Skip to content

Grundbuchbeschwerde – Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte Zinsen

OLG Nürnberg – Az.: 15 W 665/14 – Beschluss vom 10.04.2014

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Schwabach vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.298,70 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Schuldner P… ist Eigentümer des Grundstücks vorgetragen im Grundbuch für B… Blatt … Mit Schreiben vom 10.12.2013 beantragte der Antragsteller die Eintragung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück wegen einer Hauptforderung von 2.298,70 EUR und 20,35 EUR Zinsen vom 2.10.2013 bis 10.12.2013 nebst weitere Zinsen ab 11.12.2013. Beigefügt war ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.11.2013 über 2.298,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 2.10.2013.

Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 18.12.2013 zurück. Nicht kapitalisiert im Titel enthaltene Zinsen könnten als Nebenforderung nur mit Zinssatz und Zinsbeginn im Grundbuch eingetragen werden. Es stünde sonst im Belieben des Gläubigers, den Rang von Zinsen für den Fall der Zwangsversteigerung einseitig und dauerhaft für die Rangklasse 4 zu sichern. Die Entscheidung wurde den Vertretern des Antragstellers am 20.12.2013 zugestellt.

Mit Schreiben vom 13.3.2014, bei Gericht eingegangen am 17.3.2104, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Die Entscheidung widerspreche einer langjährigen Rechtsprechung und stütze sich auf eine vereinzelt gebliebene Entscheidung. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass es einem dinglichen Gläubiger verwehrt sein solle, sich hinsichtlich der ohnehin titulierten Zinsen einen Rangvorteil gegenüber anderen Gläubigern zu verschaffen, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machten. Die Selbständigkeit der Zwangsvollstreckung erfordere nicht, dass Zinsen über das Erkenntnisverfahren hinaus den Charakter als Nebenforderungen behielten.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Eine Zwangssicherungshypothek kann für kapitalisierte Zinsen nur eingetragen werden, wenn sie im Vollstreckungstitel ausgewiesen sind.

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.11.2013 ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek betreiben kann (§ 866 Abs. 1 ZPO). Die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung wird durch den vollstreckbaren Titel ersetzt (§ 867 Abs. 1 S. 1 ZPO; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 19 Rn. 9; Anh zu § 44 Rn. 69).

2. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte, im Vollstreckungstitel als solche nicht ausgewiesene Zinsen ist nicht zulässig.

a) Die Frage, wie kapitalisierte Zinsen bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu behandeln sind, wird im Zusammenhang mit § 866 Abs. 3 ZPO diskutiert.

Für den Mindestbetrag einer Sicherungshypothek ist in § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO ausdrücklich vorgesehen, dass Zinsen unberücksichtigt bleiben, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Zinsen werden selbständige Hauptforderungen, wenn der Anspruch, von dem sie abhängen, erledigt ist, sei es auch nur hinsichtlich des betreffenden Teils und auch, wenn ein anderer Teil noch rechtshängig ist. Im Übrigen ist der zugrunde liegende Titel und nicht der Vollstreckungsauftrag maßgeblich, weil andernfalls die Beschränkung in § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO umgangen werden könnte. Deshalb dürfen auf die Hauptforderung zu entrichtende Zinsen nur berücksichtigt werden, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind (Becker, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 866 Rn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 866 Rn. 5; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447). Zur Begründung wird darauf verwiesen, der Begriff der Nebenforderung in § 866 Abs. 3 ZPO entspreche der Formulierung in § 4 Abs. 1 ZPO für die Berechnung des (Zuständigkeitsstreit- und Beschwerde-) Wertes; in diesem Rahmen sei es unstreitig, dass sie auch dann nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie ausgerechnet und einseitig als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen würden (Becker, aaO, § 866 Rn. 4; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447).

Nach anderer Auffassung werden Zinsrückstände, die in der Zwangsvollstreckung betragsmäßig geltend gemacht werden, als Hauptsache vollstreckt; die Selbständigkeit der Zwangsvollstreckung erfordere nicht, dass Zinsen über das Erkenntnisverfahren hinaus ihren Charakter als Nebenforderungen behielten (Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 866 Rn. 5; Eickmann, in: MK ZPO, 4. Aufl., § 866 Rn. 10).

b) Es ist allerdings fraglich, ob die Überlegungen zur Behandlung kapitalisierter Zinsen im Rahmen des Mindestbetrages nach § 866 Abs. 3 ZPO auf die hier zu entscheidende Frage übertragen werden können, ob solche Zinsen als Teil der Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden können.

Allerdings vertritt das OLG München die Ansicht, dass nicht kapitalisiert im Titel ausgewiesene Zinsen im Rahmen der Zwangshypothek nicht als fester Betrag ins Grundbuch eingetragen werden können (OLG München Rpfleger 2012, 138). Neben den genannten Argumenten stellt es darauf ab, dass kapitalisierte Zinsen keine wiederkehrende Leistung mehr seien und deshalb in der Zwangsversteigerung der Rangklasse 4 unterfielen; es sei weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der §§ 10 ff. ZVG begründbar, warum Zinsen, die älter als zwei Jahre sind, in der Vollstreckung einen schlechteren Rang haben sollten, wenn sie nicht kapitalisiert eingetragen worden seien (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 ZVG), hingegen den Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG erhalten sollten, wenn sie in kapitalisierter Form eingetragen seien, zumal wenn dies der Gläubiger einseitig durch Umstellung eines Antrags herbeiführen könne. Der Rang von Zinsen könne nicht ins Belieben des Gläubigers gestellt sein, wenn er selbst – soweit überhaupt zulässig – die Zinsen schon als Hauptforderung im Hauptsacheverfahren geltend hätte machen können (OLG München Rpfleger 2012, 138).

Dagegen hat das LG Bonn die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek allein für die Zinsen einer vollstreckbaren Forderung für zulässig gehalten, wenn die Zinsen für einen bestimmten Zeitraum kapitalisiert geltend gemacht werden (LG Bonn Rpfleger 1982, 75). Die Eintragung einer Sicherungshypothek gem. § 866 ZPO unterscheide sich von der Eintragung einer Verkehrshypothek nur dadurch, dass die nach § 873 BGB erforderliche Einigung durch den Vollstreckungstitel ersetzt werde; § 1113 BGB, wonach die Belastung auf eine „bestimmte Geldsumme“ zu lauten hat, könne aber nur entnommen werden, dass die Bestellung einer Hypothek für eine – isolierte – laufende Zinsforderung ausgeschlossen ist (LG Bonn, aaO).

c) Der Senat schließt sich der Ansicht des OLG München an.

Der Wortlaut von § 866 Abs. 1 ZPO ist nicht eindeutig. Dort heißt es, die Sicherungshypothek werde „für die Forderung“ eingetragen. Der Begriff der Forderung wird zwar durch § 866 Abs. 3 ZPO näher bestimmt; ob dabei aber § 866 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. ZPO eine Ausnahme davon darstellt, dass auch Zinsen grundsätzlich Teil der „Forderung“ nach Absatz 1 sind, oder ob die Bestimmung lediglich klarstellende Funktion hat, ergibt sich aus deren Wortlaut und Aufbau nicht. Wie die Existenz von § 866 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. ZPO zeigt, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich die Behandlung der Zinsen nicht eindeutig schon aus § 4 ZPO ergebe. Auch ist unklar, ob als Nebenforderungen titulierte Zinsen in der Zwangsvollstreckung dadurch zur Hauptsache werden können, dass der Gläubiger sie ausrechnet. Nach Auffassung des BGH sind Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptforderungen im Sinne von § 4 ZPO (BGH Beschluss vom 25.11.2004 III ZR 325/03 – zitiert nach juris); das würde bei einem rechtskräftig zugesprochenen Anspruch zutreffen.

Da es sich aber um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, ist zunächst der Titel für den Umfang maßgebend; er legt Inhalt und Umfang der Vollstreckung fest. In dieser Abhängigkeit vom Inhalt des Vollstreckungstitels liegt auch der Unterschied zur Verkehrshypothek nach § 1113 BGB. Enthält der Titel daher keine kapitalisierten Zinsen, sondern nur einen Zinssatz und einen Zinsbeginn, sind die Zinsen nur als Nebenforderung tituliert und ist die Eintragung einer Zwangshypothek über kapitalisierte Zinsen nicht zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zinsen nach Erledigung des Hauptanspruchs zur Hauptforderung werden; diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 53 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GNotKG.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!