OLG Frankfurt, Az.: 20 W 160/14, Beschluss vom 08.09.2014
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch von …, Blatt 1, in Abt. II einen Amtswiderspruch zugunsten der Beteiligten zu 2. gegen die Eintragung der Grunddienstbarkeit (Wegerecht) in Abt. II lfd. Nr. 16 einzutragen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird als unzulässig verworfen.
Der Beteiligte zu 1. hat die durch sein Rechtsmittel verursachten Gerichtskosten zu tragen; im Übrigen ergeht die Entscheidung im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren insgesamt nicht statt.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,– EUR.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer – die Beteiligten zu 1. und 2. – waren in Abt. I lfd. Nr. 5.1 und 5.2 als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes (Gemarkung …, Flur 6, Flurstück 81/14, A-Straße a) im Grundbuch von …, Blatt 1, eingetragen. Aufgrund Auflassung vom 18.02.2014 ist seit dem 07.03.2014 lediglich noch die Beteiligte zu 2. als Eigentümerin eingetragen (Abt. I lfd. Nr. 6.). Zu Lasten des Grundstücks war in Abt. II lfd. Nr. 7 ein Wegerecht zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten des im Erbbaugrundbuch von …, Band B, Blatt 2, unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Erbbaurechts, welches auf dem Flurstück 81/13 (A-Straße b) lastete, eingetragen. Ursprünglich war das hier betroffene Grundstück auch mit dem ebenfalls in Abt. II lfd. Nr. 7 eingetragenen Wegerecht zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten des im Erbbaugrundbuch Blatt 3 eingetragenen Erbbaurechts, welches auf dem Flurstück 81/12 (A-Straße c) lastete, belastet. Dieses Wegerecht war jedoch bereits aufgrund der Löschungsbewilligung der Erbbauberechtigten von Blatt 3 – Frau … – vom 19.06.1978 gelöscht worden. Auf die entsprechende Löschungsbewilligung (UR-Nr. …/1978 des Notars N1) wird Bezug genommen.
Das ursprünglich im Erbbaugrundbuch von …, Band B, Blatt 2, eingetragene Erbbaurecht hinsichtlich des Grundstücks A-Straße b wurde am 30.05.1980 von Band B, Blatt 2, nach Blatt 4 umgeschrieben. Mit Urkunden des Notars N2, …, vom 09.05.2005 erwarben die hiesigen Beteiligten zu 3. und 4. zum einen das Grundstück, Flur 6 Nr. 81/13 (A-Straße b), sowie das in Blatt 4 des Erbbaugrundbuchs eingetragene Erbbaurecht von den Erbbauberechtigten. Die Beteiligten zu 3. und 4. erklärten in dem Kaufvertrag mit den Erbbauberechtigten als Erwerber des Erbbaurechts und Grundstückseigentümer die Aufgabe des Erbbaurechts und beantragten die Löschung des Erbbaurechts und der im Erbbaugrundbuch von …, Blatt 4, in Abt. II lfd. Nrn. 1 bis 7 und Abt. III lfd. Nrn. 4, 5 und 6 eingetragenen Rechte. Daraufhin wurde das Erbbaurecht im Grundstücksgrundbuch gelöscht und das Erbbaugrundbuch Blatt 4 geschlossen.
Am 30.01.2009 beantragten die Beteiligten zu 1. und 2. als Eigentümer des mit dem Wegerecht belasteten hiesigen Grundstücks Flur 6 Nr. 81/14 (A-Straße a) die Löschung des Wegerechts in Abt. II Nr. 7 des Grundbuchs von …, Blatt 1. Dort war zuletzt lediglich noch eingetragen: „Wegerecht zu Gunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten der im Erbbaugrundbuch von … Band B Blatt 2 unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Erbbaurechte. Unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 19. und 20. Januar 1956 mit gleichem Rang zur Post Nr. 4 eingetragen im Erbbaugrundbuch von … Band B Blatt 5 am 23. August 1956. Zufolge Bewilligung vom 19. September 1970 ist dieses Recht auf das Grundstück erstreckt. Eingetragen am: 15. April 1971.“ Nachdem das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 10.06.2010 (Blatt 222 d. A.) darauf hingewiesen hatte, dass eine Löschung nur in Betracht käme, wenn eine Aufgabeerklärung der Beteiligten zu 3. und 4. vorgelegt werde, hat das Landgericht auf Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. durch Beschluss vom 27.09.2010 (Bl. 249 ff. d. A.) die Zwischenverfügung aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, anderweitig über den Löschungsantrag zu entscheiden. Diese Entscheidung ist nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten worden. Daraufhin ist das Recht in Abt. II lfd. Nr. 7 am 11.10.2010 im Grundbuch gelöscht worden.
Mit Schriftsatz vom 03.04.2012 haben die Beteiligten zu 3. und 4. unter Vorlage der Urteile des Landgerichts Gießen vom 23.03.2011, Az. 1 S 28/10, und des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2012, Az. V ZR 102/11, die Wiedereintragung der durch das Grundbuchamt am 11.10.2010 vorgenommenen Löschung des im Grundbuch in Abt. II lfd. Nr. 7 eingetragenen Wegerechts beantragt. Am 18.03.2013 haben sie den Antrag auf Wiedereintragung dieses gelöschten Wegerechts nochmals in grundbuchmäßiger Form gestellt; auf den genauen Inhalt des Antrags wird verwiesen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Gründen der vorgelegten Urteile ergebe, dass seinerzeit die Löschung zu Unrecht erfolgt sei. Danach sei die Grunddienstbarkeit durch die Löschung im Grundbuch nicht erloschen, sondern bestehe außerhalb des Grundbuchs weiter. Das Grundbuch sei mithin offensichtlich unrichtig und das Wegerecht wieder einzutragen. Am 24.05.2013 hat das Grundbuchamt daraufhin im hier betroffenen Grundbuch unter Abt. II lfd. Nr. 16 eingetragen: „Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 6, Flurstück 81/13 (Gemarkung … Blatt 6); Rang vor Abt. II Nr. 8, 9, 11, 12, 13; Rang vor Abt. III Nr. 12, 13; gemäß Urteil des Landgerichts Gießen vom 23.03.2011 (Az.: 1 S 28/10).“
Mit Schriftsatz vom 13.06.2013, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. Beschwerde gegen die Eintragung eingelegt. Nach Hinweis durch Verfügung des Grundbuchamts vom 15.07.2013 haben die Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30.07.2013 darauf hingewiesen, dass weder der Bundesgerichtshof noch das Landgericht Gießen in den Urteilsformeln entschieden hätten, dass ein Wegerecht in das Grundbuch einzutragen wäre, noch ein Feststellungsurteil hierzu getroffen. Rechtsgrundlagen für Eintragungen in das Grundbuch lägen mithin nicht vor. Die Verfahrensbevollmächtigten haben klargestellt, dass die Beschwerde für die Beteiligten zu 1. und 2. eingelegt worden sei und zum einen als Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs und sodann als Antrag auf Löschung auszulegen sei.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Grundbuchamt den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten auf Eintragung eines Widerspruchs und sodann Löschung der Grunddienstbarkeit II/16 (Wegerecht) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nur die Eigentümer beschwerdeberechtigt seien. Eine Grundbuchvollmacht sei jedoch nicht vorgelegt worden. Im Übrigen sei die Grundbuchberichtigung zu Recht erfolgt. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Gießen sei die unrechtmäßige Löschung des Rechts und die Unrichtigkeit des Grundbuchs festgestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2014 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.03.2014 eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.04.2014, auf den verwiesen wird, begründet. Das Grundbuchamt hat durch Beschluss vom 13.05.2014 der Beschwerde der Eigentümerin Z – der Beteiligten zu 2. – nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf Hinweis des Senats haben die Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25.06.2014 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Namen der Eheleute Z – der Beteiligten zu 1. und 2. – eingelegt worden sei. Der Senat hat die Beteiligten zu 3. und 4. am Beschwerdeverfahren beteiligt. Diese haben mit Schriftsatz vom 11.07.2014 Stellung genommen und beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. als nunmehriger Alleineigentümerin des betroffenen Grundbesitzes gemäß Grundbuch von …, Blatt 1, ist nach § 71 GBO statthaft. Dabei ist für deren Beschwerdeberechtigung unerheblich, dass nicht ihr Antrag, sondern derjenige der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer – der Beteiligten zu 1. und 2. – zurückgewiesen worden ist. Die Beteiligte zu 2. könnte die durch die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesenen Anträge als Eigentümerin auch nunmehr noch wirksam stellen (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rz. 63; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rz. 41). Mit der Beschwerde ist auch eine – im angefochtenen Beschluss noch als fehlend beanstandete – umfassende Verfahrensvollmacht der Beteiligten zu 1. und 2. vorgelegt worden.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als das Grundbuchamt anzuweisen ist, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Rechtes in Abt. II lfd. Nr. 16 einzutragen. Im Hinblick auf die Zurückweisung des Löschungsantrags durch den angefochtenen Beschluss ist sie dagegen zurückzuweisen.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Grundbuchamts, mit dem Anträge auf Eintragung eines Amtswiderspruchs und auf Löschung einer Eintragung – der Grunddienstbarkeit in Abt. II, lfd. Nr. 16 (Wegerecht) – zurückgewiesen worden sind. Die Ablehnung einer Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, ist mit der Beschwerde anfechtbar, auch wenn sich eine (beschränkte) Beschwerde grundsätzlich auch unmittelbar gegen eine Eintragung selber richten kann (Demharter, a.a.O., § 53 Rz. 32; Meikel/Streck, GBO, 10. Aufl., § 71 Rz. 42; Hügel/Holzer, BeckOK GBO, Stand: 01.07.2014, § 53 Rz. 55). Auch soweit im angefochtenen Beschluss die Löschung einer Eintragung zurückgewiesen wurde, ist lediglich die eingeschränkte Beschwerde im Sinne des §§ 71Abs. 2 Satz 2, 53 GBO – also ebenfalls mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs – statthaft. Eine Löschung der Eintragung kann mithin im Beschwerdeweg nicht erreicht werden; hier gilt nichts anderes, als wenn unmittelbar gegen die Eintragung Beschwerde eingelegt worden wäre. Dies gilt deshalb, weil sich an die eingetragene Grunddienstbarkeit (abstrakt) ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (vgl. etwa BGH NJW 1976, 417). Da sich die Beteiligte zu 2. auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung der Grunddienstbarkeit in Abt. II, lfd. Nr. 16 beruft, kann diese Beschränkung nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst deren Löschung beantragt wird und dann gegen die ablehnende Entscheidung die unbeschränkte Beschwerde eingelegt wird (vgl. dazu Demharter. a. a. O., § 71 Rz. 30; Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 71 Rz. 58 ff.; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 22 Rz. 171; vgl. auch die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 24.04.2013, 20 W 117/13, zitiert nach juris). Ein denkbarer gutgläubiger Erwerb erscheint auch noch nicht aufgrund des Umstands ausgeschlossen, dass die Eintragung der Grunddienstbarkeit ausweislich des Eintragungsvermerks aufgrund eines Urteils des Landgerichts Gießen erfolgte. Jedenfalls aus dem Grundakteninhalt ergibt sich, dass es sich hierbei nicht um eine Eintragung im Wege der Zwangsvollstreckung handelte, sondern um eine Berichtigung wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs, die durch dieses Urteil nachgewiesen sein soll. Eine Löschung dieser Eintragung (von Amts wegen) kommt hier auch nicht gestützt auf § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO in Betracht.Nach dieser Vorschrift darf eine Grundbucheintragung von Amts wegen nur gelöscht werden, wenn sie sich nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist. Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung, die ihrem – ggfs. durch Auslegung zu ermittelnden – Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann; ebenfalls als nach ihrem Inhalt unzulässig ist eine Eintragung anzusehen, die ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart (vgl. die Nachweise bei BGH, Beschluss vom 16.02.2012, V ZB 204/11, zitiert nach juris). Keiner der genannten Fälle liegt hier vor. Die Grunddienstbarkeit ist ein eintragungsfähiges Recht; ein Wegerecht kann als Rechtsinhalt vereinbart werden. Dass das Wegerecht in dem mit der Eintragung ausschließlich in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts Gießen, das damit alleinige Eintragungsgrundlage ist, weder hinsichtlich einer Ausübungsstelle noch hinsichtlich des genauen Benutzungsinhalts beschrieben wird, macht die Eintragung jedenfalls nicht inhaltlich unzulässig. Ersteres führt im Zweifel dazu, dass der Berechtigte das belastete Grundstück dann in seinem ganzen Umfang zur Ausübung seines Rechts benutzen darf (vgl. dazu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 1156). Der genaue Benutzungsinhalt ließe sich auch unter Zugrundelegung der hier dann nur maßgeblichen schlagwortartigen Bezeichnung „Wegerecht“ noch im Wege der Auslegung näher bestimmen (vgl. dazu die Nachweise bei Staudinger/Mayer, BGB, Neub. 2009, § 1018 Rz. 103, 137; Münchener Kommentar/Joost, BGB, 6. Aufl., § 1018 Rz. 10, 29; OLG Karlsruhe OLGZ 1986, 70). Selbst wenn die Eintragung unrichtig ist, kommt dann eine Amtslöschung nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm FGPrax 1996, 171 m. w. N., zitiert nach juris).
Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO darf aber nur eingetragen werden, wenn durch die bezeichnete Eintragung am 24.05.2013 das Grundbuch unrichtig geworden ist. Es muss ein Widerspruch zwischen Grundbuchinhalt und wirklicher Rechtslage vorliegen, wobei nur eine ursprüngliche, also von Anfang an bestehende Unrichtigkeit des Grundbuchs die Eintragung eines Amtswiderspruchs begründet. Gesetzliche Vorschriften sind wiederum verletzt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung zu beachtende Rechtsnormen nicht richtig angewendet worden sind; dies gilt trotz § 74 GBO auch im Beschwerdeverfahren. Das bedeutet, dass die Eintragung eines Amtswiderspruchs nur dann in Betracht kommt, wenn das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt unrichtig angewandt hat. Dabei muss die Gesetzesverletzung feststehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs dagegen nur glaubhaft sein (std. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt FamRZ 2014, 1323, zitiert nach juris und m. w. N.). Da der Zweck des Amtswiderspruchs in der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen durch gesetzeswidriges Handeln des Grundbuchamts liegt, muss es sich des Weiteren um eine Eintragung handeln, an welche sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann (vgl. die Nachweise bei Senat FamRZ 2014, 1143, zitiert nach juris). Letzteres ist hier der Fall, worauf bereits oben hingewiesen wurde.
Die Eintragung der Grunddienstbarkeit (Wegerecht) in Abt. II, lfd. Nr. 16 in der gegebenen Form verstößt auch gegen gesetzliche Vorschriften.
Es wird zwar in der grundbuchrechtlichen Literatur im Grundsatz vertreten, dass ein zu Unrecht gelöschtes Recht unter eigener Nummer und Beachtung aller formellen Erfordernisse neu einzutragen ist, wobei es grundsätzlich seinen Rang behält, der bei Bestehen von Zwischenvermerken durch Rangvermerk zu bestätigen ist, wenn nicht ein Recht mit Vorrang gutgläubig erworben worden ist (vgl. Bauer/von Oefele/Kohler, a.a.O., § 22 Rz. 228; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 22 Rz. 166). Davon ist das Grundbuchamt hier offensichtlich ausgegangen. Unter Zugrundelegung der veröffentlichten Rechtsprechung könnte andererseits auch angenommen werden, dass die Beteiligten zu 3. und 4. mit ihrem Berichtigungsantrag vom 03.04.2012/18.03.2013, mit dem sie die Wiedereintragung des zuvor gelöschten Wegerechts begehrten, wegen § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO hier lediglich die Eintragung eines Amtswiderspruchs hätten verlangen können, weil sie sich damit im Ergebnis gegen die ursprüngliche Löschung vom 11.10.2010 (als Eintragung) gewendet haben, und sie einen etwaigen Anspruch auf Berichtigung durch eine Klage im Zivilprozess auf Abgabe einer Berichtigungsbewilligung nach § 894 BGB hätten weiter verfolgen müssen (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 09.10.1991, BReg 2 Z 108/91; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.12.2007, 5 Wx 30/07, je zitiert nach juris und ebenfalls zur Löschung von Grunddienstbarkeiten). Letzteres entspräche den oben (Seite 7) in anderem Zusammenhang angestellten rechtlichen Erwägungen.
Ob bereits aus dieser Überlegung heraus ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften durch das Grundbuchamt anzunehmen wäre, kann hier im Ergebnis offen bleiben. Ungeachtet des Umstands, dass ein solcher jedenfalls bereits darin gesehen werden muss, dass dieses ausweislich des Akteninhalts den damaligen Eigentümern – den Beteiligten zu 1. und 2. – vor der berichtigenden Eintragung vom 24.05.2013 kein rechtliches Gehör (Art. 103 GG) gewährt hat, obwohl die Entscheidung erkennbar zu einem Eingriff in ihre Rechte führen konnte (so Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.12.2007, 5 Wx 30/07; vgl. zu diesem Erfordernis weiter: Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 49; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 22 Rz. 112; Bauer/von Oefele/Kohler, a.a.O., § 22 Rz. 164, 263; BGH NJW-RR 2005, 315, je zitiert nach juris, je m. w. N.), liegt ein solcher weiter darin, dass das Grundbuchamt nicht das nach seiner Auffassung zu Unrecht gelöschte Recht (Wegerecht unter Bezugnahme auf die in der ursprünglichen Eintragung unter Abt. II, lfd. Nr. 7 aufgeführten Bewilligungen) wieder unter eigener Nummer (nun II lfd. Nr. 16) eingetragen hat, sondern an dieser Grundbuchstelle eine (neue) Grunddienstbarkeit gemäß Urteil des Landgerichts Gießen vom 23.03.2011 (Az.: 1 S 28/10). Aus der Eintragung vom 24.05.2013 wird nämlich in keiner Weise deutlich, dass es sich um ein mit der ursprünglichen Eintragung unter Abt. II, lfd. Nr. 7 jedenfalls hinsichtlich des Umfangs und Inhalts der Belastung identisches Recht handeln soll, wovon das Grundbuchamt unter Zugrundelegung der Rechtsausführungen in den vorgelegten Urteilen des Zivilprozesses bei der Eintragung offensichtlich ausgehen wollte. So findet sich neben der (zulässigen) schlagwortartigen Bezeichnung der Grunddienstbarkeit keine Bezugnahme auf die unter Abt. II, lfd. Nr. 7 aufgeführten Eintragungsbewilligungen (vgl. §§ 874 Satz 1 BGB, 44 Abs. 2 GBO), die – ungeachtet der Frage, dass diese nach der Löschung des ursprünglichen Rechts verbraucht und verfahrensrechtlich nicht mehr Grundlage einer neuen Eintragung sein können (vgl. die Nachweise bei Demharter, a.a.O, § 19 Rz. 114; BayObLG MittBayNot 1995, 42, zitiert nach juris) – mithin auch jedenfalls für die Frage der Auslegung des Inhalts und Umfangs der nunmehr eingetragenen Grunddienstbarkeit ausscheiden; die jeweilige Bewilligung hat aber grundsätzlich auch den durch den Parteiwillen bestimmten Inhalt der Grunddienstbarkeit klar festzulegen (vgl. die Nachweise bei Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1140, 1146). Das in der Eintragung vom 24.05.2013 als deren Grundlage ausschließlich in Bezug genommene Urteil des Landgerichts Gießen verhält sich zum Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit jedoch in keiner Weise; es finden sich allenfalls Erwägungen zur – dort als unerheblich angesehenen – ursprünglichen zeitlichen Begrenzung der Grunddienstbarkeit (Seite 7), auf die die Beschwerde nun allerdings maßgeblich abzustellen versucht. Das Urteil bildet auch keine Grundlage für die Eintragung einer neuen Grunddienstbarkeit; es weist ausweislich seines Tenors in Verbindung mit den Gründen lediglich allgemein formulierte Unterlassungsanträge der Beteiligten zu 1. und 2. mit der Begründung zurück, das am 15.04.1971 eingetragene Wegerecht sei mit dessen Löschung im Grundbuch materiell-rechtlich nicht erloschen (Seiten 5/6). Dementsprechend hatten denn auch die Beteiligten zu 3. und 4. mit ihrem Berichtigungsantrag vom 03.04.2012/18.03.2013 gerade die Wiedereintragung des ursprünglich in Abt. II, lfd. Nr. 7 eingetragenen und am 11.10.2010 gelöschten Wegerechts beantragt; davon ist das Grundbuchamt mit seiner beanstandeten Eintragung abgewichen.
Ohnehin ist das vorgelegte Urteil nicht geeignet gewesen, den Unrichtigkeitsnachweis des vorangegangenen Grundbuchinhalts gemäß § 22 Abs. 1 GBO zu führen. An den Nachweis der Unrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO, also der Nichtübereinstimmung des Grundbuchinhalts mit der wirklichen Rechtslage (§ 894 BGB), sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit für die behauptete Unrichtigkeit genügt nicht. Es genügt auch nicht der Nachweis, dass das Grundbuch durch die Löschung (der Grunddienstbarkeit) seinerzeit unrichtig geworden ist. Der jeweilige Antragsteller hat grundsätzlich vielmehr auch lückenlos alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen können. Ganz entfernte Möglichkeiten brauchen aber nicht widerlegt zu werden. Der Nachweis der Unrichtigkeit ist in der Form des § 29 Abs.1 GBO zu führen (vgl. dazu BayObLG MittBayNot 1995, 42; Bauer/von Oefele/Kohler, a.a.O., § 22 Rz. 171, je m. w. N.). Es ist zwar anerkannt, dass das Grundbuchamt in diesem Zusammenhang an rechtsgestaltende Urteile und ggf. auch Feststellungsurteile gebunden ist (vgl. die Nachweise bei Bauer/von Oefele/Kohler, a.a.O., § 22 Rz. 172). Ansonsten binden aber Urteile im Rahmen des § 22 GBO nur in den Grenzen ihrer Rechtskraft, die maßgeblich vom Streitgegenstand bestimmt wird, und nicht hinsichtlich präjudizieller Rechtsverhältnisse oder Tatsachen (vgl. Bauer/von Oefele/Kohler, a.a.O., § 22 Rz. 173; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 22 Rz. 116; Senat FGPrax 2009, 253; BGH NJW-RR 2002, 516, je zitiert nach juris und m. w. N.).Da das damalige Zivilprozessverfahren Ansprüche der hiesigen Beteiligten zu 1. und 2. auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB zum Gegenstand hatte, handelte es sich bei der Frage des Fortbestehens einer Grunddienstbarkeit trotz Löschung im Grundbuch – in welchem Umfang und mit welchem Inhalt auch immer – lediglich um eine präjudizielle Rechtsfrage, die nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. auch dazu Senat FGPrax 2009, 253). Soweit das Grundbuchamt also im angefochtenen Beschluss und nochmals im Nichtabhilfebeschluss zur Begründung ausführt, durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Gießen sei die unrechtmäßige Löschung des Rechts und die Unrichtigkeit des Grundbuchs „festgestellt“ worden, ist dies unzutreffend. Dies rügt die Beschwerde im Ergebnis zu Recht. Die Beteiligten zu 3. und 4. haben es vielmehr gerade unterlassen, eine diesbezügliche Feststellungsklage zu erheben bzw. die seinerzeitigen Eigentümer – die Beteiligten zu 1. und 2. – auf Abgabe einer Berichtigungsbewilligung zu verklagen.
Überdies darf – wenn es hierauf auch nicht mehr entscheidend ankommt – die Bindungswirkung der im vorliegenden Grundbuchverfahren ergangenen landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung vom 27.09.2010 nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, die seinerzeit von den Beteiligten zu 3. und 4. nicht angefochten worden war. Anders als die Beschwerde offensichtlich meint, begründen derartige Entscheidungen zwar keine materielle Rechtskraft, wohl aber eine verfahrensinterne Bindungswirkung. Das Grundbuchamt ist bei seiner erneuten Sachentscheidung an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung durch das Beschwerdegericht, die die Aufhebung der Entscheidung des Grundbuchamts trägt, grundsätzlich gebunden. Es darf dann auch die daraufhin vollzogene Eintragung – jedenfalls nicht ohne Änderung der Sach- und Rechtslage nach Entscheidung des Beschwerdegerichts – ohne weiteres wieder revidieren (vgl. dazu im Einzelnen: Bauer/von Oefele/Budde, a.a.O., § 77 Rz. 29; Meikel/Streck, a.a.O., § 77 Rz. 43 ff.; BeckOK GBO/Kramer, Stand: 01.07.2014, § 77 Rz. 65 ff.). Dass in einem nachfolgenden Zivilprozess hier maßgebliche Rechtsfragen – wie gesagt lediglich im Rahmen der Erörterung präjudizieller Rechtsfragen und ohne Rechtskraftwirkung – anders beurteilt wurden, als im vorliegenden Grundbuchverfahren, lässt eine solche Bindungswirkung nicht ohne weiteres entfallen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur hier maßgeblichen grundbuchrechtlichen Behandlung der gelöschten Grunddienstbarkeit hat der Bundesgerichtshof hier nicht als insoweit übergeordnetes Rechtsmittelgericht getroffen (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 12.03.2012, 34 Wx 245/11, zitiert nach juris; Bauer/von Oefele/Budde, a.a.O., § 77 Rz. 30; Demharter, a.a.O., § 77 Rz. 28).
Steht damit die Gesetzesverletzung fest, so ist für das vorliegende Grundbuchverfahren unter Berücksichtigung des oben dargelegten geringeren Nachweisgrades auch von der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf die Eintragung vom 24.05.2013 auszugehen. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen betreffend die Eintragung einer (neuen) Grunddienstbarkeit unter II lfd. Nr. 16, ohne dass deutlich wird, dass es sich um ein mit der ursprünglichen Eintragung unter Abt. II, lfd. Nr. 7 jedenfalls hinsichtlich des Umfangs und Belastungsinhalts identisches Recht handeln soll. Dass – wie oben ausgeführt – die Beteiligten zu 3. und 4. überdies nicht lückenlos alle Möglichkeiten ausgeräumt haben, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung, nämlich der Wiedereintragung des ursprünglich in Abt. II, lfd. Nr. 7 eingetragenen und am 11.10.2010 gelöschten Wegerechts, entgegenstehen könnten, sondern sich auf die – durch Vorlage der Urteile belegte – Behauptung beschränkt haben, die Löschung sei seinerzeit zu Unrecht erfolgt, kann deshalb in diesem Zusammenhang sogar dahinstehen. Entsprechendes gilt für die Relevanz (für die Unrichtigkeit des Grundbuchs) der rechtlichen Erwägungen, die der Bundesgerichtshof unter II. 2. c) dd) (Seiten 7 ff.) des Urteils vom 17.02.2012 zur denkbaren erforderlichen „Ergänzung“ eines Übergangs der Grunddienstbarkeit und deren mögliche Ausgestaltung angestellt, aber nicht weiter ausgeführt hatte, weil sie im Rahmen des dortigen Streitgegenstandes und unter Zugrundelegung des Sachvorbringens im Zivilprozess seinerzeit nicht entscheidungserheblich waren.
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist als unzulässig zu verwerfen. Ihm fehlt die Beschwerdeberechtigung, die sich – wie bereits oben unter II. 1. erwähnt – nach der Antragsberechtigung richtet. Sie muss im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch vorliegen (vgl. Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 62). Das Grundbuchamt ist ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses der Sache nach zu Recht davon ausgegangen, dass nur noch die Beteiligte zu 2. als dort aufgeführte nunmehrige (Allein-)Eigentümerin beschwerdeberechtigt ist und hat mithin lediglich diese als Beschwerdeführerin angesehen. Dies ist zutreffend. Seit dem 07.03.2014 ist lediglich noch die Beteiligte zu 2. als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die für die Beschwerdeberechtigung erforderliche Rechtsbeeinträchtigung liegt damit nur in der Person der Beteiligten zu 2. als Eigentümerin bzw. als derjenigen zu, der ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs zusteht bzw. zustehen kann (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 63, 69). Eine solche Rechtsposition steht dem Beteiligten zu 1. als ehemaligem Eigentümer nicht (mehr) zu; sie würde ihm überdies auch nicht als (Rückauflassungs-)Vormerkungsberechtigtem in Abt. II, lfd. Nr. 18 zustehen (vgl. die Nachweise bei Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 69; Meikel/Streck, a.a.O., § 71 Rz. 129). Die nach Klarstellung durch den Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich auch in seinem Namen erhobene Beschwerde ist damit zu verwerfen.
3. Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 22Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG, wobei wegen des geringfügigen Unterliegens der Beteiligten zu 2. Gerichtskosten im Hinblick auf die in ihrem Namen eingelegte Beschwerde nicht anfallen.
Eine Veranlassung, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren anzuordnen, §§ 81, 84 FamFG, hat der Senat angesichts des teilweise Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten nicht gesehen.
Der Festsetzung des Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61, 36 Abs. 3 GNotkG.
Gründe dafür, vorliegend die Rechtsbeschwerde zuzulassen, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 GBO) hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt, da gesetzlich nicht vorgesehen.