LG Hanau, Az.: 7 O 1336/13, Urteil vom 21.05.2015
1. Der Beklagte wird verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben:
„Ich beantrage und bewillige, die im Grundbuch des Amtsgerichts …. von …. Blatt …. für mich verzeichnete Grundschuld über 20.000 € nebst allen Nebenrechten zu löschen.“
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird in Höhe von 20.000, € festgesetzt.
Tatbestand
Die Handelnden fordern in ihrer Verbundenheit als Gesellschafter einer GbR (Klägerin) Zustimmung zur Löschung einer im Grundbuch bezüglich eines Grundstücks der Gesellschaft eingetragenen Grundschuld in Höhe von 20.000 €.
Mit Bewilligung vom 11.04.2002 (Bl. 4 der Akte) bewilligten die Kläger für die Gesellschaft die Eintragung des streitgegenständlichen Grundpfandrechts, welches am 25.04.2002 eingetragen wurde (vgl. den Grundbuchauszug Blatt 8 f.).
Die Grundschuld wurde dem Beklagten zur Sicherung möglicher Ansprüche auf Rechtsanwaltshonorare aus der Tätigkeit des Beklagten gewährt.
Im Jahre 2004 reichte der Beklagte gegen die Klägerin eine Klage wegen Honorarforderungen ein, sowie wegen Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Sicherungshypothek (vergleiche Bl. 111 ff. Akte). Der Rechtsstreit wurde durch Rücknahme der Klage mit Schreiben vom 03.09.2008 beendet (vergleiche Bl. 179 der Akte).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte keine durchsetzbaren Ansprüche gegen die Klägerin mehr hat.
Der Beklagte erhebt bezüglich des Anspruchs der Klägerin die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin ist der Ansicht, da unstreitig keine Ansprüche mehr gegen die Klägerin bestehen, dass sie einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld hat. Eine Verjährung des Löschungsanspruchs sei nicht gegeben. Zumindest stünde der Verweigerung der Löschung insbesondere die Einrede nach § 242 BGB entgegen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, folgender Willenserklärung abzugeben: „Ich beantrage und bewillige, die im Grundbuch des Amtsgerichts … von … Blatt … für mich verzeichnete Grundschuld über 20.000 € nebst allen Nebenrechten zu löschen.“;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1000 findet 84,41 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.9.2008 zu zahlen;
sowie hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben:
„Ich gebe das im Grundbuch des Amtsgerichts … von … Blatt … für mich verzeichnete Grundpfandrecht (Grundschuld) über 20.000 € nebst allen Nebenrechten auf.
Ich beantrage und bewillige, wie im Grundbuch des Amtsgerichts … von … Blatt … für mich verzeichnete Grundschuld über 20.000 € nebst allen Nebenrechten zu löschen“.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, ein Anspruch der Klägerin sei verjährt.
Wegen des Weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der streitgegenständlichen Grundschuld aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Sicherungsvertrag.
Die Klägerin hat auch mit Schriftsatz vom 16.10.2014 (Blatt 157 der Akte) vor Einleitung des streitigen Verfahrens klargestellt, dass sie, vertreten durch ihre Gesellschafter, den Anspruch auf Löschung der Grundschuld, eingetragen im Grundbuch des ihr gehörenden Grundstücks in …, geltend macht.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin dem Beklagten die streitgegenständliche Grundschuld zur Sicherung möglicher Ansprüche auf Rechtsanwaltshonorar gegenüber der Klägerin einräumte.
Zwar ist dem Beklagten insoweit zuzustimmen, dass eine schriftliche Zweckerklärung bezüglich der Grundschuld nicht abgegeben wurde. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Der Sicherungsvertrag zwischen Sicherungsnehmer und -Geber, der mit Sicherungsabrede oder Zweckerklärung bezeichnet wird, kann formfrei und sogar stillschweigend abgeschlossen werden (Bassenge in Palandt, BGB, zu § 1191, Randziffer 15 m. w. N.). Dieser Zweck der Grundschuld blieb zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagtenseite hatte auch vorgetragen, dass zumindest seit 2009 keine Vergütungsansprüche, die durch die Grundschuld zu sichern waren, seitens des Beklagten mehr geltend gemacht wurden.
Somit ergibt sich schon aus der Sicherungsabrede zwischen den Parteien, dass die gewährte Sicherheit zurückzugeben ist, nachdem feststeht, dass keine zu sichernden Ansprüche mehr vorliegen. Daraus ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten, der von der Klägerin begehrten Löschung der Grundschuld zuzustimmen.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.
Insofern kommt es nicht darauf an, ob entsprechend der Ansicht der Klägerseite eine Verjährung nicht eintritt, entsprechend § 902i.V.m. § 1169 BGB i. V. m. einer dauerhaften Einrede gegen das Grundpfandrecht. Jedenfalls ist der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch auf Zustimmung zur Aufhebung des Rechts nicht verjährt. Die Verjährung bestimmt sich insofern nach § 196 BGB, wonach Ansprüche (u.a.) auf Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück in 10 Jahren verjähren. Dabei ist es gleichgültig, aus welchem Grund der Anspruch gegeben ist. Insofern sind auch vertragliche Ansprüche erfasst.
Gemäß § 200 BGB beginnt die Verjährung solcher Ansprüche mit der Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch auf Zustimmung zur Löschung des Rechts ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs (vergleiche Ellenberger in Palandt, BGB, zu § 199, Rz. 3). Der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Löschung wurde jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt fällig, in dem feststand, dass der Beklagte keine zu sichernden Ansprüche gegen die Klägerin geltend machen kann. Dies war frühestens mit Rücknahme der gegen die Klägerin erhobenen Klage ins Jahr 2008 gegeben. Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren ist somit bislang noch nicht abgelaufen.
Der Beklagte war daher antragsgemäß zur Abgabe seiner Willenserklärung zu Zustimmung der Löschung des Grundpfandrechts zu verurteilen.
Wegen der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war die Klage abzuweisen. Wie sich aus der vorgelegten Kostenrechnung vom 19.12.2013 ergibt, bezieht sich diese nicht auf die klagende GbR, was schon aus der angesetzten Erhöhung für 3 Beteiligte ersichtlich ist. Ein Anspruch der Einzelpersonen ist aber nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.