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Erfordernis Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Erbanteilsveräußerung

Erbanteilsveräußerung: Genehmigungspflicht nach Grundstücksverkehrsgesetz prüfen

Das Oberlandesgericht Thüringen hat in seinem Beschluss vom 24.02.2015 die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts Gotha aufgehoben, die eine Grundbuchberichtigung nach Erbanteilsveräußerung verweigerten. Es wurde entschieden, dass keine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderlich ist, da der Nachlass nicht hauptsächlich aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben besteht und keine Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft vorliegen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 591/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Aufhebung der Zwischenverfügungen: Das Oberlandesgericht hebt die Entscheidungen des Grundbuchamts Gotha auf.
  2. Grundbuchberichtigung: Die Berichtigung des Grundbuchs nach Erbanteilsveräußerung ist zulässig.
  3. Keine Genehmigungspflicht: Die Übertragung von Erbanteilen ist nicht genehmigungspflichtig nach § 2 GrdstVG, da der Nachlass nicht wesentlich aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben besteht.
  4. Erbteilsübertragungsvertrag: Der Vertrag über die Erbteilsübertragung ist gültig und bedarf keiner weiteren Genehmigung.
  5. Keine Anhaltspunkte für Umgehungsgeschäft: Es gibt keine ausreichenden Beweise, dass die Erbanteilsveräußerung ein Umgehungsgeschäft darstellt.
  6. Erbrecht und Grundbuchrecht: Der Fall beleuchtet die Schnittstelle zwischen Erbrecht und Grundbuchrecht.
  7. Rechtsprechung des OLG Thüringen: Der Beschluss verdeutlicht die Auslegung und Anwendung des Grundstücksverkehrsgesetzes und der Grundbuchordnung durch das Oberlandesgericht.
  8. Bedeutung für die Praxis: Der Fall hat Relevanz für die Abwicklung von Erbschaften, insbesondere bei Grundbesitz.

Bei der Veräußerung eines Erbteils kann die Erfordernis einer Grundstücksverkehrsgenehmigung eine wichtige Rolle spielen, insbesondere wenn Grundstücke zum Nachlass gehören. Rechtsanwälte und Notare sind häufig mit dieser Thematik konfrontiert, da sie bei der Abwicklung von Erbschaften und Grundstücksübertragungen beratend tätig sind. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts kann die beantragte Grundbuchberichtigung ablehnen, wenn die Genehmigungspflicht nicht geklärt ist.

In solchen Fällen ist es ratsam, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Im folgenden Beitrag wird ein Urteil zum Thema Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Erbanteilsveräußerung vorgestellt und besprochen.

Grundbuchberichtigung nach Erbanteilsveräußerung: Der Fall des OLG Thüringen

In einem bemerkenswerten Urteil vom 24. Februar 2015 setzte sich das Oberlandesgericht Thüringen mit einer komplexen Rechtsmaterie auseinander, die die Grundstücksverkehrsgenehmigung bei der Erbanteilsveräußerung betrifft. Konkret ging es um die Beschwerde der Beteiligten gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Gotha, die eine notwendige Grundbuchberichtigung betraf. Die Kernfrage des Falls drehte sich um die Notwendigkeit einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bei der Übertragung von Erbanteilen.

Verfahrenshintergrund und die Rolle des Notars

Auslöser des Rechtsstreits war die Veräußerung eines Erbanteils durch die Beteiligten zu 2 und 3 an den Beteiligten zu 1, dokumentiert durch eine notarielle Urkunde vom 19. Mai 2014. Der Fall wurde besonders interessant durch den Umstand, dass zum Nachlass landwirtschaftliche Grundstücke gehörten. Der zuständige Notar stellte einen Antrag auf Grundbuchberichtigung, was eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts nach sich zog. Diese forderte unter anderem die Vorlage eines Erbscheins, was der Notar als bereits erfolgt ansah.

Zwischenverfügungen und ihre Aufhebung

Die Situation eskalierte, als das Grundbuchamt aufgrund eines Hinweises des Landwirtschaftsamts die Genehmigung nach § 2 GrdstVG bzw. ein Negativattest einforderte. Dies führte zu weiteren Zwischenverfügungen, gegen die der Notar Beschwerde einlegte. Er argumentierte, dass eine Genehmigungspflicht nur bestünde, wenn der Nachlass hauptsächlich aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestünde, was nicht der Fall sei. Das OLG Thüringen folgte dieser Argumentation und hob die Zwischenverfügungen auf, was eine bedeutende Entscheidung für die Praxis der Grundbuchberichtigung darstellt.

Entscheidungsgründe und deren Bedeutung

In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass für die Berichtigung des Grundbuchs eine Genehmigung nicht erforderlich sei, solange keine konkreten Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft vorliegen. Dieses Urteil ist von großer Bedeutung, da es die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht bei Erbanteilsveräußerungen präzisiert und klare Richtlinien für ähnliche Fälle in der Zukunft setzt. Es unterstreicht auch die Bedeutung der Rolle des Notars und des Grundbuchamts in solchen Verfahren.

Das Oberlandesgericht Thüringen hat mit seinem Urteil einen wichtigen Beitrag zur Klärung der Rechtslage im Bereich der Grundbuchberichtigung nach Erbanteilsveräußerungen geleistet. Es hat deutlich gemacht, dass die Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht generell bei jeder Erbanteilsveräußerung besteht und dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft vorlagen. Dieses Urteil bietet somit eine wichtige Orientierungshilfe für Rechtsanwälte, Notare und Beteiligte in ähnlich gelagerten Fällen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist eine Grundstücksverkehrsgenehmigung und wann wird sie benötigt?

Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung ist eine behördliche Erlaubnis, die für den Verkauf oder die Übertragung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken benötigt wird. Sie wird auf der Grundlage des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) erteilt, das die rechtsgeschäftliche Veräußerung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken reguliert.

Die Genehmigungspflicht dient dazu, die Agrarstruktur zu erhalten, land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu schützen, die Ernährungsvorsorge der Bevölkerung zu sichern und Natur und Umwelt vor Versiegelung zu schützen.

Die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ab einer Größe von 0,5 Hektar, beispielsweise durch Kauf-, Übertragung-, Tausch- oder Erbauseinandersetzungsvertrag, bedarf der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz.

Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung des Grundstücks eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutet, die Fläche unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Genehmigungspflicht. So bedarf es beispielsweise keiner Genehmigung, wenn die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe erfolgt. Diese Freigrenze variiert je nach Bundesland und liegt zwischen 1.500 m² bzw. 0,15 ha (Saarland) und 20.000 m² bzw. 2,0 ha (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein).

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung wird in der Regel vom beauftragten Notar gestellt und muss bestimmte Unterlagen enthalten. Sollte eine Genehmigung nicht erforderlich sein, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt.

In welchen Fällen ist eine Grundbuchberichtigung notwendig?

Eine Grundbuchberichtigung ist notwendig, wenn das im Grundbuch eingetragene Recht nicht oder nicht richtig dargestellt wird. Dies kann in verschiedenen Situationen der Fall sein, darunter bei einer Trennung, Scheidung, einem Todesfall, Erbfall, Verkauf oder einer Grundschuldeintragung.

Im Falle eines Erbfalls prüft das zuständige Grundbuchamt, ob und wie viele Erbbegünstigte vorhanden sind. In den meisten Fällen ist ein Erbschein notwendig. Gerade bei Erbengemeinschaften kann es schnell zu Streitigkeiten kommen, daher ist es wichtig, sich über sämtliche Grundbucheintragungen zu informieren.

Eine Grundbuchberichtigung kann auch notwendig sein, wenn das Eigentum an eine andere Person übertragen wird und dabei ein fehlerhafter Grundbucheintrag entsteht.

Der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung setzt voraus, dass das Grundbuch unrichtig ist, d.h. eine Diskrepanz zwischen formeller und materieller Rechtslage besteht.

Der Anspruchsberechtigte ist die Person, deren Recht nicht oder nicht richtig eingetragen wurde. Der Anspruchsgegner ist die Person, deren Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Die Durchsetzung des Anspruchs auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung kann durch die Vorlage beglaubigter Urkunden erfolgen. Wenn kein Nachweis vorliegt, kann es schwieriger werden, eine Grundbuchberichtigung zu beantragen.

In einigen Fällen, wie bei einem Erbfall, kann eine Grundbuchberichtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins erfolgen. In diesem Fall reicht eine öffentliche Testamentsurkunde aus.

Es ist zu erwähnen, dass das Grundbuchamt den Eigentümer oder den Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, auffordern kann, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Es ist daher ratsam, sich bei Bedarf an einen Rechtsberater zu wenden, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Schritte zur Berichtigung des Grundbuchs korrekt durchgeführt werden.

Was versteht man unter Erbanteilsveräußerung im deutschen Recht?

Unter Erbanteilsveräußerung im deutschen Recht versteht man den Verkauf eines Erbanteils, also des Anteils am Nachlass, der einem Erben zusteht. Dies kann sinnvoll sein, wenn es innerhalb einer Erbengemeinschaft zu Unstimmigkeiten bezüglich der Aufteilung des Erbes kommt. Der Verkauf eines Erbanteils kann von einem Miterben alleine entschieden werden, ohne dass die Zustimmung der anderen Erben erforderlich ist. Dies ist im Erbrecht in § 2033 BGB geregelt.

Der Käufer eines Erbanteils wird nicht zum Erben, sondern erwirbt lediglich die Vermögensrechte und somit alle Rechte und Pflichten, die damit im Zusammenhang stehen. Erben, die ihren Erbanteil verkaufen, werden trotzdem weiterhin im Erbschein genannt.

Ein Erbanteilsverkauf bedarf der notariellen Form. Der Verkauf des Erbteils sowie der Name des Erwerbers müssen dem Nachlassgericht mitgeteilt werden.

Es ist zu beachten, dass der Verkauf eines Erbanteils steuerliche Folgen haben kann. So unterliegt der Gewinn bei Veräußerung des Erbteils nur der Steuerpflicht, wenn die Voraussetzungen der §§ 17, 23 EStG oder des § 21 UmwStG vorliegen.

Besonders geeignet ist der Erbanteilsverkauf für Erben, die keine längere rechtliche Auseinandersetzung führen können, weil sie wirtschaftlich darauf angewiesen sind, schnell über ihren Erbanteil verfügen zu können.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 3 W 591/14 – Beschluss vom 24.02.2015

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Gotha vom 10.12.2014 – Nichtabhilfeentscheidung vom 18.12.2014 – aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Grundbuchberichtigung nicht aus den Gründen dieser Zwischenverfügung zu verweigern.

Klarstellend wird festgestellt, dass die Zwischenverfügung vom 10.11.2014 gegenstandslos ist.

Gründe

I.

Mit notarieller Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 19.05.2014 (Nummer 296 der Urkundenrolle für 2014) verkauften die Beteiligten zu 2 und 3 ihren Erbanteil nach H K an den Beteiligten zu 1 und übertrugen ihn mit sofortiger dinglicher Wirkung. Die Beteiligten zu 2 und 3 bewilligten die Eintragung der Erbteilsübertragung im Wege der Berichtigung im Grundbuch. Zum Nachlass gehört eine Vielzahl in der Urkunde im einzelnen bezeichneter landwirtschaftlicher Grundstücke, die teilweise größer, teilweise kleiner als 0,25 ha sind. Der verfahrensberechtigte Notar beantragte mit Schriftsatz vom 10.10.2014 unter anderem die entsprechende Grundbuchberichtigung. Die Grundbuchrechtspflegerin erließ zunächst am 10.11.2014 eine Zwischenverfügung, mit der sie die fehlende Vorlage des Erbscheins nach G K beanstandete. Der Notar wies mit Schreiben vom 14.11.2014 darauf hin, eine Ausfertigung dieses Erbscheins bereits 1998 zum Grundbuch von E eingereicht zu haben. Am 26.11.2014 ging beim Grundbuchamt ein als Amtshilfeersuchen bezeichnetes Schreiben des Landwirtschaftsamts Bad S vom 24.11.2014 ein, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte zu 1 an einer Vielzahl von Erbteilsübertragungen beteiligt sei, bei denen zum Nachlass vor allem landwirtschaftliche Grundstücke gehörten. Es bestehe der Verdacht der Umgehung der Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Die Grundbuchrechtspflegerin erließ am 10.12.2014 eine weitere Zwischenverfügung – nach dem Wortlaut in Ergänzung der vom 10.11.2014 – und gab unter Fristsetzung die Vorlage der Genehmigung nach § 2 GrdstVG bzw. eines entsprechenden Negativattestes auf. Für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung „der Eintragungshindernisse“ kündigte sie die Zurückweisung der Anträge an. Der Notar legte gegen beide Zwischenverfügungen Beschwerde ein. Er wies erneut auf die bereits erfolgte Vorlage des Erbscheins nach G K hin. Die Übertragung von Erbanteilen sei nur genehmigungsbedürftig, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestehe, was nicht der Fall sei.

Die Grundbuchrechtspflegerin half der Beschwerde mit Beschluss vom 18.12.2014 nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht vor. Ob der Vertrag genehmigungspflichtig sei, weil der Nachlass im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb bestehe, könne das Grundbuchamt ohne eigene Ermittlungen, zu denen es nicht verpflichtet sei, nicht feststellen. Der Notar hat zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung genommen. Dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht zum Nachlass der 1982 verstorbenen H K gehören könne, sei offenkundig, weil zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf das seinerzeit geltende LPG-Gesetz private landwirtschaftliche Betriebe, die hätten vererbt werden können, nicht existierten. Für ein Umgehungsgeschäft bestünden schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil der Beteiligte zu 1 leistungsfähiger Landwirt sei. Im Übrigen seien dem Grundbuchamt über den Urkundsinhalt hinausgehende Ermittlungen im Rahmen des formellen Konsensprinzips nicht erlaubt.

II.

Die Zwischenverfügung vom 10.11.2014 sieht der Senat, nachdem der Notar hinsichtlich des betroffenen Erbscheins in zulässiger Weise auf die Akten desselben Grundbuchamts verwiesen hat (Demharter, GbO, 29. Aufl., § 35 Rn. 24 m.w.N.), als gegenstandslos an. Im Hinblick auf die unter I. zitierte missverständliche Formulierung in der Zwischenverfügung vom 10.12.2014, die den Eindruck erwecken konnte, die Grundbuchrechtspflegerin halte gleichwohl an ihrer Forderung auf erneuter Vorlage des Erbscheins fest, hat der Senat eine entsprechende – deklaratorische – Feststellung im Tenor seiner Entscheidung getroffen.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 10.12.2014 ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO auf Grund einer Berichtigungsbewilligung der betroffenen Beteiligten zu 2 und 3. In diesem Fall bedarf die Berichtigung des Grundbuchs zunächst der Bewilligung des Eingetragenen bzw. dessen Erben. Diese Bewilligung liegt in grundbuchmäßiger Form vor; sie ist auch nicht Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung. Geht es wie hier um die Berichtigung der Eintragung des Eigentümers, bedarf es nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zusätzlich nicht des Unrichtigkeitsnachweises, sondern lediglich der schlüssigen Darlegung, dass das Grundbuch derzeit falsch ist und es durch die beantragte Berichtigung richtig wird (OLG München FGPrax 2011, 69; OLG Jena FGPrax 2001, 125; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 31b); Hügel, GBO, § 22 Rn. 71; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl. § 22 Rn. 109; Kohler in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl. § 22 Rn. 13 jeweils m.w.N.). Schlüssig dargelegt in diesem Sinne ist ein Berichtigungsantrag, wenn das tatsächliche Vorbringen, die Richtigkeit unterstellt, den Antrag rechtfertigt. Auch diese Schlüssigkeitsdarlegung ist hier durch die Vorlage des Erbteilübertragungsvertrages erfolgt, weil der Erbteilserwerber, wovon ersichtlich auch das Grundbuchamt ausgeht, durch die Übertragung in die vermögensrechtliche Stellung des Veräußerers am Nachlass eintritt; gehören wie hier Grundstücke zum Nachlass, ist die Übertragung im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen, weil sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vollzieht (Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2033 Rn. 6, 13 m.w.N.). In einem solchen Fall hat das Grundbuchamt die vorgetragenen Tatsachen und die materielle Unrichtigkeit des Grundbuchs grundsätzlich nicht zu prüfen. Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung darf es die Berichtigung nur ablehnen, wenn es die auf Tatsachen gegründete sichere Kenntnis hat, dass entweder das Grundbuch nicht unrichtig ist oder aber durch die beantragte Berichtigung nicht richtig wird (OLG München RNotZ 2012, 286; Demharter, a.a.O. Rn. 31c); Hügel, a.a.O. Rn. 72). Nach anderer Auffassung reichen bereits durch konkrete Tatsachen oder Tatsachenbehauptungen begründete Zweifel aus, die ggf. durch Zwischenverfügung auszuräumen sind (OLG Jena, a.a.O; Meikel/Böttcher, a.a.O. Rn. 114; Kohler, a.a.O. Rn. 12). Nach beiden Auffassungen genügen jedenfalls bloße Zweifel und Vermutungen nicht. Der vorliegende Fall erfordert keine Entscheidung, welcher Auffassung der Vorzug gebührt. Der Unrichtigkeit des Grundbuchs entgegen stehen könnte allein die (schwebende) Unwirksamkeit des Erbteilsübertragungsvertrages, wenn er nach § 2 GrdstVG genehmigungsbedürftig wäre. Das ist dem Grundbuchamt aber weder positiv bekannt, noch gibt es dafür hinreichend konkrete Tatsachen oder Tatsachenbehauptungen.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG sind Erbanteilsveräußerungen nur dann nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungsbedürftig, wenn sie wie hier an einen anderen als einen Miterben erfolgen und der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht. Hinsichtlich der letzteren Voraussetzung liegt weder positive Kenntnis des  Grundbuchamts vor, noch bestehen hierfür auch nur ansatzweise auf Tatsachen gegründete Anhaltspunkte. Allein aus der Zahl oder der Größe der zum Nachlass gehörenden Grundstücke lässt sich für diese Voraussetzung der Genehmigungsbedürftigkeit noch nicht einmal eine Vermutung ableiten; zudem weist der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Recht darauf hin, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in der DDR mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Nachlass der 1982 verstorbenen Antragstellerin kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gehörte. Derartige Betriebe befanden sich nicht in Privathand, sondern waren entweder Volkseigentum oder LPGen.

Allerdings kann eine Erbanteilsveräußerung, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG nicht vorliegen, dann genehmigungsbedürftig sein, wenn diese Vertragsform allein deshalb gewählt wurde, um die Genehmigungspflicht einer von den Vertragsparteien bezweckten Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu umgehen; an die Feststellung eines solchen Umgehungsgeschäftes sind hohe Anforderungen zu stellen (BGH RdL 2013, 128 ff.). Das Schreiben des Landwirtschaftsamts B S vom 24.11.2014 enthält keinerlei konkrete Tatsachen, die Rückschlüsse auf ein Umgehungsgeschäft gestatten. Daraus wie auch aus der Mitteilung des Grundbuchamts im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beteiligte zu 1 in einer Mehrzahl von Fällen, in denen zum Nachlass landwirtschaftliche Grundstücke gehören, Erbanteile erworben hat oder das beabsichtigt. Daraus allein kann indessen nicht auf ein Umgehungsgeschäft geschlossen werden, weil es niemanden von vornherein verwehrt ist, von denjenigen Gestaltungsmöglichkeiten, die das Gesetz zur Verfügung stellt, auch Gebrauch zu machen. Anhaltspunkte in der notariellen Urkunde vom 19.05.2014, die auf ein Umgehungsgeschäft schließen lassen, liegen anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH, a.a.O.) nicht vor.

III.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, weil wegen des Erfolgs der Beschwerde Gerichtsgebühren nicht entstehen und andere Beteiligte, denen die Erstattung außergerichtlicher Kosten aufgegeben werden könnte, nicht vorhanden sind. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil die Beteiligten durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert sind. Der Senatsbeschluss ist daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

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