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Immobilienverkauf ohne Einwilligung des Ehegatten

Verfügung über Vermögen als Ganzes

OLG Köln – Az.: I-5 U 181/11 – Urteil vom 08.02.2012

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.7.2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 398/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Berichtigung des Grundbuches betreffend ein Hausgrundstück in L., S.straße 0, das der Beklagte 2005 nach der Behauptung des Klägers unter Verstoß gegen § 1365 BGB wissentlich und ohne seine Zustimmung von der Mutter des Beklagten und seiner inzwischen getrennt lebenden Ehefrau, der Zeugin X., gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente von 1.100,00 € erworben hatte.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts Köln von M. B1 Gebäude- und Freifläche S.strasse 0 dahingehend zuzustimmen, dass Frau X., A. 01, C., als Eigentümerin eingetragen wird.

Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 163 bis 176 GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen stattgegeben. Das Landgericht hat es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die Mutter des Beklagten, die Zeugin X., mit der Verfügung über das streitgegenständliche Hausgrundstück in L., S.straße 0, sowie mit der Übertragung eines im Jahr zuvor ebenfalls an den Beklagten veräußerten Grundstücks in C., A. 01 a, das ihr Ende der achtziger/Anfang der neunziger Jahre vom Kläger übertragen worden war, über ihr Vermögen im Ganzen verfügt habe ohne Zustimmung des Klägers. Dabei habe es sich im Wesentlichen um das gesamte Vermögen der Zeugin X. gehandelt, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 167-175 GA) Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel, mit dem er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, ordnungsgemäß begründet.

Der Beklagte rügt zunächst, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein Überraschungsurteil handele, welches unter Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO ergangen sei. Das Landgericht habe darauf hinweisen müssen, dass es die beiden Grundstücksverfügungen möglicherweise als ein „Gesamtgeschäft“ betrachten werde. Dies gelte insbesondere, weil im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 6.9.2010 vom Gericht offensichtlich noch eine andere Rechtsansicht vertreten worden sei. Von dem vom Landgericht letztlich angenommenen „Gesamtgeschäft“ könne auch nicht ausgegangen werden. Die beiden Verträge hätten unterschiedliche Grundstücke betroffen, über die zu unterschiedlichen Zeiten und zu unterschiedlichen Zwecken verfügt worden sei. Ein Gesamtplan für beide Verfügungen sei nicht gegeben gewesen. Dazu behauptet der Beklagte nunmehr, die Zeugin X. habe ursprünglich geplant, das Hausgrundstück in L. seinem Bruder zu übertragen, um beide Söhne gleich zu behandeln. Die Übertragung an den Bruder habe indessen wegen dessen Drogensucht heraus gezögert werden sollen, um den Erfolg einer Drogentherapie abzuwarten. Für die Wartezeit habe die Zeugin X. ihm, dem Beklagten, das Grundstück zur Miete überlassen. Im Jahre 2005 habe die Zeugin X. erfahren, dass der Bruder seine Drogentherapie abgebrochen habe und deshalb die erhoffte Stabilisierung seiner Lebenssituation ausbleiben würde. Nachdem der Bruder bei einem Besuch in der Wohnung der Zeugin X. ein Schmuckstück gestohlen habe, um mit dem Verkaufserlös die Befriedigung seiner Drogensucht zu finanzieren, habe die Zeugin X. den Entschluss gefasst, das Grundstücke in L. nicht auf dem Bruder zu übertragen, sondern ihm, dem Beklagten, auf Rentenbasis zu verkaufen. Dies sei auch für den Kläger günstig gewesen, da er als Ehemann der Zeugin X. von den Einkünften seiner Ehefrau profitiere und daher mit der Eigentumsübertragung auch einverstanden gewesen sei. Von einem „Gesamtgeschäft“ sei der Kläger selbst im Übrigen nicht ausgegangen, da sich seine Klage nicht auch auf das zuerst verkaufte Grundstück richte.

Dem Klageanspruch stehe ferner § 1365 Abs. 2 BGB entgegen. Das Rechtsgeschäft hätte genehmigt werden müssen, da es einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen habe. Es sei allgemein üblich, dass Eltern bei fortgeschrittenem Alter ihren Kindern Grundstücke bereits zu Lebzeiten (gegen Rentenzahlung) überschrieben, wie es auch der Kläger gegenüber seinem Sohn verfügt habe.

Die Berechnung des Restvermögens der Zeugin X. durch das Gericht sei ebenfalls unzutreffend. Dazu weist der Beklagte zunächst darauf hin, dass das Grundstück in C., A.straße 01 a, zum Preis von 159.000,00 € verkauft worden sei. Das Grundstück in L. sei entsprechend der Höhe der monatlichen Rente von 1.100,00 € mit 198.000,00 € zu bewerten. Ferner habe die Zeugin X. im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückes ein Barvermögen von 140.314,30 € gehabt und anzurechnen sei auch der ihr bei der Veräußerung des Grundstückes in C., A.straße 01 a, eingeräumte Nießbrauch im Wert von ca. 200.000 €, so dass sich das Vermögen der Zeugin X. im Zeitpunkt der Veräußerung auf insgesamt 340.314,30 € berechne. Im Einzelnen wiederholt und vertieft der Beklagte dazu seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und rügte in diesem Zusammenhang die landgerichtliche Beweiswürdigung.

Schließlich rügt er die Feststellungen des Landgerichts zur angeblich fehlenden Einwilligung des Klägers zu der Übertragung sowie die Feststellung, dass er, der Beklagte, die Vermögensverhältnisse der Zeugin X. gekannt habe. Auch insoweit sei die Beweiswürdigung des Landgerichts zu beanstanden, was wiederum im Einzelnen dargelegt wird.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 29.7.2011 – Az.: 26 O 398/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten im Einzelnen entgegen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die ebenso wie die Akten des Familiengerichts Bergheim 60 F 44/07 Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den Beklagten verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts Köln von Longerich Blatt 14913, lfd. Nr. 1: Flur 96, Flurstück 1734 Gebäude- und Freifläche S.strasse 0 dahingehend zuzustimmen, dass die Zeugin X. wieder als Eigentümerin eingetragen wird. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß §§ 1365 Abs. 1, 1368 BGB i.V.m. § 894 BGB.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfange Bezug nimmt, festgestellt, dass die Veräußerung des Hausgrundstücks in L., S.strasse 0, durch die Zeugin X. an den Beklagten unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 1356 Abs. 1 BGB erfolgte. Dabei ist das Landgericht ebenfalls zutreffend und in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Veräußerung dieses Grundstückes auf einem Gesamtplan beruhte, der auch die Veräußerung des Grundstücks A.straße 01 a in C. umfasste – sowie nach Ansicht des Senats außerdem die (teilweise) Übertragung des bei der Deutschen Bank Luxemburg eingerichteten Wertpapierdepots.

Mit guter und auch den Senat überzeugender Begründung hat das Landgericht die Umstände und dabei insbesondere den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse dargelegt, aus denen geschlossen werden kann, dass die Zeugin X. ihr gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen auf den Beklagten übertragen wollte.

Gegen diese Wertung spricht entgegen der Meinung des Beklagten nicht bereits, dass der Kläger mit seiner Klage lediglich die Unwirksamkeit der Veräußerung des Grundstückes in L. geltend macht. Bereits vorprozessual mit Schreiben vom 19.6.2009 (Blatt 14 GA) hat der Kläger geltend gemacht, dass durch die Übertragung „zumindest“ der Immobilie S.straße, Köln, die Zeugin X. über ihr gesamtes Vermögen verfügt habe. Im gleichen Sinne hat er in erster Instanz vorgetragen und behauptet, dass von vornherein beabsichtigt gewesen sei, dass die Zeugin X. sich für das Scheidungsverfahren vermögenslos stelle (vergleiche auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 25.9.2010, Seite 2 letzter Absatz, Blatt 70 ff., 72 GA). Unerheblich ist weiter das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren, das der Beklagte gegen einen Gesamtplan anführt. Dabei kann dahinstehen, ob dieses neue Vorbringen gemäß § 532 ZPO zulässig ist. Denn der Beklagte hat seine Behauptung, der Entschluss, das Grundstück in L. auf ihn zu übertragen, sei erst im Laufe des Jahres 2005 gefasst worden, nachdem zunächst vorgesehen gewesen sei, das streitgegenständliche Grundstück auf seinen Bruder nach dessen erfolgreichem Abschluss einer Drogentherapie zu übertragen, die jedoch gescheitert sei, schon nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 25.9.2010 (Blatt 70 ff., 71 GA) unwidersprochen vorgetragen, dass der Beklagte wegen der teuren Drogensucht seines Bruders seinen, des Beklagten Erbteil habe gesichert wissen wollen und daher im Herbst 2004 die Übertragung der Kölner Immobilie begehrt habe. Vor der seinerzeit beabsichtigten Übertragung auf den Beklagten sei versucht worden, eine Lösung mit seiner Zustimmung zu erreichen. Die Zeugin X. habe zu diesem Zweck einen notariellen Entwurf beim Notar Dr. Cremer fertigen lassen, dem er habe zustimmen sollen. Das hat auch die Zeugin X. in ihrer Vernehmung am 9.5.2011 vor dem Landgericht bestätigt (Seite 4 f. des Protokolls, Blatt 96 R, 97 GA). Sie hat bekundet, dass es einen gemeinsamen Notartermin mit dem Kläger gegeben habe, und zwar im November 2004, in dem es um das Haus in Longerich gegangen sei. Es sei zunächst beabsichtigt gewesen, dieses Haus an den Beklagten zu vererben. Der Kläger habe diesem Vorgang jedoch nur für den Fall zustimmen wollen, dass sie dann auch der Übertragung des Hauses in C., A.straße 01 a, an den Sohn des Klägers, N1 X., zustimme. Danach ging es also bereits zu diesem Zeitpunkt im November 2004 darum, das Hausgrundstück in L. auf den Beklagten zu übertragen und zwar auch nach dem eigenen erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten nicht zuletzt aus dem Grund, eine Beteiligung des drogensüchtigen Bruders am Erbe der Mutter zu verhindern. Die jetzige Behauptung des Beklagten, im Herbst 2004 sei noch beabsichtigt gewesen, das Grundstück in L. auf seinen Bruder zu übertragen, lässt sich mit den vorgenannten erstinstanzlichen Feststellungen nicht im Ansatz in Einklang bringen und ist ersichtlich aus der Luft gegriffen. Zu der Diskrepanz zu dem erstinstanzlich unstreitigen Vorbringen und den Bekundungen der Zeugin X. gibt der Beklagte selbst auch keine Erklärung ab, so dass auch der Senat nach zivilprozessualen Regeln keine Veranlassung hat, die Widersprüche aufzuklären.

Ist aber im gleichen Zeitraum, als bereits eine Übertragung des Hausgrundstücks in L. auf den Beklagten in Aussicht genommen wurde, nämlich am 29.11.2004, ohne Wissen des Klägers die Veräußerung des Hausgrundstücks in C., A.straße 01 a, an den Beklagten erfolgt, und dies obwohl der Kläger zu erkennen gegeben hatte, dass er dieses Grundstück auf seinen Sohn übertragen wissen wollte, lassen die Gesamtumstände nur den Schluss zu, dass die Veräußerung beider Grundstücke auf dem Gesamtplan beruhte, dem Beklagten alle Vermögenswerte der Zeugin X. zu übertragen, um sie dem Zugriff unliebsamer Dritter, sei es der Kläger und/oder seiner Familie, sei es der drogensüchtige Sohn der Zeugin X., zu entziehen, auch wenn das Grundstück in L. tatsächlich dann erst ca. 8 Monate später veräußert wurde. Passend zu dieser insbesondere aus der Rückschau deutlich zu Tage getretenen Absicht geht der Senat – wie u.a. in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 zur Erörterung gestellt – daher auch davon aus, dass im Rahmen dieses Gesamtplans nicht nur die beiden Hausgrundstücke auf den Beklagten übertragen werden sollten, sondern auch das Wertpapierdepot bei der Deutschen Bank in Luxemburg. Dies folgt nicht zuletzt aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der zweiten Grundstücksveräußerung und der Auflösung dieses Depots und Übertragung zumindest eines erheblichen Teils auf den Beklagten und auch aus der Vorgehensweise der Zeugin X. und des Beklagten bei all diesen Übertragungen hinter dem Rücken des Klägers. Hierbei spielt es keine Rolle, dass, wie der Beklagte in dem Termin vor dem Senat am 23.11.2011 angegeben hat, ein Großteil des Depots wieder neu angelegt worden sei auf ein gemeinsames Konto des Beklagten und der Zeugin X.. Denn es ist unstreitig, dass die Zeugin X. dem Beklagten das Depot, möglicherweise abzüglich der angeblich von ihr einbehaltenen 30.000 € wie der Beklagte ebenfalls im Termin angegeben hat, übertragen hatte. Dem entspricht, dass der Beklagte selbst später das Depot aufgelöst und den Erlös für sich behalten hatte.

Ausgehend davon und unter Zugrundelegung der Wertangaben des Beklagten selbst, hat die Zeugin X. dem Beklagten nahezu ihr gesamtes Vermögen im Sinne des § 1365 Abs. 1 BGB übertragen. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten betrug der Verkehrswert des Grundstückes in C., A.straße 01 a, im Zeitpunkt der Verpflichtungen 250.000,00 €. Auf den im Jahr 2010 für das Hausgrundstück in C., A.straße 01 a, erzielten Verkaufserlös von 159.000,00 € kommt es nicht an, da auf den Zeitpunkt der Verpflichtungen abzustellen ist. Auch muss der Beklagte sich gemäß § 314 ZPO an den im Tatbestand des angefochtenen Urteils nach seinen Angaben festgestellten unstreitigen Wert des Grundstücks in L. von 230.000,00 € festhalten lassen. Zusammen mit den restlichen mindestens ca. 70.000,00 € aus Wertpapiervermögen, die die Zeugin X. dem Beklagten nach der Auflösung des Wertpapierdepots bei der E. in Luxemburg übertragen hatte, verfügte die Zeugin X. an den Beklagten Vermögensgegenstände im Wert von insgesamt mindestens 550.000 €. Das ursprüngliche Gesamtvermögen der Zeugin X. betrug – nach den Angaben des Beklagten – 620.314,13 € (Grundstück C.: 250.000,00 €, Grundstück L.: 230.000,00 €, Wertpapierdepot bei der E. Luxemburg: 100.000,00 €; restliches Barvermögen: 40.314,30 €). Nach den Veräußerungen hatte sie damit allenfalls noch ein Restvermögen von 40.314,30 € zuzüglich der von ihr behaltenen 30.000 € nach der Auflösung des Wertpapierdepots bei der E. in Luxemburg, insgesamt also 70.314,30 €. Hingegen kommt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung eine Anrechnung des der Zeugin X. bei der Übertragung des Grundstückes in C., A.straße 01 a, übertragenen Nießbrauchs nicht in Betracht. Davon geht – bei einer von § 1365 Abs. 1 BGB erfassten Veräußerung beider Grundstücke – offensichtlich auch der Beklagte aus. Die der Zeugin X. verbliebenen 70.314,30 € machen 11,3 % des nach den Wertangaben des Beklagten ursprünglichen Gesamtvermögens der Zeugin X. von 620.314,00 € aus. Ein solches Restvermögen macht die Zustimmung des Klägers zu den Veräußerungen nicht entbehrlich. Bei – wie hier – größeren Vermögen liegt ein Rechtsgeschäft „über das Vermögen im Ganzen“ zwar grundsätzlich dann nicht vor, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von 10 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (vergleiche nur BGH NJW 1991, 1739 f.; Staudinger-Thiele, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1365 Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine strikte Grenze (vergleiche BGH a.a.O.: „grundsätzlich“). Entscheidend ist, ob der Zeugin X. nach den Übertragungen auf den Beklagten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein nennenswertes und gemäß § 1365 Abs. 1 BGB erhebliches Vermögen verblieben war. Das war hier nicht der Fall. Aus dem Verhalten der Zeugin X. und des Beklagten sowohl vor als auch während dieses Verfahrens sowie im familiengerichtlichen Verfahren ist deutlich zu entnehmen, dass die Zeugin X. gegenüber dem Kläger insgesamt bestrebt war und ist, ihre Vermögensverhältnisse zu verschleiern bzw. je nachdem in welchem Zusammenhang angebracht, entweder niedriger oder höher anzugeben. Die Zeugin X. hatte dem Beklagten zunächst das ihr klar zuzuordnende gesamte Immobilienvermögen übertragen. Zu ihren sonstigen Vermögensverhältnissen haben sie und der Beklagte nur sukzessive und erkennbar dem jeweiligen Verfahrensstand angepasst vorgetragen, so etwa insbesondere im Zusammenhang mit dem Wertpapierdepot bei der E. in Luxemburg, zu dem in erster Instanz unstreitig war, dass die Zeugin X. dies dem Beklagten geschenkt hatte, wohingegen der Beklagte nunmehr vor dem Senat angegeben hat, dass die Zeugin X. 30.000 € davon für sich behalten hatte. Gleiches gilt für die wechselnden Wertangaben zu den Grundstücken. Auch darüber hinaus haben der Beklagte und die Zeugin X. deren Vermögensverhältnisse, insbesondere was die Entwicklung des Barvermögens etwa nach den Schenkungen bzw. der Erbschaft der Mutter der Zeugin X. anbelangt, durchweg nicht nachvollziehbar darlegen können oder wollen. Dabei verkennt der Senat durchaus nicht die jeweilige Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs gemäß §§ 1365 Abs. 1, 1366, 1368 BGB. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Es geht um die Bewertung des Restvermögens, dessen Höhe hier zwar feststeht. Der wirtschaftliche Wert, gemessen am Sinn und Zweck der Norm des § 1365 Abs. 1 BGB, kann allerdings in Anbetracht der mit dem Barvermögen der Zeugin X. durchweg verbundenen Unwägbarkeiten im Vergleich zu dem ursprünglichen Gesamtvermögens von über 620.000 €, davon fast 500.000 € an Immobilienvermögen, nicht als noch erhebliches Vermögen angesehen werden. Dieser Wertung steht die Sicherheit des Rechtsverkehrs und ein Schutzbedürfnisses des Beklagten nicht entgegen. Bei derartigen Geschäften unter nahen Angehörigen, die erkennbar den Sinn und Zweck haben, Vermögen dem Zugriff Dritter zu entziehen, spielen diese Aspekte insbesondere bei der nur geringfügigen Unterschreitung der üblichen 10 %-Grenze keine ausschlaggebende Rolle.

Für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend hat das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Einwilligung des Klägers zu der, nach alledem gemäß § 1365 Abs. 1 BGB zustimmungspflichtigen Veräußerung des Grundstücks in L., S.strasse 0, als nicht erwiesen angesehen, was zulasten des für die Zustimmung beweispflichtigen Beklagten geht. Mit dem Berufungsvorbringen hat der Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts aus seiner Sicht lediglich als unverständlich bezeichnet und ist den Wertungen des Gerichts im Einzelnen entgegengetreten, ohne dass aufgezeigt worden oder sonst erkennbar wäre, dass das Landgericht gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder aufgrund von Verfahrensfehlern zu dem beanstandeten Ergebnis gelangt wäre, etwa indem es unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliche tatsächliche Gegebenheiten außer Acht gelassen hätte. Vielmehr hat das Landgericht überzeugend und in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass und weshalb den Zeuginnen X. und N. ihre Bekundungen, der Kläger habe die Zustimmung zu der Veräußerung des Hausgrundstücks in L., S.strasse 0, erteilt, nicht zu glauben sind. Darauf nimmt der Senats Bezug. Der Erwägung des Beklagten, die Übertragung des Grundstücks in L. sei für den Kläger wegen der an die Zeugin X. zu zahlenden Leibrente vorteilhaft, woraus sich auch seine Zustimmung erkläre, begründen an den landgerichtlichen Feststellungen keine Zweifel. Der Einwand geht schon deshalb ins Leere, weil der Kläger genauso an der zuvor vom Beklagten gezahlten Miete in gleicher Höhe partizipiert hätte.

Mit Recht und in nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht ferner eine Kenntnis des Beklagten angenommen zumindest von den Verhältnissen, aus denen sich ergab, dass die Verfügungen (nahezu) das gesamte Vermögen der Zeugin X. betrafen. Auch darauf nimmt der Senat wiederum Bezug. Entgegen der Meinung des Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, ob und wie lange der Beklagte im Haushalt der Zeugin X. gelebt hat. Zu Recht hat das Landgericht eine Kenntnis des Beklagten nämlich aus unstreitigen und bewiesenen Indizien abgeleitet, aus denen sich ergab, dass die Übertragung des Vermögens der Zeugin X. auf den Beklagten auf einem Gesamtplan beruhte. Das gilt erst recht, wenn sich dieser Gesamtplan, wovon nach den obigen Ausführungen auszugehen ist, auch auf die Übertragung des Wertpapierdepots in Luxemburg bezog. Eine Kenntnis des Beklagten liegt damit auf der Hand.

Ins Leere geht es schließlich auch die Ansicht des Beklagten, dem Klageanspruch stehe die Vorschrift des § 1365 Abs. 2 BGB entgegen, weil das Rechtsgeschäft hätte genehmigt werden müssen. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, welche prozessualen Rechte der Beklagte daraus gegenüber dem Klageanspruch herleiten möchte. Eine konkrete Einrede hat er nicht erhoben. Auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt sich keine andere Beurteilung. Es ist schon nicht ersichtlich, ob von der Zeugin X., die alleine aktivlegitimiert wäre, überhaupt ein Ersetzungsverfahren gemäß § 1365 Abs. 2 BGB in Erwägung gezogen, geschweige denn eingeleitet wurde. Seitens des Beklagten ist auch nichts dafür vorgetragen, dass die Übertragungen eine ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens der Zeugin X. darstellten. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rechtsgeschäft zur Erhaltung oder Verbesserung der Vermögenslage beiträgt und somit Familienunterhalt sowie Zugewinnausgleichsanspruch gesichert bleiben. Davon kann hier auch unter Berücksichtigung dessen, dass Eltern bei fortgeschrittenem Alter ihren Kindern Grundstücke bereits zu Lebzeiten (gegen Rentenzahlung) überschreiben, keine Rede sein. Hier haben schon nicht die Eltern über Familienvermögen zu Gunsten ihrer Kinder verfügt. Im Gegenteil erfolgten hier die Verfügungen allein von der Zeugin X. an ihren Sohn, um das Familienvermögen beiseite zu schaffen. Dass dies nicht dem Familieninteresse entspricht, braucht nicht näher ausgeführt zu werden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000,00 €

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

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