OLG München – Az.: 34 Wx 323/22 – Beschluss vom 07.09.2022
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) begehrt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.
Mit über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtem Schriftsatz vom 11.07.2022 mit als Anlagen beigefügten vollstreckbaren Ausfertigungen zweier Urteile, beim Amtsgericht München – Grundbuchamt – eingegangen am 12.07.2022, beantragte der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bezüglich der Miteigentumsanteile des Beteiligten zu 2) an den Grundstücken, eingetragen im
1. Grundbuch von N., Blatt 35xx, Flurstück 228/5x und 228/7x
2. Grundbuch von G., Blatt 51xxx, Flurstück Sektion 8 16xxx
wegen einer Forderung i.H.v. jeweils 1/2 der Gesamtforderung in Höhe von 270.272,63 €, d.h. 135.136,31 € zzgl. Zinsen i.H.v. 26,8211 € ab 12.07.2022 gemäß beigefügter Forderungsaufstellung.
Aus der Forderungsaufstellung ergeben sich eine Hauptsacheforderung über 234.359,16 € sowie kapitalisierte Zinsen über 35.913,47 €.
Der elektronisch eingereichte Antrag nebst Anlagen wurde am 12.07.2022 ausgedruckt.
Am 12.07.2022 ging ferner beim Amtsgericht München – Grundbuchamt – (nur) die erste Seite des vorher elektronisch eingereichten Schriftsatzes vom 11.07.2022 ein. Beigefügt waren die beglaubigten Abschriften der vollstreckbaren Ausfertigungen der Urteile.
Am 13.07.2022 ging ein Antrag auf Bestellung einer Grundschuld am Grundstück Gemarkung N. Blatt 35xx ein.
Mit Beschluss vom 15.07.2022 wies das Amtsgericht München – Grundbuchamt – den elektronischen Antrag vom 11.07.2022 zurück, da eine elektronische Antragseinreichung jedenfalls für das Amtsgericht München nicht zugelassen sei. Das in Papierform mit den Urteilen eingegangene (weitere) Schreiben vom 11.07.2022 sei unvollständig, nicht unterschrieben und lasse weder Blattstelle noch Aufteilung der Forderung erkennen. Die Zinsen seien nicht kumuliert eintragbar. Eine rangwahrende Zwischenverfügung nach § 18 GBO sei in Zwangsvollstreckungssachen nicht möglich.
Mit Beschwerde vom 18.07.2022 wandte sich der Beteiligte zu 1) gegen diesen Beschluss. Diesem war ein handschriftlich unterzeichneter, auf den 11.07.2022 datierter Schriftsatz beigefügt, in welchem Hauptsacheforderung und Zinsen dem Ausspruch im Vollstreckungstitel angepasst waren. Die Zwangssicherungshypothek sollte wiederum zu je 1/2 der Gesamtforderung aufgeteilt werden. Zudem wurde argumentiert, dass § 130d ZPO eine Antragseinreichung mittels beA vorsehe.
Mit Beschluss vom 28.07.2022 half das Grundbuchamt der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht München vor.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Die Beschwerde des anwaltlichen Vertreters (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 71 Abs. 1 GBO auch dann statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung im Rahmen der Zwangsvollstreckung ergangen ist. Insoweit stehen Rechtsbehelfe aus dem Vollstreckungsverfahren nämlich nicht zur Verfügung (Senat, Beschluss vom 04.11.2021 – 34 Wx 336/21; Senat, Beschluss vom 08.10.2015 – 34 Wx 297/15, NJW-RR 2016, 464; Demharter, GBO, 32. Auflage 2021, § 71 Rn. 3; Hügel/Kramer, GBO, 4. Auflage 2020, § 71 Rn. 71).
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.
a) Soweit sie sich gegen die Zurückweisung des ausgedruckten elektronischen Antrags vom 11.07.2022 hinsichtlich der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 117.179,58 € auf dem Grundbesitz vorgetragen im Grundbuch von G. Blatt 51xxx richtet, ist der Rechtsbehelf begründet.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat diesen signierten Antrag über das besondere Anwaltspostfach eingereicht.
Richtig hat das Grundbuchamt ausgeführt, dass der elektronische Antrag als solcher deshalb zurückzuweisen ist, weil für Grundbuchverfahren in Bayern der elektronische Rechtsverkehr grundsätzlich (noch) nicht zugelassen ist. Eine Ausnahme gemäß §§ 1, 19 ERVV Ju in Verbindung mit § 21 ERVV Ju nebst Anlage 3 ERVV Ju liegt nicht vor.
Wird allerdings der per beA übermittelte Schriftsatz ausgedruckt, liegt ein schriftlicher Antrag i.S.d. § 13 GBO vor.
Die fehlende Unterschrift führt nicht zur Wirkungslosigkeit oder Unzulässigkeit des Antrags, wenn die Person des Antragstellers durch die vollständige Adressangabe hinreichend sicher feststeht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.11.2011 – 18 UF 312/11, NJW 2012, 1822).
Der vom anwaltlichen Vertreter des Beteiligten zu 1) an das Amtsgericht München – Grundbuchamt – per beA übermittelte Antrag stellt zwar zunächst nur ein elektronisches Dokument dar. Solange die Einreichung elektronischer Dokumente nicht durch Rechtsverordnung zugelassen ist, besteht keine Verpflichtung des Grundbuchamtes, diese entgegenzunehmen. Wird allerdings – wie vorliegend – das elektronische Schriftstück von der Posteingangsstelle bzw. der Geschäftsstelle ausgedruckt, liegt ein verkörpertes Schriftstück und damit ein schriftlicher Antrag vor (OLG Karlsruhe, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 15.07.2008 – X ZB 8/08; zur Problematik: Schroetter, Rpfleger 2022, 425, 427).
Für die Wirksamkeit des Antrags des anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1) ist es dabei unerheblich, dass das ausgedruckte Schriftstück keine Unterschrift trägt. Der reine Eintragungsantrag unterliegt nicht den Formvorschriften des § 29 GBO, muss aber, wie sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 GBO ergibt, in einem Schriftstück niedergelegt sein (Demharter, a.a.O., § 30 Rn. 5; Meikel-Böttcher, GBO, 12. Auflage 2020, § 30 Rn. 13; BeckOK GBO/Otto, 46. Ed. 1.6.2022, § 30 Rn. 14).
Das Schriftstück muss nicht vom Antragsteller unterschrieben sein, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, wer Antragsteller ist (Böhringer Rpfleger 1994, 449; Meikel-Böttcher, a.a.O.; BeckOK/Otto, a.a.O.; Demharter, a.a.O.; OLG Jena FGPrax 1998, 322; Schaub in Bauer/Schaub, GBO, 4. Auflage 2018, § 30 Rn. 10; a.A.: BeckOK GBO/Reetz, 46. Ed. 1.6.2022, § 13 Rn. 54).
So liegt der Fall hier: Aus dem ausgedruckten Antrag ergeben sich durch die vollständige Adressangabe der anwaltliche Vertreter und die Person des Vertretenen eindeutig. Für einen bloßen Antragsentwurf bestehen keine Anhaltspunkte.
b) Gemäß § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück u.a. durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung. Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass die Forderung tituliert ist. Dies ist hier der Fall, da der Beteiligte zu 2) mit vollstreckbarem Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 22.06.2021, Az.: 5 U 1685/20, i.V.m. dem vollstreckbaren Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 18.03.2019, Az.: 14 HK O 13056/18, zur Zahlung von 234.359,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit 21.10.2018 verurteilt worden ist. Die genannten Titel sind auch mit einer Vollstreckungsklausel versehen.
Allerdings wurden die Titel jedenfalls im Rahmen der ausgedruckten elektronischen Schriftstücke nicht in beglaubigter Abschrift vorgelegt (§ 29 GBO), so dass sie als Eintragungsunterlagen ungeeignet waren.
Dies wurde jedoch nachgeholt durch Vorlage derselben mit schriftlichem Antrag vom 11.07.2022. Richtig hat das Amtsgericht München – Grundbuchamt – diesen einseitigen Antrag als solchen als unvollständig und als Eintragungsunterlage ungeeignet qualifiziert, da sich der vordersten Seite des Schriftsatzes weder Blattstelle der zu belastenden Grundstücke noch die Aufteilung der Forderung entnehmen lassen. Es besteht jedoch kein Grund, die mit diesem – ungeeigneten – Antrag mit vorgelegten Vollstreckungsunterlagen, die sich ersichtlich auch auf den vorher elektronisch eingereichten und zwischenzeitlich ausgedruckten Antrag beziehen, nicht als Eintragungsgrundlage für letzteren heranzuziehen.
c) Gemäß §§ 867 Abs. 2, 864 Abs. 2 ZPO hat aber der Gläubiger die Vollstreckungsforderung auf die Miteigentumsanteile des Schuldners aufzuteilen, wenn er im Weg der Zwangsvollstreckung die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt und mehrere Anteile i.S.v. § 864 Abs. 2 ZPO mit der Hypothek belastet werden sollen.
Die Aufteilungserklärung ist in diesen Fällen Vollstreckungsvoraussetzung und unabdingbar notwendiger Bestandteil des Eintragungsantrags (BGHZ 27, 310, 313; Senat, Beschluss vom 30.09.2015 – 34 Wx 280/ 15, FGPrax 2016, 11; OLG Düsseldorf MDR 1990, 62; Zöller/Stöber, ZPO, 34. Auflage 2022, § 867 Rn. 15; Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 23. Auflage 2020, § 932 Rn. 6 f.; Wieczorek/Schütze-Thümmel, ZPO, 5. Auflage 2019, § 932 Rn. 7; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Auflage 2020, § 867 Rn. 24).
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist zwar verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft, aber als Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugleich ein Vollstreckungsakt (BGHZ 27, 310, 313; Senat, a.a.O.; Zöller/Stöber, a.a.O., § 867 Rn. 1). Als vollstreckungsrechtliche Erklärung genügt der Antrag in der Form des § 130d ZPO.
Die Aufteilungserklärung vom 11.07.2022 ist allerdings nicht hinreichend bestimmt.
Die Gesamtforderung in Höhe von 270.272,63 € gemäß beiliegender Forderungsaufstellung soll in Höhe von jeweils 1/2 der Gesamtforderung aufgeteilt werden auf
„1. Grundbuch von N., Blatt 35xx, Flurstück 228/5x und 228/7x
2. Grundbuch von G., Blatt 51xxx, Flurstück 8 16xxx“.
Da die beiden Flurstücke, die auf Blatt 35xx vorgetragen sind, jeweils als eigene Nummer im Bestandsverzeichnis geführt werden, handelt es sich um eigenständige Grundstücke (Demharter, a.a.O., § 2 Rn. 15).
Aus der auslegungsfähigen (§ 133 BGB analog; Wilke in Bauer/Schaub, a.a.O., § 13 Rn. 93; Hügel/Reetz, a.a.O., § 13 Rn. 116) Enumerierung wird aus Sicht des Senats, der als Beschwerdeinstanz nicht nur zu prüfen hat, ob die begehrte Eintragung mit den Vorschriften der GBO in Einklang steht, sondern auch, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (BGHZ 148, 392, 394; 27, 310, 313; Senat, Beschluss vom 30.09.2015 – 34 Wx 280/15), nicht deutlich, wie die Hälfte der Gesamtforderung auf die beiden rechtlich selbständigen Grundstücke der Gemarkung N. zu verteilen ist.
Da die mit am 18.07.2022 eingegangenem Schriftsatz „vom 11.07.2022“ nachgeholte ordnungsgemäße Bezeichnung der Hauptforderung – ebensowenig wie die früheren Schriftsätze – eine Erklärung enthält, wie diese Forderung auf die im Grundbuch von N. gebuchten Grundstücke zu verteilen ist, fehlt es hinsichtlich dieser Grundstücke an der erforderlichen Verteilungserklärung. Auf die – zu verneinende (BGHZ 27, 310, 313; Senat, Beschluss vom 30.09.2015 – 34 Wx 280/15) – Frage, ob die Verteilungserklärung mit Wirkung ex tunc nachgeholt werden kann, kommt es deshalb nicht an.
Das Amtsgericht München – Grundbuchamt – hat insoweit den Eintragungsantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde hat insoweit keinen Erfolg.
d) Anders verhält es sich mit der elektronisch eingereichten – aber ohnehin ausgedruckten – Verteilungserklärung vom 11.07.2022, soweit die Hälfte der Gesamtforderung auf das im Grundbuch von G. vorgetragene Grundstück verteilt werden soll.
Das Grundbuchamt hat in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 15.07.2022 zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden können (BGH, Beschluss vom 21.10.2021 – V ZB 52/20).
Es hat allerdings – aus seiner Sicht folgerichtig – nicht geprüft, ob die Erklärung, die Hälfte der Gesamtforderung von 270.272,63 €, d.h. 135.136,31 € zzgl. Zinsen i.H.v. 26,8211 € ab 12.07.2022 gemäß beigefügter Forderungsaufstellung, sei auf das im Grundbuch von G. gebuchte Grundstück zu verteilen, der Auslegung zugänglich ist (§ 133 BGB analog; Wilke in Bauer/Schaub, a.a.O., § 13 Rn. 93; Hügel/Reetz, a.a.O., § 13 Rn. 116) und ob weiter die Auslegung ergibt, dass jedenfalls die Hälfte der titulierten Hauptforderung gesichert werden sollte. Ein solcher Teilvollzug wäre jedenfalls zulässig (Hügel/Reetz, a.a.O., § 13 Rn. 48).
III.
1. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war nicht erforderlich, weil der Beteiligte zu 1) diese gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG grundsätzlich schon von Gesetzes wegen zu tragen hat und seine Haftung im Umfang des Erfolgs des Rechtsmittels gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG ebenfalls von Gesetzes wegen erloschen ist.
2. Die Festsetzung des Geschäftswerts für den erfolglosen Teil des Rechtsmittels beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.
3. Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO besteht nicht.