Skip to content

Vereinsgründung – Eintragung ablehnende Entscheidung – Lauf Beschwerdefrist

Vereinsgründung gescheitert: Beschwerde verworfen

Das Kammergericht Berlin hat die Beschwerde eines in Gründung befindlichen Vereins gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg als unzulässig verworfen. Die Kernprobleme waren die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist und Unstimmigkeiten in der Satzung des Vereins. Der Notar, der die Anmeldung des Vereins eingereicht hatte, wurde dabei als offizieller Vertreter und Bevollmächtigter des Vereins betrachtet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22 W 31/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beteiligter: Ein in Gründung befindlicher Verein.
  2. Notarielle Anmeldung: Vorstandsmitglieder meldeten den Verein zur Eintragung im Vereinsregister an, mit dem Notar als Bevollmächtigten.
  3. Ablehnung durch Amtsgericht: Wegen Mängeln in der Satzung und fehlendem Nachweis der Gemeinnützigkeit.
  4. Beschwerdefrist: Die Frist für die Einreichung der Beschwerde wurde nicht eingehalten.
  5. Rolle des Notars: Der Notar galt als Vertreter des Vereins und war für die fristgerechte Reaktion verantwortlich.
  6. Unstimmige Satzungsänderungen: Mehrfache Änderungen der Satzung ohne ersichtliche Beschlussfassung.
  7. Zurückweisung der Eintragung: Das Amtsgericht wies die Anmeldung wegen Nichterfüllung der Anforderungen zurück.
  8. Keine Rechtsbeschwerde zugelassen: Das Kammergericht sah keine Notwendigkeit, eine Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Rechtliche Hürden bei der Vereinsgründung und Eintragung

Der Prozess der Vereinsgründung und die anschließende Eintragung in das Vereinsregister sind wesentliche Schritte für die formale Anerkennung und rechtliche Handlungsfähigkeit eines Vereins. Dabei müssen diverse rechtliche Vorgaben beachtet werden, die sowohl die Satzungsgestaltung als auch formale Anforderungen betreffen. Häufig kommt es vor, dass die Eintragung eines Vereins aufgrund verschiedener Mängel, wie beispielsweise Unklarheiten in der Satzung oder Fehlen wichtiger Dokumente, vom zuständigen Amtsgericht abgelehnt wird. In solchen Fällen steht den Beteiligten das Recht zu, innerhalb einer festgelegten Beschwerdefrist Widerspruch einzulegen. Die Rolle des Rechtsanwalts und des Notars ist in diesem Kontext von besonderer Bedeutung, da sie die juristischen Aspekte der Vereinsgründung begleiten und bei der Anmeldung unterstützen.

Die folgenden Ausführungen beleuchten ein konkretes Urteil, das sich mit den Herausforderungen und rechtlichen Feinheiten im Kontext der Vereinsgründung und -eintragung beschäftigt. Der Fall bietet wertvolle Einblicke in die praktische Handhabung solcher Verfahren und verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen und regelkonformen Vorgehensweise. Tauchen Sie ein in die Welt des Vereinsrechts und erfahren Sie, welche juristischen Stolpersteine es zu beachten gilt.

Die rechtlichen Fallstricke bei der Vereinsgründung

Ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin wirft ein Schlaglicht auf die Herausforderungen und rechtlichen Feinheiten bei der Vereinsgründung und der Eintragung in das Vereinsregister. Im Zentrum des Falles steht ein Verein, der sich noch in der Gründungsphase befand und dessen Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister vom Amtsgericht Charlottenburg zurückgewiesen wurde. Die gewählten Vorstandsmitglieder des Vereins hatten über Rechtsanwalt und Notar Dr. Kotz in Kreuztal die Anmeldung zur Eintragung eingereicht, wobei sie umfassende Befugnisse für die Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen übertrugen.

Die Bedeutung der Satzung und Beanstandungen des Amtsgerichts

Die Problematik begann mit einem Schreiben des Amtsgerichts, in dem Nachweise zur Gemeinnützigkeit des Vereins und Einwände gegen bestimmte Klauseln der Vereinssatzung, insbesondere die Rechte von Ehrenmitgliedern, gefordert wurden. Trotz nachfolgender Korrekturen und einer satzungsändernden Beschlussfassung stellte das Amtsgericht weiterhin Unstimmigkeiten fest. Besonders problematisch war die Abweichung des Wortlauts des § 7 Abs. 1 der Satzung von der ursprünglichen Fassung ohne ersichtliche satzungsändernde Beschlussfassung.

Die Rolle des Notars und die Unzulässigkeit der Beschwerde

Eine entscheidende Wendung nahm der Fall in Bezug auf die Beschwerdefrist und die Rolle des Notars. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts unzulässig war, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach Zustellung des Beschlusses eingelegt wurde. Interessant ist hierbei die Rolle des Notars, der als Verfahrensbevollmächtigter des Vereins agierte und somit die Fristsetzung auslöste. Das Kammergericht hielt fest, dass der Notar nach der Einreichung der Registeranmeldung als Vertreter des Vereins fungierte, was die Annahme seiner Zuständigkeit für die Fristwahrung unterstreicht.

Entscheidungsgründe und die Zukunft des Vereins

Schließlich kam das Gericht zu dem Schluss, dass neben der Unzulässigkeit auch die inhaltlichen Gründe der Beschwerde nicht tragfähig waren. Das Kammergericht bekräftigte die Entscheidung des Amtsgerichts, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister abzulehnen. Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit einer korrekten und präzisen Vorgehensweise bei der Vereinsgründung und der Eintragung ins Vereinsregister. Es unterstreicht auch die Bedeutung der Rolle von Rechtsanwälten und Notaren in diesem Prozess. Die Zukunft des betreffenden Vereins und seine Chancen auf eine erfolgreiche Eintragung ins Vereinsregister hängen nun von der korrekten Adressierung der vom Gericht aufgezeigten Mängel ab.

In diesem Kontext setzt das vorliegende Urteil des Kammergerichts Berlin einen wichtigen Präzedenzfall und bietet wertvolle Lehren für zukünftige Vereinsgründungen und die damit verbundenen rechtlichen Prozesse.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Anforderungen für die Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister?

Die rechtlichen Anforderungen für die Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister in Deutschland sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Gründungsmitglieder: Für die Gründung eines eingetragenen Vereins muss die Vereinssatzung von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden.
  • Vereinssatzung: Die Satzung des Vereins muss bestimmte Mindestangaben enthalten, darunter den Namen und Sitz des Vereins, den Zweck des Vereins, Angaben zur Mitgliedschaft und zur Bildung des Vorstands.
  • Vorstand: Der Vorstand des Vereins muss gerichtlich bestellt sein und wird ins Vereinsregister eingetragen.
  • Anmeldung beim Amtsgericht: Die Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister erfolgt beim zuständigen Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
  • Rechtsfähigkeit: Mit der Eintragung in das Vereinsregister wird der Verein rechtsfähig und gilt als juristische Person. Er kann Rechte erwerben und Pflichten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Es sollte beachtet werden, dass die Eintragung in das Vereinsregister nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Allerdings bietet sie viele Vorteile, insbesondere in Bezug auf die Haftung. Als eingetragener Verein (e.V.) ist der Verein rechtsfähig und schützt diejenigen Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, vor persönlicher Haftung.

Welche Rolle spielt ein Notar bei der Vereinsgründung und -eintragung?

Ein Notar spielt eine entscheidende Rolle bei der Gründung und Eintragung eines Vereins in Deutschland. Die Anmeldung eines Vereins beim Vereinsregister, das beim örtlichen Amtsgericht angesiedelt ist, muss in den meisten Bundesländern durch einen Notar beglaubigt werden. Die Anmeldung muss von Mitgliedern des Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl vorgenommen werden. Die Unterschriften müssen beim Notar geleistet oder bestätigt werden; nur dann kann der Notar die Unterschriften beglaubigen.

Für die Vereinsgründung selbst benötigen Sie noch keinen Notar. Sie müssen aber einige wichtige Dinge beachten. Eine Mustersatzung für einen gemeinnützigen Verein finden Sie hier, ein Musterprotokoll für Ihre … Noch ein Tipp: Wenn Sie die Muster des Bundesjustizministerium verwenden, sparen Sie zugleich Geld beim Notar und die Eintragung sollte ohne Zwischenverfügung des Vereinsregisters erfolgen.

Die Satzung muss mindestens den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Der Verein ist durch eine vertretungsberechtigte Zahl von Vorstandsmitgliedern in notariell beglaubigter Form zum Vereinsregister anzumelden. Dabei muss eine Abschrift des unterzeichneten Protokolls der Gründungsversammlung mit dem Beschluss über die Bestellung des Vorstands und eine Abschrift der Vereinssatzung (mit den Unterschriften von sieben Gründungsmitgliedern und Angabe des Tages der Errichtung) beigefügt werden.

Jede spätere Veränderung hinsichtlich der (vertretungsberechtigten) Vorstandsmitglieder ist ebenfalls in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Ebenso jede Satzungsänderung, die Auflösung und die Beendigung des Vereins.

Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt. Bei einer Vereinsgründung fallen nur geringe Gebühren für die notarielle Beglaubigung an. Lediglich der Aufwand des Notars verursacht geringfügige Unterschiede.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 22 W 31/23 – Beschluss vom 19.09.2023

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 31. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Bei dem Beteiligten handelt es sich um einen in Gründung befindlichen Verein. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18. Juni 2021 zur UR-Nr. des Notars Dr. B meldeten die gewählten Vorstandsmitglieder den Beteiligten zur Eintragung in das Vereinsregister an. In der Anmeldung bevollmächtigten die unterzeichnenden Vorstandsmitglieder die Angestellten des beglaubigenden Notars, Erklärungen, Bewilligungen und Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Anmeldung abzugeben, soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind. Sie beauftragten und bevollmächtigten den Notar zudem, den Vollzug der Anmeldung im Vereinsregister zu bewirken und alle hierzu erforderlichen und sinnvollen Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen. Die Eintragungsnachricht wurde auch an den Notar erbeten. Der Anmeldung waren die Gründungssatzung und das Protokoll der Gründungsversammlung beigefügt.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 erbat das Amtsgericht einen Nachweis für die Gemeinnützigkeit des Vereins und beanstandete, dass gemäß § 4 Abs. 4 der Vereinssatzung Ehrenmitglieder nicht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen berechtigt seien. Es bat um Einreichung des satzungsändernden Beschlusses sowie eines vollständigen und vom Vorstand unterschriebenen Exemplars der aktualisierten Satzung.

Nach Beantragung einer Fristverlängerung übersandte der Notar am 05. November 2021 auf die Zwischenverfügung den satzungsändernden Beschluss, eine aktualisierte Satzung sowie eine Erklärung des Vorstands über die Finanzierung des Vereins.

Mit weiterer Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Wortlaut des § 7 Abs. 1 der eingereichten, aktualisierten Satzung nicht mit dem Wortlaut der Gründungssatzung übereinstimme und eine entsprechende Änderung nicht beschlossen worden sei. Nachdem der Notar zunächst Fristverlängerung beantragt hatte, reagierte er auf weitere Erinnerungen des Amtsgerichts nicht.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 31. Januar 2023 den Antrag des Beteiligten vom 18. Juni 2021 auf Eintragung in das Vereinsregister zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Notar ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 07. Februar 2023 zugestellt worden. Die an den Beteiligten übersandte Ausfertigung des Beschlusses konnte zunächst nicht zugestellt werden, da der Empfänger nicht zu ermitteln war. Der Inhalt des Rückbriefes ist dem Beteiligten sodann mit Schreiben vom 09. Februar 2023 an die Anschrift des 1. Vorsitzenden übersandt worden.

Mit Schriftsatz vom 09. März 2023 – eingegangen beim Amtsgericht am 10. März 2023 – hat der Beteiligte über seinen (damaligen) Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Januar 2023 eingelegt und mit Schreiben des (jetzigen) Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Mai 2023 eine weitere durch den 1. Vorsitzenden unterzeichnete Satzung eingereicht.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht mit einem Beschluss vom 08. Juni 2023 zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Die nach §§ 58 Abs. 1, 374 Nr. 4 FamFG statthafte Beschwerde ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden.

a) Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die Frist jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Für die Bewirkung der schriftlichen Bekanntgabe durch Zustellung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der formrichtigen Zustellung nach den §§ 166 ff. ZPO. Ist für den Beteiligten ein Verfahrensbevollmächtigter tätig, so ist entsprechend § 172 ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG die schriftliche Bekanntgabe an diesen ausschlaggebend; bei mehreren Verfahrensbevollmächtigten läuft die Frist mit der ersten schriftlichen Bekanntgabe an einen der Bevollmächtigten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08. März 2004 – II ZB 21/03 –, Rn. 6, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. November 2011 – 2 UF 227/11 –, Rn. 12, juris).

Damit begann die Beschwerdefrist, über die in dem angefochtenen Beschluss zutreffend belehrt worden ist, mit der Zustellung bei dem die Anmeldung einreichenden Notar am 07. Februar 2023 und endete mit Ablauf des 07. März 2023 (§ 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde der damaligen Prozessbevollmächtigten des Beteiligten ging hingegen erst am 10. März 2023 ein und war daher nicht mehr fristwahrend.

b) Der Lauf der Beschwerdefrist wurde mit der Zustellung bei dem Notar in Lauf gesetzt, da er Verfahrensbevollmächtigter i.S.d. § 172 ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG ist. Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser nach § 378 Abs. 2 FamFG als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen. Zur Begründung dieser sogenannten Vollmachtsvermutung genügt die Vorlage der von dem Notar beurkundeten oder beglaubigten Erklärung (vgl. Eickelberg in: Sternal, 21. Auflage, 2023, § 378 FamFG, Rn. 13). Der Notar wird als Vertreter bzw. Bevollmächtigter i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG des zur Anmeldung Berechtigten tätig (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. April 2011 – 12 W 631/11 –, Rn. 26, juris; Krafka, Registerrecht, 11. Auflage, 2019, Rn. 126). Die Vertretungsmacht erstreckt sich dabei auf alle Verfahrenshandlungen, die zur Registereintragung erforderlich sind, und umfasst auch die Entgegennahme von Zustellungen, insbesondere von Ablehnungsbeschlüssen (vgl. KG, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 25 W 4/12 –, Rn. 7, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 29. April 2014 – 5 UF 16/14 –, Rn. 7, juris; Eickelberg in: Sternal, 21. Auflage, 2023, § 378 FamFG, Rn. 14-17; Otto in: BeckOK FamFG, 47. Ed. 1.8.2023, § 378 FamFG, Rn. 17-19).

c) Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Notar die Registeranmeldung lediglich als Bote übermittelt hätte, wobei der Notar grundsätzlich deutlich zum Ausdruck bringen sollte, in welcher Funktion er die Anmeldung einreicht (vgl. Eickelberg in: Sternal, 21. Auflage, 2023, § 378 FamFG, Rn. 24; Harders in: Bumiller/ Harders/ Schwamb, 13. Auflage, 2022, § 378 FamFG, Rn. 3-6). Der Notar hat hier keine Erklärung abgegeben; insbesondere hat er nicht angegeben, dass er lediglich als Bote tätig wird. Vielmehr enthält die Registeranmeldung den Auftrag und die Bevollmächtigung des Notars, den Vollzug der Anmeldung im Vereinsregister zu bewirken und alle hierzu erforderlichen oder sinnvollen Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen. Darüber hinaus werden die Angestellten des Notars bevollmächtigt, Erklärungen, Bewilligungen und Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Anmeldung abzugeben, soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind. Der Notar war mithin nach dem Inhalt der Anmeldung berechtigt, Erklärungen abzugeben und Änderungen vorzunehmen, um den Vollzug der Anmeldung zu gewährleisten. Dies spricht aber dafür, dass er als Vertreter des Beteiligten tätig werden sollte. Darüber hinaus ist der Notar auf die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 30. Juni 2021 zunächst durch die Beantragung einer Fristverlängerung und sodann durch eine (Teil-) Erledigung der Zwischenverfügung auch tatsächlich tätig geworden, ohne dass er es beanstandet hätte, dass die Zwischenverfügung an ihn gerichtet und übersandt worden ist. Auf die weitere Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 14. Januar 2022, deren Nichterledigung schließlich zu der angegriffenen Zurückweisung der Eintragung geführt hat, reagierte der Notar ebenfalls zunächst mit der Beantragung einer Fristverlängerung und kündigte später auf telefonische Nachfrage das Einreichen einer ergänzten Satzung ein. Nicht nur der Inhalt der Registeranmeldung, sondern auch das Verhalten des Notars macht somit deutlich, dass dieser als Vertreter und Bevollmächtigter des Beteiligten tätig werden sollte und tätig geworden ist.

Soweit in der Beschwerdebegründung darauf verwiesen wird, dass in der Anmeldung die Eintragungsnachricht „auch“ an den beglaubigenden Notar erbeten worden ist, folgt hieraus nichts anderes. Wenn der Notar die Anmeldung als Vertreter eingereicht hat, so ist die Eintragung regelmäßig sowohl ihm als auch den Beteiligten bekannt zu machen (vgl. Eickelberg in: Sternal, 21. Auflage, 2023, § 378 FamFG, Rn. 16). Durch diese Bitte kann mithin nicht darauf geschlossen werden, dass der Notar lediglich als Bote tätig werden sollte.

2. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unbegründet. Die mit der Anmeldung eingereichte Gründungssatzung regelt in § 7 Abs. 1, dass „durch Beschluss der Mitgliederversammlung […] der Vorstand um bis zu ein (1) weiteres Vorstandsmitglied auf insgesamt fünf (5) Vorstandsmitglieder erweitert werden“ kann. Die auf die Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 eingereichte aktualisierte Satzung regelt hingegen in § 7 Abs. 1, dass „durch Beschluss der Mitgliederversammlung […] der Vorstand um bis zu zwei (2) weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden“ kann, ohne dass ersichtlich geworden wäre, dass eine entsprechende Änderung beschlossen worden ist. Mit der Beschwerdebegründung ist nunmehr eine weitere Version der Satzung eingereicht worden, deren § 7 Abs. 1 vorsieht, dass „durch Beschluss der Mitgliederversammlung […] der Vorstand um bis zu ein (1) weiteres Vorstandsmitglied erweitert werden“ kann. Es liegt somit weiterhin bzw. erneut eine Abweichung zur Gründungssatzung vor, ohne dass eine satzungsändernde Beschlussfassung ersichtlich wäre.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz, vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG, Nr. 19116 KV-GNotKG. Anlass, die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten vorzusehen, sieht der Senat nicht.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!