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Eintragung Erbengemeinschaft als Grundstückserwerber bei nicht vollzogener Auflassung

OLG München – Az.: 34 Wx 402/17 – Beschluss vom 05.12.2017

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 11 gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1 bis 10 als Eigentümer in Erbengemeinschaft des Flurstücks XXX/X im Grundbuch des Amtsgerichts Passau von Leoprechting Blatt XXX wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 11 gegen die am 11.5.2017 vorgenommene Eintragung der Beteiligten zu 1 bis 10 im Grundbuch als in Erbengemeinschaft verbundene Eigentümer von Grundbesitz.

Der frühere Eigentümer zweier Grundstücke, G. B., und die Erwerber M. und A. S. erklärten zu notarieller Urkunde vom 5.9.1966 die Auflassung des nach Wegvermessung aus FlSt XXX hervorgegangenen Grundstücks XXX/X sowie des Grundstücks XXX/X. Im Grundbuch vollzogen wurde nur die Auflassung des Grundstücks XXX/X durch Eintragung von M. und A. S. als Miteigentümer zu je 1/2.

Nach A. S. ist auch M. S. verstorben. Erben von A. S. waren M. S. und die Beteiligten zu 1 bis 9, Erben des Zuletztverstorbenen sind die Beteiligten zu 1 bis 10.

Auch G. B. ist verstorben. Als neuer Eigentümer des Grundstücks XXX/X wurde am 8.3.1991 der Beteiligte zu 11 aufgrund Erbscheins eingetragen.

Bezüglich dieses Grundstücks beantragte der Beteiligte zu 1 am 1.3.2017 zu Protokoll des Grundbuchamts die Eigentumsumschreibung auf die Erbengemeinschaft nach M. S. in Vollzug der bei den Grundakten befindlichen Auflassungsurkunde vom 5.9.1966.

Das Grundbuchamt benachrichtigte den Beteiligten zu 11 vom Eintragungsantrag. Dieser erklärte am 31.3.2017, der Eigentumsübertragung zu widersprechen, und bat um Übersendung einer Urkunden-Kopie, um die Besitzverhältnisse zu klären. Diese Unterlagen übersandte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 10.4.2017. Eine Reaktion des Beteiligten zu 11 erfolgte zunächst nicht. Am 11.5.2017 nahm das Grundbuchamt die Umschreibung antragsgemäß auf der Grundlage der Auflassungsvormerkung und des Erbscheins nach M. S. vor und teilte die Eintragung dem Beteiligten zu 11 brieflich mit. Nachdem dieser mit Schreiben vom 6.6.2017 und 23.6.2017 behauptete, keinerlei Unterlagen bekommen zu haben, wurden ihm Kopien des notariellen Kaufvertrags sowie der notariellen Auflassung mit Schreiben vom 26.6.2017 am 29.6.2017 zugestellt.

Am 23.6.2017 und 7.9.2017 hat der Beteiligte zu 11 Widerspruch gegen die Eigentumsübertragung eingelegt. Er habe das betreffende Grundstück als Rechtsnachfolger nach dem Tod seines Vaters erhalten. Für dieses Grundstück sei kein Zahlungsnachweis eingegangen, weshalb die Übertragung im Grundbuch nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Im weiteren Schriftverkehr mit dem Grundbuchamt und dem Oberlandesgericht legte er ein Schreiben seines Anwaltes vom 30.11.2011 an den Erblasser M. S. vor, in dem diesem mitgeteilt wurde, dass der Beteiligte zu 11 Eigentümer des Grundstücks und dieses von Herrn S. zu räumen und herauszugeben sei. Er trug vor, darauf sei weder ein Widerspruch noch eine Gegendarstellung eingegangen. Weiter legte er eine eidesstattliche Versicherung vom 30.11.2017 vor, wonach Herr S. „eines Tages um die Mittagszeit“ nachfragte, „ob er den Gartenzaun der ganzen Länge des Restgrundstücks machen dürfe, weil ihm das Restgrundstück nicht gehöre“.

Das Grundbuchamt hat am 6.11.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der als Widerspruch bezeichnete Rechtsbehelf des Beteiligten zu 11 ist als beschränkte Beschwerde zulässig.

Gegen eine unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens stehende Eintragung im Grundbuch kann der Betroffene nach § 11 Abs. 1, Abs. 3 RPflG, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO Beschwerde (nur) mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. In diesem Sinne sind die Eingaben des Beteiligten zu 11 auszulegen (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 55), denn regelmäßig ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt einlegen will.

Das Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt (§ 73 GBO) und auch im Übrigen zulässig. Der Beteiligte zu 11 ist beschwerdeberechtigt, da er, falls die beanstandete Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte (OLG Hamm FGPrax 1996, 210; Demharter § 71 Rn. 69), denn er behauptet, mangels Nachweises über die Kaufpreiszahlung und deshalb zu Unrecht erfolgter Eigentumsumschreibung noch Eigentümer des Grundstücks zu sein.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Vorausgeschickt wird, dass der Einwand des Beteiligten zu 11, die Eintragung der Erbengemeinschaft hätte nicht vorgenommen dürfen, da ein Zahlungsnachweis nicht erfolgt sei, für die Frage der Wirksamkeit der Eigentumsumschreibung sowie der Richtigkeit des Grundbuchs irrelevant ist. Nach dem im deutschen Recht geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist für die Gültigkeit des dinglichen Rechtserwerbs (Eintragung des Eigentums) völlig ohne Belang, ob das zugrundeliegende schuldrechtliche Rechtsgeschäft wirksam ist und die gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind. Die Frage der Kaufpreiszahlung hat demgemäß auf den Eigentumserwerb keinen Einfluss.

Weder die Voraussetzungen für die Löschung noch die für die Eintragung eines Amtswiderspruchs liegen vor.

a) Als unzulässig zu löschen sind nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO Eintragungen, die nach ihrem Inhalt einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 56; Demharter § 53 Rn. 42). Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Löschung verlangt werden kann, weil die Eintragung einen unzulässigen Inhalt hat und somit ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, liegt nicht vor. Die Eintragung von Eigentum mit dem hier verlautbarten Inhalt sieht das Gesetz vor (§ 873 BGB).

b) Die Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen des behaupteten Fehlens von Eintragungsvoraussetzungen kann der Beteiligte zu 11 nicht verlangen, weil weder das Grundbuch durch die Eigentumsumschreibung unrichtig geworden ist noch das Grundbuchamt bei seiner Eintragungstätigkeit gesetzliche Vorschriften verletzt hat.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Senat vom 8.2.2017, 34 Wx 29/17 = NJW-RR 2017, 874; Senat vom 15.4.2016, 34 Wx 37/16 = Rpfleger 2016, 556; Demharter § 53 Rn. 20, 25 und 28; Hügel/Holzer § 53 Rn. 15, 25 und 32).

aa) Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Eintragung erfolgte nach Maßgabe der §§ 13, 19, 20, 29, 39 GBO, aufgrund wirksamen Eintragungsantrags, formgültiger Eintragungsbewilligung und Einigung über den Eigentumsübergang sowie Voreintragung des Betroffenen.

(1) Antragsberechtigt ist gem. § 13 GBO jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Der Beteiligte zu 1 war als Miterbe der Erbengemeinschaft und damit als unmittelbar Begünstigter allein antragsberechtigt (Hügel/Reetz, § 13 Rn. 99; Demharter § 13 Rn. 45).

(2) Die Eintragung erfolgte auf Grund der in den Grundakten befindlichen Auflassung samt Bewilligungserklärung in der erforderlichen Form (§§ 19, 20, 29 GBO).

Gemäß § 20 GBO darf die Auflassung eines Grundstücks im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Rechtsübergang (Auflassung, § 925 BGB) und daneben gemäß § 19 GBO die Bewilligung des in dem Recht Betroffenen erklärt und dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Einigungserklärung wurde von den verstorbenen Rechtsvorgängern der Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit gemäß notarieller Urkunde vom 5.9.1966 abgegeben; ebenso ist darin die erforderliche Bewilligung des Vaters des Beteiligten zu 11 als Betroffenen enthalten.

Die Berechtigung zur Einigung (Auflassung) im Sinne von § 20 GBO muss ebenso wie die Bewilligungsberechtigung gemäß § 19 GBO grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch vorliegen (BGHZ 27, 361/366; BayObLG NJW-RR 1990, 722/723; BayObLG, Beschluss vom 6.5.1999 – 2 Z BR 21/99 -, juris; Palandt/Herrler BGB 76. Aufl. § 873 Rn. 11). Die Eintragung der Erbengemeinschaft erfolgte zwar erst am 11.5.2017. Die grundbuchmäßigen Erklärungen der Rechtsvorgänger der Beteiligten vom 5.9.1966 wirken jedoch fort.

Die Eintragungsbewilligung des „verlierenden” Teils (§ 19 GBO) erlischt nicht mit dessen Tod (BGHZ 45, 351/356; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/17 = FGPrax 2014, 244; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 107a). Die notariell beurkundete Eintragungsbewilligung wird als verfahrensrechtliche Grundlage einer Eintragung in das Grundbuch wirksam, wenn die Urkunde mit dem Willen des Erklärenden dem Grundbuchamt in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zugeht (OLG Stuttgart, NJOZ 2012, 965; Schöner/Stöber Rn. 107; Demharter § 19 Rn 21 m. w. Nachw.). Dies war am 15.11.1966 der Fall.

Auch dass am 8.3.1991 der Beteiligte zu 11 aufgrund Erbscheins als Eigentümer des betreffenden Grundstücks eingetragen wurde, ändert an der Wirksamkeit der Erklärungen nichts. Denn für die Grundbucheintragung genügt die wirksame Eintragungsbewilligung des Erblassers, selbst wenn inzwischen der Erbe als Berechtigter im Grundbuch eingetragen worden ist (BGHZ 48, 351/356; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FGPrax 2014, 244; BayObLGZ 1973, 139/141; 1990, 306/312; BayObLG Rpfleger 1987, 110 f.). Einer weiteren Bewilligung des eingetragenen Erben bedarf es nicht (BGHZ 45, 351 (356); Schöner/Stöber Rn. 107a; Demharter § 19 Rn. 23).

An die Auflassung selbst sind die Urkundsparteien vor der Eintragung bereits durch den notariellen Vertragsabschluss gebunden (§ 873 Abs. 2 BGB). Dies wirkt auch gegen deren Gesamtrechtsnachfolger (Palandt/Herrler § 873 Rn. 11; Demharter § 20 Rn. 44), also hier gegen den Beteiligten zu 11 aufgrund § 1922 Abs. 1 BGB.

Bewilligung und Auflassung vom 5.9.1966 konnten somit auch nach dem Tode der Rechtsvorgänger der Beteiligten noch Grundlage für die Eintragung der Erbengemeinschaft am 11.5.2017 sein. Durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins vom 1.3.2017 ist nachgewiesen, dass die Beteiligten zu 1 – 10 Erben nach M. S. sind.

(3) Dem Erfordernis der Voreintragung (§ 39 GBO) ist genügt.

bb) Für eine Grundbuchunrichtigkeit besteht kein Anhaltspunkt. Die im Grundbuch eingetragenen Beteiligten zu 1 bis 10 sind als Erben nach M. S. Eigentümer geworden. Nach § 873 BGB erfolgt der Erwerb von Eigentum durch Einigung und Eintragung. Beides liegt hier vor, die Einigung in der Urkunde vom 5.9.1966, sowie die Eintragung der Erben als Rechtsnachfolger der Erwerber am 11.5.2017.

c) Soweit der Beteiligte geltend macht, vor der Eigentumsumschreibung nicht hinreichend rechtliches Gehör gehabt zu haben, da ihm die beantragten Urkunden in Kopie erst nach Eintragung zugegangen seien, ist dies unbehelflich. Er hat auch jetzt keine Umstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Insbesondere führen weder die eidesstattliche Versicherung des Beteiligten zu 11 vom 30.11.2017 noch das von ihm vorgelegte Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 30.11.2011 zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage.

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Beteiligten zu 1 bis 10 haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, so dass keine Kostenerstattung anzuordnen war, §§ 81, 84 FamFG.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung mit dem Regelwert anzusetzen (§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG).

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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