Skip to content

Grundbucheintragung Zwangshypothek für GbR

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 65/18 – Beschluss vom 16.03.2018

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: bis 6.000,– EUR.

Gründe

I.

In Abt. I, lfde Nr. …, des betroffenen Grundbuchs ist A zu 1/2 als Eigentümerin eingetragen. Mit Schriftsatz vom 31.01.2018 haben die Antragsteller beim Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek im betroffenen Grundbuch beantragt. Auf die Einzelheiten des Schriftsatzes vom 31.01.2018 wird verwiesen. Als Vollstreckungstitel wurde ein gegen A ergangener Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 07.11.2017 über eine Hauptforderung in Höhe von 4.156,34 EUR nebst Verfahrenskosten und Zinsen vorgelegt. Dieser weist als „Antragsteller“ auf: „Rechtsanwälte Schmidt & Kollegen (Nachname geändert – die Red.), Straße1, Stadt1“.

Durch Verfügung vom 05.02.2018, auf deren Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt neben weiteren Beanstandungen darauf hingewiesen, dass der Titel bezüglich der Gläubigerbezeichnung zu berichtigen, sodann erneut zuzustellen und danach mit Zustellungsnachweis zur korrigierten Gläubigerbezeichnung vorzulegen sei. Die oben genannte Bezeichnung sei unklar; so sei nicht ersichtlich, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliege. Nachdem die Antragsteller mit Schreiben vom 16.02.2018 darauf hingewiesen hatten, dass die Rechtsanwälte Willi Schmidt und Otto Schulz (Vor- und Nachnamen geändert – die Red.) im Rechtsverkehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftreten würden und weiter auf eine Entscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 14.11.2017 verwiesen hatten, hat der Rechtspfleger am Grundbuchamt durch weitere Verfügung vom 20.02.2018 seine Rechtsauffassung zur erforderlichen Konkretisierung der Gläubigerbezeichnung ergänzt. Mit Schriftsatz vom 02.03.2018 haben die Antragsteller sodann einen korrigierten Antrag dahingehend vorgelegt, dass Gläubiger nunmehr seien die „Rechtsanwälte Schmidt & Kollegen (GbR, derzeit bestehend aus den Gesellschaftern Willi Schmidt und Otto Schulz), Straße1, Stadt1“. Sie haben die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 5.073,20 EUR nebst im Einzelnen aufgeführten Zinsen beantragt. Wegen des weiteren Inhalts der genannten Schreiben und der Verfügung des Grundbuchamts sowie deren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt den Antrag vom 31.01.2018 auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des erkennenden Senats vom 19.10.2015 darauf abgestellt, dass im Vollstreckungstitel nicht alle Gesellschafter, sondern nur die Firma der angeblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne den Hinweis genannt werde, dass es sich dabei überhaupt um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Die Behauptung/Erklärung, es handele sich bei den im Titel genannten Antragstellern um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche aus den Rechtsanwälten Willi Schmidt und Otto Schulz bestehe, genüge dem Grundsatz des § 29 GBO nicht, wenn der Titel hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung nicht auch entsprechend berichtigt werde.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.03.2018, auf dessen Einzelheiten letztendlich verwiesen wird, Beschwerde eingelegt. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass der Beschluss des Senats vom 19.10.2015 der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und insbesondere einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 widerspräche und diese im Rechtsverkehr handlungsunfähig mache. Rechtsanwälte, die sich im Außenverhältnis zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen würden, könnten von Rechts wegen nichts anderes sein als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es bedürfe deshalb keines Zusatzes und keiner Erläuterungen für diese Feststellung in einem Vollstreckungstitel. Sie weisen wiederholt darauf hin, dass die antragstellende Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden solle; es gehe lediglich um die Geeignetheit von Titeln für die Zwangsvollstreckung. Sie meinen, dem Grundbuchverkehr werde in ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass die antragstellenden Gläubiger im Zwangsvollstreckungsauftrag selbst deutlich gemacht hätten, aus welchen Sozien die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe. Sie vertiefen im Einzelnen ihre Auffassung, dass eine Titelberichtigung faktisch nicht möglich sei.

Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich seiner Verfügung vom 13.03.2018, die er den Beschwerdeführern übermittelt hat, aus den Gründen des Beschlusses vom 06.03.2018 nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob das Vorgehen des Rechtspflegers beim Grundbuchamt ausweislich des Vermerks vom 13.03.2018, der auf die ausführliche Beschwerdebegründung inhaltlich nicht mehr eingeht, ein formal ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren gemäß § 75 GBO darstellt. Das Verfahrensrecht sieht bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts, der nicht abgeholfen werden soll, zur Entlastung des Rechtsmittelgerichts einen Nichtabhilfebeschluss vor, der zu begründen und den Beteiligten zum Zwecke des rechtlichen Gehörs mitzuteilen ist, §§ 71, 75 GBO (vgl. dazu auch Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 68 Rz. 12 ff.). Der Senat als Beschwerdegericht ist aber auch bei unzureichendem Abhilfeverfahren grundsätzlich befugt, in der Sache selbst zu entscheiden.

Der angefochtene Beschluss des Grundbuchamts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen, wobei der Senat davon ausgeht, dass das Grundbuchamt den Eintragungsantrag vom 31.01.2018 in der maßgeblichen Fassung der letzten Änderung vom 02.03.2018 zurückgewiesen hat.

Die Voraussetzungen der beantragten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek liegen hier nicht vor. Denn es mangelt an einer den gesetzlichen Erfordernissen (§ 47 Abs. 2 GBO) entsprechenden Bezeichnung der Forderungsgläubiger bzw. -gläubigerin in den Eintragungsunterlagen.

Die Antragsteller berufen sich darauf, dass es sich bei den im Vollstreckungsbescheid vom 17.11.2017 aufgeführten Gläubigern, den „Rechtsanwälten Schmidt & Kollegen“, um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele, die derzeit aus den Gesellschaftern Willi Schmidt und Otto Schulz bestehe.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar als Vollstreckungsgläubigerin (§ 750 Abs. 1 ZPO) einzutragende Berechtigte der Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO) sein kann. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel, der insoweit die sonst notwendige Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO ersetzt. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung eines Rechts – und damit auch einer Zwangssicherungshypothek – zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich dabei aus § 47 Abs. 2 GBO. Soll ein Recht für eine Gesellschaft eingetragen werden, so sind auch deren sämtliche Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Dies setzt – wie gesagt – voraus, dass die nötigen Angaben in den Eintragungsunterlagen vorhanden sind. Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, müssen demzufolge in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1c) GBV bezeichnet sein. Nach der genannten Vorschrift sind bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch zur Bezeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b des § 15 Abs. 1 GBV anzugeben; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden (vgl. dazu die vielfältigen Nachweise im vom Grundbuchamt zitierten Beschluss des Senats vom 19.10.2015, 20 W 302/15, zitiert bei juris).

Das bedeutet dann, dass der Vollstreckungstitel deren Gesellschafter vollständig auszuweisen hat, ansonsten ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich. Diese Rechtsauffassung entspricht der nunmehr weitgehend einhelligen Rechtsauffassung in Rechtsprechung (vgl. neben den Rechtsprechungsnachweisen im zitierten Senatsbeschluss weiter etwa OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 8, zitiert nach juris) und Literatur (vgl. neben den Nachweisen im zitierten Senatsbeschluss etwa Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 867 Rz. 8; Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 867 Rz. 32; Noethen in HK-ZV, 3. Aufl., § 867 Rz. 25; Prütting/Gehrlein/Zempel, ZPO, 8. Aufl., § 867 Rz. 18; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 867 Rz. 12 a; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neub. 2015, Vorbem. zu §§ 1113 Rz. 48, 48.1; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 47 Rz. 29.2; Riedel in BeckOK, ZPO, Stand 01.12.2017, § 867 Rz. 22, 22a, und Ulrici, ebendort, § 750 Rz. 16.2; Wilsch in BeckOK GBO, Stand 01.02.2018, Sonderbereich „Zwangssicherungshypothek“ Rz. 131 ff.; Böttcher NJW 2018, 831, 834; a. A. in ausdrücklicher Abweichung von der Rspr. des BGH und ohne Bezugnahme auf die Gesetzeslage nach § 47 Abs. 2 GBO: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 867 Rz. 12; § 253 Rz. 5). Aus dem Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 14.11.2017 ergibt sich – entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde – nichts anderes (vgl. den vollständigen vorletzten Absatz auf Seite 4 des Beschlusses). Der Gesetzgeber hat die Konsequenz, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht möglich ist, wenn der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft lautet, ohne auch deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, im Zusammenhang mit der Ergänzung von § 47 GBO gesehen (BT-Drs. 16/13437, Seite 24), aber in bewusster Abkehr zur vorangegangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingenommen. Der zukünftige Titelgläubiger hat es im Erkenntnisverfahren nämlich in der Hand, seine grundbuchtaugliche Bezeichnung herbeizuführen, worauf er zu achten hat (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 8, m. w. N.).

Auch der Bundesgerichtshof hat hierauf mehrfach abgestellt. In der bereits im bezeichneten Senatsbeschluss vom 19.10.2015 zitierten Entscheidung in NJW 2011, 615, Tz. 10 bei juris, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Gunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ausdrücklicher Abkehr von der vorangegangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt habe, dass sie nur unter Nennung ihrer Gesellschafter eingetragen werden könne und dies voraussetze, dass der Titel sie ausweise. Denn das identitätsstiftende Merkmal einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei seit der Einführung des Zwangs zur Eintragung ihrer Gesellschafter nicht mehr die gewählte Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verband, sondern die Nennung ihrer Gesellschafter. Welche Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gläubigerin des Titels sei, sei – so der Bundesgerichtshof (a.a.O.) weiter – deshalb nur festzustellen, wenn der Titel selbst die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Nennung ihrer Gesellschafter ausweise. Daran hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.01.2016 (vgl. NZG 2016, 666, Tz. 17 bei juris) festgehalten und dort ergänzend ausgeführt, dass dem Gesetzgeber der Nachteil, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht ohne weiteres möglich sei, wenn ein Rechtsträger sich im Zivilprozess nicht in einer § 15 GBV genügenden Weise bezeichne, als weit weniger gravierend erschienen sei als diejenigen Probleme, die entstünden, wenn man die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts alleine unter ihrem Namen im Grundbuch zuließe.

Die genannten Voraussetzungen erfüllt der von den Antragstellern vorgelegte Vollstreckungstitel nicht. Insoweit ist dem Grundbuchamt zu folgen. Es ergibt sich bereits nicht aus dem Vollstreckungsbescheid vom 17.11.2017, dass überhaupt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt. Selbst wenn man davon mit der Behauptung der Antragsteller im vorliegenden Eintragungsverfahren nunmehr ausgehen wollte, was bereits zweifelhaft wäre (vgl. hierzu bereits Wilsch, a.a.O., Rz. 35; Schuschke/Walter, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 750 Rz. 14; OLG München NJW 2017, 2420, zitiert nach juris), wäre diese im gegebenen Zusammenhang im allein maßgeblichen Vollstreckungstitel, dem Vollstreckungsbescheid vom 17.11.2017, jedenfalls im Übrigen nicht hinreichend bezeichnet.

Der Vollstreckungstitel weist lediglich eine (Nach-)Namensbezeichnung „Schmidt“ auf und verweist darüber hinaus – das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie gesagt unterstellt – auf eine Mehrzahl weiterer Gesellschafter, nämlich „& Kollegen“. Dies genügt aus den oben genannten Gründen für die im Rahmen des Grundbuchverkehrs nach § 47 Abs. 2 GBO erforderliche Angabe des Gesellschafterbestands jedoch nicht. Daraus kann gerade nicht entnommen werden, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, die lediglich aus den Rechtsanwälten (Willi) Schmidt und Otto Schulz besteht. Ohne grundbuchtaugliche Benennung der Gesellschafter im Vollstreckungstitel kann aus den oben genannten Gründen die bloße Bezeichnung im hiesigen Antragsverfahren als Eintragungsgrundlage nicht genügen (vgl. dazu weiter OLG München NJW 2017, 2420; OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 8).

Vor diesem Hintergrund sind die Einwendungen der Beschwerde durchgehend unerheblich. Sie leiden daran, dass sie sich mit der aktuellen Gesetzeslage nicht auseinandersetzen. Die zentrale Grundbuchnorm des § 47 Abs. 2 GBO findet demgemäß dort auch keine Erwähnung, wie sich etwa in den Ausführungen unter Ziffer 2.2 der Beschwerdebegründung zeigt. Diese Gesetzesnorm stellt generell auf die Eintragung eines Rechts ab, so dass es auf die von den Antragstellern wiederholt betonte Differenzierung der hier begehrten Grundbucheintragung zur Eigentumseintragung (Ziffer 2.3 der Beschwerdebegründung) nicht ankommen kann. Diese mit Wirkung vom 18.08.2009 geschaffene Gesetzeslage lässt auch einen Rückgriff auf die vorangegangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zur vorherigen Gesetzeslage) nicht mehr uneingeschränkt zu, worauf dieser selbst mehrfach unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt hat. Die diesbezüglichen Verweise der Beschwerde (Ziffern 2 und 2.3 der Beschwerdebegründung) gehen mithin fehl. Mit dieser Gesetzeslage gehen die – auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs – vom Gesetzgeber gesehenen Nachteile im Rahmen der Schaffung der grundbuchlichen Grundlagen für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einher. Die auf diese gründenden Praktikabilitätserwägungen der Beschwerde (etwa in Ziffern 2.3 und 2.5 der Beschwerdebegründung) können dieser mithin ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dass die Beschwerde sich für ihre Rechtsauffassung nicht auf den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 14.11.2017 stützen kann (Ziffer 1 der Beschwerdebegründung), wurde bereits oben dargelegt. Ohnehin können die Anforderungen an die Bezeichnung der Gläubiger nicht für jede Art der Zwangsvollstreckung gleich beurteilt werden (vgl. Schuschke/Walter, a.a.O., § 750 Rz. 14).

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht erforderlich, da sich die Kostentragungspflicht der Antragsteller als Beschwerdeführer aus dem Gesetz ergibt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Mangels anderweitiger förmlicher Beteiligungen im Beschwerdeverfahren kommt die Anordnung der Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführer nicht in Betracht.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat den Betrag der zu sichernden Forderung gemäß dem Antrag vom 02.03.2018 zugrunde gelegt hat.

Soweit die Beschwerde begehrt, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen (Ziffer 3 der Beschwerdebegründung), fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 78 GBO. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Bundesgerichtshof hat sich vielmehr zu den sich hier stellenden Rechtsfragen bereits geäußert. Von den obigen Grundsätzen abweichende Rechtsprechung vermochte die Beschwerde ebenfalls nicht aufzuzeigen. Die noch im Senatsbeschluss vom 19.10.2015, Seiten 6/7, als umstritten dargestellten Rechtsfragen stellen sich hier nicht; die Antragsteller lehnen die vom Grundbuchamt in der Verfügung vom 20.02.2018 angetragene Titelberichtigung ausdrücklich ab, so dass lediglich die Antragszurückweisung in Betracht kam.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!