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Eintragung Grunddienstbarkeit auf Grund einer im Jahr 1969 erteilten Bewilligung

Grunddienstbarkeit als Jahrzehnte überdauerndes Grundbuchrecht bestätigt

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 30.04.2015 (Az.: 34 Wx 86/15) die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Eintragung einer Grunddienstbarkeit, die auf einer Bewilligung aus dem Jahr 1969 basiert, zurückgewiesen und entschieden, dass das Grundbuchamt die Eintragung zu Recht vorgenommen hat. Die Entscheidung bekräftigt, dass die ursprüngliche Bewilligung eines Geh- und Fahrtrechts bindend und unwiderruflich ist, trotz des langen Zeitraums bis zur tatsächlichen Eintragung, und die Beteiligten zu 1 und 2 die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG München bestätigt die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Eintragung einer Grunddienstbarkeit aus dem Jahr 1969.
  • Die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts wurde zu Recht vorgenommen, und die ursprüngliche Bewilligung ist bindend sowie unwiderruflich.
  • Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  • Die Entscheidung betont die Rechtssicherheit und -beständigkeit von Grundbuch-Eintragungen und deren Bedeutung für die Immobiliennutzung.
  • Der Zeitablauf von fast 46 Jahren steht der Eintragungsbewilligung nicht entgegen.
  • Das Grundbuchamt handelte ohne Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragung.
  • Die materiellen Überlegungen des Amtsgerichts im Vorverfahren sind für die Entscheidung nicht ausschlaggebend.
  • Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Grundbuchrecht im Fokus

Eine Grunddienstbarkeit ist ein dinglich gesichertes Recht, das die Nutzung eines anderen Grundstücks ermöglicht. Die Berechtigung zur Eintragung einer solchen Dienstbarkeit ins Grundbuch kann durch eine Bewilligung des Grundstückseigentümers erfolgen. Dabei sind einige rechtliche Aspekte zu beachten.

Entscheidend ist, dass eine einmal erteilte Bewilligung grundsätzlich bindend und unwiderruflich ist. Dies gilt selbst nach langer Zeit, ohne dass zwingend eine Verjährung eintritt. Die Möglichkeit, ein einmal verliehenes Recht wieder aufzuheben, ist für die Rechtssicherheit aller Beteiligten von großer Bedeutung. Die spätere Grundbucheintragung ist letztlich ein formaler Akt zur öffentlichen Dokumentation.

➜ Der Fall im Detail


Der Streit um das Geh- und Fahrtrecht: Eine rechtliche Auseinandersetzung, die Jahrzehnte überdauerte

Im Zentrum des Falles steht eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts, dessen Wurzeln bis ins Jahr 1969 zurückreichen. Die Beteiligten zu 1 und 2, Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine spezielle Zufahrt erschlossen wird, stehen dem Beteiligten zu 3 gegenüber, der ebenfalls diese Zufahrt für sein angrenzendes Grundstück nutzen möchte.

Grunddienstbarkeit
Grunddienstbarkeit: Eintragung trotz Zeitablaufs möglich? Urteil klärt auf! (Symbolfoto: chaylek /Shutterstock.com)

Die rechtliche Kontroverse entflammte, als der Beteiligte zu 3 die formelle Eintragung dieses Rechts im Grundbuch forderte, welches auf einer Bewilligung basiert, die bereits vor mehr als vier Jahrzehnten erteilt wurde. Die komplexe Sachlage entstand durch verschiedene Eigentumsübertragungen, vertragliche Vereinbarungen und die langjährige faktische Nutzung der Zufahrt, ohne dass die Grunddienstbarkeit formell im Grundbuch eingetragen wurde.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München

Das OLG München wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Eintragung der Grunddienstbarkeit zurück. Die Richter bestätigten, dass die ursprüngliche Bewilligung, trotz des Zeitablaufs von fast einem halben Jahrhundert, wirksam und bindend bleibt. Die gerichtliche Argumentation stützte sich darauf, dass die notarielle Ausfertigung der Bewilligung bereits bei ihrer Einreichung beim Grundbuchamt wirksam wurde und eine materiellrechtliche Verjährung für diese verfahrensrechtliche Handlung nicht greift. Demnach war die Eintragung der Grunddienstbarkeit rechtens, und die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 fand keine Berechtigung.

Rechtliche Einordnung und Bedeutung der Entscheidung

Die Kernfrage dieses Falles lag in der Gültigkeit einer jahrzehntelang mündlich übertragenen und praktizierten, jedoch nicht formal im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit. Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht die Bedeutung der Bewilligung als Grundlage für die Eintragung und betont die Rechtsverbindlichkeit einmal erteilter Zustimmungen über lange Zeiträume. Zudem illustriert der Fall, dass auch ohne eine formelle Eintragung im Grundbuch entstandene Rechte ihre Gültigkeit behalten und später eingefordert werden können.

Konsequenzen für die Praxis

Die juristischen Konsequenzen dieses Urteils reichen weit über den konkreten Einzelfall hinaus. Sie unterstreichen die Wichtigkeit präziser und umsichtiger Grundbuchführung und die Notwendigkeit, rechtliche Vereinbarungen frühzeitig formal korrekt zu dokumentieren. Für Grundstückseigentümer und Rechtsnachfolger ergibt sich hieraus die Lehre, dass mündliche Vereinbarungen und jahrzehntelange Praktiken rechtlich bindend sein können, sofern sie eindeutig nachgewiesen und durch Bewilligungen gestützt werden.

Juristische und gesellschaftliche Relevanz

Dieser Fall beleuchtet eindrucksvoll die Komplexität des Immobilienrechts und die tiefgreifenden Auswirkungen, die Entscheidungen von Gerichten auf die Rechtspraxis haben können. Er demonstriert, dass das Recht nicht nur eine Ansammlung abstrakter Normen ist, sondern eine lebendige Materie, die das tägliche Leben und die Beziehungen zwischen Menschen maßgeblich prägt. Die richterliche Entscheidung im Fall 34 Wx 86/15 liefert somit einen wertvollen Beitrag zum Verständnis und zur Anwendung des Grundbuchrechts in Deutschland.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist eine Grunddienstbarkeit?

Eine Grunddienstbarkeit ist ein im deutschen Sachenrecht verankertes Recht, das die Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks beschreibt. Dies bedeutet, dass der Eigentümer des sogenannten herrschenden Grundstücks bestimmte Nutzungen des dienenden Grundstücks ausüben darf. Typische Beispiele hierfür sind Wege- und Leitungsrechte, die es dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks erlauben, Teile des dienenden Grundstücks zu nutzen, um beispielsweise Zugang zu seinem eigenen Grundstück zu erhalten oder Versorgungsleitungen zu verlegen.

Die Einrichtung einer Grunddienstbarkeit erfolgt durch eine vertragliche Einigung zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern und muss notariell beglaubigt und im Grundbuch eingetragen werden, um wirksam zu sein. Die Eintragung im Grundbuch ist entscheidend, da sie die Grunddienstbarkeit für Rechtsnachfolger bindend macht. Das bedeutet, dass die Grunddienstbarkeit auch bei einem Eigentümerwechsel des belasteten oder des begünstigten Grundstücks bestehen bleibt.

Grunddienstbarkeiten können sehr vielfältig sein und neben den genannten Wege- und Leitungsrechten auch andere Nutzungen oder Unterlassungen umfassen, wie beispielsweise Baubeschränkungen oder das Recht, bestimmte Emissionen (z.B. Lärm oder Gerüche) zu dulden. Die genauen Rechte und Pflichten, die mit einer Grunddienstbarkeit verbunden sind, werden individuell festgelegt und im Grundbuch vermerkt.

Die Einrichtung einer Grunddienstbarkeit kann für Grundstückseigentümer von großer Bedeutung sein, insbesondere wenn die Nutzung ihres eigenen Grundstücks ohne die Rechte, die durch die Grunddienstbarkeit eingeräumt werden, eingeschränkt wäre. Es ist jedoch wichtig, dass die Vereinbarungen zur Grunddienstbarkeit sorgfältig formuliert und alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Zusammenfassend ist die Grunddienstbarkeit ein wichtiges Instrument im deutschen Sachenrecht, das die Nutzung fremder Grundstücke in bestimmter Weise regelt und somit das Zusammenleben und die wirtschaftliche Nutzung von Grundstücken erleichtert.

Wie wird eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen?

Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch ist ein formeller Prozess, der durch einen Notar erfolgen muss. Hier sind die Schritte, die typischerweise für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit erforderlich sind:

  • Notarielle Beurkundung: Zunächst muss eine Einigung zwischen den beteiligten Parteien, also den Eigentümern des herrschenden und des dienenden Grundstücks, über die Bedingungen der Grunddienstbarkeit erzielt werden. Diese Einigung muss notariell beurkundet werden.
  • Antragstellung: Die Eintragung der Grunddienstbarkeit erfolgt auf Antrag. In der Regel stellt der beauftragte Notar den Antrag auf Eintragung beim zuständigen Grundbuchamt.
  • Eintragung im Grundbuch: Die Grunddienstbarkeit wird im Grundbuch des dienenden Grundstücks in Abteilung II eingetragen. Ein Vermerk im Grundbuch des herrschenden Grundstücks ist zwar zulässig und zweckmäßig, aber für die Entstehung des Rechts ohne Bedeutung.
  • Kennzeichnung des Rechts: Bei der Eintragung ist eine schlagwortartige Bezeichnung erforderlich, die dem Grundbuchbenutzer eine Vorstellung von der spezifischen Art des Rechtsinhalts vermittelt. Es ist Aufgabe des Grundbuchamts, eine zutreffende schlagwortartige Bezeichnung zu formulieren.
  • Kosten: Für die Eintragung fallen Kosten an, die sich nach dem Wert der Grunddienstbarkeit bemessen. Diese Kosten umfassen die notariellen Gebühren sowie die Gebühren für die Eintragung im Grundbuchamt.

Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit ist wichtig, da sie die Rechte und Pflichten, die mit dem Grundstück verbunden sind, für alle Beteiligten und Rechtsnachfolger transparent und verbindlich macht. Sie bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel des belasteten oder des begünstigten Grundstücks bestehen.

Welche Rolle spielt die Bewilligung bei der Eintragung einer Grunddienstbarkeit?

Die Bewilligung ist ein zentrales Element im Prozess der Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch. Sie ist eine Erklärung, in der der Eigentümer des dienenden Grundstücks sein Einverständnis zur Belastung seines Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit gibt. Ohne diese Bewilligung kann eine Grunddienstbarkeit nicht wirksam ins Grundbuch eingetragen werden.

Die Bewilligung muss in der Regel öffentlich beglaubigt sein, was bedeutet, dass die Unterschrift des Bewilligenden von einem Notar oder einer anderen berechtigten Person bestätigt wird. Dies dient der Sicherstellung, dass die Erklärung tatsächlich vom Eigentümer des Grundstücks stammt und dieser die Tragweite seiner Erklärung verstanden hat.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Bewilligung ist, dass sie unwiderruflich ist, sobald sie dem Grundbuchamt vorgelegt oder im Rahmen eines Antrags auf Eintragung eingereicht wurde. Das bedeutet, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht einfach seine Meinung ändern und die Bewilligung zurückziehen kann, nachdem der Prozess der Eintragung begonnen hat.

Die Bewilligung bleibt auch dann gültig, wenn die Eintragung im Grundbuch aus irgendeinem Grund zunächst unterbleibt. Wird die Bewilligung später „wiederentdeckt“, kann die Eintragung nachträglich vollzogen werden, sofern die Eintragungsvoraussetzungen noch vorliegen.

Zusammenfassend ist die Bewilligung eine notwendige Voraussetzung für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch. Sie stellt sicher, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks der Belastung seines Grundstücks zustimmt und diese Zustimmung auch rechtlich bindend ist.

Kann eine Grunddienstbarkeit verjähren oder unwirksam werden?

Grunddienstbarkeiten sind in ihrer Natur darauf ausgelegt, dauerhafte Rechte und Pflichten zwischen Grundstücken zu etablieren. Sie können jedoch unter bestimmten Umständen verjähren oder unwirksam werden.

Verjährung von Ansprüchen

Ein wichtiger Aspekt ist die Verjährung von Ansprüchen, die aus der Grunddienstbarkeit resultieren. Wenn auf dem dienenden Grundstück eine Anlage errichtet wird, die die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, kann der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung dieser Beeinträchtigung der 3-jährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegen. Mit der Verjährung des Anspruchs kann die Dienstbarkeit, soweit sie mit dem Bestand der Anlage in Widerspruch steht, erlöschen.

Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

Allerdings unterliegen die Ansprüche aus eingetragenen Rechten grundsätzlich nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst geht und nicht nur um eine Störung in der Ausübung. Dies bedeutet, dass die Grunddienstbarkeit als solche, sofern sie im Grundbuch eingetragen ist, nicht durch Verjährung erlischt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in 30 Jahren verjährt, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst geht.

Unwirksamkeit und Erlöschen

Eine Grunddienstbarkeit kann auch unwirksam werden oder erlöschen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Beispielsweise kann eine Grunddienstbarkeit mit einer Befristung im Grundbuch eingetragen werden und mit Ablauf dieser Frist automatisch gelöscht werden. Ebenso kann eine Grunddienstbarkeit erlöschen, wenn eine bauliche Veränderung dazu führt, dass die Grunddienstbarkeit nicht mehr erforderlich ist, oder wenn das dienende Grundstück zwangsversteigert wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Grunddienstbarkeiten grundsätzlich dauerhafte Rechte schaffen, die nicht einfach durch Zeitablauf verjähren. Ansprüche, die aus der Grunddienstbarkeit resultieren, können jedoch unter bestimmten Umständen der Verjährung unterliegen. Die Unwirksamkeit oder das Erlöschen einer Grunddienstbarkeit kann unter spezifischen Bedingungen eintreten, wie beispielsweise durch Ablauf einer Befristung oder durch bauliche Veränderungen, die die Notwendigkeit der Grunddienstbarkeit aufheben.

Welche Konsequenzen hat die Nicht-Eintragung einer Grunddienstbarkeit?

Die Nicht-Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch kann verschiedene Konsequenzen haben, die sowohl die rechtliche Sicherheit als auch den Wert des betreffenden Grundstücks beeinflussen. Hier sind die wichtigsten Auswirkungen zusammengefasst:

  • Rechtliche Unsicherheit: Eine nicht eingetragene Grunddienstbarkeit kann zu rechtlichen Unsicherheiten führen, insbesondere wenn es zu Eigentümerwechseln kommt. Während eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit für alle nachfolgenden Eigentümer bindend ist, kann eine nur vertraglich vereinbarte, aber nicht eingetragene Grunddienstbarkeit bei einem Eigentümerwechsel problematisch werden. Der neue Eigentümer ist nicht automatisch an die Vereinbarung gebunden, es sei denn, sie wurde explizit im Kaufvertrag übernommen.
  • Bewilligung bleibt gültig: Eine einmal erteilte Bewilligung für eine Grunddienstbarkeit verliert auch bei fehlender Eintragung nicht ihre Gültigkeit. Das bedeutet, dass eine später entdeckte Bewilligung immer noch eingetragen werden kann, solange die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Dies wurde beispielsweise in einem Fall bestätigt, in dem eine Bewilligung aus dem Jahr 1969 erst im Jahr 2014 eingetragen wurde.
  • Wertminderung des Grundstücks: Eine eingetragene Grunddienstbarkeit kann den Wert des dienenden Grundstücks mindern, da sie die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks einschränkt. Potenzielle Käufer könnten weniger bereit sein, den vollen Preis zu zahlen, wenn sie wissen, dass das Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist. Eine nicht eingetragene Grunddienstbarkeit könnte ähnliche Auswirkungen haben, wenn sie bekannt und anerkannt wird, allerdings ist die rechtliche Durchsetzbarkeit weniger gesichert.
  • Schutz bei Verkauf: Beim Verkauf eines Grundstücks ist es wichtig, dass der Käufer sich zusichern lässt, dass keine nicht eingetragenen, aber bewilligten Rechte bestehen. Dies dient dem Schutz des Käufers vor unerwarteten Belastungen des Grundstücks.
  • Mögliche Gültigkeit ohne Eintragung: In bestimmten Fällen, wie beim Leitungsrecht, kann ein Recht auch ohne Eintragung im Grundbuch gültig sein. Dies hängt jedoch von den spezifischen gesetzlichen Regelungen und der Art der Grunddienstbarkeit ab.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die formelle Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch wesentlich zur rechtlichen Klarheit und Sicherheit beiträgt und den Wert des Grundstücks beeinflussen kann. Eine fehlende Eintragung führt zu Unsicherheiten und kann die Durchsetzbarkeit der Rechte erschweren.

Wie können Streitigkeiten bezüglich Grunddienstbarkeiten gelöst werden?

Streitigkeiten bezüglich Grunddienstbarkeiten können auf verschiedene Weise gelöst werden. Hier sind einige Ansätze, die Beteiligte bei Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung oder Eintragung einer Grunddienstbarkeit verfolgen können:

  • Außergerichtliche Einigung: Der erste Schritt sollte immer der Versuch einer gütlichen Einigung sein. Die Parteien können versuchen, durch direkte Gespräche oder mit Hilfe von Mediation zu einer Lösung zu kommen. Dies kann Zeit und Kosten sparen und hilft, die nachbarschaftlichen Beziehungen zu erhalten.
  • Anwaltliche Beratung: Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann es sinnvoll sein, anwaltlichen Rat einzuholen. Ein Rechtsanwalt kann die rechtliche Situation bewerten, die Rechte und Pflichten der Parteien klären und bei der Formulierung von Vereinbarungen unterstützen.
  • Gerichtliches Verfahren: Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können, kann ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Das Gericht wird dann die Sachlage prüfen und eine Entscheidung treffen. Gerichtliche Auseinandersetzungen können allerdings langwierig und kostenintensiv sein.
  • Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen: Nach einem erfolgreichen Gerichtsverfahren muss die gerichtliche Entscheidung gegebenenfalls vollstreckt werden, um die Rechte durchzusetzen. Auch hierbei kann ein Rechtsanwalt unterstützend wirken.
  • Löschung oder Änderung im Grundbuch: Wenn eine Grunddienstbarkeit nicht mehr benötigt wird oder der Begünstigte darauf verzichtet, kann sie durch eine entsprechende Löschung im Grundbuch aufgehoben werden. Dies erfordert in der Regel einen Vertrag zwischen den Eigentümern des herrschenden und des dienenden Grundstücks und die Eintragung der Änderung im Grundbuch.

Es ist wichtig, dass alle Beteiligten die rechtlichen Rahmenbedingungen und die im Grundbuch eingetragenen Details der Grunddienstbarkeit genau verstehen, um Streitigkeiten zu vermeiden oder zu lösen. Präventive Maßnahmen wie klare vertragliche Regelungen und die Eintragung im Grundbuch können dazu beitragen, Konflikte von vornherein zu verhindern.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 1018 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Grunddienstbarkeit: Regelt die Grunddienstbarkeit als Recht, das einem Grundstückseigentümer erlaubt, ein anderes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen. Im vorliegenden Fall bildet dieser Paragraph die rechtliche Grundlage für das Geh- und Fahrtrecht, welches als Grunddienstbarkeit bestellt und eingetragen wurde.
  • § 19 GBO (Grundbuchordnung) – Bewilligungsprinzip: Erläutert, dass eine Eintragung im Grundbuch die Bewilligung desjenigen voraussetzt, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist. Die Notwendigkeit der Bewilligung für die Eintragung der Grunddienstbarkeit und deren Bindungskraft, auch nach langer Zeit, wird hier verdeutlicht.
  • § 873 BGB – Auflassung und Einigung: Stellt die allgemeinen Voraussetzungen für die Übertragung von Grundstückseigentum dar, was für die ursprüngliche Eigentumsübertragung und die damit verbundene Einräumung des Geh- und Fahrtrechts relevant ist.
  • § 53 GBO – Berichtigung des Grundbuchs: Betrifft die Möglichkeit, das Grundbuch zu berichtigen, wenn dieses nicht mit der wahren Rechtslage übereinstimmt. Dieser Paragraph ist relevant für den Versuch der Beteiligten zu 1 und 2, einen Widerspruch gegen die Eintragung der Dienstbarkeit zu erwirken.
  • § 71 GBO – Beschwerde: Erläutert das Recht zur Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamts, was für den Rechtsweg der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Eintragung der Grunddienstbarkeit zentral ist.
  • § 15 Abs. 2 GBO – Antragsprinzip: Besagt, dass Eintragungen im Grundbuch grundsätzlich nur auf Antrag vorgenommen werden. Dies betrifft den Antrag des Beteiligten zu 3 auf Eintragung des Geh- und Fahrtrechts und ist für das Verständnis des Verfahrensablaufs wesentlich.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 86/15 – Beschluss vom 30.04.2015

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein – Grundbuchamt – vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Sie haben dem Beteiligten zu 3 die dort entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Gütergemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks (FlSt 109/1) im Grundbuch eingetragen. Diesem Grundstück bis auf einen schmalen Streifen zur Straße hin vorgelagert ist das Grundstück FlSt 109 des Beteiligten zu 3. Erschlossen wird das Grundstück der Beteiligten zu 1 und 2 durch eine Zufahrt, die sich auf der an die Hauptstraße angrenzenden und zu ihrem Grund gehörenden Fläche befindet. Auch der Beteiligte zu 3 benutzt diese Fläche als Zufahrt zu seinem eigenen Anwesen.

Im Grundbuch des Vorderliegergrundstücks ist ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 109 gemäß Bewilligung vom 25.2.1969 eingetragen. Dazu kam es folgendermaßen:

Mit Überlassungsvertrag vom 25.2.1969 übertrug Simon B., Vater des Beteiligten zu 1, diesem das Grundstück FlSt 109/1. Die Eigentumsumschreibung fand am 4.6.1969 statt. In Ziff. IX. der Vertragsurkunde findet sich folgende Regelung:

Zwischen den beiden Anwesen H-Straße 76 und H-Straße 76 a verläuft auf dem Grundstück Fl. Nr. 109/1 die gemeinsame Zufahrt.

Der Übernehmer räumt dem jeweiligen Eigentümer des heute von seiner Schwester übernommenen Grundstücks Fl. Nr. 109 das Recht ein, diese Zufahrt jederzeit und ungehindert zu begehen und zu befahren um auf die Gemeindestraße zu gelangen.

Dieses Geh- und Fahrtrecht wird als Grunddienstbarkeit bestellt, die Eintragung im Grundbuch an Fl. Nr. 109/1 wird bewilligt.

Aufgrund des am selben Tag abgeschlossenen Ehe– und Erbvertrags zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 wurden diese ebenfalls am 4.6.1969 in der vorgenannten Form als Eigentümer eingetragen. Trotz umfassenden Vollzugsantrags unterblieb aber aus ungeklärten Gründen seinerzeit die Eintragung der Dienstbarkeit.

Ebenfalls am 25.2.1969 übertrug Simon B. das zur H-Straße hin gelegene Grundstück FlSt 109 seiner Tochter Margarete G., der Schwester des Beteiligten zu 1, die später ihrerseits das Grundstück dem Beteiligten zu 3, ihrem Sohn, überließ.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.10.2014 beantragte der Beteiligte zu 3, das bezeichnete Geh- und Fahrtrecht nunmehr einzutragen.

In einem Zivilrechtsstreit zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 als Klägern und dem Beteiligten zu 3 als Beklagten wurde die Klage, es zu unterlassen, das Grundstück FlSt 109/1 zum Zwecke der Zufahrt zu dem Grundstück FlSt 109 zu nutzen, mit (noch nicht rechtskräftigem) Endurteil vom 6.2.2015 abgewiesen. Das Amtsgericht ging davon aus, dass bereits mit dem Antrag auf Urkundenvollzug am 19.3.1969 ein Anwartschaftsrecht an der Dienstbarkeit bestand, der Beklagte dessen Inhaber sei und ein Recht auf Benutzung des Nachbargrundstücks habe. Das Grundbuchamt hätte schon seinerzeit die Eintragung vornehmen müssen.

Das Grundbuchamt trug schließlich am 9.2.2015 das Geh- und Fahrtrecht als Belastung in Abt. II des Grundbuchs ein.

Gegen die Eintragung der Dienstbarkeit richtete sich der sogenannte Widerspruch der Beteiligten zu 1 und 2 vom 18.2.2015, mit dem sie die Löschung der Eintragung verfolgen.

Das Grundbuchamt hat den Rechtsbehelf als Anträge auf Löschung eines Rechts bzw. auf Eintragung eines Widerspruchs behandelt und ihn mit Beschluss vom 18.2.2015 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die im Wesentlichen folgendermaßen begründete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 9.3.2015 nicht abgeholfen hat: Der Beteiligte zu 1 und die Mutter des Beteiligten zu 3 hätten sich jedenfalls nicht auf die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts geeinigt, auch wenn in beiden Übergabeverträgen von dem Recht die Rede sei. Ein entsprechender Vertrag zwischen den beiden Geschwistern sei damals nicht abgeschlossen worden. Zudem sei eine etwaige Einwilligung des Beteiligten zu 1 jederzeit widerruflich. Die damalige Bewilligung könne aktuell nicht mehr als Eintragungsgrundlage herangezogen werden. Der Beteiligte zu 3 habe auch kein Antragsrecht besessen. Schließlich bestehe am belasteten Grundstück inzwischen (auch) Eigentum der Beteiligten zu 2, die einer Eintragung nicht zugestimmt habe. Der Beteiligte zu 3, dem das Vorderliegergrundstück von seiner Mutter rechtsgeschäftlich übertragen worden sei, könne für sich auch keine Ansprüche aus dem Vertrag von 1969 herleiten.

Der Beteiligte zu 3 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

II.

Das formgerecht eingelegte Rechtsmittel (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) ist als Beschwerde im Hinblick auf § 71 Abs. 2 GBO nur beschränkt mit dem Ziel zulässig, nach § 53 GBO gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung der Eintragung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit vorzunehmen. Aber auch insofern ist die Beschwerde unbegründet, weil die Eintragung des Rechts sich nicht ihrem Inhalt nach als unzulässig erweist und das Grundbuchamt zudem nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Eintragung vorgenommen hat.

1. Eine Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) scheidet aus. Nach dieser Bestimmung zu löschen sind solche Einträge, die ein Recht mit einem Inhalt oder in einer Ausgestaltung ausweisen, wie es aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BayObLG Rpfleger 1986, 371; Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 42; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 53 Rn. 56). Eine derartige Unzulässigkeit ergibt sich hier weder aus dem Eintragungsvermerk im Grundbuch – dieser weist eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) in Form eines Geh- und Fahrtrechts aus (vgl. Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 1018 Rn. 16 mit Beispielen) – noch aus der in Bezug genommenen Bewilligung vom 25.2.1969 (§ 874 BGB). Andere Beweismittel dürfen nicht verwertet werden (Senat vom 27.5.2008, 34 Wx 130/07 = FGPrax 2008, 196; BayObLGZ 1987, 390/393; Demharter a. a. O.). Unerheblich sind in diesem Rahmen etwaige Verfahrensverstöße des Grundbuchamts beim Eintragungsvorgang, welche unter der weiteren Voraussetzung, dass die Eintragung materiell unrichtig ist, etwa weil das verlautbarte Recht nicht entstanden ist, nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erlauben (Hügel/Holzer § 53 Rn. 56).

2. Aber auch die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 71 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO kommt nicht in Frage. Das Grundbuchamt hat nicht unter (objektiver) Verletzung gesetzlicher Vorschriften (dazu etwa Demharter § 53 Rn. 21 m. w. N.) die Eintragung vorgenommen.

a) Die Eintragungsvoraussetzungen (§§ 13, 19 GBO) für die Grunddienstbarkeit lagen am 9.2.2015 (noch) vor. Der Antrag auf Eintragung war zwar nicht schon am 19.3.1969 mit Fertigstellung der Ausfertigung, aber bereits mit deren Eingang beim Grundbuchamt am 16.4.1969 gestellt (§§ 13, 15 Abs. 2 GBO). Auf die Wiederholung im Jahr 2014 kommt es nicht an. Die „nicht verbrauchte“ (dazu BayObLG NJW-RR 1997, 1511/1512) Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) des Beteiligten zu 1 als Übernehmer des Anwesens ist für die Dienstbarkeit in der dem Grundbuchamt am 16.4.1969 vorgelegten notariellen Ausfertigung vom 25.2.1969 enthalten und spätestens zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden (vgl. BayObLG vom 29.7.1993, 2Z BR 62/93, bei juris Rn. 12). Sie ist damit bindend und für die abgebende Person unwiderruflich (BGHZ 48, 351/356; OLG München – 32. Zivilsenat – FGPrax 2007, 106; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 785; Demharter § 19 Rn. 112), ohne dass der Zeitablauf von fast 46 Jahren entgegen steht. Als verfahrensrechtliche Handlung unterliegt sie nicht der materiellrechtlichen Verjährung (BayObLG NJW-RR 1997, 1511/1512). Insoweit war die verfahrensrechtliche Bewilligung des Beteiligten zu 1 auch erforderlich, weil zugleich mit dem (Geh- und Fahrt-) Recht gerade dieser als neuer Inhaber des betroffenen (Eigentums-) Rechts in das Grundbuch eingetragen werden sollte (OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 88/89; Demharter § 19 Rn. 44 m. w. N.).

b) Die Bewilligungsberechtigung muss grundsätzlich noch in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Eintragung des Rechts stattfindet (Demharter § 19 Rn. 44; siehe auch BayObLGZ 1956, 172/177 f.). Jedoch bedarf es einer Mitwirkung der für die nachträglich eingetragene Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) verwaltungsbefugten Person(en) als im Eintragungszeitpunkt (2015) Buchberechtigte hier schon deshalb nicht, weil es sich im Verhältnis zum bewilligenden Rechtsvorgänger um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt (BayObLGZ 1956, 172/178; 1992, 131/137; MüKo/Kanzleiter BGB 6. Aufl. § 1416 Rn. 17 a. E.: „Universalsukzession“). Dann übernimmt aber der Nachfolger die Rechtsstellung des Vorgängers auch mit allen Belastungen und „Anwartschaften“.

3. Die vom Grundbuchamt im Anschluss an das Endurteil des Amtsgerichts vom 6.2.2015 angestellten materiellen Überlegungen spielen letztlich keine Rolle. Ohne dass es einer genaueren Überprüfung an dieser Stelle noch bedarf, würde hiernach aber auch nicht zumindest glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28), dass das Grundbuch durch die erfolgte Eintragung der Grunddienstbarkeit (materiell) unrichtig geworden ist.

III.

Die Kostenfolge bestimmt sich nach § 84 FamFG. Von der darin aufgestellten Regel abzuweichen besteht hier kein Anlass. Umfasst werden auch die Auslagen des Beteiligten zu 3. Für den ersten Rechtszug ergibt sich die Kostenfolge bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und Bestimmung des Geschäftswerts: § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor.

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