshypothek und in welchen Fällen wird sie eingetragen?

Eine Zwangssicherungshypothek, auch bekannt als Zwangshypothek, ist eine Form der Sicherungshypothek, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf Antrag eines Gläubigers von Amts wegen eingetragen wird. Sie dient dazu, titulierte Forderungen abzusichern. Eine titulierte Forderung ist dabei der letzte Schritt vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfolgt nicht freiwillig, sondern ist ein staatliches Zwangsmittel im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Sie wird im Grundbuch als „Sicherungshypothek“ oder „Zwangshypothek“ bezeichnet.

Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kann in folgenden Fällen erfolgen:

  • Wenn der Gläubiger durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid einen sogenannten Titel erwirkt hat.
  • Wenn der Schuldner eine Geldforderung aus einem Urteil oder einem anderen vollstreckbaren Titel hat.
  • Wenn der Schuldner die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für unrechtmäßig hält oder im umgekehrten Fall die Abweisung des Antrags des Gläubigers erfolgt.

Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hat den Vorteil, dass der Gläubiger beim Verkauf des Grundstücks berücksichtigt wird. Sie ermöglicht dem Gläubiger, im Falle einer Zwangsversteigerung bevorzugt aus dem Erlös befriedigt zu werden. Für den Schuldner besteht das Risiko, dass er im Falle einer Versteigerung sein Grundstück verliert.

Der Schuldner kann sich gegen eine Zwangssicherungshypothek in erster Linie durch die Erfüllung der Forderung oder durch eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger wehren.

Was sind die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch?

Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch sind im § 899 BGB geregelt. Ein Widerspruch kann eingetragen werden, wenn das Grundbuch unrichtig ist und somit eine Diskrepanz zwischen der formellen und materiellen Rechtslage besteht. Die Eintragung eines Widerspruchs erfolgt entweder aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird.

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs sind:

  • Unrichtigkeit des Grundbuchs: Es muss eine Unrichtigkeit im Grundbuch vorliegen, das heißt, die im Grundbuch eingetragene Rechtslage entspricht nicht der tatsächlichen Rechtslage.
  • Bewilligung oder einstweilige Verfügung: Der Widerspruch wird entweder durch die Bewilligung des Betroffenen oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetragen. Die Bewilligung ist die Zustimmung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
  • Glaubhaftmachung des Anspruchs: Für die Erlassung der einstweiligen Verfügung ist es nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird. Es genügt die Glaubhaftmachung des zu sichernden Anspruchs.

Die Eintragung eines Widerspruchs dient dazu, den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu beseitigen und somit den gutgläubigen Erwerb zu verhindern, falls das Grundbuch unrichtig ist. Der Widerspruch selbst beseitigt nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs, sondern wirkt lediglich gegen den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten.


Das vorliegende Urteil

OLG Rostock – Az.: 3 W 18/14 – Beschluss vom 12.12.2014

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15.10.2013 gegen die Grundbucheintragung des Amtsgerichts Wolgast – Grundbuchamt – vom 26.09.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

Gründe

Unter dem 26.09.2013 wurde zugunsten der Beteiligten zu 2) eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Hierüber wurde die Beteiligte zu 1) mit Eintragungsnachricht vom 30.09.2013 unterrichtet. Mit Schreiben vom 15.10.2013 legte diese Beschwerde ein, da sie der Ansicht ist, der Betrag der Zwangssicherungshypothek sei um 224,23 € nach unten zu korrigieren.

Die somit gegen eine Eintragung gerichtete Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig. Der Senat deutet sie jedoch in die gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO zulässige Beschwerde um, die darauf gerichtet ist, das Grundbuchamt anzuweisen, einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Gemäß § 53 Abs. 1 GBO kommt die Eintragung eines Widerspruchs in Betracht, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf das Hinweisschreiben des Amtsgerichts vom 21.10.2013.

Die Löschung einer Eintragung kommt gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nur in Betracht, wenn sich eine Eintragung als unzulässig erweist. Hierfür ist vorliegend erst recht nichts ersichtlich.

Soweit die Beteiligte zu 1) im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass es sich bei dem Differenzbetrag, um den sie die eingetragene Zwangssicherungshypothek korrigiert wissen möchte, um nicht titulierte Vollstreckungskosten handele, die sich die Beteiligte zu 2) gerichtlich hätte festsetzen lassen müssen, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Gemäß § 788 Abs. 1 ZPO können die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme gleichzeitig mit der Hauptforderung beigetrieben werden, ohne dass für sie ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Das gilt auch für die Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 788 Rn. 14). Zwar kann der Gläubiger gem. § 788 Abs. 2 ZPO hiervon abweichend auch die Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen lassen und sie dann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss als gesonderten Vollstreckungstitel geltend machen. Beschränkt hierauf ist der Gläubiger jedoch nicht und er kann es vielmehr bei der Beitreibung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO belassen (Zöller/Stöber, a.a.O., § 788 Rn. 18).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, Nr. 14510 KV-GNotKG. Den Gegenstandswert hat der Senat gem. § 61 GNotKG auf die niedrigste Gebührenstufe festgesetzt und sich dabei an der begehrten Differenz, um die die Eintragung korrigiert werden solle, als dem Interesse der Beschwerdeführerin ausgerichtet.

 

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