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Zustimmung zur Grundbuchlöschung einer Auflassungsvormerkung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 25/16 – Urteil vom 10.08.2017

Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Dezember 2015, Az. 12 O 100/12, wird – auch mit den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen zur Widerklage – zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten Instanz tragen der Beklagte zu 1 zu 96 % und der Beklagte zu 2 zu 4 %; die außergerichtlichen Kosten des Klägers I. Instanz tragen der Beklagte zu 1 zu 92 % und der Beklagte zu 2 zu 8 %. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 € betreffend die Entscheidung in der Hauptsache (Klage) und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Urteile beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120.000 € betreffend die Entscheidung in der Hauptsache (Klage) bzw. der Kläger und die Drittwiderbeklagten wegen der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist eingetragener Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts B… von S… Blatt … verzeichneten Grundstücke. In Abteilung II unter der lfd. Nr. 5 ist für eine aus den Beklagten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Eintragungsgrundlage für diese Vormerkung ist ein vor dem Landgericht Kassel am 26. Juni 2001 geschlossener Vergleich. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Löschung dieser Vormerkung. Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: der Beklagte) wendet sich gegen dieses Löschungsbegehren und verlangt widerklagend vom Kläger, hilfsweise von der Drittwiderbeklagten zu 2 die Rückübereignung und Herausgabe dieser Grundstücke, hilfsweise insoweit auch von den Drittwiderbeklagten zu 3 und 5 die Zahlung eines Betrages von 522.800 €. Weiter verlangt er von dem Kläger bzw. den Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 die Löschung eingetragener Grundschulden bzw. (Drittwiderbeklagter zu 3) eingetragener Sicherungshypotheken und darüber hinaus die Verurteilung des Klägers dazu, Anträge auf Eintragung zwei weiterer Grundschulden über jeweils 200.000 € vom 24. November 2011 zurückzunehmen. Die Drittwiderbeklagte zu 4 soll es unterlassen, am 23. November 2011 bzw. am 28. Dezember 2011 bewilligte Grundschulden zur Eintragung in das Grundbuch zu bringen, die bereits gestellten Eintragungsanträge vom 20. Februar 2012 zurücknehmen und keinen erneuten Eintragungsantrag stellen. Der Beklagte ist insbesondere der Ansicht, der Kläger habe sich in kollusivem Zusammenwirken mit dem Drittwiderbeklagten zu 5 in sittenwidriger Weise und durch Scheingeschäft das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken verschafft. Die Klage sei deshalb wegen unzulässiger Rechtsausübung unbegründet. Die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche stünden ihm nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 826 BGB, §§ 989, 988, 812 BGB bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 11 AnfG zu. In diesem Zusammenhang hat er die Anfechtung der Eigentumserwerbe des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 2 sowie der Grundschuldbestellungen zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 3 und 4 erklärt. Der Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, weder Kläger noch Drittwiderbeklagte zu 2 hätten jemals die Absicht gehabt, in den Zwangsversteigerungsverfahren den dort eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Aufgrund der maßgeblichen Beteiligung des Widerbeklagten zu 5 sei davon auszugehen, dass das Vorgehen des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 2 von ihm gesteuert worden sei. Dessen System beruhe darauf, dass von vornherein nicht geplant sei, das Meistgebot zu erfüllen. Dies ergebe sich insbesondere aus bereits gegen den Drittwiderbeklagten zu 5 ergangenen Urteilen. Der Drittwiderbeklagte zu 5 sei erst durch den Zuschlag für seine „Strohmänner“ – den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 2 – in die Lage versetzt worden, Grundpfandrechte zu seinen Gunsten oder zugunsten von ihm wirtschaftlich nahestehender Personen zu bestellen. Das wirtschaftliche Risiko des Bieters bei dieser Vorgehensweise werde in der Weise abgedeckt, dass sich der Drittwiderbeklagte zu 5 solcher Personen bediene, die in dieser Hinsicht ohnehin nichts mehr zu verlieren hätten. Dieses rechtsmissbräuchliche Vorgehen werde insbesondere deutlich durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen K… vom 20. September 2011 (GA 312).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage stattgegeben und die Widerklage bzw. Drittwiderklage des Beklagten abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger als Eigentümer der Grundstücke sei durch Eintragung der Auflassungsvormerkung in der Ausübung seiner Eigentumsrechte beschränkt, das Grundbuch sei insoweit unrichtig. Der durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. Juni 2001 zugunsten der Beklagten entstandene Eigentumsverschaffungsanspruch sei gemäß § 362 Abs. 1 BGB mit der Eintragung der Beklagten erloschen. Damit sei zugleich die zu ihren Gunsten eingetragene Vormerkung erloschen. Der Kläger sei nicht gemäß § 242 BGB nach den Grundsätzen der unzulässigen Rechtsausübung gehindert, seinen sich daraus ergebenden Anspruch gegen die Beklagten durchzusetzen. Hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der Unzulässigkeit der Rechtsausübung seien die Beklagten beweisfällig geblieben. Der Zeuge K… habe sich mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (GA 2071) auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Gemäß § 384 Nr. 2 ZPO stehe ihm ein solches Recht zu. Durch die Vernehmung setze sich der Zeuge der Gefahr aus, wegen des Tatvorwurfs des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verfolgt zu werden. Dass zumindest ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden könnte, ergebe sich aus der Argumentation der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (Rpfleger 2015, 160). Im Übrigen trügen die Beklagten hinreichende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers im Zusammenspiel mit den Drittwiderbeklagten nicht vor, die in ihrer Gesamtschau den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zu Lasten der Beklagten zuließen. Insbesondere lasse die Abgabe von Meistgeboten durch vermögenslose Bieter nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Absicht schließen, der damit eingegangenen Zahlungsverpflichtung nicht nachzukommen. Diese Annahme verstieße gegen die grundsätzliche Zulässigkeit von Geboten durch „Strohmänner“. Entscheidend sei allein, ob der jeweils hinter dem Strohmann Stehende die Absicht habe, wirtschaftlich für die eingegangene Zahlungsverpflichtung einzustehen. Für die Annahme, der Drittwiderbeklagte zu 5 habe von vornherein nicht beabsichtigt, wirtschaftlich für die Zahlungsverpflichtungen der Gebotsabgabe des Zeugen K… sowie der Drittwiderbeklagten zu 2 einzustehen, seien hinreichende Indizien nicht erkennbar. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, nach der maßgeblich die Weigerung der Beklagten, die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen, für den Ablauf beider Zwangsversteigerungsverfahren mitursächlich gewesen sei, sei zumindest ebenso plausibel, wie der Vortrag der Beklagten. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu 1 sei das erste Zwangsversteigerungsverfahren auf sein Betreiben zum Zwecke der Aufhebung der zwischen den Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft angeordnet worden. Dies spreche dafür, dass zwischen den Beklagten selbst Uneinigkeit über das weitere Vorgehen mit den streitbefangenen Grundstücken geherrscht habe, was die Zwangsversteigerungsverfahren von vornherein verkompliziert habe. Schließlich streite auch das Verhalten des Zeugen K… im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagten. Zwar habe dieser mit eidesstattlicher Versicherung vom 20. September 2012 zunächst den Vortrag der Beklagten untermauert. Indes habe er mit an das Gericht gerichtetem Schreiben vom 1. Oktober 2015 diese Äußerungen relativiert. Er habe ausgeführt, von den Beklagten bzw. dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten für entsprechendes Aussageverhalten als Zeuge Geld versprochen bekommen zu haben. Auch die Abgabe wirtschaftlich überhöhter Gebote durch die Drittwiderbeklagte zu 2 lasse nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen schließen. Wie der Beklagte selbst vortrage, habe er selbst entsprechend gehandelt.

Der Beklagte behaupte deliktisches Vorgehen des Klägers sowie der Drittwiderbeklagten am Sitz des Amtsgerichts Strausberg. Es liege also eine sogenannte doppelt relevante Tatsache vor, die im Rahmen der Zulässigkeit zu unterstellen sei. Schließlich sei der Beklagte prozessführungsbefugt. Ansprüche gegen Dritte könne ein einzelner Gesellschafter in eigenem Namen und auf eigene Rechnung in Prozessstandschaft mit stillschweigend erteilter Ermächtigung der Gesellschaft geltend machen, wenn er daran ein eigenes schutzwürdiges Interesse habe. So liege der Fall hier. Der Beklagte zu 2 habe der Erhebung der Widerklage durch den Beklagten zu 1 nicht ausdrücklich widersprochen und damit die Ermächtigung zum prozessstandschaftlichen Vorgehen stillschweigend erteilt. Der Beklagte habe auch ein schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche, da ein gemeinsames Vorgehen mit dem Beklagten zu 2 offenkundig aufgrund von bestehenden Meinungsverschiedenheiten nicht möglich sei. Die Widerklage sei jedoch insgesamt in Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Klägers sowie der Drittwiderbeklagten habe der Beklagte zu 1 nicht nachzuweisen vermocht.

Gegen das ihm am 25. Januar zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat der Beklagte mit am 17. Februar 2016 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 25. April 2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er macht unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens insbesondere geltend, das Landgericht übersehe bei seiner Entscheidung bereits, dass eine Vormerkung nicht automatisch mit der Erfüllung des gesicherten Anspruchs erlösche. Das Landgericht habe sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur möglichen „Wiederaufladung“ einer Vormerkung nicht auseinandergesetzt. Jedenfalls sei der Kläger daran gehindert, die Löschung der Auflassungsvormerkung zu verlangen. Das Oberlandesgericht Celle habe in seinem Urteil vom 30. November 2011 (4 U 52/11, Anlage WK 44) zutreffend festgestellt, dass sich ein Ersteher auf die durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 90 ZVG erworbene Rechtsposition nur berufen könne, wenn diese Rechtsposition innerhalb der Grenzen von Treu und Glauben und nicht in sittenwidriger Weise ausgeübt werde. Diesen Schluss ziehe das Oberlandesgericht Celle folgerichtig aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Abgabe von Geboten im Zwangsversteigerungsverfahren, bei denen von vornherein die Absicht bestehe, das Meistgebot gar nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen. Es sei danach allein darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Abgabe der Gebote die Absicht bestanden habe, das Gebot auch zu erfüllen und der Bieter hierzu in der Lage gewesen sei. Die Gebote eines Strohmannes seien nur zulässig, wenn der Bieter bei Abgabe die Absicht habe, diese auch zu erfüllen. Auch § 81 Abs. 3 ZVG, der eine verdeckte Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren erlaube, setze zwingend voraus, dass der Hintermann das Meistgebot erfüllen wolle. Wollten sich die Berufungsbeklagten auf ein rechtmäßiges Handeln berufen, hätten die abgegebenen Meistgebote zumindest von dritter Seite erfüllt werden müssen. Hierzu sei jedoch kein substantiierter Vortrag erfolgt. Tatsächlich habe der Drittwiderbeklagte zu 5 in den Terminen zur mündlichen Verhandlung lediglich die Ablösung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Sicherungshypothek angeboten. Insbesondere die Vermögenslosigkeit des Klägers sowie der Drittwiderbeklagten zu 2, also deren Absicht, die abgegebenen Meistgebote nicht erfüllen zu wollen, seien unter Beweis gestellt worden. Insoweit habe er hinreichend konkret vorgetragen, so dass nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast die nach Ansicht des Landgerichts auf Seiten der Beklagten liegende Beweislast tatsächlich die Berufungsbeklagten treffe. Jedenfalls habe sich das Landgericht durch weitere Beweiserhebungen Gewissheit über den Sachverhalt verschaffen müssen. Die Auffassung der Beklagten, die Nichterfüllung von Meistgeboten sei per se nicht rechtsmissbräuchlich, treffe gerade nicht zu. Dies jedenfalls dann nicht, wenn der hinter dem Strohmann Stehende in der Lage sei, das vom Strohmann abgegebene Meistgebot zu erfüllen. Zudem sei die informatorische Anhörung des Drittwiderbeklagten zu 5 in keiner Weise überzeugend und glaubwürdig gewesen. Dass er, der Beklagte, ein wirtschaftlich überhöhtes Angebot abgegeben habe, beruhe auf einer massiven Falschberatung durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten. Durch die Abgabe eines wirtschaftlich überhöhten Gebotes sollten schlicht andere zahlungsfähige und wirtschaftlich denkende Bieter von der Abgabe von Geboten abgehalten und ausgeschlossen werden. Seitens des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 2 habe insoweit kein Irrtum vorgelegen, vielmehr sei von einem zielgerichteten Handeln auszugehen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 habe ihm der zuständige Gerichtsvollzieher den zu seinen Gunsten gegen den Kläger erlassenen Haftbefehl vom 26. Juli 2013 mit dem Bemerken zurückgegeben, dass eine Vollstreckung nunmehr unzulässig sei. Der Kläger schaffe es mit Hilfe des Drittwiderbeklagten zu 5, sich über Jahre der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach altem Recht bzw. einer Vermögensauskunft nach neuem Recht zu entziehen. Das Vorgehen der Gegenseite unterscheide sich nicht von dem Vorgehen in dem Fall, über den das Oberlandesgericht Celle entschieden habe. Es seien zudem weitere Fälle benannt worden, an denen der Kläger beteiligt gewesen sei und in denen er ebenfalls das von ihm abgegebene Meistgebot nicht erfüllt habe. Wenn das Gericht die Aussage des Zeugen K… für entscheidungserheblich gehalten habe, hätte die Frage, ob sich der Zeuge tatsächlich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen dürfe, durch Zwischenurteil geklärt werden müssen. Zudem hätte die Einvernahme der weiter angebotenen Zeugen Z… D… und E… erfolgen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung sowie die Schriftsätze vom 29. November 2016, vom 7. Juni 2017 und vom 9. Juli 2017 Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

1. nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen,

2. weiter hilfsweise

a) den Kläger, hilfsweise die Drittwiderbeklagte zu 2, zu verurteilen, die im Grundbuch des Amtsgerichts B…, S… Blatt … unter den laufenden Nummern 1 bis 6 eingetragenen Grundstücke an die zwischen den Beklagten bestehende GbR herauszugeben und die Auflassung dieser Grundstücke in notariell beurkundeter Form an die zwischen den Beklagten bestehende GbR zu erklären und die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch zu bewilligen; hilfsweise den Kläger, die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 sowie den Drittwiderbeklagten zu 5 zu verurteilen, an die zwischen den Beklagten bestehende GbR 552.800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24. November 2011 zu zahlen;

b) den Kläger, die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 sowie den Drittwiderbeklagten zu 5 als Gesamtschuldner zu verurteilen, 539,17 € nebst 5% Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Beklagten zu zahlen;

c) den Kläger zu verurteilen, der Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts B…, S… Blatt …in Abt. III unter den laufenden Nummern 2 und 3 eingetragenen Grundschulden über jeweils 200.000 € sowie der unter den laufenden 5 und zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 3 eingetragenen Sicherungshypotheken über jeweils 10.906,31 € in der Form des § 29 GBO zuzustimmen und die Zustimmungserklärung an die zwischen den Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts herauszugeben;

d) den Kläger zu verurteilen, seinen Antrag vom 24. November 2011 auf Eintragung von zwei Grundschulden über jeweils 200.000 € in das Grundbuch von S… Blatt …, die in den Urkunden UR Nr. 0… und 1… des Notars X… in … vom 23. November 2011 zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 4 bestellt wurden, in der Form des § 29 GBO zurückzunehmen und keinen erneuten Eintragungsantrag zu stellen, sowie keine weiteren Verfügungen über die im Grundbuch von S… Blatt … eingetragenen Grundstücke zu treffen;

e) die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts B…Blatt … in Abt. III unter den laufenden Nummern 2 und eingetragenen Grundschulden über jeweils 200.000 € in der Form des § 29 GBO zu bewilligen und die Löschungsbewilligung sowie die über diese Grundschulden erteilten Grundschuldbriefe an die zwischen den Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts herauszugeben;

f) die Drittwiderbeklagte zu 3 zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts B… Blatt … in Abt. III unter den laufenden Nummern 5 und 6 eingetragenen Sicherungshypotheken über jeweils 10.906,31 € in der Form des § 29 GBO zu bewilligen und die Löschungsbewilligung an die zwischen den Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts herauszugeben und den Antrag vom 21. Juni 2012 auf Eintragung der Abtretung dieser Rechte an Frau Y…, geb. am …, in das Grundbuch zurückzunehmen, keinen erneuten Eintragungsantrag zu stellen und mit Ausnahme der Löschungsbewilligung keine weiteren Verfügungen über diese Rechte vorzunehmen;

g) die Drittwiderbeklagte zu 4 zu verurteilen, es zu unterlassen, die in den Urkunden UR Nr. D 0… und 1… des Notars X… in … vom 23. November 2011 sowie der UR Nr. 3… vom 28. Dezember 2011 des Notars L… in … erklärten Grundschuldbestellungen über jeweils zweimal 200.000 € und einmal 300.000 € zur Eintragung in das Grundbuch von S… Blatt … zu bringen und die gestellten Eintragungsanträge vom 20. Februar 2012 in der Form des § 29 GBO zurückzunehmen und keinen erneuten Eintragungsantrag zu stellen;

h) hilfsweise den Kläger oder die Drittwiderbeklagte zu 2 zu verurteilen, die im Grundbuch des Amtsgerichts B…, S… Blatt … unter den laufenden Nummern 1 bis 6 eingetragenen Grundstücke an die zwischen den Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts herauszugeben und die Auflassung dieser Grundstücke in notariell beurkundeter Form an die zwischen den Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu erklären und die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 52.280 € oder der Bürgschaft einer deutschen Geschäftsbank in gleicher Höhe zu Gunsten des Klägers oder der Drittwiderbeklagten zu 2 und Verzicht auf die Ansprüche der Beklagten aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Strausberg im Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 250/10 vom 7. Februar 2012 (Teilungsplan) und vom 14. Juni 2012;

3. weiter hilfsweise für den Fall keiner eigenen Sachentscheidung den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.

Der Kläger sowie die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf diese. Insbesondere die Drittwiderbeklagte zu 4 macht geltend, die Beklagten bildeten keine Erbengemeinschaft, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die selbst rechts- und parteifähig sei und für die Gesamtvertretung gelte. Der Beklagte verfolge daher in der Berufungsinstanz einen anderen Anspruch als denjenigen, mit dem sich das Landgericht, das ebenfalls vom Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen sei, auseinandergesetzt habe. Die Drittwiderklage sei zudem bereits unzulässig. Die Ausgangsthese des Landgerichts, ein einzelner Gesellschafter könne im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Ansprüche der Gesellschaft im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen, wenn diese stillschweigend dazu ermächtigt habe und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse habe, treffe nicht zu; sie liege insbesondere nicht dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2005 (Az.: 4 U 86/05) zugrunde. Zudem stehe die Auffassung des Landgerichts, der Beklagte zu 2 habe der Prozessführung durch den Beklagten nicht ausdrücklich widersprochen im Widerspruch zum Prozessverlauf. Sie, die Berufungsbeklagte zu 4, habe von Anfang an bestritten, dass ein solches Einverständnis bestehe und hierfür den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 als Zeugen benannt. Der Beklagte zu 2 verweigere seine Zustimmung auch nicht willkürlich, sondern weil er meine, sich nur so gegen „Arglistigkeit, Trickserei und Bosheit von meinem Bruder W… D…“ (GA 879) zur Wehr setzen zu können. Nicht sie, die Berufungsbeklagte zu 4, sondern der Beklagte habe den Bieterprozess sachwidrig manipuliert (GA 819). Der in diesem Zusammenhang geäußerte Verdacht, der Beklagte habe sich Vorteile im Verhältnis zum Beklagten zu 2 verschaffen wollen (GA 820), werde durch diesen ersichtlich geteilt (GA 1169).

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 3 bis 5 sind der Ansicht, eine aus den Beklagten bestehende Erbengemeinschaft bestehe nicht. Deshalb fehle es auch an einer Prozessführungsbefugnis des Berufungsklägers gemäß § 2039 BGB. Ansprüche, etwa auf Herausgabe oder Zahlung, könnten der rechtlich nicht existenten Erbengemeinschaft ebenfalls nicht zustehen. Die Drittwiderbeklagte zu 2 habe sich nur deswegen um eine Aufhebung des zu ihren Gunsten ergangenen Zuschlagsbeschlusses bemüht, weil sie die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen, die mit der Zuschlagserteilung verbunden gewesen seien, nicht realisiert habe. Sie habe aber nichts unternommen, um die Versteigerung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Der Kläger habe seinen Zahlungswillen unmittelbar nach Zuschlagserteilung dadurch deutlich gemacht, dass er einen Makler mit dem Verkauf des ersteigerten Grundbesitzes beauftragt habe. Diese Bemühungen hätten auch zum Abschluss eines Kaufvertrages geführt. Im Rahmen des Bieterversteigerungsverfahrens habe sich die Drittwiderbeklagte zu 2 darum bemüht, eine Zuschlagserteilung zugunsten des Klägers gerade zu verhindern. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Eigentum durch Zuschlag erworben habe, hätten die Beklagten ihr Eigentum an den Grundstücken bereits endgültig durch den Zuschlag zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 2 verloren gehabt, allein gegen diese könne sich ein Anspruch auf Zahlung des Nachzahlungsbetrages im Sinne des § 51 ZVG richten.

Der Senat hat mit Verfügung vom 14. März 2017 vorbereitend auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 517, 519, 520 ZPO) eingelegte Berufung des Beklagten bleibt, auch mit den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zur Widerklage, mit denen weiter hilfsweise Ansprüche für eine aus ihm und dem Beklagten zu 2 bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall geltend gemacht werden, dass solche der Erbengemeinschaft nicht bestehen, ohne Erfolg.

A) Klage

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend der gegen die Beklagten gerichteten Klage auf Löschung der im Grundbuch von S… des Amtsgerichts B…, Blatt … in Abteilung II unter der lfd. Nummer 5 eingetragenen Auflassungsvormerkung stattgegeben, weil das Grundbuch insoweit zu Lasten des Klägers unrichtig ist (§ 894 Abs. 1 BGB).

1. Unrichtigkeit des Grundbuchs

Die Eintragung der Vormerkung zu Gunsten einer aus den Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft hat schon deswegen zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt, weil ein Auflassungsanspruch einer solchen Erbengemeinschaft hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke zu keinem Zeitpunkt bestanden hat und künftig nicht entstehen kann.

a) Die Vormerkung soll einen Anspruch der vorbezeichneten, aus den Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft aus dem am 26. Juni 2001 in dem Verfahren 3 O 2443/97 Landgericht Kassel in öffentlicher Sitzung protokollierten Vergleich auf Übertragung der im Grundbuch von S… Blatt … verzeichneten Grundstücke (Flurstücke …/5, …/1, …/3, …/6, 109 und 159 jeweils der Flur … der Gemarkung S…) sichern. Ein solcher Anspruch der eingetragenen Vormerkungsberechtigten ist aber durch diesen Vergleich nicht begründet worden.

aa) Eingetragene Eigentümerin war die zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbene L… D… Die aus den Beklagten zu 1 und 2 sowie R… D… und W… M… bestehende Erbengemeinschaft nach der eingetragenen Eigentümerin hat sich in dem vor dem Landgericht Kassel geführten Rechtsstreit – der Beklagte war dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses des Vergleichs beigetreten – in folgender Weise verglichen:

Nach Ziffer 1 des Vergleichs setzt sich die Erbengemeinschaft nach L… D… in der Weise über die genannten Nachlassgrundstücke auseinander, dass diese den Beklagten des vorliegenden Verfahrens W… und V… D… zur gesamten Hand übertragen werden. Zugleich erklärten die Vergleichsbeteiligten die Auflassung. Danach sind die vier genannten Miterben (als Erbengemeinschaft nach L… D…) einerseits mit den Beklagten andererseits darüber einig, dass das Eigentum an den genannten Grundstücken auf die Letztgenannten zur gesamten Hand übergehen soll. Alle Beteiligten bewilligten die entsprechende Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Zugleich bewilligten die Vergleichsbeteiligten die Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung für die Beklagten zur gesamten Hand. Mit der weiteren Durchführung des Vergleichs wurde der Notar U… in … beauftragt (Ziffer 4 des Vergleichs). Im Gegenzug verpflichteten sich die Beklagten zunächst zu Händen des benannten Notars an R… D… 80.000 DM und an W… M… 320.000 DM zu zahlen (GA 130 ff. der Grundakten). Letztere verpflichteten sich unter Ziffer 7 des Vergleichs dazu, das bei dem Amtsgericht Strausberg anhängige Verfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft für erledigt zu erklären. Mit der Durchführung des Vergleichs sollte nach dessen Ziffer 8 die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach L… D…, der Mutter der Vergleichsparteien, abgeschlossen sein.

bb) Eine teilweise oder vollständige Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann in gegenständlicher Form erfolgen, indem die einzelnen Nachlassgegenstände aus der gesamthänderischen Bindung in Einzeleigentum überführt werden. Eine weitere Möglichkeit einer (Teil-)Auseinandersetzung ist eine solche in persönlicher Hinsicht. Sie erfolgt grundsätzlich durch Übertragung des Erbanteils eines Erben an einen Dritten oder an einen Miterben (§ 2033 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof lässt eine persönliche Teilauseinandersetzung darüber hinaus durch eine formfrei mögliche sog. Abschichtung zu. Miterben scheiden gegen (oder ohne) Abfindung einverständlich aus der Erbengemeinschaft aus. Ein solches Aufgeben der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, insbesondere des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben, ist eine weitere Gestaltungsmöglichkeit der vom Gesetz formfrei zugelassenen vertraglichen Erbauseinandersetzung und nicht als Verfügung über den Erbteil i. S. von § 2033 Abs. 1 BGB zu verstehen. Als Folge des Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft wächst der Erbteil des Ausgeschiedenen den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an (BGH NJW 1998, 1557). Ein solches Ausscheiden erfordert ebenfalls das Einverständnis aller Mitglieder der Erbengemeinschaft.

cc) Keine der beiden Möglichkeiten der (Teil-)Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft in persönlicher Hinsicht, die allein zum Bestehen einer aus den Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft hätte führen können, ist Gegenstand des vor dem Landgericht Kassel geschlossenen gerichtlichen Vergleichs geworden.

Eine Übertragung der Erbanteile der beiden weiteren Miterben an die Beklagten zu 1 und 2 sollte nach dem eindeutigen Willen der Vergleichsbeteiligten nicht erfolgen. Auch eine persönliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach L… D… in Form einer Abschichtung war nach dem eindeutigen Wortlaut des geschlossenen Vergleichs ersichtlich nicht gewollt. Es sollten nicht die beiden weiteren Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, Inhalt der Vereinbarung ist vielmehr die rechtsgeschäftliche Übertragung der im Grundbuch von S… Blatt 416 verzeichneten Grundstücke von der Erbengemeinschaft nach L… D… an eine aus den beiden Beklagten bestehende Gesamthandsgemeinschaft und damit eine – gemäß Ziffer 8 des Vergleichs – vollständige gegenständliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft bestehend aus den beiden Beklagten und ihren Geschwistern R… D… und W… M… verpflichtete sich mit dem Vergleich die streitgegenständlichen Grundstücke an die Beklagten zur gesamten Hand gegen Zahlung von 80.000 DM bzw. 320.000 DM zu übertragen. Zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums bewilligte die Erbengemeinschaft die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Zugleich wurde bereits in dem Vergleich die Auflassung erklärt und die Umschreibung des Eigentums auf die Beklagten in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit bewilligt. Dieser Maßnahmen hätte es nicht bedurft, wenn vereinbart worden wäre, dass die beiden weiteren Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und damit kraft Gesetzes eine aus den Beklagten bestehende Erbengemeinschaft Eigentümerin wird. Da in diesem Fall ein Anspruch auf Übertragung der Grundstücke, der durch eine Vormerkung gesichert werden kann, gerade nicht besteht, hätte es weder der Auflassung noch der Bewilligung einer Auflassungsvormerkung bedurft.

Die nachfolgende Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten einer aus den Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft und die sich anschließende Umschreibung des Eigentums auf diese hat nicht dazu geführt, dass dadurch eine solche Erbengemeinschaft entstanden ist und berechtigt gewesen wäre, die Umschreibung des Eigentums zu verlangen. Diese Eintragungen gehen auf Erklärungen des gemäß Ziffer 4 des Vergleichs mit dessen weiterer Durchführung beauftragten Notars zurück. Nachdem dieser unter Vorlage des Vergleichs beim zuständigen Grundbuchamt am 6. August 2001 die Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt hatte, hatte das Grundbuchamt zunächst mit Zwischenverfügung vom 26. September 2001 (GA 136 der Grundakte) darauf hingewiesen, dass die Eintragung einer Vormerkung für zwei Erwerber „zur gesamten Hand“ nicht möglich sei, weil die Gesamthandsgemeinschaft nicht hinreichend bestimmt sei. Als solche käme sowohl eine Erbengemeinschaft als auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Betracht. Es sei daher eine eintragungsfähige Bewilligungserklärung einzureichen und die Auflassung sei entsprechend zu präzisieren. Unter Bezugnahme auf die ihm im Vergleich erteilte Vollmacht erklärte der Notar mit Schreiben vom 8. Oktober 2001, er ändere die im Vergleich enthaltene Auflassung dahingehend, dass das Eigentum an die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits in Erbengemeinschaft übergehen solle und beantragte zugleich die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung, die daraufhin am 17. Oktober 2001 eingetragen wurde. Weiter erklärte er unter Bezugnahme auf die ihm erteilte Vollmacht am 2. Juni 2005 in einer Eigenurkunde erneut die Auflassung der Grundstücke und beantragte die Umschreibung des Eigentums, die nachfolgend antragsgemäß erfolgte.

Diese, von der im gerichtlichen Vergleich protokollierten dinglichen Einigung abweichende Auflassungserklärung, war, weil sie nicht dem Vollzug des Vergleichs diente, sondern eine davon abweichende, neue Erklärung ist, schon nicht von der im Vergleich erteilten Vollmacht, alle materiell-rechtlichen Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung des Vergleichs erforderlich sind, umfasst. Unabhängig davon konnte sie eine allein zwischen den Beklagten bestehende Erbengemeinschaft schon deswegen nicht begründen, weil diese nach § 2032 Abs. 1 BGB nur kraft Gesetzes entstehen kann. Aus diesem Grund kann die Vormerkung auch grundsätzlich nicht der Sicherung eines künftigen, nicht bestehenden Anspruchs einer solchen Erbengemeinschaft dienen.

Das Grundbuch ist damit hinsichtlich der eingetragenen Vormerkung, deren Löschung der Kläger begehrt, unrichtig.

b) Dieses Ergebnis wird durch die Ausführungen des Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 7. Juni 2017 nicht in Frage gestellt.

aa) Die ursprünglichen Mitglieder der Erbengemeinschaft führten vor dem Landgericht Kassel einen weiteren Rechtsstreit (9 O 2305/04). In diesem Verfahren machten die Beklagten des vorliegenden Verfahrens wegen eingetragener Zustimmungsvorbehalte nach § 6 Abs. 4 Bodensonderungsgesetz, die bei Abschluss des Vergleichs übersehen worden sein sollen und die von ihnen als wertmindernd angesehen wurden, eine Reduzierung der Zahlungen an die beiden weiteren Miterben geltend. Auch in diesem Verfahren kam es am 19. April 2005 zum Abschluss eines Vergleichs (Anlage B 22). Danach sollten von den Beklagten bereits notariell hinterlegte Abfindungszahlungen in Höhe von jeweils 7.500 € an diese je zur Hälfte ausgezahlt werden, wenn sie als Eigentümer unter Übernahme der Belastung eingetragen worden sind. Auch diesem Vergleich liegt damit die übereinstimmende Annahme der Vergleichsbeteiligten zugrunde, dass es hinsichtlich des Eigentums an den Grundstücken zu einem Rechtssubjektwechsel kommt und nicht bloß zu einem Ausscheiden der weiteren Miterben nach L… D… aus der Erbengemeinschaft.

bb) Der Umstand, dass die Kreissparkasse E… den Erbanteil von R… D… gepfändet hatte, diese Pfändung im Grundbuch von S… Blatt … unter der laufenden Nummer 2 eingetragen worden war und die Kreissparkasse die Zwangsversteigerung beantragt hatte, ändert hieran nichts. Aufgrund der Pfändung bedurfte sowohl eine Erbauseinandersetzung durch „Abschichtung“ als auch eine solche durch Übertragung der Nachlassgegenstände der Zustimmung der Kreissparkasse, die diese auch – unter Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens – bereits im August 2001 erteilt hatte (GA 2936). Die Pfändung eines Miterbenanteils erfolgt nach §§ 859 Abs. 2, 867, 829 ff. ZPO, und zwar auch dann, wenn zum Nachlass Grundstücke gehören. Durch die Erbteilspfändung erlangt der Gläubiger das Recht, alle dem Schuldner als Miterben zustehenden nicht höchstpersönlichen Rechte neben diesem auszuüben, insbesondere Verwaltungs- und Verfügungsrechte (§§ 2038 ff. BGB; Zöller/Stöber § 859 ZPO Rn. 17). Der Schuldner bleibt aber Miterbe. Bei rechtsgeschäftlicher Teilung des Nachlasses sowie bei Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände muss er mitwirken (OLG Köln NJW-RR 2014, 1415). Die Verfügung über Nachlassgegenstände bedarf aber ebenso der Zustimmung des Gläubigers, wie die Auseinandersetzung des Nachlasses (BGH MDR 1968, 913). Um die Zustimmungspflicht des Gläubigers zu gemeinschaftlichen Verfügungen der Miterben zu dokumentieren und Dritten gegenüber deutlich zu machen, kann die Pfändung – wie im vorliegenden Fall geschehen – im Grundbuch eingetragen werden (RGZ 90, 232, 236; Zöller/Stöber ZPO § 859 Rn. 18). Die Pfändung eines Miterbenanteils lässt damit keinen Rückschluss darauf zu, welche Form der Auseinandersetzung Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs war, weil sowohl die persönliche als auch die gegenständliche Auseinandersetzung der Zustimmung des Gläubigers bedarf.

cc) Darauf, wie der mit der Durchführung des Vergleichs beauftragte Notar diesen verstanden hat, kommt es nicht maßgeblich an. Dass eine Teilauseinandersetzung in persönlicher Hinsicht dann zweckmäßig ist, wenn ein Miterbe gegen Zahlung eines Geldbetrages aus der Erbengemeinschaft ausscheiden will, kann unterstellt werden, ändert aber nichts daran, dass eine gegenständliche Auseinandersetzung im vorliegenden Fall der Übernahme des gesamten Nachlasses durch zwei von vier Miterben ebenso möglich ist. Entscheidend ist, dass letzteres im gerichtlichen Vergleich zwischen den Miterben vereinbart worden ist, was – wie schon ausgeführt – im schuldrechtlichen und dinglichen Teil des Vergleichs (Ziffer 1) – dadurch eindeutig zum Ausdruck kommt, dass sich die Erbengemeinschaft in der Weise auseinandersetzt, dass sie das Eigentum an den Grundstücken an die Beklagten zur gesamten Hand überträgt und die vier Miterben darüber einig sind, dass das Eigentum an den Grundstücken auf die beiden Beklagten zur gesamten Hand übergehen soll.

dd) Die weitere Argumentation des Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 7. Juni 2017 (GA 2940), eine gegenständliche Auseinandersetzung scheide aus, weil eine solche eine Übereignung erfordere, bestätigt das Gegenteil, weil eine rechtsgeschäftliche Übertragung in dem gerichtlichen Vergleich gerade vereinbart worden ist. Dass die Grundstücke gesamthänderisch gebunden bleiben sollten, wird durch die Übertragung an eine aus den Beklagten bestehende GbR gerade gewährleistet. Dass auch eine Übertragung von Miteigentumsanteilen möglich gewesen wäre, ist zwar zutreffend, aber unerheblich, weil ein solches gerade nicht vereinbart worden ist. Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, eine Übertragung an eine GbR sei nicht in Betracht gekommen, weil diese im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht als rechtsfähig anerkannt worden sei, ist in zweifacher Hinsicht nicht zutreffend. Die Entscheidung, mit der der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR anerkannt hat, datiert vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00). Aber auch ohne diese Anerkennung konnte die GbR, also die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, Eigentum an Grundstücken erwerben.

ee) Die geäußerte Vermutung (GA 2941), das Landgericht Kassel habe bei Protokollierung des Vergleichs trotz des Umstands, dass lediglich eine Bewilligung der Berichtigung durch die ausscheidenden Mitglieder der Erbengemeinschaft erforderlich gewesen wäre, vorsorglich die rechtlich weitergehende Form einer expliziten Auflassung gewählt, unterstellt dem Landgericht mangelnde Rechtskenntnis. Eine Auflassung ist gegenüber einer Berichtigungsbewilligung kein „Mehr“ sondern etwas anderes.

2.

Die Beklagten sind hinsichtlich des geltend gemachten Berichtigungsanspruchs aus § 894 Abs. 1 BGB passiv legitimiert. Die Berichtigung kann danach von demjenigen verlangt werden, dessen Recht hierdurch betroffen wird, indem sie es beseitigen würde. Ist im Grundbuch die falsche Person als Rechtsinhaber ausgewiesen, ist dies der Buchberechtigte, dem die Buchposition durch den Berechtigten entzogen werden soll (BGH NJW 1996, 1890). Passiv legitimiert ist also jeder, dessen Eintragungsbewilligung oder sonstige Mitwirkung nach dem Grundbuchverfahrensrecht zur Berichtigung des Grundbuchs notwendig ist (Palandt/Bassenge § 894 BGB Rn. 7).

Zwar besteht tatsächlich keine aus den Beklagten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft, die Beklagten zu 1 und 2 sind aber als vermeintliche Mitglieder dieser buchberechtigten Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet, gegenüber dem Berechtigten an der Berichtigung des Grundbuchs durch Bewilligung der Löschung ihrer Eintragung mitzuwirken.

3.

Der Kläger ist als eingetragener Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aktiv legitimiert. Er ist mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung Eigentümer der Grundstücke geworden.

a) Zunächst wurde am 27. Januar 2006 die Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung der eingetragenen Erbengemeinschaft angeordnet (3 K 25/06 Amtsgericht Strausberg, GA 290). Im ersten Versteigerungstermin am 28. Januar 2009 blieb der Zeuge K…, der ebenfalls in der Vergangenheit bei Zwangsversteigerungsterminen als „Strohmann“ für den Drittwiderbeklagten zu 5 aufgetreten sein soll, der Meistbietende. Ein Zuschlag erfolgte in diesem Termin gleichwohl nicht, weil der Beklagte als Gläubiger die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens bewilligte. Am 5. August 2009 fand dann der zweite Versteigerungstermin statt, in dem die Drittwiderbeklagte zu 2 mit 215.000,00 € Meistbietende blieb. Wegen des festgesetzten Zuzahlungsbetrag für die bestehen bleibende Auflassungsvormerkung (§ 51 ZVG) bot der wiederum für den Drittwiderbeklagten zu 5 auftretende K… nicht mit. Am 9. Oktober 2009 erging der Zuschlagsbeschluss zu Gunsten der Drittwiderbeklagten zu 2; zugleich erließ das Amtsgericht Strausberg den Teilungsplan. Am 13. August 2010 wurde sie auf Ersuchen des Amtsgerichts Strausberg als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Nachdem sie in der Folgezeit – abgesehen von der zu leistenden Bietersicherheit – den Ersteigerungsbetrag nicht zahlte, wurde auf Antrag der vermeintlich aus den Beklagten zu 1 und 2 bestehenden Erbengemeinschaft, zu deren Gunsten in Abt. III lfd. Nr. 1 eine Sicherungshypothek in Höhe von 174.028,80 € im Grundbuch eingetragen worden war, ein weiteres Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt. In dem anberaumten Versteigerungstermin vom 23. November 2011 bot u. a. auch der Beklagte, wurde aber vom Kläger, der mit 235.000,00 Meistbietender blieb, überboten. Zu dessen Gunsten erging am gleichen Tag der Zuschlagsbeschluss. Er bezahlte ebenfalls nur die zu hinterlegende Sicherheit und wurde wiederum auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts am 27. April 2012 berichtigend als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kläger hatte bereits zuvor am 10. März 2011 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wonach eigenes pfändbares Vermögen nicht vorhanden ist.

b) Die ursprünglich nach L… D… bestehende Erbengemeinschaft hatte damit bereits mit dem ersten Zuschlagsbeschluss zu Gunsten der Drittwiderbeklagten zu 2, die am 3. Februar 2012 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist, das Eigentum an den Grundstücken verloren und die Drittwiderbeklagte zu 2 dieses nach § 90 Abs. 1 ZVG durch den Zuschlag erworben. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Zuschlagsbeschlusses sind nicht ersichtlich.

aa) Zwar wendet der Beklagte zu 1 hier – wie bei dem Zuschlagsbeschluss zu Gunsten des Klägers – ein, die Drittwiderbeklagte zu 2 habe von Anfang an nicht die Absicht gehabt, den vollen Versteigerungsbetrag zu bezahlen und verweist in diesem Zusammenhang auf ein kurz zuvor durchgeführtes Zwangsversteigerungsverfahren in Q…. In diesem hatten die beiden Geschäftsführer/Gesellschafter … der Drittwiderbeklagten zu 2 im Juli 2009 in Q… Wohnungen im Wert von 2,8 Mio. € ersteigert, das Meistgebot aber im Verteilungstermin am 22. Oktober 2009 nicht bezahlt und auch die für diese Objekte anfallenden Zahlungen für Wärme, Strom und Wasser nach dem Vorbringen des Beklagten nicht aufgebracht. Den Anspruch auf Auskehr der Nutzungen der ersteigerten Wohnungen haben die beiden Ersteigerer am 16. Oktober 2009 an die Drittwiderbeklagte zu 2 abgetreten.

bb) Diese Umstände haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Zuschlagsbeschlusses.

Der Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 14. Juli 2016 (NJW 2016, 3383 f.) entschieden, dass die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren zum einen keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern enthalte und der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger regelmäßig keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und die Zahlungsfähigkeit des Bieters unterliege. Mit diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung einer Angeklagten wegen Betruges aufgehoben, die das Landgericht noch darauf gestützt hatte, dass sie bei Abgabe des Höchstgebots im Zwangsversteigerungstermin den Rechtspfleger über ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft getäuscht habe. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, den Regelungen des ZVG liege die Erwägung zu Grunde, dass das zu versteigernde Grundstück in einem geregelten Verfahren zu einem seinem Wert entsprechenden Gebot zugeschlagen und auf diese Weise eine wertrichtige Deckung der auf ihm ruhenden Lasten erreicht wird (BGHZ 172, 218 = NJW 2007, 3279 Rn. 21 m. w. N). Da mithin das Versteigerungsverfahren bereits als solches grundsätzlich dazu geeignet sei, seinen Zweck zu erreichen, sofern das im ZVG geregelte Verfahren gewahrt werde, beschränke sich die vom Rechtspfleger von Amts wegen vorzunehmende Prüfung im Versteigerungstermin im Wesentlichen auf die Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften (zum Prüfungsumfang bei Abgabe der Gebote vgl. etwa HK-ZV/Stumpe, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 71 ZVG Rn. 9 ff.). Schon deshalb liege es nicht nahe, dass sich der im Zwangsvollstreckungsverfahren tätige Rechtspfleger etwa im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins Vorstellungen zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eines Bieters macht. Die Vorschriften des ZVG böten auch für sich betrachtet keinen Anhalt für die vom Landgericht angenommene auf einem sachgedanklichen Mitbewusstsein beruhende Fehlvorstellung des Rechtspflegers. Das Recht zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin soll jedem Erwerbsinteressenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbietender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden (§§ 81 I, 90 I ZVG). In der Rechtsprechung des BGH sei daher anerkannt, dass die Zurückweisung eines Gebots im Zwangsversteigerungstermin wegen Unwirksamkeit (§ 71 I ZVG) in Gestalt missbräuchlicher Rechtsausübung dann in Betracht komme, wenn es in der Absicht abgegeben worden sei, Vorschriften des ZVG über den Schuldnerschutz zu unterlaufen, beispielsweise entgegen Sinn und Zweck von § 85 a Abs. 1 und 2 ZVG einen neuen Versteigerungstermin ohne Bindung an die Voraussetzungen des § 74 a I ZVG herbeizuführen (vgl. dazu BGHZ 177, 334 = BeckRS 2008, 19383 Rn. 8). Die Ausübung des Rechts, im Verfahren Gebote abzugeben, sei aber auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein weder zahlungsfähiger noch zahlungswilliger Bieter andere, ebenfalls verfahrensfremde Zwecke verfolge, etwa wenn er durch sein Gebot die Verwertung des Grundstücks manipulieren oder hintertreiben wolle (BGHZ 172, 218 = NJW 2007, 3279 Rn. 14 m. w. N.; vgl. auch BGHZ 196, 243 = NJW-RR 2013, 1171 Rn. 25 m. w. N.; zur Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Eigengebots des Gläubigers BGH, NJW 2006, 1355). Gleichwohl habe der Rechtspfleger über die insoweit gebotene, an die engen Voraussetzungen von § 71 ZVG gebundene Prüfung hinaus keinen Anlass, der Abgabe eines Gebots – und sei es auch nur in Gestalt eines sachgedanklichen Mitbewusstseins – die Erklärung des Bietenden zu entnehmen, er werde die erforderliche Summe aufbringen können und wollen. Denn er müsse den Eigengesetzlichkeiten der Zwangsversteigerung Rechnung tragen und daher jedes Gebot sofort auf seine Wirksamkeit überprüfen, da es durch ein darauffolgendes Übergebot unmittelbar erlöschen kann. Zur Prüfung eines möglichen Missbrauchs stehe ihm keine Möglichkeit einer Beweisaufnahme offen. Auch sei der Bieter seinerseits nicht verpflichtet, seine mit dem Gebot verfolgte Absicht zu offenbaren (BGHZ 172, 218 = NJW 2007, 3279 Rn. 35). Eine Zurückweisung wegen Rechtsmissbrauchs sei daher auf Ausnahmefälle beschränkt. Ein eine Zurückweisung von Geboten rechtfertigendes rechtsmissbräuchliches Verhalten müsse durch offenkundige Umstände, die an konkrete, sogleich erkennbare Tatsachen anknüpften, eindeutig ausgewiesen sein (BGHZ 172, 218 = NJW 2007, 3279; ebenso OLG Nürnberg, Rpfleger 1999, 87 = BeckRS 1998, 31335182; Stöber § 71 ZVG Rn. 2.10). Vermutungen und vage Verdachtsmomente genügen nicht (BGH NJW 2212, 3376; Stöber a. a.O.).

cc) Es fehlt bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Drittwiderbeklagte zu 2 von Anfang an die Absicht hatte, den Versteigerungserlös nicht zu bezahlen. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor (GA 494 ff.), diese habe das Gebot in Unkenntnis der Bedeutung des Zuzahlungsbetrages abgegeben und habe deswegen die finanzielle Tragweite des Gebots nicht übersehen können. Dies soll insbesondere daran gelegen haben, dass der im Termin anwesende Vertreter der Drittwiderbeklagten zu 2 der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig gewesen sei. Damit korrespondiert der Vortrag des Beklagten, der im Versteigerungstermin vom 5. August 2009 anwesende Bevollmächtigte des Drittwiderbeklagten zu 5, der Zeuge K…, habe gerade wegen der Vormerkung und des mit deren Löschung verbundenen Zuzahlungsanspruchs in diesem Termin kein Gebot abgegeben. Das ergänzende Vorbringen des Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 7. Juni 2017 bezieht sich im Wesentlichen – wie von Anfang an in diesem Verfahren – auf ein Zusammenwirken des Drittwiderbeklagten zu 4 und der Drittwiderbeklagten zu 2 nach dem Zuschlag an die Drittwiderbeklagte zu 2, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung der beiden Eigentümergrundschulden über jeweils 200.000 € und deren Abtretung an die Drittwiderbeklagten zu 3 und 4.

Der Beklagte übersieht in diesem Zusammenhang den maßgeblichen Umstand, dass die Beklagten – selbst wenn sie Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke gewesen wären – dieses Eigentum bereits mit dem ersten – wirksamen – Zuschlag an die Drittwiderbeklagte zu 2 verloren hätten. Sie können ab diesem Zeitpunkt allenfalls noch Rechte hinsichtlich des Versteigerungserlöses geltend machen, allerdings nicht hinsichtlich des Zuzahlungsbetrages für die eingetragene Auflassungsvormerkung. Ein wie auch immer geartetes rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zusammenwirken zwischen der Drittwiderbeklagten zu 2 und dem Drittwiderbeklagten zu 5 vor dem Zuschlagsbeschluss, das Bedeutung für dessen Wirksamkeit gehabt haben könnte oder aus dem die Beklagten sonst zu ihren Gunsten Rechte herleiten könnten, lässt sich dem Vorbringen des Beklagten zu 1 nicht entnehmen.

dd) Es ist zudem vor dem Hintergrund der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Rechtspfleger im Zwangsversteigerungsverfahren das Gebot der Drittwiderbeklagten zu 2 hätte zurückweisen können. Nach außen zu Tage getretene Umstände, die einen hinreichend sicheren Rückschluss auf die fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. –willigkeit der Drittwiderbeklagten zuließen, trägt der Beklagte nicht vor. War das Gebot aber wirksam, ist es auch der darauf beruhende Zuschlagsbeschluss. Selbst wenn man also von einer entsprechenden Absicht der Drittwiderbeklagten zu 2 ausgehen wollte, lägen nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen, unter denen der Rechtspfleger das Gebot der Drittwiderbeklagten zu 2 hätte zurückweisen können, nicht vor.

Ist danach von einem Eigentumsübergang zunächst auf die Drittwiderbeklagte zu 2 aufgrund des wirksam erfolgten Zuschlags in der Zwangsversteigerung auszugehen (§ 90 Abs. 1 ZVG) können sich weitere Ansprüche des Beklagten zu 1 allein oder als Teil einer Erbengemeinschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohnehin nur noch auf den Versteigerungserlös beziehen, nicht mehr aber auf die Grundstücke, die Gegenstand der Zwangsversteigerung waren.

ee) Das Eigentum ist durch das weitere, auf Antrag der Beklagten betriebene Zwangsversteigerungsverfahren nachfolgend durch den Zuschlagsbeschluss vom 23. November 2011 ebenfalls nach § 90 Abs. 1 ZVG auf den Kläger übergegangen.

Soweit der Beklagte zu 1 in diesem Zusammenhang geltend machen will, der Zuschlagsbeschluss zugunsten des Klägers sei unwirksam bzw. nichtig, weil er nur als Strohmann für den Drittwiderbeklagten zu 5 aufgetreten sei und aufgrund seiner eigenen Vermögenssituation von vornherein wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen sei, den Versteigerungsbetrag von 235.000 € aufzubringen, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Solche „Strohmannersteigerungen“ sind nicht grundsätzlich unzulässig. Es kann offen bleiben, ob sie dann rechtswidrig bzw. sittenwidrig sind, wenn auch der hinter dem „Strohmann“ stehende Dritte nicht in der Lage und/oder Willens ist, diesen Betrag aufzubringen. Denn auch dann ist der Zuschlag nicht nichtig, wenn die Voraussetzungen, unter denen das Gebot im Versteigerungstermin hätte zurückgewiesen werden können, nicht vorliegen. Ein eine Zurückweisung von Geboten rechtfertigendes rechtsmissbräuchliches Verhalten muss durch offenkundige Umstände, die an konkrete sogleich erkennbare Tatsachen anknüpfen, eindeutig ausgewiesen sein. Nach § 71 Abs. 1 ZVG muss das Vollstreckungsgericht jedes Gebot sofort auf seine Wirksamkeit prüfen (vgl. nur Stöber ZVG § 71 Rdn. 2.8). Dabei hat es weder die Möglichkeit der Beweisaufnahme, noch ist der Bieter verpflichtet, die mit dem Gebot verfolgte Absicht zu offenbaren. Das Vollstreckungsgericht kann diese Absicht deshalb nur den Umständen entnehmen, die ihm bei der Abgabe des Gebots bekannt sind. Vielmehr muss das Vollstreckungsgericht einen Missbrauch des Bietrechts mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern, um den gesetzlich vorgeschriebenen Schuldnerschutz zu gewährleisten. Es ist deshalb – wie in anderen Fällen des Rechtsmissbrauchs – gehalten, die missbräuchliche Absicht des Gläubigervertreters zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit der in dem Verfahren der Zwangsversteigerung erreichbaren Sicherheit festgestellt werden kann (BGHZ 172, 218 ff. Rn. 35; BGH NJW 2016, 2282, 2284).

Welche Anhaltspunkte für die vom Beklagten zu 1 behauptete rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Möglichkeiten des Zwangsversteigerungsverfahrens durch den Kläger im Zusammenwirken mit dem Drittwiderbeklagten zu 4 für das Versteigerungsgericht bestanden haben sollen, trägt der Beklagte nicht vor; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Es bestehen zudem erhebliche Zweifel, ob tatsächlich die Absicht bestand oder fortbesteht, den Versteigerungserlös nicht aufzubringen. Dem steht entgegen, dass sich der Kläger (bzw. der Drittwiderbeklagte zu 5) nach erfolgtem Zuschlag umgehend um den Weiterverkauf der Grundstücke bemüht hat, zu diesem Zweck einen Makler eingeschaltet und schließlich mit dem Landwirt C… einen notariellen Kaufvertrag beurkundet hat. Zu einem Vollzug des Kaufvertrages könnte es aber nur kommen, wenn – durch Zahlung des Ersteigerungserlöses – die zu Gunsten der Beklagten eingetragene Sicherungshypothek zur Löschung gebracht werden kann und die zu Gunsten der Erbengemeinschaft eingetragene Vormerkung gelöscht wird. Letzteres ist gerade Gegenstand dieses Verfahrens. Zudem steht der Weiterveräußerung der Grundstücke die am 27. September 2012 auf Antrag der Beklagten erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt (Oder) entgegen.

4.

Dem danach bestehenden Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 Abs. 1 BGB kann der Beklagte zu 1 eine auf § 242 BGB gestützte Einrede weder im eigenen Namen noch für die eingetragene Erbengemeinschaft entgegenhalten.

a) Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 30. November 2011(zitiert nach juris) entschieden, dass der Ersteher in der Zwangsversteigerung dann rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig handelt, wenn er das Grundstück vom vorneherein in der Absicht erwirbt, die Zuschlagssumme nicht zu bezahlen (ebenso OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 349, zitiert nach juris). Dies führe dazu, dass der nach § 56 S. 2 ZVG verpflichtete Besitzer die Zahlung einer Nutzungsentschädigung als rechtsmissbräuchlich zurückweisen kann. Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte zuvor bereits mit Beschluss vom 23. September 1998 – 4 W 1810/98 – (Rpfleger 1999, 87 f.) entschieden, dass ein Gebot im Zwangsversteigerungsverfahren als rechtsmissbräuchlich bzw. sittenwidrig zurückzuweisen ist, wenn es – erkennbar – in der Absicht abgegeben wird, als Meistbietender hierauf keine Zahlung leisten zu wollen oder zu können. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Zwangsversteigerungsverfahren ein Gebot wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen werden (BGHZ 172, 218 ff. für ein Eigengebot des Gläubigervertreters, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen).

b) Die Einrede rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann der Beklagte bzw. die eingetragene Erbengemeinschaft dem Grundbuchberichtigungsanspruch des Klägers nicht entgegenhalten.

aa) Die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Nürnberg beziehen sich auf das Zwangsversteigerungsverfahren als solches und die Möglichkeit des Versteigerungsgerichts, ein mit seinen verfahrensrechtlichen Mitteln erkennbares rechtsmissbräuchliches Gebot (BGHZ 172, 218 ff. Rn. 35; BGH NJW 2016, 2282, 2284) zurückzuweisen. Um eine solche Konstellation geht es vorliegend schon deswegen nicht, weil weder für die Gebote der Drittwiderbeklagten zu 2 noch die Gebote des Klägers in den jeweiligen Zwangsversteigerungsverfahren Umstände ersichtlich sind, denen das Versteigerungsgericht entnehmen konnte, dass die Gebote in der Absicht abgegeben worden sind, hierauf keine Zahlungen zu leisten. Die Gebote sind folglich auch nicht durch das Gericht zurückgewiesen worden, waren vielmehr, ebenso wie die darauf beruhenden Zuschlagsbeschlüsse, wirksam (vgl. BGHZ 172, 218 ff. Rn. 10 – zitiert nach juris) und haben, wie bereits ausgeführt, zum jeweiligen Eigentumserwerb der Drittwiderbeklagten zu 2 und des Klägers geführt.

bb) Eine die Durchsetzung des Grundbuchberichtigungsanspruchs hindernde Einrede des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1 auch nicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 30. November 2011 gestützt werden.

Die als Vormerkungsberechtigte eingetragene Erbengemeinschaft war zu keinem Zeitpunkt Inhaberin eines entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruchs auf Übertragung der Grundstücke und hat durch ihre Eintragung als Eigentümerin auch nicht das Eigentum an diesen erworben. Das Grundbuch war hinsichtlich der entsprechenden Eintragungen in Abteilung I und II von Anfang an unrichtig. Wie bereits ausgeführt, kann ein durch eine Vormerkung sicherbarer künftiger Anspruch nicht entstehen, weil eine aus den Beklagten bestehende Erbengemeinschaft nicht existiert. Es handelt sich bei der Eintragung der Vormerkung um eine formale Buchposition einer nicht existierenden Gesamthandsgemeinschaft. Zur Bewilligung der Löschung dieser bloß formalen Grundbuchposition sind die Beklagten verpflichtet, ohne ihrerseits gegenüber dem Eigentümer Gegenrechte geltend machen zu können. Die Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs kann schon aus diesem Grund jedenfalls gegenüber den Beklagten nicht rechtsmissbräuchlich sein. Auch die vom Oberlandesgericht Celle zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1978 (NJW 1979, 163) geht zwar davon aus, dass das gesetzlich geregelte Zwangsversteigerungsverfahren in rechtsmissbräuchlicher Weise ausgenutzt werden kann, was dann zu einem Schadensersatzanspruch der Gläubigerbank aus § 826 BGB führen kann. Die Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs gegenüber durch den Kläger wäre danach gegenüber den Beklagten nur dann treuwidrig, wenn er selbst gegenüber der eingetragenen Erbengemeinschaft verpflichtet wäre, entweder das Eigentum an den Grundstücken auf diese zurück zu übertragen oder Schadensersatz zu leisten. Beides ist aber schon deswegen nicht der Fall, weil eine aus den beiden Beklagten bestehende Erbengemeinschaft nicht existiert und diese schon deswegen vom Kläger nichts verlangen kann.

Es kann also offen bleiben, ob der nach § 56 S. 2 ZVG zur Zahlung von Nutzungen verpflichtete Besitzer dem Eigentümer entgegenhalten kann, dieser habe seine Rechtsposition durch eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Zwangsversteigerungsverfahrens erlangt. Dies zudem auch deswegen, weil jedenfalls hinsichtlich der Drittwiderbeklagten zu 2 hinreichende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten fehlen und sich die Rechte des Eigentümers der versteigerten Grundstücke mit dem wirksamen Zuschlagsbeschluss auf den dinglich gesicherten Versteigerungserlös beschränkten und damit ein wie auch immer gearteter rechtlicher Zusammenhang mit der Vormerkung, die Gegenstand des Grundbuchberichtigungsanspruchs ist, fehlt. Der Beklagte kann danach dem Grundbuchberichtigungsanspruch des Eigentümers eine eigene schützenswerte Rechtsposition nicht entgegenhalten.

B) Widerklage

Mit der Widerklage macht der Beklagte zu 1 – in erster Linie für eine aus ihm und dem Beklagten zu 2 bestehende Erbengemeinschaft – gegen den Kläger und Widerbeklagten sowie die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 5 teilweise nur hilfsweise – mehrere Ansprüche geltend.

1.

Mit seinem Widerklageantrag zu 1a) verlangt der Beklagte zu 1 vom Kläger, hilfsweise von der Drittwiderbeklagten zu 2, Auflassung und Herausgabe der im Grundbuch von S… Blatt … eingetragenen Grundstücke an ihn und den Beklagten zu 2 in Erbengemeinschaft.

Der Antrag hat aus den Gründen, aus denen der Kläger die Löschung der zu Gunsten der Erbengemeinschaft eingetragenen Auflassungsvormerkung verlangen kann, keinen Erfolg. Einer aus den Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft stehen hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke keinerlei Rechte zu. Sie kann insbesondere aus eigenem Recht keine Ansprüche aus § 826 BGB bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB geltend machen. Der Beklagte zu 1 hat solche Ansprüche, entgegen seiner im Schriftsatz vom 9. Juli 2017 vertretenen Auffassung, nicht für die ursprüngliche, aus weiteren Miterben bestehende Erbengemeinschaft nach L… D… geltend gemacht. Dies folgt aus den von ihm bereits erstinstanzlich zur Widerklage gestellten Anträgen und dem dazu ausgeführten Sachvortrag (GA 244 ff.), wonach eine aus ihm und dem Beklagten zu 2 bestehende Erbengemeinschaft, die Widerkläger, das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken erworben und in den nachfolgenden Zwangsversteigerungsverfahren verloren hatte und nach wie vor aus der eingetragenen Vormerkung berechtigt sein soll.

Ansprüche der ursprünglichen Erbengemeinschaft nach L… D… bestehen aber auch dem Grunde nach nicht. Diese hatte mit dem wirksamen Zuschlag der Grundstücke an die Drittwiderbeklagte zu 2 das Eigentum an den Grundstücken verloren. Eigene Rechte stehen ihr ab diesem Zeitpunkt allein an dem durch eine Sicherungshypothek gesicherten Versteigerungserlös zu.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 522.800 €, der gegenüber dem Kläger sowie den Drittwiderbeklagten zu 2, 3 und 5 geltend gemacht wird, hat aus den gleichen Gründen keinen Erfolg.

2.

Mit seinem Widerklageantrag zu 1b) verlangt der Beklagte zu 1 vom Kläger sowie den Drittwiderbeklagten zu 2, 3 und 5 die Zahlung von 539,17 € zzgl. Rechtshängigkeitszinsen. Es handelt sich hierbei um Anwaltskosten, die ihm in dem Verfahren 24 C 204/12 AG Strausberg entstanden sein sollen. Den Anspruch stützt er auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Beklagten bzw. der Erbengemeinschaft, die in diesem Verfahren die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich gemacht habe (GA 235).

Da bereits eine Schädigung einer solchen Erbengemeinschaft nicht ersichtlich ist, fehlt es mangels Schaden an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage.

3.

Mit seinen Anträgen zu 1c), 1e) und 1f) verlangt der Beklagte zu 1 von dem Kläger als dem eingetragenen Eigentümer (Antrag zu 1c), den Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 [Anträge zu 1e) betreffend die unter den lfd. Nummern 2 und 3 eingetragenen Grundschulden über jeweils 200.000 €] und der Drittwiderbeklagten zu 3 [Anträge zu 1f) betreffend die unter den lfd. Nrn. 5 und 6 eingetragenen Sicherungshypotheken über jeweils 10.906,31 €] die Bewilligung der Löschung der in Abteilung III unter den lfd. Nrn. 2 und 3 eingetragenen Grundschulden über jeweils 200.000 € und der unter den lfd. Nrn. 5 und 6 eingetragenen Sicherungshypotheken über jeweils 10.906,31 €.

Da der eingetragenen Erbengemeinschaft an den Grundstücken keinerlei Rechte zustehen und diese auch nicht die Übertragung der Grundstücke an sich verlangen kann, stehen ihr auch hinsichtlich der in Abteilung III eingetragenen Rechte keine Ansprüche zu.

4.

Mit dem Antrag zu 1d) verlangt der Beklagte zu 1, dass der Kläger einen Antrag auf Eintragung zweier weiterer Grundschulden über jeweils 200.000 € zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 4 zurücknimmt und sich weiterer Verfügungen über die im Grundbuch von S… Blatt … eingetragenen Grundstücke enthält. Mit dem Antrag zu 1g) wird von der Drittwiderbeklagten zu 4 verlangt, es zu unterlassen, die zuvor bezeichneten Grundschulden sowie eine weitere über 300.000 € zur Eintragung zu bringen. Die Berufung hat aus den unter Ziffer 3 genannten Gründen keinen Erfolg.

5.

Schließlich wird mit dem Antrag zu 1f) der Antrag zu 1a) gestellte Antrag Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 52.280 € geltend gemacht. Auch dieser Antrag hat aus den genannten Gründen keinen Erfolg.

6.

Zuletzt macht der Beklagte zu 1 die Anträge zu 1 bis 5 weiter hilfsweise für eine aus ihm und dem Beklagten zu 2 bestehende GbR geltend. Die Berufung hat auch insoweit keinen Erfolg, weil einer solchen GbR ebenfalls keine Ansprüche hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke zustehen. Diese GbR hatte ursprünglich lediglich gegen die Erbengemeinschaft nach L… D… aufgrund des vor dem Landgericht Kassel geschlossenen Vergleichs einen Anspruch auf Übereignung der streitgegenständlichen Grundstücke, der aber spätestens mit dem Zuschlag an die Drittwiderbeklagte zu 2 unmöglich geworden ist.

Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, ist der Beklagte zu 1 zudem schon nicht ermächtigt, die Ansprüche für die GbR – deren Bestehen unterstellt – im eigenen Namen geltend zu machen. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete (Außen-)GbR müsste die vom Beklagten zu 1 behaupteten Ansprüche selbst geltend machen. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft eines Gesellschafters ist allenfalls in Ausnahmefällen Raum (vgl. Bbg Oberlandesgericht NZG 2006, 381 f.). Vorliegend dürfte eine solche gewillkürte Prozessstandschaft angesichts des prozessualen Verhaltens des Beklagten zu 2 aber schon an der Einwilligung der GbR scheitern. Er hat sich schon erstinstanzlich der vom Beklagten zu 1 erhobenen Widerklage weder angeschlossen, noch diese ausdrücklich oder konkludent gebilligt und seine Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung hingenommen. Anhaltspunkte für eine Einwilligung des Beklagten zu 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einer aus ihm und dem Beklagten zu 1 bestehenden GbR sind danach nicht ersichtlich.

C) Nebenentscheidungen

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht, insbesondere beruht die Entscheidung des Senats nicht auf einer Abweichung des Senats von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 30. November 2011 – Az. 4 U 52/11.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Aufgrund der geänderten Festsetzung des Streitwerts, wie er sich aus dem gesonderten Festsetzungsbeschluss ergibt, war die Kostenentscheidung I. Instanz, soweit die Verteilung der anteiligen Kosten zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 betroffen ist, von Amts wegen anzupassen.

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