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Eintragung Sicherungshypothek wegen Arrestforderung

München – Versäumte Frist, verlorene Chance: Eine Gläubigerin scheitert vor dem Oberlandesgericht München mit dem Versuch, eine Sicherungshypothek auf die Immobilien eines Schuldners eintragen zu lassen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die strengen Fristen bei der Vollstreckung von Arrestbeschlüssen und die Bedeutung einer vollständigen Antragstellung.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung einer Sicherungshypothek wurde vom Oberlandesgericht München abgelehnt.
  • Die Gläubigerin hatte einen gerichtlichen Arrestbeschluss erwirkt, um ihre Forderung zu sichern, und beantragte daraufhin die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch.
  • Das Grundbuchamt hatte den Antrag abgelehnt, weil die Gläubigerin nicht nachgewiesen hatte, dass die Vollziehungsfrist gewahrt wurde.
  • Das Oberlandesgericht München entschied, dass die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek nicht erfüllt waren.
  • Die Gläubigerin hatte nicht innerhalb der Vollziehungsfrist eine Erklärung über die Aufteilung der Vollstreckungsforderung auf die Grundstücke des Schuldners abgegeben.
  • Die Eintragung einer Sicherungshypothek kann nur erfolgen, wenn die Vollziehungsfrist gewahrt wird und die erforderlichen Erklärungen abgegeben werden.
  • Die Ablehnung der Eintragung einer Sicherungshypothek kann Auswirkungen auf die Rechte des Schuldners und die Sicherheit der Gläubigerin haben.
  • Es ist wichtig, dass die Gläubigerin alle erforderlichen Schritte unternimmt, um die Vollziehungsfrist zu wahren und die Eintragung einer Sicherungshypothek zu erreichen.
  • Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der Zwangsvollstreckung.

Gerichtsurteil zur Sicherungshypothek: Zulässigkeit bei Arrestforderungen geklärt

Die Eintragung einer Sicherungshypothek stellt eine häufig verwendete Maßnahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung dar. Ein Gläubiger, der eine Forderung gegen einen Schuldner geltend macht, kann diese durch die Eintragung einer Sicherungshypothek absichern. Dies bedeutet, dass der Gläubiger im Falle der Nichtzahlung seine Forderung über das betroffene Grundstück befriedigen kann.

Die Sicherungshypothek wird im Grundbuch eingetragen und wirkt somit gegenüber jedem, der das Grundstück erwerben oder belasten möchte. Der Sicherungszweck der Hypothek liegt darin, den Gläubiger bei einer möglichen Insolvenz des Schuldners zu bevorzugen. Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Eintragung einer Sicherungshypothek nicht automatisch zur Befriedigung der Forderung führt, sondern diese lediglich rechtlich absichert.

Im folgenden Artikel wird ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet, welches sich mit der Frage der Eintragung einer Sicherungshypothek auseinandersetzt. Im Zentrum dieser Entscheidung steht die Frage, ob die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen einer Arrestforderung zulässig ist. Dieser Fall stellt eine spannende juristische Herausforderung dar, die im Folgenden analysiert und im detailliert besprochen wird.

Der Fall vor Gericht


Sicherungshypothek abgelehnt: Vollziehungsfrist bei Arrestvollstreckung verstrichen

Der Fall, der vom Oberlandesgericht (OLG) München entschieden wurde, dreht sich um die Eintragung einer Sicherungshypothek im Rahmen einer Arrestvollstreckung. Eine Gläubigerin hatte gegen einen Schuldner, der als Alleineigentümer zweier Wohnungseigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen war, einen gerichtlichen Arrestbeschluss erwirkt. Dieser Beschluss berechtigte sie, zur Sicherung ihrer Forderung von über 1,6 Millionen Euro eine Sicherungshypothek auf die Immobilien des Schuldners eintragen zu lassen.

Die Gläubigerin stellte am 29. Juni 2015 einen Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung der Sicherungshypothek. Das Grundbuchamt forderte jedoch eine Forderungsverteilung auf die beiden Wohnungseigentumseinheiten sowie den Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung des Arrestbeschlusses an. Da diese Informationen nicht fristgerecht nachgereicht wurden, wies das Grundbuchamt den Antrag am 20. Juli 2015 zurück. Die Gläubigerin legte daraufhin Beschwerde ein und reichte die geforderten Informationen nach.

Rechtliche Herausforderung: Vollziehungsfrist und Vollständigkeit des Antrags

Die zentrale rechtliche Frage in diesem Fall war, ob die gesetzliche Vollziehungsfrist von einem Monat für die Eintragung der Sicherungshypothek eingehalten wurde. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Arrestbeschlusses an die Gläubigerin und dient dazu, eine zeitnahe Vollstreckung sicherzustellen.

Das OLG München stellte fest, dass der ursprüngliche Antrag vom 29. Juni 2015 zwar innerhalb der Vollziehungsfrist beim Grundbuchamt einging, jedoch unvollständig war. Die fehlende Verteilungserklärung der Forderung auf die beiden Wohnungseigentumseinheiten stellte nach Ansicht des Gerichts kein grundbuchrechtliches, sondern ein vollstreckungsrechtliches Eintragungshindernis dar. Dies hatte zur Folge, dass die Ergänzung des Antrags ebenfalls innerhalb der Vollziehungsfrist hätte erfolgen müssen.

Gerichtliche Entscheidung: Zurückweisung der Beschwerde

Das OLG München wies die Beschwerde der Gläubigerin zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Grundbuchamts. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Vervollständigung des Antrags durch die nachgereichte Forderungsaufteilung erst am 30. Juli 2015 erfolgte, also außerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist. Diese Frist endete nach Berechnung des Gerichts bereits am 29. Juli 2015, wenn man von einer Zustellung des Arrestbeschlusses am 29. Juni 2015 ausgeht.

Das Gericht betonte, dass das Grundbuchamt und in der Beschwerdeinstanz das Beschwerdegericht nicht nur die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen, sondern auch die vollstreckungsrechtlichen Bedingungen zu prüfen haben. Da die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen bis zum Ablauf der Vollziehungsfrist nicht erfüllt waren, war der Eintragungsantrag zwingend zurückzuweisen.

Bedeutung für die Praxis der Arrestvollstreckung

Diese Entscheidung des OLG München verdeutlicht die Wichtigkeit der fristgerechten und vollständigen Antragstellung bei der Vollstreckung von Arrestbeschlüssen. Für Gläubiger bedeutet dies, dass sie bei der Beantragung einer Sicherungshypothek im Rahmen einer Arrestvollstreckung besonders sorgfältig vorgehen müssen. Alle notwendigen Angaben, insbesondere die Verteilung der Forderung auf mehrere zu belastende Grundstücke oder Wohnungseigentumseinheiten, müssen innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist vollständig vorliegen.

Für Schuldner kann diese strenge Auslegung der Vollziehungsfrist einen gewissen Schutz bieten, da sie verhindert, dass Sicherungshypotheken nach Ablauf der Frist noch eingetragen werden können. Dies dient der Rechtssicherheit und dem Schutz vor überraschenden späteren Belastungen des Eigentums.

Für die Praxis zeigt dieser Fall, wie wichtig es ist, bei der Vollstreckung von Arrestbeschlüssen nicht nur die grundbuchrechtlichen, sondern auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen genau zu beachten. Eine sorgfältige Vorbereitung und zügige Bearbeitung solcher Anträge ist unerlässlich, um die engen zeitlichen Vorgaben einzuhalten und die Interessen der Gläubiger effektiv zu sichern.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG München unterstreicht die strikte Auslegung der einmonatigen Vollziehungsfrist bei der Arrestvollstreckung. Sie verdeutlicht, dass bei der Beantragung einer Sicherungshypothek alle vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen, einschließlich der Forderungsverteilung auf mehrere Grundstücke, innerhalb dieser Frist vollständig erfüllt sein müssen. Diese Auslegung stärkt die Rechtssicherheit für Schuldner und mahnt Gläubiger zur äußersten Sorgfalt bei der fristgerechten und vollständigen Antragstellung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie sind, bietet Ihnen dieses Urteil einen gewissen Schutz vor überraschenden Belastungen Ihres Grundstücks. Es bedeutet, dass Gläubiger, die eine Sicherungshypothek auf Ihr Eigentum eintragen lassen wollen, sehr sorgfältig und schnell handeln müssen. Sie haben nur einen Monat Zeit, um alle notwendigen Unterlagen vollständig einzureichen. Versäumen sie diese Frist, wie im vorliegenden Fall, kann die Sicherungshypothek nicht eingetragen werden. Das gibt Ihnen als Eigentümer mehr Rechtssicherheit und schützt Sie vor verspäteten Forderungen. Allerdings sollten Sie bedenken, dass eine rechtzeitig und korrekt beantragte Sicherungshypothek durchaus eingetragen werden kann, wenn ein Gläubiger einen rechtmäßigen Anspruch hat. Es ist daher ratsam, bei finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben eine Sicherungshypothek bekommen und fragen sich, welche Vollziehungsfrist gilt? Oder sind Sie sich nicht sicher, wie Sie im Falle einer Zwangsversteigerung vorgehen sollen? In unserer FAQ-Rubrik finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema Sicherungshypotheken und Vollziehungsfristen – verständlich und kompakt aufbereitet.


Was ist eine Vollziehungsfrist und wie lange gilt sie?

Die Vollziehungsfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel, wie beispielsweise einen Arrestbeschluss oder eine einstweilige Verfügung, vollziehen muss. Diese Frist dient dazu, die Eilbedürftigkeit des Verfahrens sicherzustellen und den Schuldner vor einer unbegrenzten Vollstreckungsmöglichkeit zu schützen.

Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO beträgt die Vollziehungsfrist in der Regel einen Monat. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung oder, falls diese dem Antragsteller zugestellt wird, mit dem Tag der Zustellung. Innerhalb dieses Monats muss der Gläubiger aktiv werden und die notwendigen Schritte zur Vollziehung einleiten.

Für die Wahrung der Vollziehungsfrist ist es erforderlich, dass der Gläubiger innerhalb der Monatsfrist alle ihm obliegenden Handlungen vornimmt, um die Zwangsvollstreckung in Gang zu setzen. Dies bedeutet in der Praxis meist, dass er einen Antrag auf Zustellung im Parteibetrieb bei der zuständigen Stelle einreicht oder einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt.

Bei Arrestbeschlüssen und einstweiligen Verfügungen ist die Einhaltung der Vollziehungsfrist besonders wichtig. Versäumt der Gläubiger die Frist, wird die Vollziehung unstatthaft. Dies kann dazu führen, dass der Arrestbeschluss oder die einstweilige Verfügung ihre Wirksamkeit verlieren und der Gläubiger seine Sicherungsrechte einbüßt.

Im Fall von ausländischen Sicherungstiteln, die im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden können, verlängert sich die Vollziehungsfrist auf zwei Monate. Diese Regelung berücksichtigt den erhöhten Zeitaufwand bei grenzüberschreitenden Vollstreckungsverfahren.

Für die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen einer Arrestforderung gilt ebenfalls die einmonatige Vollziehungsfrist. Der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek beim Grundbuchamt muss innerhalb dieser Frist gestellt werden, um die Wirksamkeit des Arrestes zu erhalten.

Die strikte Einhaltung der Vollziehungsfrist ist für Gläubiger von entscheidender Bedeutung. Sie stellt sicher, dass der durch den Arrestbeschluss oder die einstweilige Verfügung gewährte Schutz nicht durch Zeitablauf verloren geht und die Rechte des Gläubigers gewahrt bleiben.

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Was passiert, wenn ein Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek unvollständig ist und die Vollziehungsfrist abläuft?

Bei einem unvollständigen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek und Ablauf der Vollziehungsfrist ergeben sich erhebliche rechtliche Konsequenzen:

Die Eintragung der Sicherungshypothek wird in der Regel vom Grundbuchamt abgelehnt. Dies liegt daran, dass die Vollziehungsfrist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellt. Nach § 929 Abs. 2 ZPO muss die Vollziehung eines Arrests innerhalb eines Monats erfolgen. Diese Frist beginnt mit der Verkündung des Arrestbefehls oder dessen Zustellung an den Gläubiger.

Ist der Antrag unvollständig, fordert das Grundbuchamt üblicherweise fehlende Unterlagen nach. Allerdings hemmt diese Nachforderung den Fristablauf nicht. Läuft die Monatsfrist ab, bevor der Antrag vervollständigt wird, ist eine Eintragung der Sicherungshypothek nicht mehr möglich. Das Grundbuchamt muss den Antrag dann zwingend zurückweisen.

Für den Gläubiger bedeutet dies den Verlust der Sicherung seiner Forderung durch die Hypothek. Er kann seine Ansprüche dann nicht mehr vorrangig aus dem Grundstück befriedigen. Dies kann insbesondere bei Insolvenz des Schuldners zu erheblichen finanziellen Einbußen führen.

Eine nachträgliche Heilung des Mangels durch Einreichung der fehlenden Unterlagen ist nach Fristablauf grundsätzlich ausgeschlossen. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei dieser materiell-rechtlichen Frist nicht in Betracht.

Um solche Situationen zu vermeiden, ist es für Gläubiger essentiell, den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek sorgfältig und vollständig vorzubereiten. Alle erforderlichen Unterlagen sollten bereits bei der ersten Einreichung vorliegen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine frühzeitige Rücksprache mit dem zuständigen Grundbuchamt.

Zu beachten ist, dass der fristgerechte Eingang des Antrags beim Amtsgericht, zu dem das Grundbuchamt gehört, für die Fristwahrung ausreicht. Es ist nicht erforderlich, dass der Antrag innerhalb der Frist dem zuständigen Grundbuchmitarbeiter vorgelegt wird.

In Grenzfällen, etwa wenn der Antrag kurz vor Fristablauf eingeht, kann die genaue Berechnung der Frist entscheidend sein. Hierbei sind die Regeln der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu beachten.

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Was kann ich tun, wenn ein Gläubiger versucht, eine Sicherungshypothek auf mein Grundstück einzutragen, die meinen finanziellen Interessen schadet?

Wenn ein Gläubiger versucht, eine Sicherungshypothek auf Ihr Grundstück eintragen zu lassen, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um Ihre Interessen zu schützen:

1. Beschwerde nach der Grundbuchordnung

Sie können gegen die Eintragung der Sicherungshypothek eine Beschwerde nach § 71 der Grundbuchordnung (GBO) einlegen. Diese Beschwerde richtet sich an das zuständige Grundbuchamt und muss innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden. Die Beschwerde kann sich auf formelle oder materielle Mängel bei der Eintragung beziehen.

2. Prüfung der Voraussetzungen

Überprüfen Sie sorgfältig, ob alle Voraussetzungen für die Eintragung der Sicherungshypothek erfüllt sind. Dazu gehören:

– Ein vollstreckbarer Titel (z.B. Urteil oder Vollstreckungsbescheid)

– Eine korrekte Vollstreckungsklausel

– Die ordnungsgemäße Zustellung des Titels

– Die Einhaltung der Mindestforderungshöhe von 750,01 Euro

– Ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, können Sie dies als Grund für Ihren Widerspruch anführen.

3. Einlegung von Rechtsmitteln

Sofern der Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, können Sie dagegen Rechtsmittel einlegen. Beachten Sie hierbei die geltenden Fristen und Formvorschriften.

4. Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz

In dringenden Fällen können Sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Dies kann beispielsweise durch die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 BGB erfolgen.

5. Prüfung auf Unwirksamkeit

Unter bestimmten Umständen, wie etwa bei einem laufenden Insolvenzverfahren, kann die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unwirksam sein. In solchen Fällen können Sie eine Klage nach § 894 BGB anstreben oder einen Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 der Grundbuchordnung führen.

6. Verhandlung mit dem Gläubiger

Versuchen Sie, mit dem Gläubiger zu verhandeln. Möglicherweise lässt sich eine alternative Lösung finden, die beide Seiten zufriedenstellt. Dies könnte beispielsweise eine Ratenzahlungsvereinbarung oder die Stellung einer anderen Sicherheit sein.

7. Prüfung der Forderungshöhe

Stellen Sie sicher, dass die Forderungshöhe korrekt ist. Insbesondere bei der Einbeziehung von Zinsen in die Hauptforderung gelten strenge Regeln. Eine unzulässige Kapitalisierung von Zinsen kann ein Grund für die Ablehnung der Eintragung sein.

8. Beachtung von Sonderregelungen

In bestimmten Fällen, wie etwa bei Architektenverträgen, gelten besondere Regelungen für die Eintragung von Sicherungshypotheken. Prüfen Sie, ob solche Sonderregelungen auf Ihren Fall anwendbar sind.

Beachten Sie, dass die rechtliche Situation komplex sein kann und von den spezifischen Umständen Ihres Falls abhängt. Die genannten Handlungsoptionen bieten einen Überblick über mögliche Schritte, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung.

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Welche Rechte habe ich als Eigentümer eines Grundstücks, wenn eine Sicherungshypothek eintragen werden soll?

Als Grundstückseigentümer stehen Ihnen verschiedene Rechte zu, wenn eine Sicherungshypothek auf Ihrem Grundstück eingetragen werden soll:

Recht auf Prüfung der Voraussetzungen

Sie können verlangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek genau geprüft werden. Dazu gehört insbesondere, dass eine vollstreckbare Geldforderung gegen Sie vorliegen muss. Das Grundbuchamt prüft diese Voraussetzungen von Amts wegen.

Einspruchsrecht

Gegen die Eintragung einer Sicherungshypothek können Sie Einspruch einlegen. Dies geschieht durch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Dabei müssen Sie Gründe vorbringen, die gegen die Rechtmäßigkeit der Eintragung sprechen.

Recht auf rechtliches Gehör

Vor der Eintragung einer Sicherungshypothek muss Ihnen rechtliches Gehör gewährt werden. Das bedeutet, Sie haben die Möglichkeit, Ihre Sicht der Dinge darzulegen und etwaige Einwände vorzubringen.

Widerspruchsrecht im Grundbuch

Sie können einen Widerspruch gegen die Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch eintragen lassen. Dies sichert Ihre Rechtsposition für den Fall, dass die Eintragung der Sicherungshypothek rechtswidrig erfolgt ist.

Recht auf Löschung bei Wegfall des Sicherungszwecks

Fällt der Grund für die Sicherungshypothek weg, etwa weil die zugrundeliegende Forderung beglichen wurde, haben Sie das Recht, die Löschung der Hypothek zu verlangen.

Klagerecht

Als ultima ratio steht Ihnen der Klageweg offen. Sie können gegen die Eintragung der Sicherungshypothek Klage erheben, wenn Sie der Meinung sind, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen oder die Eintragung aus anderen Gründen rechtswidrig ist.

Recht auf Information

Sie haben das Recht, über alle Schritte im Zusammenhang mit der Eintragung der Sicherungshypothek informiert zu werden. Dies umfasst Informationen über den Grund der Eintragung, die Höhe der Forderung und den Gläubiger.

Recht auf Prüfung der Wertsteigerung

Bei bestimmten Arten von Sicherungshypotheken, wie der Bauhandwerkersicherungshypothek, können Sie verlangen, dass geprüft wird, ob tatsächlich eine Wertsteigerung des Grundstücks stattgefunden hat. Ohne Wertsteigerung ist die Eintragung in der Regel nicht zulässig.

Diese Rechte dienen dem Schutz Ihres Eigentums und sollen sicherstellen, dass eine Sicherungshypothek nur dann eingetragen wird, wenn dies rechtlich zulässig und begründet ist. Es ist ratsam, diese Rechte aktiv wahrzunehmen, um Ihre Interessen als Grundstückseigentümer zu schützen.

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Welche Rolle spielt die Verteilung einer Forderung bei der Eintragung einer Sicherungshypothek?

Die Verteilung einer Forderung spielt eine entscheidende Rolle bei der Eintragung einer Sicherungshypothek, insbesondere wenn mehrere Grundstücke des Schuldners belastet werden sollen.

Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek auf mehrere Grundstücke muss der Gläubiger eine genaue Aufteilung der Forderung vornehmen. Dies bedeutet, dass er festlegen muss, mit welchem Teilbetrag jedes einzelne Grundstück für die Gesamtforderung haften soll. Diese Verteilung ist ein zwingendes Erfordernis des Vollstreckungsrechts und dient dem Schutz des Schuldners vor einer übermäßigen Belastung seines Vermögens.

Die Forderungsverteilung muss bereits im Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek präzise angegeben werden. Fehlt diese Verteilung oder ist sie unvollständig, kann dies zur Zurückweisung des Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt führen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine nachträgliche Verteilung zwar möglich ist, jedoch nicht rangwahrend wirkt. Dies bedeutet, dass bei einer späteren Verteilung der Rang der Sicherungshypothek sich nach dem Zeitpunkt der Nachholung richtet, was zu einem erheblichen Nachteil für den Gläubiger führen kann.

Für die Vollstreckungsfähigkeit des Arrestbeschlusses ist die korrekte Forderungsverteilung von großer Bedeutung. Nur wenn die Verteilung ordnungsgemäß vorgenommen wurde, kann die Sicherungshypothek ihre volle Wirkung entfalten. Eine fehlerhafte oder fehlende Verteilung kann dazu führen, dass die Sicherungshypothek nicht vollstreckbar ist oder im schlimmsten Fall sogar unwirksam wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass bei der Verteilung der Forderung auf mehrere Grundstücke jeder Teilbetrag mindestens 750 Euro betragen muss, wie es in § 866 Abs. 3 ZPO festgelegt ist. Diese Regelung soll verhindern, dass Grundstücke mit Bagatellbeträgen belastet werden.

Die Forderungsverteilung hat auch Auswirkungen auf die spätere Verwertung der Sicherungshypothek. Jede einzelne, durch die Verteilung entstandene Teilhypothek kann separat verwertet werden. Dies gibt dem Gläubiger die Flexibilität, je nach Situation und Werthaltigkeit der Grundstücke, gezielt vorzugehen.

Für den Schuldner bietet die Forderungsverteilung den Vorteil, dass er genau weiß, in welcher Höhe jedes seiner Grundstücke belastet ist. Dies kann für ihn bei späteren Verfügungen über die Grundstücke oder bei Verhandlungen mit anderen Gläubigern von Bedeutung sein.

Die korrekte Forderungsverteilung ist somit ein wesentliches Element für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Sicherungshypothek. Sie stellt sicher, dass das Instrument der Sicherungshypothek seine Funktion als effektives Mittel zur Absicherung von Forderungen erfüllen kann, ohne dabei die Rechte des Schuldners unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Arrestvollstreckung: Die Arrestvollstreckung ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem das Vermögen eines Schuldners beschlagnahmt wird, um sicherzustellen, dass eine mögliche Geldforderung des Gläubigers später auch beglichen werden kann.
  • Arrestbeschluss: Ein Arrestbeschluss ist eine gerichtliche Entscheidung, die es einem Gläubiger erlaubt, im Rahmen der Arrestvollstreckung Vermögenswerte des Schuldners zu sichern. Im vorliegenden Fall ermächtigte der Arrestbeschluss die Gläubigerin, eine Sicherungshypothek auf die Immobilien des Schuldners eintragen zu lassen.
  • Forderungsverteilung: Die Forderungsverteilung ist ein Verfahren, bei dem die Gesamtforderung eines Gläubigers auf mehrere Schuldner oder auf mehrere Vermögensgegenstände eines Schuldners aufgeteilt wird. Im konkreten Fall musste die Gläubigerin ihre Forderung auf die beiden Wohnungseigentumseinheiten des Schuldners verteilen.
  • Grundbuchamt: Das Grundbuchamt ist eine staatliche Behörde, die das Grundbuch führt. Im Grundbuch werden alle wichtigen Informationen über ein Grundstück, wie z.B. der Eigentümer und etwaige Belastungen (wie Hypotheken), eingetragen.
  • Vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen: Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen sind die rechtlichen Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Gläubiger eine Zwangsvollstreckung durchführen kann. Im vorliegenden Fall gehörten dazu die fristgerechte Antragstellung und die vollständige Forderungsverteilung.
  • Vollziehungsfrist: Die Vollziehungsfrist ist eine gesetzlich festgelegte Frist, innerhalb derer ein Gläubiger nach Erhalt eines vollstreckbaren Titels (z.B. eines Arrestbeschlusses) die Zwangsvollstreckung durchführen muss. Im vorliegenden Fall betrug die Vollziehungsfrist einen Monat ab Zustellung des Arrestbeschlusses an die Gläubigerin.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 929 Abs. 2 ZPO (Vollziehungsfrist): Die Vollziehungsfrist ist eine gesetzliche Frist, innerhalb derer ein Gläubiger nach Erlass eines Arrestbeschlusses die Zwangsvollstreckung durchführen muss. Im vorliegenden Fall beträgt die Vollziehungsfrist einen Monat ab Zustellung des Arrestbeschlusses an die Gläubigerin. Die Einhaltung dieser Frist ist entscheidend für die Wirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahmen, wie z.B. die Eintragung einer Sicherungshypothek.
  • § 932 Abs. 2 ZPO (Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek): Dieser Paragraph regelt den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Er bestimmt, dass der Gläubiger die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragen kann, um seine Forderung zu sichern. Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin einen solchen Antrag gestellt, um ihre Forderung gegen den Schuldner zu sichern.
  • § 867 Abs. 2 ZPO (Forderungsaufteilung bei mehreren Grundstücken): Wenn die Zwangsvollstreckung in mehrere Grundstücke des Schuldners erfolgen soll, muss der Gläubiger seine Forderung auf die einzelnen Grundstücke aufteilen. Diese Aufteilungserklärung ist eine Vollstreckungsvoraussetzung und muss im Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek enthalten sein. Im vorliegenden Fall war die Aufteilungserklärung zunächst nicht vorhanden, was zur Zurückweisung des Antrags führte.
  • § 864 Abs. 2 ZPO (Miteigentumsanteile): Dieser Paragraph definiert, was unter Miteigentumsanteilen zu verstehen ist. Im Kontext der Zwangsvollstreckung sind dies die Anteile des Schuldners an mehreren Grundstücken, die zur Sicherung der Forderung des Gläubigers herangezogen werden können. Im vorliegenden Fall handelt es sich um zwei Wohnungseigentumseinheiten, die dem Schuldner gehören.
  • § 18 Abs. 1 GBO (Zwischenverfügung des Grundbuchamts): Das Grundbuchamt kann eine Zwischenverfügung erlassen, um den Antragsteller aufzufordern, fehlende Unterlagen oder Informationen nachzureichen. Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen, um die fehlende Forderungsaufteilung und den Nachweis über die Zustellung des Arrestbeschlusses anzufordern.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 280/15 – Beschluss vom 30.09.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 20. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der in Anspruch genommene Schuldner ist als Alleineigentümer zweier Wohnungseigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen. Als dessen Gläubigerin erwirkte die Beteiligte am 24.6.2015 einen gerichtlichen Arrestbeschluss, mit dem wegen ihrer Forderung in Höhe von 1.660.200,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.7.2015 sowie einer Kostenpauschale von 43.872,37 € der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet wurde.

Unter dem 29.6.2015, eingegangen beim Amtsgericht – Grundbuchamt – am 30.6.2015, beantragte die Beteiligte, anwaltlich vertreten, unter Vorlage des Arrestbeschlusses die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe der Arrestforderung einschließlich Nebenforderungen „in das Grundstück des Antragsgegners“ … (es folgt die Adressenangabe). Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 30.6.2015 forderte das Grundbuchamt die Beteiligte auf, die im Hinblick auf die Aufteilung des Grundbesitzes in Wohnungseigentum erforderliche Forderungsverteilung vorzunehmen sowie den Zeitpunkt der Zustellung des Arrestbeschlusses an die Gläubigerin nachzuweisen.

Nach Fristablauf hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 20.7.2015 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der am 30.7.2015 beim Grundbuchamt eingegangenen Beschwerde. Sie hat nun beantragt, die Sicherungshypothek je zur Hälfte auf den Grundstücken des Schuldners einzutragen, und auf erneute Aufforderung am 13.8.2015 mitgeteilt, dass ihr der Arrestbeschluss am 29.6.2015 zugestellt worden sei.

Mit Beschluss vom 8.9.2015 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Wahrung der gesetzlichen Vollziehungsfrist nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sei.

Der Senat hat die Akte des Arrestverfahrens beigezogen.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2169 ff.; Demharter GBO 29. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 68) für die begehrte Eintragung im Grundbuch sind nicht erfüllt.

1. Selbst wenn zugunsten der Beteiligten unterstellt wird, dass ihr der Arrestbefehl nicht vor dem 29.6.2015 zugestellt wurde, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben; denn innerhalb der dann bis zum 29.7.2015 (einschließlich) laufenden Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Arrestbeschlusses (§ 929 Abs. 2 ZPO) wurde die nach § 932 Abs. 2, § 867 Abs. 2 ZPO notwendige Erklärung über die Aufteilung der Vollstreckungsforderung auf die Grundstücke des Schuldners nicht nachgeholt.

a) Zwar ging der auf die Eintragung einer Sicherungshypothek gerichtete Antrag vom 29.6.2015 innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO beim Grundbuchamt ein. Das ergibt sich schon zweifelsfrei daraus, dass der als öffentliche Urkunde vorliegende Arrestbefehl erst am 24.6.2015 erlassen wurde und eine zeitlich frühere Zustellung an die Beteiligte, auf deren Gesuch er erging, ausscheidet. Auch gilt gemäß § 932 Abs. 3 ZPO der „Antrag auf Eintragung der Hypothek“ als Vollziehung des Arrestbefehls gemäß § 929 Abs. 2 ZPO. Diese gesetzliche Regelung bringt zum Ausdruck, dass die Vollziehungsfrist als gewahrt anzusehen ist, wenn der Gläubiger durch den Antrag auf Arrestvollziehung alles seinerseits Mögliche und Erforderliche getan hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 523).

Gemäß § 932 Abs. 2, § 867 Abs. 2, § 864 Abs. 2 ZPO hat aber der Gläubiger die Vollstreckungsforderung auf die Miteigentumsanteile des Schuldners aufzuteilen, wenn er im Weg der Zwangsvollstreckung die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt und mehrere Anteile i. S. v. § 864 Abs. 2 ZPO mit der Hypothek belastet werden sollen. Die Aufteilungserklärung ist in diesen Fällen Vollstreckungsvoraussetzung und unabdingbar notwendiger Bestandteil des Eintragungsantrags (BGHZ 27, 310/313; OLG Düsseldorf MDR 1990, 62; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 867 Rn. 15; Grunsky in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 932 Rn. 6 f.; Thümmel in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 932 Rn. 7; Schuschke/Walker Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 867 Rn. 24; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 18 Rn. 44).

Wird die Verteilungserklärung nachgeholt, so ist damit zwar die Unvollständigkeit des Eintragungsantrags behoben; als Nachholung einer Vollstreckungsvoraussetzung entfaltet die Erklärung aber keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs des – zunächst unzulässigen – Antrags (BGHZ 27, 310/313 f.; OLG Düsseldorf OLGZ 1990, 16). Zwar hat das Grundbuchamt, wie seine fristsetzende Zwischenverfügung vom 30.6.2015 belegt (vgl. § 18 Abs. 1 GBO), in der fehlenden Verteilungserklärung einen grundbuchrechtlichen Mangel gesehen. Zutreffend handelt es sich hierbei jedoch um ein vollstreckungsrechtliches Eintragungshindernis (BGHZ 27, 310/313). In diesem Fall hat die Unvollständigkeit des Eintragungsantrags wegen fehlender Angaben zur Forderungsaufteilung – anders als ein Eintragungsmangel grundbuchrechtlicher Art – die Zurückweisung des Antrags zur Folge, wenn die Ergänzung nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nachgeholt wird (BGHZ 146, 361/365; Hk-ZPO/Kemper 6. Aufl. § 932 Rn. 8 f.; MüKo/Drescher ZPO 4. Aufl. § 932 Rn. 4; Zöller/Vollkommer § 932 Rn. 8.; Zöller/Stöber § 867 Rn. 15; Grunsky in Stein/Jonas § 932 Rn. 6 f.; Thümmel in Wieczorek/Schütze § 932 Rn. 7; Vorwerk/Wolf in BeckOK ZPO 17. Edition Stand 1.6.2015 § 932 Rn. 7; Meikel/Böttcher § 18 Rn. 62). Zweck der zeitlichen Begrenzung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO ist es nämlich, die Vollziehung nach längerer Zeit und unter gegebenenfalls veränderten Umständen zu verhindern.

b) Da die Beteiligte die Forderungsaufteilung mit der Einlegung der Beschwerde vorgenommen hat, liegt ein vollständiger Eintragungsantrag (erstmals) am 30.7.2015 vor. Dies ist als neue Tatsache gemäß § 74 GBO in der Beschwerdeinstanz berücksichtigungsfähig. Das Datum der Vervollständigung liegt allerdings bereits außerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, denn die Frist lief bei unterstellter Gläubigerzustellung am 29.6.2015 gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB (MüKo/Drescher ZPO 4. Aufl. § 929 Rn. 8) bereits am 29.7.2015 (Mittwoch) ab.

c) Die Eintragung einer Arresthypothek ist zwar verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft, aber als Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugleich ein Vollstreckungsakt (BGHZ 27, 310/313; Zöller/Stöber § 867 Rn. 1). Das Grundbuchamt – und in der Beschwerdeinstanz das Beschwerdegericht (Meikel/Schmidt-Räntsch § 74 Rn. 1) – hat daher nicht nur zu prüfen, ob die begehrte Eintragung mit den Vorschriften der Grundbuchordnung in Einklang steht, sondern auch, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (BGHZ 148, 392/394; 27, 310/313; Meikel/Böttcher § 18 Rn. 43). Weil letzteres – wie dargestellt – bis zum Ablauf der Vollziehungsfrist nicht der Fall war, war der Eintragungsantrag zurückzuweisen.

d) Eine spätere Zustellung des Arrestbefehls an die Gläubigerin, insbesondere eine Zustellung erst am 30.6.2015, scheidet nach dem Inhalt der vorliegenden Urkunde aus. Gemäß dem Eingangsstempel des Gerichts (§ 418 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH NJW-RR 2012, 701) auf dem in der beigezogenen Akte des Arrestverfahrens als Fax einliegenden Empfangsbekenntnis erfolgte die Rückleitung an das Gericht bereits am 29.6.2015. Ob dem im Übrigen auch der Kanzleistempel (“29. Juni 2015“) auf dem zuletzt noch nachgereichten gerichtlichen Zuleitungsschreiben vom 24.6.2015 widerspräche, kann auf sich beruhen.

Eine frühere Zustellung des Arrestbefehls an die Gläubigerin nach dem 24.6.2015, aber vor dem 29.6.2015 wäre im Hinblick auf das Datum der Vervollständigung des Eintragungsantrags erstmals am 30.7.2015 ohnehin unerheblich. Auf die Entzifferbarkeit des Empfangsbekenntnisses kommt es für die Entscheidung daher nicht an.

2. Bei dieser Sachlage könnte auch ein mit der Beschwerde etwa neu gestellter Eintragungsantrag keinen Erfolg haben.

Die nachträgliche Verteilung der Gläubigerforderung auf die Schuldnergrundstücke ergänzt den Vollstreckungsantrag und ist regelmäßig nicht als neuer Antrag zu behandeln (Zöller/Stöber § 867 Rn. 15). Der Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts ist dementsprechend auch nichts dafür zu entnehmen, dass es den im Beschwerdeschriftsatz formulierten Antrag als neuen Eintragungsantrag aufgefasst und über ihn ablehnend entschieden hätte.

Sollte man ihn trotzdem als selbständigen Antrag ansehen, so folgt aus obigen Ausführungen, dass er keinen Erfolg haben kann.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG).

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht gemäß § 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1 GNotKG dem Nennbetrag (ohne Zinsen und Nebenforderungen; vgl. § 37 Abs. 1 GNotKG) der zur Eintragung beantragten Arresthypothek und bedarf deshalb nicht der gerichtlichen Festsetzung (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

 


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