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Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften bei Eintragung Zwangssicherungshypothek

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 29/20 – Beschluss vom 28.04.2020

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das Grundbuchamt angewiesen, gegen die im Grundbuch von Gerresheim Blatt … in Abteilung III unter der laufenden Nummer 4 für die Beteiligte zu 2 am 28. August 2017 eingetragene Zwangssicherungshypothek einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 einzutragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes (Wohneinheit 3 des Objektes …-Straße …). Mit der Beteiligten zu 2 führte er eine langjährige nichteheliche Lebensgemeinschaft. Nachdem diese gescheitert war, kam es zu verschiedenen Zivilrechtsstreiten zwischen den Beteiligten. In dem vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 16 O 261/06 geführten Rechtsstreit hatte die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 zunächst uneingeschränkt auf Zahlung von 125.110,54 € in Anspruch genommen. Später beschränkte sie ihren Antrag auf Zahlung Zug um Zug gegen Auflassung und Übertragung der Wohneinheiten 1 und 2 des Objektes …-Straße (…). Diesen Anspruch erkannte der Beteiligte zu 1 an, woraufhin das Landgericht Düsseldorf am 27. April 2007 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erließ.

In einem weiteren vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit (16 O 300/10) klagte die Beteiligte zu 2 unter anderem darauf, die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil vom 27. April 2007 ohne Gegenleistung zuzulassen. Widerklagend nahm der Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 2 auf Zahlung und unter anderem auch auf Auflassung und lastenfreie und unentgeltliche Übertragung der Wohneinheiten 1 und 2 des Objektes …-Straße in Anspruch. Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 wies das Landgericht Düsseldorf sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Gegen dieses Urteil legte nur der Beteiligte zu 1 Berufung ein, über welche der 18. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 30. November 2016 (I-18 U 151/15) entschied. Er änderte das landgerichtliche Urteil in Bezug auf die Widerklage teilweise ab und sprach dem Beteiligten zu 1 den Zahlungsanspruch zu. Zu dem vom Beteiligten zu 1 – in Form eines Haupt- und Hilfsantrages – widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Auflassung und Übertragung der Wohneinheiten 1 und 2 führte er aus, dem Beteiligten zu 1 stehe kein Anspruch gegen die Beteiligte zu 2 auf Übertragung des Wohnungseigentums zu. Er ergebe sich nicht aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2007, weil bei einer Zug-um-Zug Verurteilung der Anspruch auf die Gegenleistung nicht rechtskräftig werde.

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 30. Mai 2017 trug das Grundbuchamt – nachdem es zunächst mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 Hinweise erteilt hatte, unter anderem auf das Erfordernis eines Nachweises darüber, dass der Zahlungsanspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge – am 28. August 2017 in Abteilung III des Grundbuchs des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes unter der laufenden Nummer 4 eine Sicherungshypothek über einen Hauptsachebetrag von 125.110,54 € ein. Die Eintragung erfolgte mit dem Zusatz, dass sie im Wege der Zwangsvollstreckung am 28. August 2017 aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2007 (LG Düsseldorf, 16 O 261/06) erfolgt sei.

Mit Schrift vom 14. August 2019 hat der Beteiligte zu 1 erklärt, Rechtsmittel gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek einzulegen und die Amtslöschung, hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs zu beantragen. Dazu stützt er sich auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2014 (16 O 300/10), wonach rechtskräftig feststehe, dass die Zwangsvollstreckung ohne Gegenleistung unzulässig sei.

Die Beteiligte zu 2 ist dem Antrag entgegen getreten. Sie meint, die Voraussetzungen für eine Löschung der Zwangssicherungshypothek lägen nicht vor, denn eine Eintragung, die unter Verstoß gegen die speziellen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 765 ZPO erfolgt sei, sei nicht nichtig. Es käme allenfalls die Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht, wenn der Auffassung des Beteiligten zu 1 gefolgt werden würde, dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2016 sei nicht zu entnehmen, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung nicht mehr bestehe.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Januar 2020 hat das Grundbuchamt entschieden, den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Löschung der Zwangssicherungshypothek und den Hilfsantrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zurückzuweisen. Eine Löschung scheide aus, da die Sicherungshypothek mit dem gesetzlich zulässigen Inhalt eingetragen worden sei. Ein Amtswiderspruch sei nicht einzutragen, da das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30. November 2016 festgestellt habe, dass dem Beteiligten zu 1 kein Anspruch auf Übertragung der Wohneinheiten zustehe.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde vom 3. Februar 2020. Er meint, aus dem Urteil des Oberlandesgerichts ergebe sich nur, dass er keinen klagbaren Anspruch auf Übertragung der Wohnungseigentumseinheiten habe; dass sein Anspruch erloschen sei, ergebe sich aus dem Urteil nicht. Nicht geändert habe das Oberlandesgericht, da die Beteiligte zu 2 insofern auch keine Berufung eingelegt habe, den Ausspruch des Landgerichts, aus dem sich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ohne Gegenleistung ergebe.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 6. Februar 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist dem Senat infolge der vom Grundbuchamt mit weiterem Beschluss vom 6. Februar 2020 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, vgl. § 75 GBO. Es ist als unbefristete Grundbuchbeschwerde nach Maßgabe der §§ 71 ff. GBO zulässig. Die Grundbuchbeschwerde (und nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO) ist auch dann das statthafte Rechtsmittel, wenn – wie hier – das Grundbuchamt im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden ist. Richtet sich das Rechtsmittel gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, ist die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO beschränkt auf Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 GBO zulässig (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. in RNotZ 2016, 211 m.w.N.).

Nicht zu beanstanden ist die angefochtene Entscheidung, soweit das Grundbuchamt die Löschung der Zwangssicherungshypothek abgelehnt hat. Eine Grundbuchberichtigung im Sinne einer Löschung (§§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) kommt nur bei Eintragungen, die ihrem Inhalt nach unzulässig sind, in Betracht. Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder mit der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 53 Rn. 42 ff. m.w.N.). Das ist bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf der Grundlage eines Leistungsurteils als Vollstreckungstitel ersichtlich nicht der Fall, vgl. §§ 866, 867, 704 ZPO.

Zu beanstanden ist indes die Entscheidung des Grundbuchamtes über die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs, insoweit hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1 Erfolg.

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt von Amts wegen einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen, wenn es bei der Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter, a.a.O., § 53 Rn. 28 m.w.N.).

Bei Eintragung einer Zwangshypothek wird das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig und hat grundsätzlich sowohl die vollstreckungsrechtlichen nach den Vorschriften der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen nach den Vorschriften der GBO selbständig zu prüfen. Dazu gehören neben den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung – Gläubigerantrag, Titel, Klausel, Zustellung – auch etwaige besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen. In grundbuchrechtlicher Hinsicht müssen sie dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein (Senat MDR 2015, 672).

Die Eintragung einer Zwangshypothek auf der Grundlage eines Leistungstitels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Vollstreckungsgläubigers abhängig macht, setzt gemäß § 765 Nr. 1 ZPO unter anderem voraus, dass dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug nachgewiesen wird. Durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde müssen Tatsachen nachgewiesen sein, aus denen das Grundbuchamt in eigenverantwortlicher Prüfung feststellen kann, dass der Schuldner befriedigt ist oder sich in Annahmeverzug befindet. Ein solcher Beweis kann durch ein vorläufig vollstreckbares Leistungsurteil, durch ein gesondertes Feststellungsurteil oder auch durch ein anderes Urteil geführt werden, wenn die Befriedigung oder der Annahmeverzug aus dem Tatbestand und/oder den Gründen „liquide“, d.h. ohne schwierige rechtliche Überlegungen und klar erkennbar, hervorgeht (vgl. OLG München BeckRS 2017, 100078 m.w.N.; MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, § 756 Rn. 47).

Nach Maßstäbe dieser Grundsätze erweist sich die vom Beteiligten zu 1 beanstandete Eintragung der Zwangshypothek zugunsten der Beteiligten zu 2 als Verstoß (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 765 Rn. 6, § 756 Rn. 15 und vor § 704 Rn. 34) gegen gesetzliche Vorschriften. Das Grundbuchamt durfte die Eintragung nicht vornehmen, denn der Nachweis, dass die besonderen, sich aus § 765 Nr. 1 ZPO ergebenden Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht geführt.

Dass sich weder die Befriedigung des Anspruchs des Beteiligten zu 1 auf Auflassung und Übertragung der Wohneinheiten 1 und 2 des Objektes …-Straße noch sein Annahmeverzug aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2014 (16 O 300/10) oder dem des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 30. November 2016 (I-18 U 151/15) ergibt, liegt auf der Hand.

Dass die titulierte Verpflichtung der Beteiligten zu 2 zu der Zug-um-Zug Leistung aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2007 entfallen ist, kann nicht festgestellt werden. Das Gegenteil ist der Fall. Das Landgericht Düsseldorf hatte in dem zweiten Verfahren zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 mit Urteil vom 12. Dezember 2014 sowohl den von der Beteiligten zu 2 gestellten Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung ohne Gegenleistung (zur Zulässigkeit eines dahingehenden Antrages, wenn sich das Urteil eines Vorprozesses auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung beschränkt: BGH NJW 1992, 1172, Ziffer II.1.a) der Gründe) als auch den Widerklageantrag des Beteiligten zu 1 auf Übertragung des Eigentums an den Wohneinheiten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte über die Zurückweisung des Antrages der Beteiligten zu 2 auf Zulassung der Zwangsvollstreckung ohne Gegenleistung nicht zu entscheiden, da die Beteiligte zu 2 das Urteil ihrerseits nicht mit einer Berufung angegriffen hat. Insoweit hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil auch nicht geändert und in seinem Tenor klarstellend ausgesprochen, dass es bei der Klageabweisung bleibt. Zwar hat das Oberlandesgericht auch den Widerklageantrag des Beteiligten zu 2 auf Übertragung des Wohnungseigentums zurückgewiesen und unter Ziffer II. 4. und 5. ausdrücklich ausgeführt, dass ihm der geltend gemachte Anspruch weder in Form des Haupt- noch des Hilfsantrages zustehe, insbesondere dass bei einer Zug-um-Zug Verurteilung der Anspruch auf die Gegenleistung nicht – als ein solcher Anspruch – rechtskräftig festgestellt werde. Damit hat es jedoch die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 zur Gegenleistung ersichtlich nicht in Frage gestellt, erst Recht nicht darüber rechtskräftig entschieden.

Ist demnach nicht in Form des § 29 GBO nachgewiesen, dass der Anspruch des Beteiligten zu 1 befriedigt ist, dass er sich in Annahmeverzug befindet oder dass die Zwangsvollstreckung ohne Gegenleistung zulässig ist, hat das Grundbuchamt durch die dennoch erfolgte Eintragung der Zwangshypothek unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen. Dadurch ist das Grundbuch auch unrichtig geworden (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO). Zwar ist nach herrschender Meinung eine Sicherungshypothek grundsätzlich auch dann wirksam, wenn ihre Eintragung bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen (OLG München, a.a.O.; BGHZ 66, 79, 81; vgl. auch OLG München BeckRS 2018, 21703, wonach ein Gesetzesverstoß nicht automatisch die Nichtigkeit der Eintragung zur Folge hat). Indes hat nach herrschender Meinung das Vorliegen eines heilbaren Mangels zur Folge, dass die Zwangshypothek erst mit dem Nachholen der Vollstreckungsvoraussetzung materiell-rechtlich zur Entstehung gelangt. Zu einer Heilung des bisherigen Mangels der Vollstreckung ohne Gegenleistung ist es hier (bislang) jedoch nicht gekommen; dass die Beteiligte zu 2 das Eigentum an den Wohneinheiten 1 und 2 des Objektes …-Straße an den Beteiligten zu 1 übertragen haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Demzufolge ist das Grundbuchamt zur Eintragung eines Amtswiderspruchs anzuweisen.

III.

Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels erübrigt sich eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ebenso wie eine Geschäftswertfestsetzung.

Anlass zur einer Entscheidung über eine Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, da an dem Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchamtes vom 13. Januar 2020 nur der Beteiligte zu 1 teilgenommen hat.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 78 Abs. 2 Satz 2 GBO, liegen nicht vor.

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