OLG Hamm: Fehlerhafte Zwangssicherungshypothek führt zu Löschungsanordnung
Im Urteil des OLG Hamm, Az.: I-15 W 132/15 vom 07.04.2015 wird das Grundbuchamt angewiesen, eine zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek zu löschen, da die Eintragung unter Verletzung zwingender vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen erfolgt ist, ohne dass eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren angeordnet oder die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde.
Übersicht
- OLG Hamm: Fehlerhafte Zwangssicherungshypothek führt zu Löschungsanordnung
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- ➜ Der Fall im Detail
- Zwangssicherungshypothek: Ein juristisches Tauziehen um Grundbuchrechte
- Die Vorgeschichte: Scheidung und finanzielle Forderungen
- Der rechtliche Dreh- und Angelpunkt: Die Zulässigkeit der Hypothekeneintragung
- Die Entscheidung des OLG Hamm: Löschung der Hypothek
- Rechtliche Reflexion und die Bedeutung für die Praxis
- ✔ Häufige Fragen – FAQ
- Was ist eine Zwangssicherungshypothek?
- Wie kommt es zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch?
- Unter welchen Bedingungen kann eine Zwangssicherungshypothek gelöscht werden?
- Was bedeutet „gutgläubiger Erwerb“ im Kontext von Grundbuch und Zwangssicherungshypothek?
- Wie wirkt sich eine Zwangssicherungshypothek auf die Eigentumsrechte aus?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Das vorliegende Urteil
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 07.04.2015 (Az.: I-15 W 132/15) die Löschung einer Zwangssicherungshypothek über 20.000,00 € angeordnet.
- Die Löschung erfolgte, weil die Hypothekeneintragung gegen vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen verstieß, wobei die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Eintragung erfolgreich war.
- Ein vollstreckbarer Titel für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek fehlte, da die zugrunde liegende Entscheidung zum Zugewinnausgleich nicht rechtskräftig und ihre sofortige Wirksamkeit nicht angeordnet war.
- Das Grundbuchamt hatte sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, was hier nicht der Fall war.
- Die Entscheidung zum Zugewinnausgleich im Zuge der Scheidung der Beteiligten war nicht wirksam, was die Grundlage für die Löschung der Hypothek bildete.
- Das Gericht ordnete keine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren an und ließ keine Rechtsbeschwerde zu, betonend, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.
Zwangshypotheken und ihre Löschung
Zwangshypotheken werden im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetragen und dienen der Besicherung von Forderungen. Sind diese Forderungen jedoch nicht rechtskräftig oder es liegen keine vollstreckbaren Titel vor, kann eine solche Zwangshypothek wieder aus dem Grundbuch gelöscht werden.
Hierbei müssen stets die vollstreckungsrechtlichen sowie die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen geprüft werden. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist die Löschung einer zu Unrecht eingetragenen Zwangshypothek möglich und oftmals der einzige Weg zur Korrektur.
➜ Der Fall im Detail
Zwangssicherungshypothek: Ein juristisches Tauziehen um Grundbuchrechte
Im Fokus dieses Berichts steht ein rechtlicher Disput, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm unter dem Aktenzeichen I-15 W 132/15 verhandelt wurde. Kern der Auseinandersetzung war die Anordnung zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek über 20.000 Euro, die im Grundbuch zu Gunsten eines Beteiligten eingetragen war. Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die Komplexität von Grundbuchangelegenheiten und die Bedeutung des Vollstreckungsrechts im Familienkontext.
Die Vorgeschichte: Scheidung und finanzielle Forderungen
Ausgangspunkt war ein Beschluss des Amtsgerichts Hattingen zur Scheidung zweier Beteiligter und zum daraus resultierenden Versorgungsausgleich. Im Zuge dieser Entscheidung wurde einer der Beteiligten verpflichtet, dem anderen eine Summe von 48.330,15 Euro im Rahmen eines Zugewinnausgleichs zu zahlen. Auf Basis dieser Forderung erfolgte die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch, die jedoch von der verpflichteten Partei angefochten wurde.
Der rechtliche Dreh- und Angelpunkt: Die Zulässigkeit der Hypothekeneintragung
Die Beschwerde gegen die Hypothekeneintragung mündete in einer intensiven rechtlichen Prüfung der zugrundeliegenden Vollstreckungs- und Grundbuchvoraussetzungen. Das OLG Hamm stellte fest, dass die Eintragung der Zwangssicherungshypothek unter Verletzung zwingender vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen erfolgt war, da kein vollstreckbarer Titel vorlag. Diese Feststellung beruhte auf der Tatsache, dass die Entscheidung zum Zugewinnausgleich noch nicht rechtskräftig war und somit keine ausreichende Grundlage für die Hypothekeneintragung bot.
Die Entscheidung des OLG Hamm: Löschung der Hypothek
Das Gericht entschied, dass die Eintragung der Zwangssicherungshypothek unrichtig war und wies das Grundbuchamt an, diese zu löschen. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, dass alle vollstreckungsrechtlichen und grundbuchrechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen, bevor eine solche Sicherungsmaßnahme im Grundbuch verankert wird. Das OLG Hamm betonte zudem, dass eine gutgläubige Erwerbung der Sicherungshypothek aufgrund des konkreten Inhalts des Grundbuchs ausgeschlossen war.
Rechtliche Reflexion und die Bedeutung für die Praxis
Dieser Fall illustriert die Wichtigkeit der sorgfältigen Prüfung von Vollstreckungstiteln und die Rolle des Grundbuchamts als Wächter über die Richtigkeit von Eintragungen. Er zeigt auf, dass bei der Zwangsvollstreckung in Grundstücksrechte eine enge Abstimmung zwischen vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen und grundbuchrechtlichen Erfordernissen erfolgen muss. Die Entscheidung dient somit als lehrreiches Beispiel für die Praxis und betont die Bedeutung des Schutzes des Grundbucheintrags vor unrechtmäßigen Eingriffen.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Was ist eine Zwangssicherungshypothek?
Eine Zwangssicherungshypothek ist ein rechtliches Instrument, das im Rahmen der Zwangsvollstreckung eingesetzt wird, um eine titulierte Forderung gegen einen Schuldner abzusichern. Sie wird auf das Grundstück oder eine Immobilie des Schuldners eingetragen und dient als Sicherheit für den Gläubiger, falls der Schuldner die Forderung nicht erfüllt. Die Eintragung ins Grundbuch macht die Forderung öffentlich und hat Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit und den Verkehrswert des Grundstücks des Schuldners.
Die rechtliche Grundlage für die Zwangssicherungshypothek findet sich in den §§ 867 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Um eine Zwangssicherungshypothek eintragen zu lassen, muss der Gläubiger zunächst einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erlangen, der die Forderung bestätigt. Dies kann beispielsweise ein Gerichtsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid sein. Anschließend beantragt der Gläubiger beim zuständigen Grundbuchamt die Eintragung der Zwangssicherungshypothek. Das Grundbuchamt prüft die formalen Voraussetzungen und trägt die Hypothek in Abteilung III des Grundbuchs ein. Die Eintragung erfolgt nachrangig zu bereits bestehenden Grundpfandrechten.
Die Zwangssicherungshypothek ermöglicht es dem Gläubiger, im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks bevorzugt aus dem Erlös befriedigt zu werden, entsprechend ihrer Rangordnung im Grundbuch. Für den Schuldner besteht das Risiko, das Grundstück zu verlieren, sollte es zu einer Versteigerung kommen. Der Schuldner kann sich gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek primär durch Erfüllung der Forderung oder durch eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger wehren. Sollte dies nicht möglich sein, stehen ihm verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung.
Zusammengefasst ist die Zwangssicherungshypothek ein wichtiges Instrument im Rahmen der Zwangsvollstreckung, das Gläubigern eine Sicherheit bietet, indem es ihnen einen bevorrechtigten Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundvermögen des Schuldners im Falle der Verwertung gewährt.
Wie kommt es zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch?
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch ist ein Schritt im Rahmen der Zwangsvollstreckung, um eine titulierte Forderung gegen den Schuldner abzusichern. Der Prozess beginnt mit dem Erhalt eines vollstreckbaren Titels durch den Gläubiger, der eine gerichtliche Entscheidung oder eine andere Form eines vollstreckbaren Inhalts darstellt, wie zum Beispiel ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde.
Sobald der Gläubiger diesen Titel hat, kann er beim zuständigen Grundbuchamt, das für das Grundstück des Schuldners verantwortlich ist, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragen. Der Antrag muss bestimmte Informationen enthalten, wie die Höhe der Forderung, die Angaben zum Schuldner und den vollstreckbaren Titel selbst. Es ist wichtig, dass der Schuldner als Eigentümer oder Miteigentümer im Grundbuch eingetragen ist, da sonst keine Hypothek zu seinen Lasten eingetragen werden kann.
Das Grundbuchamt prüft die formalen Voraussetzungen und nimmt die Eintragung vor, wenn alle Anforderungen erfüllt sind. Die Eintragung wird auf dem vollstreckbaren Titel vermerkt und mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
Die Zwangssicherungshypothek kann auch auf mehrere Grundstücke des Schuldners erstreckt werden, wobei der Gläubiger den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilen muss. Jeder Teilbetrag muss mindestens 750 Euro betragen.
Nach der Eintragung ins Grundbuch kann der Gläubiger die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks im Rang der Zwangshypothek betreiben, um seine Forderung durchzusetzen. Sollte der Schuldner die Forderung begleichen, wird er zum Eigentümer der Sicherungshypothek, und die Forderung erlischt.
Unter welchen Bedingungen kann eine Zwangssicherungshypothek gelöscht werden?
Eine Zwangssicherungshypothek kann unter bestimmten Bedingungen aus dem Grundbuch gelöscht werden. Die Löschung ist ein wichtiger Schritt, um die Rechte und Möglichkeiten der betroffenen Personen zu klären. Die Bedingungen und das Verfahren zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek umfassen im Wesentlichen die vollständige Begleichung der Forderung, die der Hypothek zugrunde liegt, sowie die Ausstellung einer Löschungsbewilligung durch den Gläubiger.
Vollständige Begleichung der Forderung
Die grundlegende Voraussetzung für die Löschung einer Zwangssicherungshypothek ist die vollständige Begleichung der Forderung, die durch die Hypothek gesichert wird. Dies bedeutet, dass der Schuldner den gesamten Betrag, der dem Gläubiger geschuldet wird, bezahlen muss. Nach der vollständigen Zahlung ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner eine Löschungsbewilligung auszustellen.
Ausstellung einer Löschungsbewilligung
Die Löschungsbewilligung ist eine notwendige Voraussetzung für die Löschung der Zwangssicherungshypothek aus dem Grundbuch. Sie ist eine Erklärung des Gläubigers, dass die Forderung vollständig erfüllt wurde und er der Löschung der Hypothek zustimmt. Die Löschungsbewilligung muss in notariell beglaubigter Form vorliegen, um beim Grundbuchamt eingereicht zu werden.
Antrag beim Grundbuchamt
Mit der Löschungsbewilligung kann der Schuldner oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Zwangssicherungshypothek beantragen. Das Grundbuchamt prüft die Unterlagen und nimmt bei Erfüllung aller Voraussetzungen die Löschung der Hypothek aus dem Grundbuch vor.
Besonderheiten
In einigen Fällen kann die Löschung einer Zwangssicherungshypothek auch ohne die Zustimmung des Gläubigers erfolgen, wenn beispielsweise die Forderung nie entstanden ist oder bereits erloschen war, bevor die Hypothek eingetragen wurde. In solchen Fällen kann der Eigentümer einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben. Zusammenfassend ist die Löschung einer Zwangssicherungshypothek ein Verfahren, das die vollständige Begleichung der zugrunde liegenden Forderung und die Ausstellung einer Löschungsbewilligung durch den Gläubiger erfordert. Nach Erhalt der Löschungsbewilligung kann der Schuldner oder Eigentümer beim Grundbuchamt die Löschung beantragen.
Was bedeutet „gutgläubiger Erwerb“ im Kontext von Grundbuch und Zwangssicherungshypothek?
Das Konzept des gutgläubigen Erwerbs spielt im deutschen Grundbuchrecht eine wichtige Rolle und bezieht sich auf den Schutz des Vertrauens eines Erwerbers in die Richtigkeit des Grundbuchs. Im Kontext von Grundbuch und Zwangssicherungshypothek bedeutet gutgläubiger Erwerb, dass eine Person Eigentum oder andere Rechte an einem Grundstück erwerben kann, auch wenn der Veräußerer nicht der wirkliche Eigentümer ist oder die zu übertragenden Rechte nicht besitzt, vorausgesetzt, der Erwerber ist in gutem Glauben. Das bedeutet, er muss davon ausgehen, dass die im Grundbuch eingetragenen Informationen korrekt sind und darf keine Kenntnis von etwaigen Unrichtigkeiten haben.
Relevanz beim Erwerb von Grundstücken
Beim Erwerb eines Grundstücks oder Rechten an einem Grundstück, wie beispielsweise einer Hypothek, schützt das Prinzip des gutgläubigen Erwerbs den Erwerber, solange das Grundbuch keine offensichtlichen Fehler aufweist und der Erwerber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit der Eintragung hat. Dies fördert die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken, da sich Käufer auf die Eintragungen im Grundbuch verlassen können.
Anwendung bei Zwangssicherungshypotheken
Im Kontext von Zwangssicherungshypotheken ist der gutgläubige Erwerb besonders relevant, wenn es um die Rangfolge von Rechten oder die Gültigkeit von Eintragungen geht. Wenn beispielsweise eine Zwangssicherungshypothek aufgrund eines formellen Fehlers nicht korrekt ins Grundbuch eingetragen wurde, aber ein Dritter in gutem Glauben ein Recht an dem Grundstück erwirbt (z.B. eine weitere Hypothek), kann der gutgläubige Erwerb des Dritten Vorrang haben.
Schutzmechanismen des Grundbuchrechts
Das Grundbuchrecht bietet verschiedene Schutzmechanismen, um die Zuverlässigkeit des Grundbuchs zu gewährleisten und gutgläubigen Erwerb zu ermöglichen:
- Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Dieser Grundsatz besagt, dass das, was im Grundbuch steht, als richtig gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist. Er ermöglicht den gutgläubigen Erwerb von Rechten.
- Rangprinzip: Die Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch bestimmt den Rang der Rechte. Dies ist wichtig für die Sicherheit des Rechtsverkehrs und den Schutz gutgläubiger Erwerber.
- Widerspruch und Berichtigung: Wenn Unstimmigkeiten bekannt werden, kann ein Widerspruch eingetragen werden, der den öffentlichen Glauben des Grundbuchs für die betroffene Eintragung aufhebt. Dies dient dem Schutz der wahren Berechtigten.
Zusammenfassend ermöglicht der gutgläubige Erwerb im Kontext des Grundbuchrechts und der Zwangssicherungshypotheken den Erwerb von Rechten unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs, solange der Erwerber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit der Eintragung hat. Dies trägt zur Rechtssicherheit und Verkehrsfähigkeit von Grundstücken bei.
Wie wirkt sich eine Zwangssicherungshypothek auf die Eigentumsrechte aus?
Eine Zwangssicherungshypothek wirkt sich auf die Eigentumsrechte und die Verfügbarkeit des Grundstücks für den Eigentümer in mehreren wesentlichen Aspekten aus. Obwohl der Eigentümer formal der Besitzer des Grundstücks bleibt, führt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch zu einer Reihe von Einschränkungen und potenziellen Risiken.
Einschränkung der Verfügbarkeit
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch signalisiert, dass das Grundstück zur Sicherung einer Forderung gegen den Eigentümer dient. Dies kann die Verfügbarkeit des Grundstücks für den Eigentümer insofern einschränken, als dass es schwieriger wird, das Grundstück zu verkaufen oder darauf weitere Hypotheken aufzunehmen. Potenzielle Käufer oder Gläubiger könnten durch die bestehende Zwangssicherungshypothek abgeschreckt werden, da diese auf eine finanzielle Instabilität des Eigentümers hinweist und das Risiko birgt, dass das Grundstück zur Begleichung der Forderung herangezogen wird.
Risiko der Zwangsversteigerung
Eine der gravierendsten Auswirkungen einer Zwangssicherungshypothek ist das Risiko einer Zwangsversteigerung. Kann der Eigentümer die zugrunde liegende Forderung nicht begleichen, kann der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen, um aus dem Erlös befriedigt zu werden. Dies kann letztendlich zum Verlust des Grundstücks für den Eigentümer führen.
Einfluss auf den Wert des Grundstücks
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kann sich auch negativ auf den Wert des Grundstücks auswirken. Potenzielle Käufer könnten aufgrund der bestehenden Belastung einen niedrigeren Kaufpreis anbieten. Zudem kann die Hypothek selbst den Verkehrswert des Grundstücks mindern, da sie bei einer Veräußerung oder Beleihung des Grundstücks berücksichtigt werden muss.
Rechtliche Konsequenzen
Rechtlich gesehen bleibt der Eigentümer trotz der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek der Besitzer des Grundstücks. Allerdings ist seine Handlungsfreiheit eingeschränkt. Jede Veräußerung oder weitere Belastung des Grundstücks muss die bestehende Hypothek berücksichtigen. Zudem haftet das Grundstück für die Kosten der Eintragung der Zwangssicherungshypothek. Zusammenfassend führt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit des Grundstücks für den Eigentümer, birgt das Risiko einer Zwangsversteigerung, kann den Wert des Grundstücks mindern und schränkt die rechtliche Handlungsfreiheit des Eigentümers ein. Es ist daher im Interesse des Eigentümers, die zugrunde liegende Forderung zu begleichen und die Löschung der Zwangssicherungshypothek aus dem Grundbuch zu veranlassen, um die volle Verfügungsgewalt über das Grundstück zurückzuerlangen.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (Grundbuchordnung): Erläutert die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Grundbucheintragungen. Dies ist zentral, da es die rechtliche Grundlage für das Vorgehen der Beteiligten zu 1) bietet, gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek vorzugehen.
- § 892 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt den Gutglaubensschutz im Grundbuchrecht. Im vorliegenden Fall relevant, da festgestellt wurde, dass kein gutgläubiger Erwerb der Zwangssicherungshypothek möglich war, was für die Löschungsanordnung eine Rolle spielte.
- ZPO (Zivilprozessordnung): Die ZPO enthält die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen, die bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beachtet werden müssen. Da die Eintragung ohne einen vollstreckbaren Titel erfolgte, war dies ein wesentlicher Punkt für die Entscheidung des Gerichts.
- FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Besonders §§ 112, 116, 120 und 148 FamFG sind relevant, da sie die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit von familienrechtlichen Entscheidungen festlegen, was direkt den Streitpunkt der zugrundeliegenden finanziellen Forderungen betrifft.
- § 81 Abs. 1 FamFG: Regelt die Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren. Im Kontext wichtig, da das Gericht entschied, keine Kostenerstattung anzuordnen, was zeigt, wie Gerichte nach Ermessen mit Kostenfragen in Beschwerdeverfahren umgehen können.
- § 78 GBO: Behandelt die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Das Gericht fand, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, was die Entscheidung endgültig macht und verdeutlicht, unter welchen Umständen eine Entscheidung nicht weiter angefochten werden kann.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-15 W 132/15 – Beschluss vom 07.04.2015
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nummer 3 zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 20.000,00 € zu löschen.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2) betreibt aus einem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hattingen vom 29.08.2013 (39 F 127/08) die Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligte zu 1). In dem Beschluss ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Darüber hinaus ist die Beteiligte zu 1) in dem im Verbund anhängig gemachten Zugewinnausgleichsverfahren verpflichtet worden, an den Beteiligten zu 2) ab Rechtskraft der Scheidung 48.330,15 € zu zahlen. Eine Anordnung über die sofortige Wirksamkeit enthält der Beschluss nicht.
Der Beschluss über die Scheidung ist seit dem 20.10.2014 rechtskräftig. Die Entscheidung zum Zugewinnausgleich hat die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde angefochten. Das Beschwerdeverfahren ist beim 9. Senat für Familiensachen anhängig (9 UF 212/13).
Auf den Antrag des Beteiligten zu 2) trug das Grundbuchamt am 27.01.2015 in Abt. III des Grundbuchs unter laufender Nummer 3 eine Sicherungshypothek über 20.000,00 € zugunsten des Beteiligten zu 2) ein.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2015 legte die Beteiligte zu 1) Beschwerde mit dem Ziel der Löschung der Sicherungshypothek ein.
Mit Beschluss vom 11.03.2015 hat die Grundbuchrechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Auf die mit Beschluss des Senats vom 24.03.2015 getroffene einstweilige Anordnung hat das Grundbuchamt am 25.03.2015 einen vorläufigen Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek über 20.000,00 € eingetragen und mitgeteilt, dass in Bezug auf die Zwangssicherungshypothek keine weiteren Eintragungsanträge eingegangen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt dazu, dass das Grundbuchamt zur Löschung der in Abt. III unter laufender Nummer 3 eingetragenen Zwangssicherungshypothek anzuweisen ist.
1.
Die mit dem Antrag, die in Abt. III unter laufender Nummer 3 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu löschen, eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO).
Der in § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO angeordnete Grundsatz der Beschwerdebeschränkung betreffend Grundbucheintragungen wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Anwendungsbereich des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (Eintragung eines Amtswiderspruchs und Anweisung auf Löschung einer inhaltlich unzulässigen Eintragung) hinausgehend auch dann durchbrochen, wenn die betreffende Grundbucheintragung nicht unter dem Schutz des guten Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) steht. Dies betrifft zum einen Eintragungen, bei denen ein gutgläubiger Erwerb generell ausgeschlossen ist, zum anderen aber auch Eintragungen, bei denen der gutgläubige Erwerb nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausgeschlossen ist (BGH WM 1975, 567).
Im hier zu beurteilenden Fall ist ein gutgläubiger Erwerb der in Abt. III unter laufender Nummer 3 eingetragenen Zwangssicherungshypothek nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausgeschlossen, weil vor der Eintragung des Amtswiderspruchs am 25.03.2015 keine Eintragung einer Rechtsänderung erfolgt ist und nach der Eintragung des Amtswiderspruchs gegen die Eintragung ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.
2.
Die eingetragene Zwangssicherungshypothek über 20.000,00 € ist zu löschen, weil die Eintragung unter Verletzung zwingender vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen erfolgt ist und daher unrichtig ist.
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist eine Vollstreckungmaßnahme, die durch das Grundbuchamt vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat daher bei der Eintragung sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der GBO zu prüfen.
Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels, das heißt eines vollstreckbaren Titels. Dessen Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Das Vorhandensein einer Klausel kann den fehlenden vollstreckbaren Inhalt eines Titels nicht ersetzen (BGH Rechtspfleger 2006, 26; und ausdrücklich für das Grundbuchverfahren: BGH Rechtspfleger 2012, 61 – Rn.15 – zitiert nach Juris).
Im hier zu entscheidenden Fall fehlt es bereits an einem vollstreckbaren Titel.
Die Vollstreckung soll aus dem am 29.08.2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Hattingen (39 F 127/08) stattfinden, soweit die Beteiligte zu 1) dort zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags in Höhe von 48.330,15 € an den Beteiligten zu 2) verpflichtet worden ist. Der Beschluss ist in einer Familienstreitsache nach § 112 Ziffer 2 FamFG ergangen, die im Scheidungsverbund anhängig gemacht worden ist.
Die Vollstreckung von Entscheidungen in Familienstreitsachen richtet sich gemäß § 120 Abs. 1 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Vollstreckbar sind die Entscheidungen nach § 120 Abs. 2 FamFG nur dann, wenn sie wirksam sind. Wirksamkeit tritt nach § 116 Abs. 3 FamFG dann ein, wenn sie in Rechtskraft erwachsen oder wenn das Gericht ihre sofortige Wirksamkeit anordnet. Die Entscheidung über den zu zahlenden Zugewinnausgleich ist weder in Rechtskraft erwachsen noch ist in dem Beschluss ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet. Dass der Beschluss über die Scheidung rechtskräftig geworden ist, führt nicht dazu, dass die Entscheidung über die Folgesache Zugewinnausgleich wirksam wird. § 148 FamFG begründet eine weitere Voraussetzung für das Wirksamwerden des Ausspruchs in einer Folgesache, die aus dem Scheidungsverbund stammt, ersetzt die Regelungen der §§ 116, 120 FamFG aber nicht (Zöller-Lorenz, FamFG, 30. Auflage, § 148 Rn.14; Münchener Kommentar zum FamFG-Henjes, 2. Auflage, § 148 Rn.14+17).
Die Anordnung der Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten entspricht im Hinblick auf die abändernde Sachentscheidung des Senats nicht billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 FamFG).
Eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann (§ 78 GBO), sind nicht gegeben.