OLG Celle – Az.: 2 W 221/16 – Beschluss vom 19.10.2016
1. Auf die Beschwerde der L. vom 2. September 2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg vom 26. Juli 2016 aufgehoben, soweit auf die Erinnerung der Beteiligten zu 2 die Kostenrechnungen des Amtsgerichts Rotenburg vom 3. Dezember 2015 (NZS V. 1) und vom 4. Dezember 2015 (NZS V. 2) aufgehoben worden sind. Im Übrigen wird die Beschwerde der L. zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 81 Abs. 2 GNotKG zulässige Beschwerde der L. hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Das Amtsgericht Rotenburg hat zu Unrecht durch Beschluss vom 26. Juli 2016 auf die Erinnerung der Beteiligten zu 2 die Kostenrechnungen des Amtsgerichts Rotenburg vom 3. Dezember 2015 (NZS-V. 1) und vom 4. Dezember 2015 (NZS-V. 2) aufgehoben.
Die Beteiligte zu 2 ist Kostenschuldner gemäß §§ 2 Abs. 5, 22, 27 Nr. 2, 29, 30 Abs. 1 GNotKG. Entgegen der von dem Amtsgericht Rotenburg vertretenen Auffassung kann die Beteiligte zu 2 sich gegenüber den Kostenrechnungen nicht auf die Gebührenfreiheit gemäß § 108 NdsJustizG berufen. Denn die Beteiligte zu 2 hat in den Grundschuldbestellungsurkunden vom 24. November 2011 (UR A/2015, B/2015) erklärt, dass der Eigentümer, also die Beteiligte zu 2, die Kosten der Urkunden, ihres Vollzuges sowie ihrer Entgegennahme durch den Notar für die Gläubigerin trägt. In dieser Erklärung liegt nicht lediglich eine Wiedergabe der gemäß § 29 und 30 Abs. 1 GNotKG festgesetzten gesetzlichen Regelungen. Die in den Urkunden abgegebenen Erklärungen sind ihrem Wortlaut nach eindeutig und können auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Erklärungen formularmäßig erfolgt sind, nicht anders verstanden werden, als dass gerade die Beteiligte zu 2 die Kosten der Durchführung der Grundschuldbestellungen übernommen hat. Bei dieser Sachlage kann sich die Beteiligte zu 2 auf die Gebührenfreiheit nicht mehr berufen. Denn die Kostenübernahme durch einen Verfahrensbeteiligten, der Gebührenbefreiung genießt bewirkt grundsätzlich nur, dass er sich nicht auf die Gebührenfreiheit berufen, sondern vielmehr als Gesamtschuldner mit dem sonst verpflichteten – hier der B. Volksbank eG zur Zahlung der Gebühren herangezogen werden kann. Die Einräumung der Gebührenfreiheit oder Vergünstigung bedeutet lediglich, dass Gebühren, die von dem gebührenbefreiten Kostenschuldner geschuldet werden, von ihm nicht gefordert werden können, nicht aber, dass der Kostenschuldner die Rechtsfolgen einer Übernahmeerklärung, die allein seine Haftung begründet, durch Berufung auf die Gebührenfreiheit hinfällig machen kann (BayObLG, MDR 1984, 766; OLG Celle, Nds.RPfl. 1991, 28; OLG Köln, Rechtspfleger 1983, 370, 371; Korintenberg-Hellstab, GNotGK, 19. Aufl. 2014, § 27 GNotKG Rz. 25). Wenn also ein Befreiter vertraglich Kosten nach § 27 Nr. 2 GNotGK übernimmt, haftet er für sie neben dem nichtbefreiten Kostenschuldner (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 2 GNotGK, Rz. 21 m. w. N.) Entgegen der von der Beteiligten zu 2 vertretenen Auffassung stellt § 426 BGB keine gesetzliche Regelung i. S. d. § 2 Abs. 5 GNotKG dar, so dass sich auch nicht der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag vermindert, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten zu erstatten hätte (OLG Köln, Rechtspfleger 1987, 128, 129). Schon daraus, dass für das Innenverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Ast. hier anderes vereinbart ist, ergibt sich, dass diese Norm nicht gesetzliche Bestimmung i. S. des § 2 Abs. 5 GNotKG sein kann. Mit ihrer Abrede, dass der Grundstückseigentümer sämtliche Kosten zu tragen habe, ist nicht etwa die gesetzliche Regel teilweise übernommen; sie ist vielmehr im Gegenteil vollständig abbedungen. Daher beruht die Erstattungspflicht des Grundstückseigentümers der B. Volksbank gegenüber hier nicht auf gesetzlicher, sondern allein auf vertraglicher Grundlage. Das Beispiel des hier zu entscheidenden Falls belegt, dass eine Erstattungspflicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift nur dann bestehen kann, wenn die Bestimmung sie unmittelbar anordnet, dass sie jedoch nicht besteht, wenn das Gesetz eine Bestimmung – ggf. wie auch im Fall des § 426 BGB eine Auslegungsregel – enthält, die vertraglich abbedungen werden kann (LG Berlin, NJW-RR 1999, 512).
Zu Recht hat das Amtsgericht Rotenburg dagegen durch Beschluss vom 26. Juli 2016 die Anschlusserinnerung der L. vom 20. April 2016 gegen die Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers vom 18. Dezember 2015 zurückgewiesen, durch die die Kostenrechnung vom 7. Dezember 2015 (NZS-V. 3) aufgehoben wurde.
Zwar hat die Beteiligte zu 2 auch in der der Kostenrechnung vom 7. Dezember 2015 zugrundeliegenden Urkunde als Eigentümer die Übernahme der Kosten erklärt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Gläubigerin „A. M.“ gleichfalls gebührenbefreit ist und insoweit eine Kostenschuld nicht entstehen konnte, konnte die Beteiligte zu 2. Kosten nicht wirksam übernehmen. Denn diese können nur übernommen werden, soweit eine Kostenschuld tatsächlich entstanden ist (Korintenberg-Hellstab, a. a. O, § 27 GNotKG Rz. 24). Dass sowohl die Beteiligte zu 2 als auch die „A. M.“ gemeinnützig sind und bei der Bestellung der Grundschuld im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks gehandelt haben, legt der Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg vom 26. Juli 2014 hinreichend dar und wird auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.