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Sicherungsgrundschuld – Zustimmung zur Löschung

LG Bayreuth – Az.: 44 O 551/16 – Urteil vom 03.05.2018

I. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von K, Band —, Blatt —, 3. Abteilung, laufende Nummer -, zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 178.952,16 € zu erteilen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit seiner Klage beansprucht der Kläger die Zustimmung zur Löschung der zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 178.952,16 €.

Die Beklagte hatte dem Sohn des Klägers ursprünglich im November 2005 ein Darlehen in Höhe von zunächst 80.000,00 € gewährt. Nach Zusammenfassung mehrerer Kreditkonten im Jahr 2008 belief sich die Kreditsumme auf insgesamt 160.540,75 €. Da die Beklagte nicht davon ausging, durch den Kreditnehmer, den Sohn des Klägers, Befriedigung zu erlangen, wandte sie sich an den Kläger. Mit Schreiben vom 07.10.2014 drohte die Beklagte dem Kläger gegenüber mit der Zwangsvollstreckung aus einer zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld, die auf dem Wohn- und Geschäftshaus des Klägers lastet.

Der Kläger trägt vor, weder die H.Bank beauftragt zu haben, dort frei gewordene Grundschuldanteile an die Beklagte abzutreten, noch jemals eine mit dem Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und dem Sohn des Klägers im Zusammenhang stehende Sicherungsabrede unterschrieben zu haben. Die Beklagte habe die Grundschuld daher ohne Rechtsgrund erlangt.

Der Kläger beantragt daher:

I. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von K., Band —, Blatt —, dritte Abteilung, laufende Nummer -, zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld im Nennwert von € 178.952,16 zu erteilen.

II. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu I wird beantragt festzustellen, dass die Zweckerklärung vom 04.11.2008 zum Darlehensvertrag der Beklagten Nr. —- unwirksam ist.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 3.006,42 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Sie führt aus, dass mehrere Sicherungsvereinbarungen mit dem Kläger bestünden, die einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB darstellten. So sei es bereits vor Auszahlung des Darlehensbetrages in Höhe von 80.000,00 € an den Sohn des Klägers am 04.11.2005 zu einer mündlichen Sicherungsabrede gekommen. Der Kläger habe gegenüber seinem Sohn, dem Zeugen M. K., geäußert, dass er mit der Abtretung der Grundschuld von der H.Bank K. an die Beklagte einverstanden sei und seine Immobilie für die Rückzahlung des vom Sohn aufgenommenen Kredites jedenfalls in Höhe von 80.000,00 € hafte. Dies habe der Zeuge M. K. sodann dem Zeugen H. mitgeteilt, der sich damit einverstanden erklärte. Darüber hinaus habe es anlässlich eines Treffens zwischen dem Kläger und dem Zeugen H. am 20.02.2006 eine mündliche Sicherungsabrede dergestalt gegeben, dass neben dem bereits ausgereichten Darlehen in Höhe von 80.000,00 € ein weiteres Existenzgründerdarlehen in Höhe von 25.000,00 € gesichert werden sollte, indem die bei der H.Bank K. frei gewordenen Grundschuldteile in Höhe von 178.952,16 € an die Beklagte abgetreten werden. Aus diesem Grunde habe sich der Zeuge H. auch im Verlauf des Gesprächs das auf den 20.02.2006 datierte Schreiben an die H.Bank K. vom Kläger unterzeichnen lassen.

Am 22.02.2006 habe der Zeuge H. daraufhin dem Zeugen M. K. eine Zweckerklärung übersandt, die der Kläger unterschreiben sollte. Diese habe er wenige Tage später mit der Unterschrift des Klägers zurückerhalten. Soweit im Datumsfeld dieser Zweckerklärung jedoch der 02.02.2006 eingetragen sei, sei dies falsch.

Aufgrund einer Umschuldung mit Darlehensvertrag vom 06.11.2008 sei es dann letztlich zu einer weiteren Zweckerklärung vom 06.11.2008 gekommen, welche in den Räumlichkeiten der Kanzlei A. erfolgt sei.

Da der Zeuge M. K. den Kredit nur schleppend bedient habe, sei ihm schließlich der Kreditvertrag gekündigt worden. Die ausstehende Gesamtsumme übersteige den Nominalwert der Grundschuld. In der Folge sei dann die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Kläger angekündigt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen M. K., H. und K. M. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen B. W.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch weit überwiegend begründet.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch für die Beklagte eingetragenen Grundschuld aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB zu.

Zugunsten der Beklagten ist im Grundbuch von K. Band —, Blatt –, 3. Abteilung, laufende Nummer -, eine Grundschuld im Nennwert von 178.952,16 € eingetragen. Diese Rechtsposition hat die Beklagte in sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund erlangt. Rechtsgrund für die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld ist regelmäßig der Sicherungsvertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer (Palandt/Herrler, BGB, 77. Auflage, § 1191, Rdn. 15). Bei Wegfall des Sicherungszwecks aber hat der Sicherungsgeber einen Anspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Rückgewähr der Grundschuld, wobei es ihm frei steht, den Anspruch auf Abtretung der Grundschuld, deren Aufhebung oder den Verzicht auf das dingliche Recht zu richten (BGH, Beschluss vom 20.03.2013 – XVII ZW 81/11).

Ein Rechtsgrund in Form einer Sicherungsabrede ist jedoch nicht gegeben.

a) Es liegen keine wirksamen schriftlichen Sicherungsabreden vor. Soweit sich die Beklagte auf die beiden in Kopie als „B7“ und „B9“ vorgelegten Zweckerklärungen beruft, kam die vom Gericht beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die dortigen Unterschriften des Klägers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht seien.

Aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Erläuterungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten zur Methodik und den aus der Untersuchung herausgefundenen Ergebnissen hat das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Ergebnisse und schließt sich den Ausführungen der Gutachterin vollumfänglich an. Unter dem Eindruck der weiteren durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugen H. und M. K. ist das Gericht überzeugt, dass es sich bei den Unterschriften auf den in Kopie als „B6“, „B7“ und „B9“ vorgelegten Unterlagen nicht um die Unterschriften des Klägers handelt. Auch wenn sich der Kläger im Rahmen der Hauptverhandlung impulsiv zeigte, führt dieser persönliche Eindruck von dem Kläger nicht dazu, dass das Gericht Zweifel an seinem durch die Ergebnisse der Gutachterin bestätigten Vortrag hätte.

Mangels Unterschrift des Klägers liegt auch keine ihm zuzurechnenden Willenserklärung zum Abschluss einer derartigen Sicherungsabrede vor.

b) Hinsichtlich der beiden angeblichen mündlichen Sicherungsabreden kann sich das Gericht aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung und der Einvernahme der Zeugen keine Überzeugung bilden, dass diese so, wie von der Beklagten geschildert, tatsächlich zustande gekommen sind.

Der Kläger selbst bestreitet jegliche mündliche Zweckvereinbarung.

Der Zeuge M. K. bestätigte, dass er mit dem Zeugen H. über die Sicherung des Darlehens mit einer Grundschuld gesprochen habe. Er habe jedoch auch gesagt, dass er nicht darüber entscheiden könne. Er gehe aber davon aus, dass es funktioniere. Tatsächlich habe sein Vater dann aber die ihm vorgelegten Abtretungserklärungen nicht unterschreiben wollen, weshalb sich das Verhältnis zu seinem Vater auch verschlechtert habe.

Zwar schildert der Zeuge H. das Gespräch mit dem Zeugen M. K. so, als ob dieser bereits eine Zusage zur Absicherung des Kredits mittels der Grundschuld habe. Der Aussage des Zeugen H. kann das Gericht jedoch keinen Glauben schenken. Im Vergleich zur Aussage des Zeugen M. K., die eher unbeholfen und unvorbereitet wirkte, gab der Zeuge H. an, zur Vorbereitung des Termins nicht nur bei der Beklagten Einsicht in die Bankunterlagen genommen zu haben, sondern auch mit dem Vorstand der Beklagten und dem Beklagtenvertreter selbst gesprochen zu haben. Entsprechend „rund“ stellte sich dann auch seine Aussage insgesamt dar. Dabei ist auch sein Verhalten als Bankmitarbeiter zu würdigen, nämlich dass er ein Darlehen in Höhe von 80.000,00 € zu einem Zeitpunkt ausreichte, als dieses – auch nach seiner eigenen Einlassung – noch überhaupt nicht gesichert war.

Ferner führte der Zeuge aus, sich am 20.02.2006 mit dem Kläger in dessen Haus getroffen zu haben. Er habe sich dort die als Anlage B6 in Kopie eingereichte Erklärung unterschreiben lassen, mit der die H.Bank veranlasst werden sollte, die freie Grundschuld an die Beklagte abzutreten. Der Kläger habe in seinem Beisein dieses Schriftstück unterschrieben. Allerdings kommt das Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass es sich bei der dortigen Unterschrift mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung handelt. Auch dies lässt die Aussage des Zeugen H. in ihrer Gesamtheit zweifelhaft erscheinen. Aus den genannten Gründen ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass es an dem betreffenden Tag (20.02.2006) zu einer mündlichen Zweckerklärung des Klägers gekommen ist.

Soweit die Sachverständige zu den Unterschriften auf den in Kopie als „B2“ bzw. als „B4“ vorgelegten Anschreiben an die H.Bank zu keinem sicheren Ergebnis kam bzw. hinsichtlich der Anlage B4 zu dem Ergebnis kam, dass die Echtheit der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Fälschung, steht dies dem Anspruch des Klägers nicht entgegen.

Zum einen stellt die Aufforderung an die H.Bank, die offenen Grundschuldbeiträge an die Beklagte abzutreten, schon keinen Rechtsgrund im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter dar. Allenfalls wäre, sollte sich die Abtretung auf das als Anlage B4 vorgelegte Schreiben gestützt haben, ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 (Leistungskondition) herzuleiten gewesen. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs, der sich aus dem als Anlage K2 vorgelegten Schreiben der Beklagten an die H.Bank vom 25.02.2006 ergibt, ist das Gericht jedoch überzeugt, dass der Abtretung das als „B6“ vorgelegte Schreiben und gerade nicht die als „B2“ bzw. „B4“ vorgelegten Schreiben zugrunde lag.

Die Beklagte hat die Grundbuchposition auch auf Kosten des Klägers erhalten, wie sich aus der Androhung der Zwangsvollstreckung gegen den Kläger ergibt.

2.) Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.006,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit. Ein solcher Anspruch kann sich allenfalls als Verzugsschaden aus §§ 286, 288 BGB ergeben.

Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Beklagten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schaden entsteht, bereits im Verzug befinden. Insoweit wird als verzugsbegründendes Ereignis jedoch lediglich das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.02.2015 angeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Prozessbevollmächtigten also offensichtlich bereits für den Kläger tätig. Es ist nicht ersichtlich, dass diese erst nach Verzugseintritt beauftragt worden sind.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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