OLG Dresden – Az.: 17 W 92/17 – Beschluss vom 31.01.2017
Der Geschäftswert für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung wird auf 802.000,00 € festgesetzt. Der amtsgerichtliche Beschluss vom 22.12.2016 (BU-1188-12) wird entsprechend geändert.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um den Geschäftswert einer Rückauflassungsvormerkung. Der Kostenschuldner meint, es dürfe nur der halbe, die Bezirksrevisorin denkt, es müsse der volle Grundstückswert/Kaufpreis sein. Das Grundbuchamt ist letzterem gefolgt. Dessen Wertfestsetzungsbeschluss steht nun im Wege einer vom Kostenschuldner erhobenen Beschwerde zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht. Dieses entscheidet, weil vom Einzelrichter so beschlossen, in 3er-Besetzung.
II.
Die bei einem Beschwerdewert von 640,00 € statthafte, auch im Übrigen zulässige, zumal im Sinne von §§ 83 Abs. 1 S. 3, S. 5, 81 Abs. 5 S. 1, S. 4 GNotKG form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hat Erfolg.
Den Geschäftswert einer Auflassungsvormerkung regelt seit Inkrafttreten des GNotKG dessen § 45 Abs. 3. Hiernach ist der Geschäftswert grundsätzlich der Wert des vorgemerkten Rechts, meist also der des Grundstücks. Anders ist es bei Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten. Werden sie durch die Vormerkung gesichert, ist nur der halbe Grundstückswert als Geschäftswert für die Eintragung der Vormerkung zugrunde zu legen (§ 45 Abs. 3 Hs. 2 mit § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Diesen letztgenannten Vormerkungen ähneln die sogenannten Rückauflassungsvormerkungen. Denn auch bei ihnen ist ungewiss, ob der gesicherte Auflassungsanspruch entsteht. So sprechen gute Gründe, insbesondere solche der Kostengerechtigkeit dafür, Rückauflassungsvormerkungen kostenrechtlich gleichermaßen zu privilegieren. Folglich haben denn auch die Oberlandesgerichte in München (34 Wx 136/15), in Hamm (15 W 98/16) und in Zweibrücken (3 W 49/16) entschieden, dass es für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden bzw. befristeten Rückübertragungsanspruch sichert, regelmäßig auf die Hälfte des Grundstückswertes für die Bemessung der Eintragungskosten ankomme. Dem schließt sich der Senat an und verweist zur weiteren Erläuterung auf die von diesen Gerichten gegebenen Begründungen, denen insbesondere entnommen werden kann, dass es sich bei dieser Bewertung nicht um unzulässige Rechtsetzung, sondern um noch zulässige Rechtsanwendung handelt.
Kosten- und Wertentscheide sind nicht nötig (§ 83 Abs. 3 GNotKG). Die wegen anders lautender OLG-Rspr. (Bamberg zu 1 W 44/14, Köln zu 2 Wx 74/16) naheliegende Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist wegen §§ 81 Abs. 3 S. 3, 83 Abs. 1 S. 5 GNotKG nicht möglich.