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Wohnungsgrundbuchsache – Führung und Zugänglichmachen – Verzeichnis der Wohnungseigentümer

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 19/22 – Beschluss vom 26.07.2022

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Magdeburg – Grundbuchamt – vom 7. April 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 €.

Gründe

A.

Der Beteiligte ist als Wohnungseigentümer in dem o.g. Grundbuchblatt als Miteigentümer zu 420/10.000 für das Grundstück Flur … , Flurstück …, verbunden mit einem Sondereigentumsanteil an der Wohnung im Dachgeschoss Eingang B und dem Abstellraum im Kellergeschoss Nr. 15 eingetragen und Mitglied der WEG I. Straße 26 in M. .

Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 beantragte er beim Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift des Wohnungseigentümerverzeichnisses der WEG I. Straße 26 in M. gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 GBO. Das Grundbuchamt ließ ihm daraufhin einen Tabellenauszug zukommen aus dem sich die Namen, Vornamen und Geburtsdaten der weiteren Eigentümer bzgl. des o.g. Grundstückes ergeben. Eine Wohnanschrift der jeweiligen Eigentümer enthält dieses Verzeichnis nicht.

Der Beteiligte beantragte nunmehr am 15. März 2022 unter Verweis auf einen Tabellenauszug des Grundbuchamtes N. erneut die Erteilung einer Verzeichnisauskunft durch das Grundbuchamt aus der sich auch die Wohnanschriften der jeweiligen Wohnungseigentümer ergeben solle. Diese Auskunft verweigerte ihm die Urkundsbeamtin des Grundbuchamtes telefonisch, legte das Schreiben vom 15. März 2022 als Erinnerung gegen ihre Entscheidung aus und das Verfahren zur Entscheidung der zuständigen Rechtspflegerin vor.

Diese lehnte die Erteilung einer Abschrift aus dem Eigentümerverzeichnis mit den Wohnanschriften der Wohnungseigentümer mit Beschluss vom 7. April 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ein solches Verzeichnis beim Grundbuchamt nicht geführt werde.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte nunmehr mit seiner Beschwerde vom 18. April 2022. Er habe unter Verweis auf § 24 Abs. 2 Alt. 2 WEG ein berechtigtes Interesse an der Auskunft. Ihm erschließe sich nicht, warum ihm die beantragte Auskunft für ein Grundstück in N. vom dortigen Grundbuchamt erteilt werde, vom Grundbuchamt in M. hingegen nicht.

Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vor.

B.

Die nach §§ 12c Absatz 4 Satz 2, 71 Absatz 1 GBO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I. Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO ist zur Entscheidung über die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch und die Erteilung von Grundbuchauszügen zunächst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes berufen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nach § 12c Abs. 1 Nr. 2 GBO auch zu entscheiden über Auskünfte aus einem vom Grundbuchamt etwa geführten Eigentümerverzeichnis nach § 12a Abs. 1 Nr.1 GBO. Wird eine Änderung einer Entscheidung nach § 12c Abs. Nr. 1 oder 2 GBO verlangt und abgelehnt, so hat hierüber im Wege der Erinnerung der Grundbuchrechtspfleger zu entscheiden, gegen dessen Entscheidung sodann nach § 12c Abs. 4 S. 2 GBO die Beschwerde eröffnet ist (vgl. Demharter, GBO, 32. Aufl., § 12c, Rn. 4 und 11). Über diese Beschwerde hat der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden, nachdem die Grundbuchrechtspflegerin dem Rechtsbehelf gemäß §§ 72, 75 GBO nicht abgeholfen hat.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zwar kann der Beteiligte grundsätzlich einen Anspruch aus § 12a Abs. 1 S. 3 GBO geltend machen. Denn das Grundbuchamt führt offenbar ein öffentlich zugänglich gemachtes Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke im Sinne des § 12a Abs. 1 S. 2 GBO. Ein solches Verzeichnis führt in alphabetischer Reihenfolge alle Grundstückseigentümer bzw. Wohnungseigentümer unter Angabe des zugehörigen Grundbuchblattes auf und erleichtert die Grundbucheinsicht in den Fällen in denen der Name des Eigentümers, nicht aber die Nummer des Grundbuchblattes bekannt ist. Insbesondere das Wohnungsblatt einer WEG dient in erster Linie dem Grundbuchamt bei der Grundbuchführung (Demharter, a.a.O., § 12a, Rn. 2). Deshalb liegt es auch in der Hand der Grundbuchämter, ob sie ein solches Verzeichnis öffentlich zugänglich machen (Demharter, a.a.O. Rn. 5). Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt offenbar ein solches Wohnungsverzeichnis erstellt, sich dafür entschieden, dieses auch öffentlich zugänglich zu machen und es dem Beteiligten zur Erfüllung seines Auskunftsanspruches mit Blick auf sein berechtigtes Interesse an der Auskunft als Mitglied der WEG übersandt.

Einen über diese Erstellung und Zuverfügungstellung hinausgehenden Anspruch auf Ergänzung des bestehenden Verzeichnisses um die entsprechenden Wohnanschriften der Mitglieder der WEG hat der Beteiligte jedoch nicht. Denn der Umfang seines Auskunftsanspruches richtet sich gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 und 2 GBO nach dem vorhandenen Bestand an Verzeichnissen und nicht auf die Erstellung bzw. Ergänzung eines bestehenden Verzeichnisses um weitere Daten. Insbesondere fehlt es für eine solche Erweiterung des Verzeichnisses an der erforderlichen Genehmigung der Landesjustizverwaltung gemäß § 12a Abs. 1 S. 2 GBO, so dass das Grundbuchamt derzeit auch nicht berechtigt wäre, eine solche Ergänzung vorzunehmen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Regelwert zugrunde gelegt hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

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