Skip to content

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einfach erklärt

Wer ein Grundstück kauft, eine Gesellschaft gründet oder ein Testament errichten lässt, muss mit gerichtlichen oder notariellen Kosten rechnen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist seit dem 1. August 2013 das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Es ersetzt die frühere Kostenordnung (KostO) und schafft ein bundesweit einheitliches und nachvollziehbares System zur Berechnung dieser Gebühren.

Das GNotKG regelt, welche Kosten bei bestimmten Vorgängen anfallen dürfen. Maßgeblich sind dabei unter anderem der sogenannte Geschäftswert sowie die Art des Verfahrens. Durch die verbindlichen Vorgaben erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen eine verlässliche Orientierung bei der Kostenplanung.

Kurz erklärt:Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) regelt bundeseinheitlich die Kosten bei notariellen und gerichtlichen Vorgängen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Grundlage der Gebührenberechnung ist der Geschäftswert, der anhand gesetzlicher Vorgaben bestimmt wird.

Blaues Buch mit dem Titel GNotKG zwischen Ordnern und Büchern in einem modernen Notariat.
Rechtsbuch GNotKG im Regal eines modernen Notariats, umgeben von Aktenordnern und Fachliteratur (Symbolbild: ChatGPT).

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Geltungsbereich: Das GNotKG regelt seit dem 1. August 2013 bundeseinheitlich die Kosten für notarielle und gerichtliche Tätigkeiten.
  • Kostenberechnung: Die Gebühren richten sich in der Regel nach dem Geschäftswert und werden anhand verbindlicher Tabellen ermittelt.
  • Gebührentabellen: Für notarielle Leistungen ist meist Tabelle B maßgeblich; für gerichtliche Verfahren Tabelle A.
  • Transparenz: Das Gesetz schafft nachvollziehbare Strukturen und ermöglicht eine verlässliche Planung der entstehenden Kosten.
  • Informationsquellen: Offizielle Informationen zum GNotKG und zu den Gebührentabellen sind online frei zugänglich: GNotKG als PDF, Tabelle A und B (Anlage 2)

Was regelt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)?

Das GNotKG bildet die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren bei gerichtlichen und notariellen Tätigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es gilt bundesweit und sorgt für einheitliche Vorgaben, damit Kosten nachvollziehbar und transparent bleiben.

Das Gesetz besteht aus einem Paragrafenteil und einem umfangreichen Kostenverzeichnis. Die Vorschriften regeln unter anderem:

  • wann und wie Kosten entstehen
  • wie der Geschäftswert ermittelt wird
  • welche Leistungen kostenpflichtig oder gebührenfrei sind
  • und wann die Fälligkeit eintritt

Für Notare und Gerichte bietet das GNotKG eine klare Struktur, die eine einheitliche Anwendung ermöglicht. Auch für Bürgerinnen und Bürger schafft es Orientierung, da sich alle Gebühren auf eine nachvollziehbare gesetzliche Grundlage stützen.

Das Gesetz fördert somit eine transparente und geregelte Abwicklung von Rechtsgeschäften und Verfahren – unabhängig von Wohnort oder Region.

Wie werden die Kosten nach dem GNotKG berechnet?

Die Höhe der Gebühren nach dem GNotKG richtet sich in erster Linie nach dem sogenannten Geschäftswert.

Der Geschäftswert ist der wirtschaftliche Wert des Rechtsgeschäfts oder Verfahrens, der maßgeblich für die Gebührenberechnung ist.

Dieser Wert bemisst den wirtschaftlichen Wert des jeweiligen Rechtsgeschäfts oder Verfahrens und bildet die Grundlage für die Berechnung der Gebühren.

Für die Bestimmung und Höhe der Kosten sind folgende Faktoren entscheidend:

  • Geschäftswert: Maßgeblicher wirtschaftlicher Wert des Rechtsgeschäfts oder Verfahrens
  • Art der Tätigkeit: Gerichtliche oder notarielle Leistung
  • Zugeordnete Gebührentabelle: Tabelle A (Gerichtskosten) oder Tabelle B (Notarkosten)

In den meisten Fällen ist für notarielle Leistungen die Tabelle B heranzuziehen. Bei bestimmten gerichtlichen Verfahren wird hingegen die Tabelle A verwendet. Die Gebührensätze sind degressiv ausgestaltet: Mit steigendem Geschäftswert sinkt der prozentuale Anteil der Gebühr.

Bei einem Immobilienkauf entspricht der Geschäftswert in der Regel dem Kaufpreis. Bei einem Testament wird meist das Vermögen der testierenden Person zugrunde gelegt.

Für eine genaue Berechnung sind die Regelungen des Paragrafenteils und die Zuordnung der Leistungen im Kostenverzeichnis des GNotKG maßgeblich. In Zweifelsfällen empfiehlt sich die Einsicht in die offiziellen Gebührentabellen oder eine fachkundige Beratung.

ein Kaufvertrag auf dem Tisch eines Notars
Symbolbild: Ideogram

Tabelle A und B – was wird wofür verwendet?

Das Kostenverzeichnis des GNotKG unterscheidet zwischen zwei zentralen Tabellen: Tabelle A und Tabelle B. Tabelle A enthält die Gebührentatbestände für gerichtliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, etwa Grundbuchsachen oder Betreuungsverfahren. Tabelle B regelt die Gebühren für notarielle Tätigkeiten wie die Beurkundung von Verträgen oder die Beglaubigung von Unterschriften.

Für die meisten notariellen Vorgänge ist daher Tabelle B maßgeblich. Tabelle A kommt bei Notaren nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, etwa bei bestimmten gerichtlichen Mitwirkungen.

GNotKG Tabelle A und B im Tabellenkopf

Wo kann man die offiziellen Gebührentabellen einsehen?

Wer sich über die gesetzlichen Grundlagen und Gebührentatbestände informieren möchte, findet auf offiziellen Webseiten verlässliche und aktuelle Informationen, wie zum Beispiel die Gebührentabellen (A und B), den Gesetzestext und das GNotKG als PDF. Diese beinhalten sowohl den vollständigen Gesetzestext als auch das zugehörige Kostenverzeichnis.

QuelleInhalt
Gesetze im Internet (BMJ)Vollständiger Gesetzestext inkl. Paragrafenteil und Kostenverzeichnis
BundesnotarkammerHinweise zur Anwendung des GNotKG und Zugang zu aktuellen Gebührentabellen

Das GNotKG (§ 1 GNotKG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der notariellen Tätigkeiten. Für die konkrete Berechnung von Gebühren sind insbesondere das Kostenverzeichnis und die darin enthaltenen fünfstelligen Kostenverzeichnisnummern (KV-Nr.) von Bedeutung.

Praxisbeispiele: So werden die Kosten nach dem GNotKG berechnet

Das GNotKG sieht eine feste Zuordnung der Kosten zu bestimmten Geschäftswerten vor. Wie die Gebühren in der Praxis ermittelt werden, zeigen die folgenden Beispiele:

Beispiel 1: Grundstückskauf

Eine Person kauft ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 300.000 Euro.

Schritte zur Ermittlung der Notarkosten:

  1. Geschäftswert bestimmen:
    Der Kaufpreis von 300.000 Euro ist der maßgebliche Geschäftswert.
  2. Tabelle auswählen:
    Für notarielle Tätigkeiten ist Tabelle B des GNotKG relevant.
  3. Gebühr finden:
    In der Gebührentabelle ergibt sich bei 300.000 Euro Geschäftswert eine 1,0-Gebühr von etwa 935 Euro (Stand: aktuelle Tabelle 2024).
  4. Gesamtkosten:
    Der Notar erhält die 1,0-Gebühr für die Beurkundung. Zusätzlich können noch weitere Gebühren, etwa für die Betreuung oder Vollzugsgebühren, anfallen.

Hinweis:
Die tatsächlichen Gesamtkosten können je nach zusätzlichem Aufwand (z. B. Eintragung im Grundbuch) höher sein.

Beispiel 2: Errichtung eines Testaments

Eine Person möchte ein einfaches Einzeltestament erstellen lassen. Ihr Vermögen beträgt 150.000 Euro.

Schritte zur Ermittlung der Notarkosten:

  1. Geschäftswert bestimmen:
    Der Wert des Vermögens (150.000 Euro) wird als Geschäftswert angesetzt.
  2. Tabelle auswählen:
    Auch hier gilt Tabelle B für notarielle Tätigkeiten.
  3. Gebühr finden:
    Bei einem Geschäftswert von 150.000 Euro beträgt die 1,0-Gebühr etwa 435 Euro.
  4. Gesamtkosten:
    Es fällt in der Regel eine 1,0-Gebühr für die Beurkundung an.

Hinweis:
Auch bei Testamenten können zusätzliche Gebühren entstehen, etwa für besondere Beratung oder die Aufbewahrung der Urkunde beim Notar.

Diese Beispiele zeigen, dass sich die Kosten stets nach klaren Vorgaben richten. Durch die einheitlichen Tabellen des GNotKG sind Gebühren nachvollziehbar und unabhängig vom Einzelfall geregelt. Dadurch erhalten alle Beteiligten frühzeitig eine verlässliche Orientierung über die anfallenden Kosten.

Ein Tisch auf dem ein Briefumschlag mit der Aufschrift Testament liegt
Symbolbild: ChatGPT

Kontaktaufnahme zu Notar Dr. Kotz

Notarinnen und Notare übernehmen eine neutrale und unabhängige Rolle bei der Beurkundung und Beglaubigung von Rechtsgeschäften. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Amtsausübung gewährleisten sie eine rechtssichere Gestaltung wichtiger Verträge und Erklärungen.

Dr. Gerd Christian Kotz ist als erfahrener Notar zur unparteiischen Betreuung aller Beteiligten verpflichtet. Die notarielle Tätigkeit unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben, die sowohl den Schutz der Beteiligten als auch die Transparenz der Kosten sicherstellen.

Bei Fragen zu konkreten Vorgängen oder zur Vereinbarung eines Termins steht Ihnen die Kanzlei Dr. Gerd Christian Kotz zur Verfügung. Eine Kontaktaufnahme ist über unsere Kontaktseite möglich.

✔ Häufige Fragen rund um das GNotKG

  • Wann ist Tabelle A GNotKG anzuwenden?
    Tabelle A des GNotKG ist anzuwenden, wenn es sich um gerichtliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Dazu gehören zum Beispiel Grundbuchsachen oder Betreuungsverfahren. In bestimmten Fällen kann Tabelle A auch für Notare relevant werden, etwa wenn sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens tätig werden.
  • Wie berechnet sich der Geschäftswert beim Notar?
    Der Geschäftswert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert des Rechtsgeschäfts. Bei einem Grundstückskauf entspricht er in der Regel dem Kaufpreis. Bei Testamenten wird meist das gesamte Vermögen der testierenden Person angesetzt. Die genaue Geschäftswertberechnung richtet sich nach den Vorschriften des GNotKG.
  • Sind Notargebühren gedeckelt?
    Ja, die Höhe der Notargebühren ist gesetzlich festgelegt. Notare dürfen keine höheren oder niedrigeren Gebühren verlangen als im GNotKG vorgesehen. Eine individuelle Preisgestaltung ist nicht zulässig.
  • Was ist günstiger, Erbschein beim Notar oder Nachlassgericht?
    Die Kosten für einen Erbschein sind gesetzlich geregelt und hängen vom Nachlasswert ab. Ob der Antrag beim Notar oder direkt beim Nachlassgericht gestellt wird, hat auf die Höhe der Gebühren grundsätzlich keinen Einfluss.
  • Was ist der Geltungsbereich von § 1 GNotKG?
    § 1 GNotKG bestimmt, dass das Gesetz für die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für die Notarkosten gilt. Er legt damit den Anwendungsbereich des gesamten Gesetzes fest.

Weitere Informationen und den vollständigen Gesetzestext finden Sie auf den offiziellen Seiten des Bundesministeriums der Justiz sowie der Bundesnotarkammer.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!