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Kostenschuldner einer Löschungsbewilligung

LG Bremen, Az.: 4 T 671/17, Beschluss vom 29.05.2018

1. Die Kostenrechnung des Antragsgegners mit der Nr. […] vom 08.07.2016 wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die im Tenor dieser Entscheidung genannte Kostenrechnung des Antragsgegners, in der er gegenüber den Antragstellern die Beglaubigung einer formgültigen Löschungsbewilligung in Rechnung gestellt hat.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Kostenschuldner einer Löschungsbewilligung
Symbolfoto: New Africa / Bigstock

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstückes in N. Auf dem Grundstück lasteten zwei Grundschulden (insgesamt 132.935,88 €). Grundpfandgläubiger war die B.-Bank AG. Nach Tilgung des mit den Grundschulden besicherten Darlehens baten die Antragsteller die B.-Bank AG um die Herausgabe einer Löschungsbewilligung mit notarieller Beglaubigung. Gegenüber der B.-Bank gaben die Antragsteller unter dem 13.06.2016 die Erklärung ab, dass sie die Kostenrechnung des durch die B.-Bank AG zu beauftragenden Notares tragen würden (vgl. Bl. 7 d.A.).

Die B.-Bank AG übergab dem Antragsgegner eine vorgefertigte Löschungsbewilligung zum Zwecke der Beglaubigung. Nach Beglaubigung der Löschungsbewilligung stellte der Antragsgegner den Antragstellern 171,04 € brutto in Rechnung (vgl. Bl. 9, 43-44 d.A.).

Die Antragsteller glichen die Rechnung, nach Mahnung, vollständig aus.

Die Antragsteller wenden sich dem Grunde und der Höhe nach gegen ihre Inanspruchnahme, insbesondere sind sie der Auffassung, dass aus dem Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag mit der B.-Bank AG folgen würde, dass der Sicherungsnehmer die Kosten für die Beglaubigung der Löschungsbewilligung zu tragen hätte.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Kostenrechnung des Antragsgegners mit der Nr. N286/16 vom 08.07.2016 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass er davon ausgehe, dass die Kostentragungslast zwischen den Antragstellern und der B.-Bank AG nicht im Rahmen der Notarkostenbeschwerde zu klären sei. Die abgerechneten Kosten entsprächen seinem Aufwand.

Die Kammer hat gemäß § 128 GNotKG eine Stellungnahme der Dienstaufsicht eingeholt und diese Stellungnahme vom 29.03.2018 den Beteiligten übersendet und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 127 GNotKG zulässig und in der Sache begründet.

1.

Der Umstand, dass die Antragsteller die streitgegenständliche Rechnung vor Einreichung des Antrages vom 17.12.2017 beglichen hatten, steht der Zulässigkeit des Antrages nach § 127 GNotKG nicht entgegen. Ein (vorbehaltlose) Zahlung von Notarkosten schließt die Stellung eines Antrages nach § 127 GNotKG nicht aus (vgl. Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 127 GNotKG, Rn. 21).

2.

Die Antragsteller sind nicht Kostenschuldnerin im Sinne der §§ 29, 30 GNotKG.

a)

Zu einer Beurkundung von Erklärungen der Antragstellerin ist es nicht gekommen, so dass eine Haftung nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 GNotKG ausscheidet.

b)

Eine beurkundete Erklärung der Kostenübernahme iSd § 30 Abs. 3 GNotKG durch die Antragsteller liegt nicht vor.

c)

Die Antragsteller sind auch nicht nach § 29 Nr. 1 GNotKG Kostenschuldner. Gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG schuldet Notarkosten, wer den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat.

Die notarielle Tätigkeit wird grundsätzlich durch einen Beurkundungsauftrag oder einen Antrag (zB auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung) ausgelöst. Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Korintenberg/Gläser GNotKG, 20 Auflage, § 29 Rn. 1-37). Das Verhalten des Kostenschuldners muss für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulassen, es sei ihm ein Auftrag mit Kostenfolge erteilt worden (BGH, Beschluss vom 19.01.2017, Az.: V ZB 79/16, Rz. 6, zit. n. juris; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 29 Rn. 16). Die Auftragserteilung braucht aber weder schriftlich noch durch ausdrückliche Erklärung zu geschehen, sondern kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen (OLG Köln, JurBüro 1997, 604).

Die Antragsteller haben den Antragsgegner weder selbst noch durch eine Erklärung der B.-Bank AG, welche ihnen gemäß § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen wäre, beauftragt.

Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Antragsteller sich nicht selbst an den Antragsgegner gewendet hatten, um die Löschungsbewilligung beglaubigen zu lassen. Der Antragsgegner hat nach eigenem Vortrag in der B.-Bank AG diverse Löschungsbewilligung übergeben bekommen, die zu beglaubigen waren, unter anderem die streitgegenständliche. Die Löschungsbewilligung selbst befindet sich auf einem Formular der B.-Bank AG. Ein offenes Handeln für die Antragsteller folgt daraus nicht. Es kann dahinstehen, ob dem Antragsgegner mit der Löschungsbewilligung zugleich das Schreiben vom 13.06.2016 vorgelegen hat. Auch bei Auslegung dieses Schreibens ist nicht zweifelsfrei anzunehmen, dass damit ein Handeln im Namen der Antragsteller verbunden war. Der letzte Absatz stellt nicht eindeutig klar, dass die B.-Bank AG (auch) im Namen der Antragsteller handeln sollte.

Dass die B.-Bank AG im Namen der Antragsteller mit Vertretungsmacht gehandelt hätte, ist nicht festzustellen. Letztere folgt auch nicht aus der Erklärung vom 13.06.2016. Diese Erklärung stellt allenfalls eine Vereinbarung über die Tragung der erforderlichen Kosten im Innenverhältnis Antragsteller-B.-Bank AG dar und gerade keine Bevollmächtigung iSd § 167 BGB, die die B.-Bank AG bevollmächtigt hätte, im Namen der Antragsteller den Antragsgegner als Notar zu beauftragen.

Allein aus dem Interesse der Antragsteller an dem Erhalt der Löschungsbewilligung ist nach Auffassung der Kammer nicht auf ein Handeln im fremden Namen durch die B.-Bank AG mit entsprechender Vollmacht zu schließen, zumal die Antragsteller auch gegenüber der B.-Bank AG stets deutlich gemacht haben, diese in der Verpflichtung für die Erteilung einer formgültigen Löschungsbewilligung zu sehen.

d)

Eine Kostenschuldübernahmeerklärung der Antragsteller iSd § 29 Nr. 2 GNotKG liegt nicht vor.

e)

Ein Fall der Haftung kraft Gesetzes für die vorliegenden Kosten (§ 29 Nr. 3 GNotKG) ist ebenfalls nicht gegeben.

3.

Ob und inwieweit die B.-Bank AG gegen den Antragsteller für den Fall der Inanspruchnahme einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen die Antragsteller aufgrund der Erklärung vom 13.06.2016 hat, ist in diesem Verfahren nicht zu klären.

4.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 127 Rn. 54; Korintenberg, aaO, Rn. 53). Für die Auferlegung der außergerichtlichen Aufwendungen gemäß § 81 FamFG war kein Raum.

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