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Voraussetzungen für das Entstehen einer Entwurfsgebühr

LG Krefeld – Az.: 7 OH 7/16 – Beschluss vom 13.09.2017

Auf die Einwendungen des Antragstellers werden die Kostenberechnung Nr. 389/2016 des Antragsgegners vom 17.02.2016 auf 1.326,85 EUR brutto und die Kostenberechnung Nr. 390/2016 des Antragsgegners vom 17.02.2016 auf 791,35 EUR brutto herabgesetzt.

Die Kostenberechnung Nr. 417/2016 des Antragsgegners vom 19.02.2016 wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.001,54 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde sind die Kostenberechnungen des Antragsgegners Nr. 389/2016 vom 17.02.2016 über 5.500,18 EUR, Nr. 390/2016 vom 17.02.2016 über 1.573,18 EUR sowie Nr. 417/2016 vom 19.02.2016 über 6.928,18 EUR.

Der Antragsgegner hat für den Antragsteller in den letzten 20 Jahren zahlreiche Beurkundungen vorgenommen. Der Antragsteller ist Mehrheitsgesellschafter der L. GmbH mit Sitz in X. Er hält einen Anteil von 63,5 % an der Gesellschaft, die Mitgesellschafterin Frau I. D. 36,5 %. Im März 2013 beabsichtigten beide Gesellschafter die von ihnen gehaltenen Anteile an der L. GmbH zu veräußern. Diesbezüglich fand eine Vorbesprechung des Antragstellers mit dem Notariatsangestellten Q. statt. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob schon zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt wurde, dass die Übertragung in getrennten Geschäftsanteilsübertragungsverträgen erfolgen sollte und an wen die Veräußerung erfolgen sollte.

In der E-Mail des Antragstellers an Herrn Q. vom 11.03.2013 (Bl. 65 d. A.) heißt es wie folgt:

„Guten Morgen, Herr Q.,

könnten Sie bitte wie bereits vorbesprochen einen Vertragsentwurf zum Verkauf der L-anteile erstellen. Summe in meinem Vertrag bitte noch offen lassen.

Vielen dank im voraus und bei Rückfragen einfach anrufen.

Besten Gruss D. L.“

Mit E-Mail vom 15.03.2013 übersandte Herr Q. an den Antragsteller einen Entwurf für einen GmbH-Geschäftsanteilsübertragungsvertrag sowie für Erklärungen zum Grundbesitz L-Straße 8. Die Höhe der zu zahlenden Gegenleistungen ist in dem Vertragsentwurf nicht angegeben. Wegen des genauen Inhalts des Entwurfs wird auf die Anlage BF 2, Bl. 13 – 28 d. A., Bezug genommen.

In der E-Mail des Herrn Q. an den Antragsteller vom 22.03.2013 heißt es:

„Sehr geehrter Herr L.,

anbei die Entwürfe für beide Anteilsabtretungen zur Durchsicht und Weiterleitung an die übrigen Beteiligten.

Insbesondere bitte ich die Entwürfe auch den Steuerberatern aller Vertragsbeteiligten zur Verfügung zu stellen.

Ein Ihnen genehmer Termin zur Beurkundung kann jederzeit telefonisch mit meinem Notariat vereinbart werden.

Für die Beurkundung Ihres Vertrages, bei einer angenommenen Gegenleistung von 1.800.000,00 EUR, fallen Notariatsgebühren in Höhe von ca. 10.200,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer an. Die Gebühren für die Hinterlegung der Gegenleistung sind hierin bereits enthalten.

Mit freundlichen Grüßen

i. A. R. Q. „

Als Anlage wurden die Entwürfe übersandt, wegen deren genauen Inhalts auf die Anlagen BF 4 und BF 5, Bl. 30 – 59 d. A., verwiesen wird. In den Vertragsentwurf betreffend die Anteile des Antragstellers ist die zu zahlende Gegenleistung nicht eingetragen, in dem Entwurf betreffend die Anteile der Frau D. ist ein Betrag von 400.000,00 EUR eingetragen.

Am 10.06.2013 schrieb der Antragsteller folgende E-Mail an Herrn Q.:

„Guten Morgen Herr Q._

So ich denke in Sachen L. kommt jetzt Bewegung herein. Herr I., der eingetragene Vertragspartner in die zu letzt erstellten Entwürfe, hat mich Freitag gefragt welchen Notar ich wählen würde zur Gründung einer GmbH.

Da kann es natürlich nur Ihr Notariat geben.:-)

Ich brauche allerdings Ihre Unterstützung um zügig- im Idealfall diesen Mittwoch schon beurkunden zu können.

[ … ]“

Zu einer Beurkundung der Geschäftsanteilsübertragungsverträge kam es nicht. Der Interessent sprang wegen Finanzierungsschwierigkeiten ab.

Im November 2015 erstellte der Antragsgegner zwei Kostenberechnungen für Entwürfe von GmbH-Anteilsübertragungen, welche er im Februar 2016 aufhob. Er erstellte daraufhin die streitgegenständlichen Kostenberechnungen Nr. 389/2016 für den Vertragsentwurf der Veräußerung der Geschäftsanteile an der L. GmbH durch den Antragsteller vom 17.02.2016, Nr. 390/2016 für den Vertragsentwurf der Veräußerung der Geschäftsanteile an der L. GmbH durch Frau D. vom 17.02.2016 und Nr. 417/2016 für den Vertragsentwurf Anteilskaufvertrag vom 19.02.2016 (Bl. 68 – 72 d. A.).

Nach einem bei xx-Online am 18.09.2014 veröffentlichten Bericht wurde der Anteil von 63,6 % an der GmbH zu diesem Zeitpunkt mit 1,65 Mio. EUR angeboten (Bl. 73 – 74 d. A.). Derzeit beabsichtigt der Antragsteller den Verkauf seines Anteils zu einem Kaufpreis von 800.000,00 EUR.

Der Antragsteller behauptet, dass Herrn Q. bereits in dem Vorgespräch mitgeteilt worden sei, dass die Übertragung beider Anteile in getrennten Geschäftsanteilsübertragungsverträgen vorgenommen werden solle. Unmittelbar nach Erhalt des einheitlichen Vertrages habe er sich bei Herrn Q. gemeldet und diesen darauf hingewiesen, dass bereits mündlich sowie in der E-Mail vom 11.03.2013 die Erstellung von zwei Verträgen beauftragt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Verhandlungen sei ein Kaufpreis von insgesamt 1.064.000,00 EUR avisiert gewesen, der in den letzten Verhandlungen mit dem Erwerber habe angepasst werden sollen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass es sich allenfalls um zwei und nicht um drei beurkundungspflichtige Geschäfte gehandelt habe. Die Abrechnung habe gemäß § 145 Abs. 3 KostO erfolgen dürfen. Der Gegenstandswert sei falsch, anzusetzen seien 670.000 EUR.

Der Antragsteller beantragt, die streitbefangenen Kostenrechnungen des Notars Nr. 389/2016 vom 17.02.2016, Nr. 390/2016 vom 17.02.2016 sowie Nr. 417/2016 vom 19.02.2016 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt, die Kostenbeschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner behauptet, der erste Vertragsentwurf habe wunschgemäß keinen Kaufpreis und keinen Käufernamen enthalten. Der Antragsteller habe gegenüber Herrn Q. angegeben, er befinde sich in Verkaufsgesprächen, ohne bereits eine Einigung erzielt zu haben. Nach der Übersendung des ersten Vertragsentwurfs habe der Antragsteller die Anfertigung von zwei getrennten Vertragsentwürfen gewünscht, da er beabsichtigt habe, für sich einen besseren Kaufpreis zu verhandeln als gemessen an den Geschäftsanteilen für Frau D..

Der Verkehrswert aller Geschäftsanteile habe nach damaligen Angaben des Antragstellers gegenüber Herrn Q. mindestens 1,9 Mio. EUR betragen.

Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich aller drei Rechnungen mangels Beurkundungsabsicht eine 20/10 Gebühr entstanden sei. Erst aus der E-Mail vom 10.06.2013 gehe eine sich erstmals zu diesem Zeitpunkt konkretisierende Beurkundungsabsicht hervor. Die Ermittlung der Geschäftswerte für die Kostenberechnungen Nr. 389/201616 und 417/2016 habe er im Rahmen des notariellen Ermessens zutreffend durchgeführt.

Die Präsidentin des Landgerichts hat unter dem 03.12.2016 Stellung genommen. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird auf Bl. 145 – 151 d. A. Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und Q. sowie durch Anhörung des Antragstellers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.07.2017, Bl. 220 – 226 d. A., Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG zulässige Notarkostenbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Nr. 417/2016

Die Kostenberechnung Nr. 417/2016 vom 19.02.2016 war auf die Einwendungen des Antragstellers hin aufzuheben. Mit der Kostenberechnung rechnet der Antragsgegner die Entwurfstätigkeit für den mit E-Mail vom 15.03.2013 (Bl. 12 d. A.) übersandten Vertragsentwurf (Bl. 13 ff. d. A.) ab.

Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Entwurfsgebühr – vorliegend findet § 145 KostO in der bis zum 21.07.2013 geltenden Fassung Anwendung – lassen sich nicht feststellen. Kostenschuldner für die Entwurfsgebühr ist nur der Auftraggeber, wobei den Notar die Beweislast trifft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2002 – 20 W 179/01, Juris, Rn. 19). Er lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller den Antragsgegner mit der Erstellung eines Entwurfes eines einheitlichen Vertrages zur Übertragung der Geschäftsanteile beauftragt hätte. Der Vortrag des Antragsgegners, dass der Antragsteller ihn zunächst um die Anfertigung eines Vertragsentwurfes zum Verkauf der Anteile an der L. GmbH gebeten habe und dieser ihn erst nach Eingang des ersten Vertragsentwurfes Änderungswünsche gehabt und zwei Vertragsentwürfe beauftragt habe, hat sich nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es im Notarkostenbeschwerdeverfahren keine Beweislast im Sinne einer subjektiven Beweislast gibt. Dies schließt es aber nicht aus, dass es zu Lasten eines Beteiligten gehen kann, wenn die von dem Gericht von Amts wegen vorgenommenen Beweiserhebungen zu keinem Erfolg geführt haben. Insoweit gilt die objektive Beweislast (Feststellungslast; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2015 – I-10 W 175/15). Die Feststellungslast trifft hier den Notar.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q., welcher angegeben hat, an die Beauftragung hinsichtlich des Verkaufs der Anteile an der L. GmbH keine konkrete Erinnerung z u haben. Er denke jedoch nicht, dass (direkt) zwei Verträge beauftragt worden seien. Ansonsten seien von ihm auch zwei Vertragsentwürfe erstellt worden. Somit hatte der Zeuge an die Beauftragung keine konkrete Erinnerung und seine Aussage war insoweit unergiebig. Der Vortrag des Antragstellers, wonach von Anfang an die Übersendung von zwei verschiedenen Verträgen beauftragt worden sei und mit E-Mail vom 15.03.2013 abredewidrig ein Kaufvertrag für die gemeinsame Übertragung der Anteile übersandt worden sei, ist nicht widerlegt. Gegen die Annahme, dass der Antragsteller bei dem Antragsgegner zunächst die Erstellung eines Vertragsentwurfes in Auftrag gegeben hat, spricht zudem der Wortlaut der E-Mail vom 11.03.2013, wonach die Summe in dem Vertrag des Antragstellers noch offen gelassen werden solle. Diese Formulierung ergibt nur im Falle der Beauftragung von zwei Verträgen Sinn. Auch der zeitliche Ablauf spricht gegen die Beauftragung mit zunächst einem einheitlichen Vertragsentwurf, denn nachdem dem Antragsteller am 15.03.2017 der erste Entwurf übersandt worden war, erfolgte die Übersendung der getrennten Entwürfe bereits am 22.03.2013.

2. Nr. 390/2016

Auf die Beschwerde ist die Kostenberechnung Nr. 390/2016 vom 17.02.2017, mit der der Antragsgegner die Entwurfstätigkeit für den mit E-Mail vom 22.03.2013 übersandten Vertragsentwurf für den Verkauf der Geschäftsanteile der Frau D.abrechnet, herabzusetzen. Der Antragsteller kann nicht die Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 KostO a. F., sondern lediglich nach § 145 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 KostO a. F. verlangen.

a) Gemäß § 145 Abs. 3 S. 1 KostO a. F. wird die nach Absatz 2 bestimmte Gebühr – die Hälfte der für die Beurkundung bestimmten Gebühr, mindestens aber eine volle Gebühr – erhoben, wenn der Notar den Entwurf einer Urkunde für ein Rechtsgeschäft, das der notariellen Beurkundung bedarf, aushändigt, die Beurkundung aber infolge Zurücknahme des Auftrags oder aus ähnlichen Gründen unterbleibt.

Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 1 KostO a. F. setzt voraus, dass der Notar „auf Erfordern“ einen Vertragsentwurf gefertigt hat. Die von dem Antragsgegner begehrte Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 1 KostO a. F. entsteht nur dann, wenn der Entwurf unabhängig von einer Beurkundungstätigkeit oder neben dieser als selbstständiges Geschäft gefordert wird. Von einer solchen selbstständigen Bedeutung kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber mit dem Entwurf andere Zwecke als die Vorbereitung einer Beurkundung verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 9/14, NJW-RR 2016, 182, 183, Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 15.11.1996 – 2 Wx 37/96, Juris, Rn. 16; LG Rostock, Beschluss vom 09.10.1998 – 2 T 253/97, Juris, Rn. 15, jeweils m. w. N.).

Vorliegend liegt in dem Anfordern der Vertragsentwürfe für die Übertragung der Geschäftsanteile an der L. GmbH keine von dem Notar geforderte selbstständige Tätigkeit, da bei den Beteiligten von Anfang an eine Beurkundungsabsicht bestand. Bereits die E-Mail des Notariatsangestellten Q. vom 22.03.2013 zeigt, dass die Entwürfe aus Anlass eines Beurkundungsauftrages zur Vorbereitung der Beurkundung gefertigt wurden. Die Entwürfe sollten zur Durchsicht und Weiterleitung an die übrigen Beteiligten sowie deren Steuerberater weitergeleitet werden. Ferner heißt es in der E-Mail, dass ein genehmer Termin zur Beurkundung jederzeit telefonisch mit dem Notariat vereinbart werden könne. Die E-Mail enthält zudem Angaben zu den Kosten einer Beurkundung.

Die Übersendung der Vertragsentwürfe war damit nicht nur die Aushändigung eines Entwurfes, sondern zunächst die Aushändigung eines Entwurfes, um sodann nach erfolgter Prüfung die Beurkundung vornehmen zu lassen. Dem Auftraggeber soll die Möglichkeit offen bleiben, die vom Notar gefertigten Unterlagen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und dann zu befinden, ob sie so beurkundet werden sollen (vgl. LG Rostock, Beschluss vom 09.10.1998 – 2 T 253/97, Juris, Rn. 16).

Der Vortrag des Antragsgegners, dass erstmalig in der E-Mail vom 10.06.2013 eine „konkretisierte Beurkundungsabsicht“ deutlich geworden sei, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Die E-Mail verhält sich zu den Details einer zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Antragstellers nunmehr zeitnah bevorstehenden Beurkundung, was gerade für einen schon zuvor bestehenden Beurkundungswillen spricht.

Zudem ist in dem der Kostenberechnung zugrunde liegenden, am 22.03.2013 übersandten Vertragsentwurf bereits als Käufer Herr E. I. sowie die Höhe der Gegenleistung von 400.000,00 EUR angegeben. Es bedurfte daher keines Entwurfes zur Vorbereitung des Kaufvertrages.

b) Als Geschäftswert ist ein Betrag von 400.000,00 EUR anzusetzen. Maßgeblich für die Bestimmung des Geschäftswerts bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen sind mangels speziellerer Regelungen in der Kostenordnung die §§ 141, 30 Abs. 1 KostO a. F. (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2013 – V ZB 190/12, NJOZ 2014, 1941, 1942, Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.09.2012 – 20 W 253/11, NZG 2013, 823, 824). Gemäß § 30 Abs. 1 KostO a. F. ist bei einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, bei der sich der Wert nicht aus den Vorschriften der KostO ergibt und auch sonst nicht feststeht, der Wert nach freiem Ermessen zu bestimmen.

In dem mit E-Mail vom 22.03.2013 übersandten Vertragsentwurf betreffend die Anteilsabtretung der Frau D. ist als Gegenleistung für den Erwerb des Geschäftsanteils ein Betrag von 400.000,00 EUR vorgesehen. Nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners sollte Frau Cl für ihre Anteile einen Kaufpreis von 400.000,00 EUR erhalten. Soweit der Antragsgegner aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nunmehr erstmals die Auffassung vertritt, dass als Geschäftswert ein Betrag von 690.000,00 EUR – wahrer Geschäftswert auf der Basis der 14fachen Jahresmiete – anzusetzen sei, so rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dass Frau D. im Jahre 2014 gegenüber dem mit dem Verkauf beauftragten Maklerbüro den Wert mit 800.00,00 bzw. 900.000,00 EUR beziffert haben soll – so der Zeuge C., gibt keine Veranlassung zum Ansatz eines höheren Geschäftswertes für die Entwürfe aus März 2013. Selbst der Notariatsangestellte Q. hat angegeben, dass die Anteile der Minderheitsgesellschafterin mit 400.000,00 EUR bewertet worden seien. Lässt sich ein Wert aus Verkäufen feststellen, so kann darauf abgestellt werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.09.2012 – 20 W 253/11, NZG 2013, 823, 824). Die Wertbestimmung mit 400.000,00 EUR durch den Notar erfolgte insofern ermessensfehlerfrei.

c) Für die Kostenrechnung 390/2016 ergibt sich die folgende Neuberechnung:

  • Vertragsentwurf 675,00
  • Dokumentenpauschale 4,50
  • Telekommunikations-/Postdienstleistungen 3,50
  • Gebührensumme netto 665,00
  • 19 % Mehrwertsteuer 126,35
  • Rechnungsbetrag 791,35

Die Berechtigung zur Geltendmachung der Dokumentenpauschale folgt aus § 136 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KostO a. F., die Berechtigung zur Geltendmachung der Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale ergibt sich aus §§ 152 Abs. 1, Abs. 2, 137 Abs. 1 Nr. 2 KostO a. F.

3. Nr. 389/2016

Auch die Kostenberechnung Nr. 389/2016 vom 17.02.2016, mit der der Antragsgegner die Entwurfstätigkeit für den mit E-Mail vom 22.03.2013 übersandten Vertragsentwurf für den Verkauf der Geschäftsanteile des Antragstellers abrechnet, ist auf die Beschwerde hin herabzusetzen.

a) Hinsichtlich der Frage, ob der Antragsgegner eine Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 S. 1 KostO a. F. mit dem doppelten Gebührenansatz nach § 16 Abs. 2 KostO a. F. beanspruchen kann, wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Rechnung Nr. 390/2016 Bezug genommen. Der Antragsgegner kann mit Erfolg lediglich eine Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 3 S. 1 KostO a. F. verlangen.

b) Als Geschäftswert sind bis zu 700.000,00 EUR anzusetzen. Wie bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung des Geschäftswerts bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen die §§ 141, 30 Abs. 1 KostO a. F. maßgeblich. Mangels Feststehen eines bestimmen Wertes eines Geschäftsanteils ist der Geschäftswert von dem Notar unter Verwendung aller für die Bewertung maßgeblichen Anhaltspunkte nach freiem, d. h. pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dabei soll ein Wert angenommen werden, der mit den im Wirtschaftsleben zu Grunde gelegten Werten möglichst übereinstimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2013 – V ZB 190/12, NJOZ 2014, 1941, 1942, Rn. 8).

Zu Bestimmung des Geschäftswertes einer GmbH nach freiem Ermessen hat das OLG Frankfurt (Beschluss vom 24.09.2012 – 20 W 253/11, NZG 2013, 823, 824) ausgeführt:

In der veröffentlichten Literatur und Rechtsprechung finden sich hierzu eine Vielzahl verschiedener Bewertungsmethoden (vgl. die vielfältigen Nachweise in der Stellungnahme der Dienstaufsicht vom 30.09.2010, Seite 2, Bl. 108 d. A.). Gemeinhin wird dabei davon ausgegangen, dass in aller Regel bei der Wertbestimmung der Kurs als Wert maßgebend ist, notfalls der Steuerkurs. Liegen Erkenntnisse hierzu nicht vor und lässt sich der Wert aus Verkäufen, die im angemessenen Zeitabstand erfolgt sein müssen, ableiten, so kann auch darauf abgestellt werden. Liegen keine anderen verwertbaren Anhaltspunkte zur Wertbestimmung vor, kann der Wert unter Berücksichtigung des Reinvermögens der Gesellschaft, also des Aktivvermögens abzüglich der Schulden, und der Ertragsaussichten bestimmt werden. Als Anhalt für das Reinvermögen kann die Steuerbilanz oder die Handelsbilanz dienen, wobei auch der Firmenwert mit zu berücksichtigen ist. Diese Grundsätze sind auch dann maßgebend, wenn – wie hier – sämtliche Anteile zu bewerten sind (vgl. hierzu etwa die vielfältigen Nachweise bei Tiedtke MittBayNot 2011, 429; Wielgoss JurBüro 2002, 133; Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 18 Rz. 25; Korintenberg/Reimann, a.a.O., § 30 Rz. 12; Notarkasse, a.a.O., Rz. 995; Rohs, a.a.O., Stand Dez. 2010, § 18 Rz. 8). In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits ausgesprochen (Beschluss vom 03.02.2009, 20 W 320/2002), dass eine Bewertung eines Geschäftsanteils nach der Bilanz nur ausnahmsweise in Betracht kommt und nur ein Hilfswert sein kann, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen (Senat, Beschluss vom 03.02.2009, 20 W 320/2002; vgl. dazu auch Notarkasse, a.a.O., Rz. 1009).

Im Beschwerdeverfahren ist die durch Notar gemäß § 30 Abs. 1 KostO a. F. vorgenommene Bewertung nur eingeschränkt, nämlich auf Ermessensfehler überprüfbar (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2008 – V ZB 89/08, NJW-RR 2009, 228, 229, Rn. 10).

Für die Bestimmung des Geschäftswertes ist der Antragsgegner, wie bei den Gesellschaftsanteilen der Minderheitengesellschafterin, von der Kaufpreiserwartung ausgegangen, was die Kammer grundsätzlich als ermessensfehlerfrei erachtet (s. o.). Soweit für die Kostenberechnung Nr. 389/2016 jedoch ein Geschäftswert von 1,5 Mio. EUR zugrunde gelegt wurde, lässt sich nicht feststellen, dass der Notar die Bewertung im Rahmen des ihm von § 30 Abs. 1 KostO a. F. eingeräumten Ermessens ermessenfehlerfrei ausgeübt hat. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, die Gesamtveräußerungssumme, die mit dem Kaufinteressenten vereinbart gewesen sei, habe nach seiner Erinnerung bei knapp unter 1,1 Mio. EUR gelegen. Seine Erwartung für seinen Anteil habe bei 670.000 bis 700.000 EUR gelegen. Der Zeuge Q. hat bekundet, der Wert der gesamten Geschäftsanteile sei mit 1,9 Mio. EUR beziffert worden, wobei er weder sicher angegeben konnte, wann noch von wem dieser Wert angegeben worden sein soll. Der Kaufpreisanteil des Antragstellers sei nie klar bekannt gewesen. Während der Antragsteller konkrete Angaben zu der von ihm erwarteten Gegenleistung gemacht hat, handelt es sich bei den Angaben des Zeugen Q. lediglich um Rückschlüsse von der – nach seiner Erinnerung angestrebten – gesamten Kaufpreiserwartung von 1,9 Mio. EUR. Gerade die Kaufpreiserwartung von 1,9 Mio. lässt sich aber für die hier maßgebliche Entwürfe der Verträge nicht nachvollziehen. Dagegen erschließt sich der von dem Antragsteller angegebene Wert vor dem Hintergrund der Verteilung der Geschäftsanteile von Frau D. (36,5 %) und ihm (63,5 %). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zeuge Q. angegeben hat, der Antragsteller habe erklärt, dass seine Anteile mehr wert seien, da er die Möglichkeit habe „durchzuregieren“, was der Antragsteller bestreitet. Selbst wenn man die Bekundungen des Zeugen Q. zugrunde legen würde, ließe sich daraus kein sicherer Schluss auf einen bestimmten Geschäftswert ziehen. Auch erschließt sich nicht, warum der Zeuge Q. auf die erst 1 ½ Jahre später erfolgte Beauftragung des Maklers abstellt, obwohl vorliegend bereits eine Beurkundung der Übertragung der Geschäftsanteile an einen individualisierten Kaufinteressenten bevorstand.

Auch dass der Zeuge Q. an den Antragsteller in der E-Mail vom 22.03.2013 eine Auskunft zu den Kosten einer etwaigen Beurkundung auf der Grundlage eines Geschäftswertes von 1,8 Mio. EUR abgegeben hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Zeuge Q. konnte keine Angaben dazu machen, warum er in der Kostenberechnung einen Wert von 1, 8 Mio. EUR für den Geschäftsanteil des Antragstellers aufgenommen hat. Dies lässt sich auch nicht mit dem Gesamtwert von 1,9 Mio. EUR in Einklang bringen.

Es entspricht vorliegend mangels der Feststellbarkeit eines höheren Wertes der Geschäftsanteile des Antragstellers pflichtgemäßem Ermessen, den Geschäftswert auf bis zu 700.000,00 EUR zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Bewertung der Gesellschaftsanteile von 36,5 % der Frau Clausen mit 400.000,00 EUR ergibt sich für die Anteile des Antragstellers von 63,5 % ein Wert von 695.890,41 EUR. Auch insoweit verkennt die Kammer nicht, dass der Zeugen C. bekundet hat, dass der Antragsteller ihm für die Geschäftsanteile bei der Beauftragung im September 2014 einen Wert von 1,65 Mio. EUR angegeben habe. Denn unabhängig davon, dass die Beauftragung des Maklers 1 ½ Jahre nach der Erstellung der Vertragsentwürfe durch den Antragsgegner erfolgte, wurden die Gesellschaftsanteile nicht zu den angegebenen Preisvorstellungen verkauft, sodass nicht festgestellt werden kann, dass es sich um den tatsächlichen Wert handelt. Der Zeuge C. hat angegeben, dass er den angegebenen Preis für sehr hoch halte.

c) Für die Kostenberechnung Nr. 389/2016 ergibt sich die folgende Neuberechnung:

  • Vertragsentwurf 1.107,00
  • Dokumentenpauschale 4,50
  • Telekommunikations-/Postdienstleistungen 3,50
  • Gebührensumme netto 1.115,00
  • 19 % Mehrwertsteuer 211,85
  • Rechnungsbetrag 1.326,85

Die Berechtigung zur Geltendmachung der Dokumentenpauschale folgt aus § 136 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KostO a. F., die Berechtigung zur Geltendmachung der Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale ergibt sich aus §§ 152 Abs. 1, Abs. 2, 137 Abs. 1 Nr. 2 KostO a. F.

III.

Gerichtsgebühren werden für das vorliegende Verfahren nicht erhoben. Im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten beruht die Entscheidung auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i. V. m. §§ 80 S. 1, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Der Gegenstandswert berechnet sich nach der Summe der Kostenrechnungen vom 17.02.2016 und 19.02.2017.

 

 

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