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Notarkosten – Eintragung beschränkter persönlichen Dienstbarkeit – Geschäftswert

LG Chemnitz – Az.: 3 T 131/19 – Beschluss vom 13.01.2020

Der Kostenprüfungsantrag des Antragstellers gegen die Kostenrechnung der Notarin … aus …, Kostenrechnungs-Nr.: 247/2018 vom 22.02.2018, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die im Tenor dieser Entscheidung genannte Kostenrechnung, in der die Beglaubigung der Unterschrift des Herrn … abgerechnet worden ist.

Mit Kostenrechnung vom 22.02.2018 machte die Notarin Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 378,50 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 71,92 Euro, also insgesamt einen Betrag von 450,42 Euro gegen den Antragsteller geltend.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 26.02.2019 beantragte der Antragsteller die Überprüfung der notariellen Kostenrechnung. Er ist der Auffassung, dass der von der Notarin zugrunde gelegte Geschäftswert von 1.266.504,00 Euro überhöht sei. Dieser müsse vielmehr nach dem üblichen, mindestens jedoch nach dem vereinbarten Pachtzins bestimmt werden. Vorliegend sei eine Zahlung von maximal 200,00 Euro monatlich für die Dachfläche vereinbart, was einem Jahreswert von 2.400,00 Euro entsprechen würde.

Das Landgericht hat eine Stellungnahme der Notarin eingeholt. Die Notarin gab in ihrer Stellungnahme vom 08.04.2019 an, dass sich der Wert einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 52 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten hat, bestimme. Der in der Urkunde angegebenen Jahreswert in Höhe von 52.771,00 Euro sei für sie Anhaltspunkt für den Wert der Dienstbarkeit und Grundlage der Kostenrechnung gewesen. Dieser Wert sei nach § 52 GNotKG zu vervielfältigen, wobei hier von einer 20-jährigen Betriebsdauer seit dem 18.05.2010, mithin von 12 Jahren, ausgegangen worden sei.

Das Landgericht hat eine Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 25.09.2019 eingeholt und den Präsidenten des Landgerichts Chemnitz als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars beteiligt.

Die 3. Zivilkammer übertrug das Verfahren mit Beschluss vom 13.01.2020 zur Entscheidung auf den Einzelrichter.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthafte Kostenprüfungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Er hat in der Sache keinen Erfolg und ist daher vom Gericht zurückzuweisen.

In dem Kostenprüfungsverfahren gemäß §§ 127 ff. GNotKG ist das Gericht an die Anträge und den Umfang der Beanstandung der notariellen Kostenrechnung durch den Antragsteller gebunden. Über das, was von dem Antragsteller konkret beanstandet ist, hinaus, ist eine Überprüfung der Kostenrechnung nicht statthaft (Leipziger Kommentar zum GNotKG/Wudy, 2. Aufl., § 128 GNotKG, Rdnr. 59 m.w.N.).

Der Geschäftswert wurde durch die Notarin zutreffend angesetzt.

Die Ermittlung des Geschäftswerts für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit dem Inhalt, auf einem Grundstück eine Photovoltaikanlage zu betreiben, also einer Nutzungsdienstbarkeit, richtet nach §§ 97 Abs. 1, 52 GNotKG. Dies gilt nach § 45 Abs. 3 GNotKG auch für eine darauf gerichtete Vormerkung. Der Geschäftswert für die jeweilige beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestimmt sich dann nach dem Wert, den die Dienstbarkeit für den Berechtigten als Anlagenbetreiber hat (OLG München, Beschluss vom 08.01.2008 – 32 Wx 192/07).

Soweit der Jahreswert der Dienstbarkeit im Bestellungstext durch die Beteiligten selbst mit 52.771,00 Euro angegeben wurde, kommt dem bei der Bestimmung des Geschäftswertes großes Gewicht zu. An die Wertangaben im Bestellungstext müssen sich die Beteiligten auch grundsätzlich festhalten lassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2015 – 2 W 17/15). Auch das Vorbringen des Antragstellers im Kostenprüfungsantrag, es sei eine maximale Zahlung von 200,00 Euro monatlich für die Dachfläche vereinbart, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Angaben der Beteiligten vor der Beurkundung sind im vorliegenden Fall denen vorzuziehen, die sie später in Kenntnis der Höhe der Notarkosten vorgebracht haben. Denn es drängt sich auf, dass die späteren Wertangaben vor allem dazu dienten, die Notarkosten möglichst zu verringern (OLG Dresden, Beschluss vom 19.02.2018 – 17 W 1163/17).

Aus den vorgenannten Gründen ist der Kostenprüfungsantrag unbegründet und vom Gericht zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. In Verfahren vor dem Landgericht entstehen keine Gerichtsgebühren (Leipziger Kommentar zum GNotKG/Wudy, 2. Auflage, § 128 GNotKG Rn. 138).

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