LG Duisburg – Az.: 10 O 282/11 – Beschluss vom 05.09.2011
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 23.08.2011 wird abgeholfen.
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Verfügung – wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – aufgegeben, der Antragstellerin die Nutzung der unter lfd. Nr. G1 eingetragenen Grunddienstbarkeit – Recht zur Mitbenutzung des Fahrweges zur und in der Tiefgarage – zugunsten ihres Grundstücks, G1, Flur X, Flurstück X (vormals Flurstück X) zu ermöglichen, indem er der Antragstellerin den Zugang zu der Tiefgarage über das Flurstück X, die Durchfahrt zum Flurstück X über das Flurstück X sowie die Ausfahrt aus der Tiefgarage ermöglicht.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
I.
Der Antragstellerin steht auf der Grundlage des weiteren Vorbringens in der Beschwerdeschrift vom 23.08.2011 ein Verfügungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Unterlassung der Beeinträchtigung der zugunsten des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flurstück X eingetragenen Grunddienstbarkeit gem. §§ 1027, 1004, 823 BGB sowie ein Anspruch auf Wiedereinräumung des unmittelbaren Besitzes an dem Flurstück X gem. §§ 861, 858 BGB zu, deren Voraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht sind (§ 294 ZPO).
1. Eine Beeinträchtigung des Rechts der Antragstellerin aus der zu deren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gem. §§ 1027, 1004, 823 BGB ist in dem Verschließen des Zugangs zu der Tiefgarage und der damit auch fehlenden Möglichkeit zur Mitbenutzung des dortigen Fahrweges durch den Antragsgegner als Eigentümer der dinglich belasteten Flurstücke X und X zu erachten.
a) Unerheblich ist dabei, dass gegenüber der Antragstellerin selbst gegebenenfalls eine im Wege der Rechtsnachfolge durch Erwerb des Flurstück X übergegangene bestandskräftige Nutzungsuntersagung der T vom 29.06.2007 vorliegt, da auch diese jedenfalls das Recht der Antragstellerin auf Zugang und Nutzung der Tiefgarage zum Zwecke der Schaffung der bislang fehlenden bauordnungsrechtlichen Nutzungsvoraussetzungen hinsichtlich des Flurstück X im dort genannten Umfang nicht ausschließt.
b) Auch ist die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit der Antragstellerin gem. § 1004 Abs. 2 BGB anzunehmen, da diese nicht zur Duldung verpflichtet ist.
Dabei kann dahin stehen, ob auch gegenüber dem Antragsgegner eine bestandskräftige öffentlichrechtliche Nutzungsuntersagung in der Form vom 29.06.2007 (Anlage K11) besteht. Insbesondere ist auch unerheblich, ob diese nach der Aufhebung durch die Verfügung der T vom 31.07.2007 (Anlage K12) – wie dort bereits angekündigt und nach dem Inhalt des durch die Antragstellerin vorgelegten Kaufvertrages vom 30.12.2009 (Anlage K5, dort § 6) zu vermuten – in der Folge erneut an den Antragsgegner zugestellt wurde, da auch diese das Betreten und Durchfahren der Tiefgarage jedenfalls zum Zwecke der Schaffung der bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich des Flurstück X nicht ausschlösse. Vielmehr hätte die Antragstellerin im Falle des Bestehens einer solchen Nutzungsuntersagungsverfügung gegenüber dem Antragsgegner zudem einen Anspruch darauf, dass dieser die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für den aufgrund der Grunddienstbarkeit zu gewährleistenden Zugang zu der Tiefgarage und die Durchfahrt zum Flurstück X über die Flurstücke X und X schafft.
c) Sollte die Antragstellerin die Tiefgarage in der Zukunft zu sonstigen Zwecken als der durch die Nutzungsuntersagung vom 29.06.2007 (Anlage K11) zunächst vorgesehenen bauordnungsrechtlichen Instandsetzung des Flurstück X weitergehend nutzen, löst dies unter Umständen deren weitere ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit – auch im entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsverfahren – aus, berührt indes nicht deren dinglich geschütztes und hier allein betroffenes Recht auf grundsätzlichen Zugang und Mitnutzung des Fahrweges jedenfalls zum Zwecke der Schaffung der bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung des Flurstück X.
d) Das Recht der Antragstellerin auf Zugang und Mitnutzung des Fahrweges ist durch den Antragsgegner durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Dies kann durch das generelle Unverschlossenhalten der Tore oder aber durch Einräumung der technischen Möglichkeit zur Bedienung der dortigen – hierfür in Funktion zu haltenden – Schließanlage lediglich gegenüber der Antragstellerin gewährleistet werden.
e) Ein Verfügungsgrund in Form besonderer Eilbedürftigkeit ist nach dem glaubhaft gemachten mehrfachen Verwehren des Zuganges durch den Verwalter des Antragsgegners durch „Außerfunktionsetzen“ der Schließanlage am 26.07.2011 sowie durch telefonische Versagung des Zugangs am 03.08.2011 und 04.08.2011 anzunehmen.
2. Unabhängig hiervon folgt ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin aber auch aus §§ 861, 858 BGB, da in dem Verschließen des Zugangs zugleich eine Entziehung des unmittelbaren Besitzes der Antragstellerin an dem Flurstück X im Wege verbotener Eigenmacht liegt. Die Glaubhaftmachung eines besonderen Verfügungsgrundes ist insoweit nicht erforderlich. Die Ausübung von verbotener Eigenmacht durch den Antragsgegner durch Verschließen des Zugangs zu der Tiefgarage begründet auch ohne Weiteres die besondere Eilbedürftigkeit.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III.
Entsprechend der mit der Beschwerdeschrift erfolgten Klarstellung durch die Antragstellerin, dass mit deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lediglich ein Zugangsrecht zu dem Flurstück X begehrt wird, wird der Verfahrenswert gem. § 53 GKG, § 3 ZPO abweichend vom Beschluss vom 10.08.2011 auf insgesamt 5.000 Euro (bei einem angenommenen Hauptsachestreitwert von 15.000,00 Euro) festgesetzt.