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Grundbuchberichtigung im Erbfall – Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers

OLG München – Az.: 34 Wx 32/16 – Beschluss vom 07.03.2016

1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 17. November 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

Am …11.2014 verstarb die 1935 geborene deutsche Staatsangehörige J.A., die in zwei Grundbüchern als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen ist. Die Erblasserin hinterließ mehrere Verfügungen von Todes wegen, nämlich:

1. öffentliches, vor einem inländischen Notar errichtetes Testament vom 27.4.2000, eröffnet am 4.12.2014, in dem eine Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen zu Erben in unterschiedlicher Quote eingesetzt werden;

2. vor einem öffentlichen Notar in Graz (Österreich) errichtete letztwillige Anordnung vom 16.8.2007, eröffnet am 7.5.2015, in der unter Aufhebung aller vorher errichteten letztwilligen Verfügungen das … Kinderdorf Österreich (= der Beteiligte) zum Alleinerben eingesetzt wird. Die Urkunde enthält umfangreiche Ausführungen zur angenommenen Testierfähigkeit vor dem Hintergrund, dass die Erblasserin von Ängsten berichtete, durch ihre Brüder vergiftet zu werden. Der Urkunde beigefügt ist ein sechsseitiges Gutachten eines österreichischen Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 9.7.2007, das aufgrund einer Untersuchung am 5.7.2007 eine ausreichende Testierfähigkeit der Erblasserin bestätigt und der vorliegenden wahnhaften Idee, ihre Wohnung sei vergiftet und dahinter würden ihre Bruder stecken, nur eine untergeordnete Rolle beimisst;

3. eigenhändiges Testament vom 1.10.2014, eröffnet am 4.12.2014, in dem von einem Versprechen der Erblasserin die Rede ist, dass eine Dora A. „meine Haushälfte mit allen Möbeln und Inventar haben kann, wenn es ihr möglich ist die Sachen abholen zu lassen“;

4. weitere drei teils nicht vollständige, teils nicht unterschriebene Schriftstücke, datiert mit „Pfingsten 18.5.2013“ und „22.9.014“, je eröffnet am 7.5.2015.

Der Beteiligte hat erklärt, die Erbschaft aufgrund letztwilliger notarieller Verfügung vom 16.8.2007 anzunehmen, und am 9.7.2015 um Berichtigung des Grundbuchs nachgesucht. Das Grundbuchamt hat mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 17.11.2015 aufgegeben, zum Erbennachweis einen Erbschein vorzulegen. Die erbrechtliche Lage sei nicht eindeutig und zweifelsfrei. Es lägen handschriftliche Testamente späteren Datums vor und es sei ungeklärt, welche letztwillige Verfügung nun gelte. Zudem sei die Frage der Testierfähigkeit zu klären. Dies habe im formalen Erbscheinsverfahren stattzufinden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Er meint, im gegebenen Fall könne das Grundbuchamt keinen Erbennachweis verlangen, sondern habe auf die öffentlich beurkundete Verfügung samt Eröffnungsniederschrift zurückzugreifen. Für die Feststellung des Erbrechts kämen allenfalls die unter 1. bis 3. genannten Verfügungen in Betracht. Das ältere notarielle Testament sei durch das jüngere von 2007 widerrufen worden. Bei der im handschriftlichen Testament vom 1.10.2014 bezeichneten Person (“Dora A.“) handele es sich um die längst vorverstorbene Mutter der Erblasserin. Die Testierfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung ihrer letztwilligen Verfügung vom 16.8.2007 sei hinreichend belegt, eine weiter gehende Klärung nicht geboten.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Der Senat hat die Akten des Nachlassverfahrens beigezogen. Mangels Antrags ist ein Erbschein bisher nicht erteilt.

II.

Die gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) statthafte und auch im Übrigen zulässig erhobene Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG; § 71 Abs. 1, § 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt verlangt für die Berichtigung nach § 22 GBO durch Eintragung des Erben als (Wohnungs-)Eigentümer zu Recht den Nachweis in Form des Erbscheins (§ 35 Abs. 1 GBO).

1. Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor – dabei kann es sich grundsätzlich auch um eine ausländische öffentliche Urkunde handeln (vgl. KG FGPrax 2013, 9/10 unter 2. b. bb; Demharter GBO 29. Aufl. § 35 Rn. 32) -, reicht dies grundsätzlich für den Nachweis der Erbfolge aus (Demharter § 35 Rn. 31; Böhringer ZEV 2001, 387). Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen (Böhringer a. a. O.).

a) Besteht aber Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen, so kann das Grundbuchamt regelmäßig schon dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380/381; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 122). Denn das Grundbuchamt kann nur prüfen, ob das privatschriftliche Testament geeignet ist, die in der öffentlichen Urkunde getroffene Erbfolgeanordnung zu modifizieren oder gar zu beseitigen (Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 157). Das bedeutet, dass bei einer späteren (§ 2247 Abs. 2 BGB) eigenhändigen Verfügung das frühere öffentliche Testament als Grundlage nur ausreicht, wenn das eigenhändige Testament ersichtlich unwirksam ist oder die Erbfolge aus anderen Gründen nicht auf dieser Verfügung beruhen kann (BayObLG Rpfleger 1983, 18; Schaub in Bauer/von Oefele § 35 Rn. 161 und 162).

b) Formal sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Wirksamkeit der eigenhändigen Verfügung vom 1.10.2014 sprächen (vgl. § 2247 Abs. 1 bis 3 BGB). Fraglich – aber nach vorrangiger Ermittlung des Erblasserwillens nicht gänzlich ausgeschlossen – ist die Auslegung des Inhalts als Erbeinsetzung (vgl. § 2087 BGB; Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2087 Rn. 5), ferner ob die bezeichnete Person feststellbar ist und als solche existiert. Insoweit merkt die Beschwerde unter Bezug auf die Akten des Nachlassgerichts und dortige, bisher nicht weiter verifizierte Angaben von Angehörigen an, es handele sich bei der bezeichneten „Dora. A.“ um die längst vorverstorbene Mutter der Erblasserin. Dies ist im Nachlassverfahren zu klären und dort auch der sich ggf. anschließenden Frage nachzugehen, ob anstelle der bereits vorverstorbenen Person ersatzweise eine andere bedacht ist (vgl. Staudinger/Otte BGB Bearb. 2012 § 2084 Rn. 14), um sodann die entsprechenden rechtlichen Folgerungen für die letztwillige Verfügung vom 1.10.2014 zu ziehen. Das Grundbuchamt – in der Beschwerdeinstanz der befasste Senat (§§ 72, 77 GBO; Demharter § 77 Rn. 2) – haben in dem auf förmliche Beweismittel (§ 29 GBO) beschränkten Verfahren keine entsprechenden tatsächlichen Aufklärungsmöglichkeiten.

2. Im Übrigen bedarf es der Vorlage eines Erbscheins aber auch deshalb, weil berechtigte tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin und damit an der Wirksamkeit der Verfügung vom 16.8.2007 bestehen, die für die Berichtigung auf den Beteiligten als Erben maßgeblich ist.

a) Zwar bildet die generelle – abstrakte – Gefahr, dass letztwillige Verfügungen wegen Testierunfähigkeit (vgl. § 2229 Abs. 4 BGB) nichtig sein können (vgl. OLG München JFG 22, 184/187), keinen ausreichenden Grund, einen Erbschein zu verlangen (Meikel/Krause GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 133). So reichen bloße Behauptungen, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, nicht aus (Meikel/ Krause § 35 Rn. 135; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 124). Betreuung als solche, die, wie aus den Akten des Nachlassgerichts ersichtlich, am 10.7.2014 angeordnet wurde, berührt die Testierfähigkeit nicht; auch für den Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit (BayObLG NJW-RR 2005, 1025; OLG München – 31. Zivilsenat – NJW-RR 2008, 164). Es bedarf “wirklicher“ (OLG Hamm OLGZ 1969, 301), d. h. begründeter bzw. konkreter Zweifel (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 788), etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile (Hügel/Wilsch a. a. O.), die das Verlangen, einen Erbschein vorzulegen, rechtfertigen können.

b) Die Akten des Nachlassgerichts, auf die sich der beschwerdeführende Verein bezieht und die der Senat beigezogen hat, enthalten auch das für die Betreuungsanordnung vom 10.7.2014 zugrunde gelegte fachärztliche Gutachten vom 24.6.2014, das zu dem Ergebnis gekommen ist, die Erblasserin leide an einer “bereits länger bestehenden paranoid-halluzinatorischen Psychose (ICD 10: F 20.0)“, die sich durch paranoid-halluzinatorisches Wahnerleben zeige, von dem offensichtlich bereits alle wesentlichen Lebensbereiche der Betroffenen kontaminiert seien. Sie sei deshalb derzeit nicht geschäftsfähig. Im Rahmen der Anamnese finden sich, ebenso wie schon in dem anlässlich der Testamentserrichtung vor dem österreichischen Notar erstellten Gutachten, deutliche Hinweise auf einen Vergiftungswahn. Nach den insoweit homogenen Erklärungen der Erblasserin sollen hierfür auslösend Blutuntersuchungen bereits im Jahr 2000 mit entsprechenden Erkenntnissen – aber nicht mehr verfügbaren Befundunterlagen – gewesen sein. Auch wenn dem zeitnahen Gutachten vom 9.7.2007 in Verbindung mit den notariellen Feststellungen im Beurkundungstermin ein Beweiswert nicht abzusprechen ist (vgl. Senat vom 29.1.2016, 34 Wx 50/15, juris, m. w. N.; auch OLG Hamm ZfIR 2015, 216/217), so bestehen doch tatsächliche Zweifel über das Ausmaß der von beiden Gutachtern attestierten wahnhaften Störung. Nach dem Gutachten vom 9.7.2007 spielt diese für die Fähigkeit der Willensbildung nur eine untergeordnete Rolle, nach dem knapp sieben Jahre späteren Gutachten vom 24.6.2014 bestand die Psychose „bereits länger“ und erfasst „alle wesentlichen Lebensbereiche“. Weil aber bereits der Wegzug der Erblasserin (2003) aus Deutschland maßgeblich durch Vergiftungs- und Nachstellungsängste motiviert war, ist es nicht ausgeschlossen, dass im Erbscheinsverfahren – etwa durch Befragung von Kontaktpersonen und der Zeugen, die beim Testiervorgang zugegen waren – zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden, die einem Sachverständigen eine abschließende Feststellung zur Testierfähigkeit erlauben. Dass dieser zu einem anderen Ergebnis als das Gutachten vom 9.7.2007, namentlich zur Verneinung der Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) bereits zum damaligen Zeitpunkt, gelangt, ist – anders als in dem vom Senat am 31.10.2014 entschiedenen Fall (34 Wx 293/14, juris) – zumindest nicht auszuschließen.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts bestimmt sich nach § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 GNotKG. Der Senat bemisst diesen nach den zu veranschlagenden Gebühren für die Erteilung eines Erbscheins (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 2, Satz 2 GNotKG; Nr. 12210 KV GNotKG; Nachlasswert geschätzt mit knapp 320.000 €) zuzüglich eines geschätzten Betrags für Auslagen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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