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Grundbuchberichtigungsanspruch – unrichtig gewordene Fremdgrundschuld

OLG Rostock – Az.: 3 W 166/13 – Beschluss vom 24.06.2016

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 20./22.11.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 25.10.2013 wird zurückgewiesen.

Die eingetragenen Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.045.167,50 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren im Wege der Grundbuchberichtigung gem. § 22 Abs. 1 GBO die Löschung einer Gesamtgrundschuld über 4.000.000,– DM. Diese wurde am 04.06.1992 in Abteilung III des Grundbuchs von Bergen, Blatt 1224 auf den Eintragungsantrag des Beteiligten zu 1) vom 04.03.1992 als damaligem alleinigen Grundstückseigentümer, dem die entsprechende Grundschuldbestellungsurkunde (UR-Nr. 470/1992/C des Notars Dr. C.) beigefügt war, für die C. L. Ltd. 14/15 P. Street, D., Irland, nebst 18 % Jahreszinsen gem. der Bewilligung vom 04.03.1992 eingetragen. Nach Grundstücksabschreibungen unter entsprechender Pfandentlassung durch die C. L. Ltd. im Jahre 1998 lastet die Grundschuld noch auf den Flurstücken 9 und 35, Flur 3, Gemarkung T. Am 08.07. 2010 wurde ein zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) geschlossener notarieller Kaufvertrag vom 16.12.2009 (UR-Nr. 2331/2009 des Notars v. A.), der diese Flurstücke betraf, grundbuchlich vollzogen. Seither sind im Grundbuch der Beteiligte zu 1) als Eigentümer zu 9/10 und die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin zu 1/10 der Flurstücke 9 und 35 verzeichnet.

Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen vor, das Grundbuch sei – bezogen auf die dort eingetragene Gesamtgrundschuld – unrichtig. Der dem Beteiligten zu 1) unmittelbar nach seiner Ausstellung vom Grundbuchamt übermittelte Grundschuldbrief sei niemals an die in Brief und Grundbuch bezeichnete Gläubigerin übergeben worden, auch nicht im Zusammenhang mit der Eintragung der Pfandentlassung bezüglich der später von Blatt 3302 abgeschriebenen Flurstücke. Eine Valutierung sei nicht erfolgt und die Gläubigerin nach Kenntnis der Beteiligten gelöscht. Es sei ausgeschlossen, dass eine Fremdgrundschuld entstanden sei. Die verdeckte Eigentümergrundschuld nach §§ 1163 Abs. 2, 1192 BGB solle gelöscht werden.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.10.2013, auf den zur Darstellung des weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit einer Beschwerde. Sie rügen es als „tatbestandlich unzutreffend und in der Folge ermessensfehlerhaft“, wenn das Amtsgericht zugrunde lege, dass es nicht unmöglich sei, den Nachweis für die beibehaltene Rechtsinhaberschaft des eingetragenen Eigentümers zu 1) wegen durchgängigen Besitzes des Grundschuldbriefes zu führen. Eine Bestätigung der eingetragenen Gläubigerin könne nicht in öffentlich beglaubigter Form geführt werden, weil diese gelöscht sei. Es existiere auch niemand außer dem eingetragenen Eigentümer zu 1), der bestätigen könne, dass dieser durchgängigen Eigenbesitz an dem Grundschuldbrief gehabt habe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, dass die Löschung einer von vornherein unrichtigen Eintragung begehrt wird, richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) und 2) in Wahrheit gegen die angeblich unrichtige Eintragung. Insoweit ist die Beschwerde unzulässig, denn die nach § 71 Abs. 2 GBO nur beschränkt statthafte Anfechtung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung kann nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst deren Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO beantragt und sodann gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags eine unbeschränkte Beschwerde i. S. von § 71 Abs. 1 GBO eingelegt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss v. 23.04.2014 – 3 W 37/14 -, m. w.N.). Dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) und 2), die Briefgrundschuld sei nicht entstanden, weil der Beteiligte zu 1) der Gläubigerin den Grundschuldbrief entgegen §§ 873 Abs. 1, 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 1, 1117 BGB nicht übergeben habe, war daher im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht nachzugehen.

Der Senat legt das Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) jedoch dahingehend aus, dass diese die Löschung einer nachträglich unrichtig gewordenen Fremdgrundschuld im Wege der Grundbuchberichtigung begehren. Insoweit ist die eingelegte Grundbuchbeschwerde zulässig, denn der Zweck des § 71 Abs. 2 GBO steht der unbeschränkten Anfechtung durch das Rechtsmittel der mit dieser Zielrichtung versehenen Beschwerde nicht entgegen (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rdnr. 30 m. w. N.).

Soweit eine zulässige Beschwerde vorliegt, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO wegen einer nachträglichen Unrichtigkeit infolge einer Rechtsänderung außerhalb des Grundbuches erfordert den entsprechenden Nachweis der Unrichtigkeit, sofern nicht die Eintragungsbewilligung des Betroffenen gemäß §§ 19, 29 Abs. 1 S. 1 GBO beigebracht wird. Der Nachweis der Unrichtigkeit obliegt den Beteiligten zu 1) und 2) ohne Rücksicht darauf, wie sich die Beweislast in einem über den Berichtigungsanspruch des § 894 BGB geführten Prozess verteilen würde. An die Führung des Nachweises, die regelmäßig in der Form des § 29 GBO zu erfolgen hat, sind strenge Anforderungen zu stellen, wobei der jeweilige Antragsteller alle Möglichkeiten auszuräumen hat, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen können, wie z. B. die eines gutgläubigen Erwerbs (vgl. etwa Demharter, a.a.O., § 22 GBO Rdnr. 36 ff.).

Entgegen § 22 GBO haben die Beteiligten zu 1) und 2) nicht nachgewiesen, dass das Grundbuch bezüglich der eingetragenen Grundschuld nachträglich unrichtig geworden ist. Vorliegend haben die Beteiligten zu 1) und 2) schon nicht den Beweis in der Form des § 29 GBO geführt, dass die eingetragene Grundschuldgläubigerin erloschen ist. Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) ausgeführt haben, dies entspreche ihrem Kenntnisstand, genügt dies nicht, um gegenüber dem Grundbuchamt mit einem für das praktische Verfahren brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschalten (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.11.2011 – 8 W 419/11 – m. w. N., zitiert nach Juris), hierzu Nachweis zu erbringen. Da sich aus der Grundbuchakte ergibt, dass die eingetragene Grundschuldgläubigerin, die C. L. Ltd. am 09.01.1991 im C. Registration Office D. mit der Nummer 168506 eingetragen worden ist, welche ausweislich der abgereichten Satzung durch mindestens zwei zusammenwirkende Direktoren vertreten wird, ist es zur Nachweisführung zum Erlöschen der Gesellschaft nach der Auffassung des Senats erforderlich, dass entsprechende amtliche Urkunden mit Apostille, die die Löschung der Gesellschaft bestätigen, vorgelegt werden.

Allein der Vorlage des Grundschuldbriefes lässt sich nicht der erforderliche Nachweis entnehmen, dass die Beteiligten zu 1) und 2) Berechtigte der Briefgrundschuld sind. Wollte man die Vermutung des § 1117 Abs. 3 BGB bzw. den Umkehrschluss hieraus als Nachweis der Unrichtigkeit ausreichen lassen, stünde dies im Widerspruch zu § 39 Abs. 2 GBO, wonach neben dem Besitz des Briefes der Nachweis des Gläubigerrechts erforderlich ist, um eine Eintragung vornehmen zu können (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 15.11.2005 – 15 W 179/05 -, zitiert nach Juris). Befindet sich der Brief im Besitz des Eigentümers oder – wie hier – nur eines der Eigentümer, greift eine Vermutung für den Rechtserwerb des oder der Eigentümer infolge Nichtübergabe des Briefes oder Rückgabe des Briefes an ihn bzw. sie nicht (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1117 BGB, Rdnr. 5 f.). Im Übrigen erscheint es auch keinesfalls unmöglich, die Berichtigungsbewilligung des nach dem maßgeblichen Recht für die Durchführung einer Nachtragsliquidation der Gläubigerin zuständigen Organs beizubringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 1, 61 Abs. 1 GNotKG. Dabei hat der Senat den vollen Nennwert der Grundschuld zugrundegelegt, weil das Beschwerdeziel der Beteiligten auf die Beseitigung dieses Rechts gerichtet ist.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

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