Antrag auf Erwachsenenadoption: Das Amtsgericht Siegburg entscheidet
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Siegburg hat den Antrag auf Volljährigenadoption einer Schwiegertochter durch ihre Schwiegermutter abgelehnt, da die emotionalen Bindungen nicht ausreichen, um ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
- Antragstellerinnen sind Schwiegertochter und Schwiegermutter, deren Ehemänner (Sohn und Vater) verstorben sind.
- Die beiden Frauen haben ein inniges Verhältnis entwickelt und beschreiben ihre Beziehung als „Mutter-Kind-Beziehung“.
- Der Antrag auf Volljährigenadoption wurde notariell beurkundet.
- Laut § 1767 Abs. 1 BGB kann eine Volljährige adoptiert werden, wenn die Adoption sittlich gerechtfertigt ist und ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
- Das Gericht betont, dass subjektive Empfindungen allein nicht ausreichen. Es müssen objektive Anknüpfungstatsachen vorliegen.
- Die Adoption würde rechtlich dazu führen, dass die Schwiegertochter und ihr verstorbener Ehemann gedanklich Geschwister würden, was in der deutschen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist.
- Die Antragstellerinnen könnten sich im Krankheitsfall durch Vorsorgevollmachten vertreten, ohne eine Adoption.
- Die Kosten des Verfahrens wurden beiden Antragstellerinnen zu gleichen Teilen auferlegt.
Übersicht
Ein besonderes Verhältnis: Schwiegertochter und Schwiegermutter
Die am xx.xx.xxxx geborene Antragstellerin zu 1. ist die Schwiegertochter der am yy.yy.yyyy geborenen Antragstellerin zu 2. Die beiden Frauen haben einen Antrag auf Volljährigenadoption gestellt, bei dem die Schwiegertochter von ihrer Schwiegermutter adoptiert werden soll. Sie begründen ihren Antrag damit, dass sie seit ihrem Kennenlernen ein sehr vertrauensvolles und inniges Verhältnis zueinander entwickelt haben. Besonders nach dem Tod ihrer beiden Ehemänner, bzw. des Sohnes und Vaters, waren sie füreinander eine große Stütze. Sie beschreiben ihre Beziehung als eine „Mutter-Kind-Beziehung“, die von emotionaler Verbundenheit geprägt ist.
Rechtliche Hürden der Volljährigenadoption
Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption gegeben sind. Laut § 1767 Abs. 1 BGB kann eine Volljährige als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Ein solches Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird durch eine dauerhafte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand definiert. Wirtschaftliche Motive dürfen nicht der Hauptzweck der Adoption sein. Es muss ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entstehen, das dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt.
Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg
Das Amtsgericht Siegburg hat den Antrag zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die beantragte Adoption nicht vorliegen. Das Gericht argumentiert, dass ein solches Eltern-Kind-Verhältnis nicht nur auf subjektiven Empfindungen basieren kann. Es müssen objektive Anknüpfungstatsachen ermittelt werden, die ein solches Verhältnis bestätigen. Das Gericht betont, dass die emotionale Bindung zwischen den Antragstellerinnen nicht ausreicht, um eine Adoption auszusprechen.
Weitere rechtliche Überlegungen und Fazit
Ein weiteres Problem ist die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1. und ihr verstorbener Ehemann, durch die Adoption, rechtlich die gleiche Mutter hätten und somit gedanklich Geschwister würden. Dies ist in der deutschen Rechtsordnung nicht vorgesehen und spricht gegen eine „sittliche Rechtfertigung“.
Die Antragstellerinnen äußerten den Wunsch, sich im Krankheitsfall rechtlich vertreten zu können. Das Gericht wies darauf hin, dass dieser Wunsch durch die Erteilung von Vorsorgevollmachten erfüllt werden kann und nicht durch eine Adoption.
Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellerinnen jeweils zur Hälfte auferlegt. Es wurde kein Grund gefunden, der eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen könnte. Der Verfahrenswert wurde auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro festgesetzt.
Das Fazit dieses Urteils ist, dass die emotionale Bindung zwischen den Antragstellerinnen nicht ausreicht, um eine Volljährigenadoption zu rechtfertigen. Es müssen objektive Anknüpfungstatsachen vorliegen, die ein Eltern-Kind-Verhältnis bestätigen. Das Gericht betont die Bedeutung des sittlichen Rechtfertigungsgrunds und die Notwendigkeit, objektive Kriterien für die Annahme einer Volljährigenadoption zu erfüllen.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was bedeutet eine Volljährigenadoption?
Die Volljährigenadoption bezeichnet die rechtliche Annahme einer volljährigen Person als Kind. Dieser Prozess wird oft in Betracht gezogen, wenn eine langjährige und enge Beziehung zwischen den potenziellen Adoptiveltern und der volljährigen Person besteht. Es können jedoch auch steuerrechtliche Vorteile eine Rolle spielen.
Es gibt zwei Arten der Volljährigenadoption: die schwache und die starke Volljährigenadoption. Bei der schwachen Volljährigenadoption wird der Volljährige zum Kind des Annehmenden, ohne dass sich dies auf weitere Verwandtschaftsverhältnisse auswirkt. Alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Volljährigen bleiben bestehen, und es tritt ausschließlich das Verhältnis zu dem Annehmenden hinzu.
Die starke Volljährigenadoption hingegen hat zur Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis sowie alle erbrechtlichen Ansprüche und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den leiblichen Eltern erlöschen. Dies bedeutet, dass die rechtlichen Bande zu den leiblichen Eltern vollständig gekappt werden.
Für eine Volljährigenadoption müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder zu erwarten ist. Zudem muss ein erheblicher Altersabstand bestehen, der der natürlichen Generationenfolge entspricht. Darüber hinaus darf die Volljährigenadoption nicht ausgesprochen werden, wenn die Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden dieser entgegenstehen.
Der Prozess der Volljährigenadoption beginnt mit einem notariell beurkundeten Adoptionsantrag, der beim zuständigen Familiengericht eingereicht wird. Das Gericht prüft dann, ob die Volljährigenadoption sittlich gerechtfertigt ist.
Die Volljährigenadoption hat verschiedene rechtliche Folgen. Dazu gehört unter anderem die Änderung des Nachnamens und die Vermehrung der Unterhaltsrechte und -pflichten. Darüber hinaus hat die Volljährigenadoption Auswirkungen auf das Erbrecht.
Was ist die sittliche Rechtfertigung bei einer Adoption?
Die sittliche Rechtfertigung bei einer Adoption, insbesondere bei der Adoption von Volljährigen, ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Adoptionsrechts. Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
Die sittliche Rechtfertigung dient in erster Linie dazu, Missbräuche bei der Adoption von Volljährigen zu verhindern. Sie ist gegeben, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Dieses Verhältnis sollte durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand, auch in Zeiten der Not und Krankheit, sowie durch eine innere Verbundenheit gekennzeichnet sein, die durch ein soziales Familienband auch nach außen hin sichtbar ist.
Die sittliche Rechtfertigung ist Gegenstand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei ist es wichtig, dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen familiären Band ähnelt.
Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn die Adoption lediglich dazu dient, rechtliche oder finanzielle Vorteile zu erlangen, wie beispielsweise eine Verbesserung des Aufenthaltsstatus eines Ausländers oder eine günstigere erbschaftsteuerliche Eingruppierung. Solche Motive gelten als familienfremd und können daher die Annahme eines Volljährigen nicht sittlich rechtfertigen.
Bei der Beurteilung der sittlichen Rechtfertigung sind die Gründe, aus denen die Adoptionsbeteiligten das Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen begründen wollen, maßgeblich. Diese Gründe müssen durch das Gericht eingehend erforscht werden. Wenn Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung bestehen, gehen diese zu Lasten der Adoptionsbeteiligten.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass eine einmal ausgesprochene Adoption nicht aufgehoben werden kann, selbst wenn sich später herausstellt, dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptionsbeteiligten nicht hergestellt werden konnte.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Siegburg – Az.: 350 F 43/18 – Beschluss vom 20.12.2018
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen jeweils zur Hälfte.
Gründe:
I.
Die am xx.xx.xxxx geborene Antragstellerin zu 1. ist die Schwiegertochter der am yy.yy.yyyy geborenen Antragstellerin zu 2. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1. – der Sohn der Antragstellerin zu 2. – verstarb am zz.zz.zzzz. Der Ehemann der Antragstellerin zu 2. – der Vater der Antragstellerin zu 1. – ist ebenfalls verstorben.
Die Antragsteller möchten, dass die Antragstellerin zu 1. von der Antragstellerin zu 2. adoptiert wird. Zur Begründung ihres Antrags tragen sie vor, dass sie sich seit ihrem Kennenlernen sehr gut verstehen und sich daraus bis heute ein sehr vertrauensvolles und inniges Verhältnis entwickelt habe. Insbesondere nach den familiären Schicksalsschlägen mit dem Tode ihre beiden Ehemänner bzw. Sohnes und Vaters seien sie sich eine große Stütze gewesen. Inzwischen bestehe zwischen ihnen eine „Mutter-Kind-Beziehung“, die von emotionaler Verbundenheit getragen sei. Insoweit wird auf die Begründung unter § 3 der notariellen Urkunde vom 26.07.2018 und die Stellungnahme der Antragstellerin zu 2. vom 12.12.2018 verwiesen.
Mit ihrem notariell beurkundeten Antrag vom 26.07.2018 beantragen die Antragstellerinnen auszusprechen,
dass die Antragstellerin zu 1. von der Antragstellerin zu 2. als Kind angenommen wird.
Hinsichtlich des weiteren Sachstandes wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten sowie das Protokoll ihrer persönlichen Anhörung vom 21.11.2018 Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die beantragte Adoption liegen nicht vor.
Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann eine Volljährige als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; die sittliche Rechtfertigung der Annahme einer Volljährigen als Kind ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
Ein solches Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie sie bei leiblichen Eltern und Kindern typischerweise gegeben ist. Daneben können zwar auch andere, nicht familienbezogene, vor allem wirtschaftliche Motive von Bedeutung sein. Diese dürfen aber nicht ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein; denn für die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt (so u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2014, Az. 11 UF 316/13, FamRZ 2015, 592). Ob zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder ob es zu erwarten ist und ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss zur Überzeugung des Familiengerichts feststehen; dies ist Gegenstand der Amtsermittlung nach § 26 FamFG und soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben (vgl. BT-Ds. 7 / 3061, S. 52).
Aus diesem Grund darf eine Adoption nicht alleine aufgrund der subjektiven Empfindungen der Beteiligten ausgesprochen werden, solange diese zur Überzeugungsbildung des Familiengerichts nicht ausreichen. Vielmehr sind objektive Anknüpfungstatsachen zu ermitteln, aufgrund derer die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses möglich ist.
Dabei müssen familienbezogene Motive im Zentrum für die Kindesannahme stehen; das Vorliegen weiterer Motive schadet nicht, solange es sich um Nebenmotive handelt (Staudinger/Frank, BGB, 2007, § 1767 Rn. 21). Wenn nach Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, muss der Antrag abgelehnt werden (OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2006, Az. 16 Wx 194/06, FamRZ 2007, 1576; OLG München, Beschluss vom 19.12.2008, Az. 31 Wx 49/08, NJW-RR 2009, 591; OLG München, Beschluss vom 08.06.2009, Az. 31 Wx 22/09, FamRZ 2010, 46; Palandt/Götz, 76. Auflage 2017, § 1767 BGB Rn.5; Prütting/Helms/Krause, 3. Auflage 2014, § 192 FamFG Rn. 3; Behrentin, Handbuch Adoptionsrecht, 2017, Rn. 757).
Davon ausgehend ist vorliegend nicht positiv feststellbar, dass zwischen den Antragstellern ein solches Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, aufgrund dessen die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt wäre:
Zunächst ist davon auszugehen, dass die beiden Antragstellerinnen als Schwiegertochter und Schwiegermutter weiterhin miteinander verschwägert sind. Durch den Tod von des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. – des Sohnes der Antragstellerin zu 2. – ist die Schwägerschaft nicht aufgehoben / beendet, wie sich aus § 1590 Abs. 2 BGB ergibt. Daran anknüpfend besteht kein Grund, eine schon bestehende Verwandtschaftsbeziehung qualitativ zu verändern; gleiches gilt für die Adoption durch die nach wie vor verschwägerte Schwiegermutter (vgl. hierzu Behrentin, Handbuch Adoptionsrecht Rn. 787 m.w.N.).
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Adoption zur Folge hätte, dass die Antragstellerin zu 1. und ihr verstorbener Ehemann in Person der Antragstellerin zu 2. rechtlich die gleiche Mutter bekämen, also gedanklich Geschwister würden. Denn auch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Antragstellerin zu 2. und ihrem verstorbenen Sohn bleibt durch dessen Tod unangetastet. Ein solches Ergebnis ist jedoch in der deutschen Rechtsordnung nicht vorgesehen und spricht gegen eine „sittliche Rechtfertigung“. Unzulässig sind dementsprechend Erwachsenenadoptionen, die im natürlichen Verwandtschaftsverhältnis keine Entsprechung finden; auch gegen die Adoption der Lebensgefährtin des eigenen Sohnes bestehen erhebliche Bedenken (vgl. Staudinger/Rainer Frank (2007) BGB § 1767 Rn. 17).
Der in der Anhörung geäußerte Wunsch der Antragstellerinnen, die jeweils Andere bei Bedarf (z.B. im Krankheitsfall) auch rechtlich vertreten zu können, lässt sich ohne weiteres dadurch verwirklichen, dass (wechselseitige) Vorsorgevollmachten erteilt werden. Insoweit handelt es sich um kein taugliches Motiv, mit dem die „sittliche Rechtfertigung“ einer Volljährigenadoption begründet werden könnte.
Vorliegend besteht auch kein Bedürfnis, hiervon eine Ausnahme zu machen. Zwar ist nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen und dem Eindruck, den sie in ihrer persönlichen Anhörung hinterlassen haben, davon auszugehen, dass zwischen ihnen eine gute und intensiv gelebte Beziehung als Schwiegertochter und Schwiegermutter besteht. Die von ihnen geschilderten gemeinsamen Aktivitäten auf ihrem bisherigen Lebensweg und die emotionale Bindung zueinander begründen allerdings nicht per se ein „echtes“ Eltern-Kind-Verhältnis. Die emotionale Verbundenheit zwischen den Antragstellerinnen genügt nicht, um eine Adoption auszusprechen. Ansonsten wäre die Volljährigenadoption entgegen der Intention des Gesetzgebers tatsächlich der reinen Disposition der Antragsteller ausgesetzt (Behrentin, Handbuch Adoptionsrecht, 2017, Rn. 780), zumal solche Motive kaum objektiv festgestellt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des familiengerichtlichen Verfahrens beiden Antragstellerinnen zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Gründe, die eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Der Verfahrenswert wird mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte für eine Wertbemessung gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro festgesetzt.