LG Cottbus – Az.: 3 OH 9/21 – Beschluss vom 11.03.2021
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 22.03.2017 gegen die Kostenrechnung der Antragsgegnerin vom 09.11.2016 (KR 1278B/2016) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kostenrechnung für die Erstellung eines Entwurfes eines Erbauseinandersetzungsvertrages mit Auflassung. Wegen des Inhaltes der Rechnung wird auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 2 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die in der Rechnung angewendeten Positionen des Kostenverzeichnisses stellt er ausdrücklich nicht in Frage. Er meint aber, die Antragsgegnerin habe den Geschäftswert zu Unrecht mit 160.000 € angenommen. Der Nachlass setzte sich zusammen aus einem Sparguthaben i.H.v. 18.000 €, einem Pkw im Wert von 4800 €, einer Ackerfläche im Wert von 15.000 €, einer Waldfläche im Wert von 5000 € und einem Hausgrundstück im Wert von 50.000 € (in Summe: 92.800 €). Der Grundstückswert betrage 20.304 €, mit der Differenz zu 50.000 € sei der Wert des stark sanierungsbedürftigen Hauses mehr als großzügig bemessen.
Bezüglich der Beschaffenheit des Wohnhauses nimmt der Antragsteller Bezug auf die Beschreibung in einem Schreiben des Bevollmächtigten zweier Miterben vom 02.03.2017. Dort wird die Auffassung vertreten, eine zuvor erfolgte Wertangabe i.H.v. 50.000 bis 55.000 € für das Wohnhaus sei erheblich übersetzt.
Hinsichtlich des Wertes des Wohnhauses nimmt der Antragsteller Bezug auf die gegenüber dem Nachlassgericht zur Kostenberechnung gemachten Angaben. Dort ist der Wert von Haus und Grundstück mit 50.000 € angegeben.
Die Antragsgegnerin verteidigt ihre Kostenberechnung. Sie verweist auf die durch den Antragsteller selbst ihr gegenüber gemachten und durch Unterschrift bestätigten Wertangaben. Dort ist das Bankguthaben mit 17.000 € beziffert, der Wert des mit einem Wohnhaus und einer Scheune bebauten Grundstückes mit 120.000 €, der Wert des Ackers und des Waldes mit 15.000 bzw. 8000 € (in Summe: 160.000 €). Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass das Grundstück nicht lediglich mit einem Wohnhaus sondern auch mit einem Wirtschaftsgebäude bebaut ist.
Die Ländernotarkasse hat die als Bl. 45ff. zur Akte genommenen Stellungnahme abgegeben.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, bleibt im Ergebnis aber ohne Erfolg.
Der Geschäftswert eines Erbauseinandersetzungsvertrages richtet sich nach dem Wert des Aktivnachlasses (§§ 97 Abs. 1, 38 GNotKG). Wenn in den Nachlass ein Grundstück fällt, bestimmt sich dessen Wert nach § 46 GNotKG.
Den Wert des Grundstückes hat die Antragsgegnerin zu Recht mit 120.000 € angenommen. Da der Verkehrswert des Grundstückes nicht feststeht ist er gemäß § 46 Abs. 2 GNotKG zu bestimmen. Dabei kommt den Angaben der Beteiligten (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG) hohes Gewicht zu (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2015 – 2 W 17/15, BeckOnline). An ihre gegenüber dem Notar gemachten Angaben sind die Beteiligten grundsätzlich gebunden (vgl. OLG Celle a.a.O.). Eine Bindung besteht jedoch dann nicht, wenn sich nachträglich belastbare und objektivierbare Erkenntnisse zum Grundstückswert ergeben (vgl. OLG Celle a.a.O.).
Gemessen hieran muss sich der Antragsteller an seiner gegenüber der Antragsgegnerin gemachten Angabe zum Wert des Grundstückes festhalten lassen. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass er erst nachträglich von wesentlichen wertbildenden Faktoren Kenntnis erhalten hat. Es spricht vielmehr alles dafür, dass dem Antragsteller die Beschaffenheit des Hauses und des Grundstückes bereits im Zeitpunkt seiner Angaben gegenüber der Antragsgegnerin bekannt waren.
Den Angaben gegenüber dem Nachlassgericht kommt demgegenüber keine maßgebliche Bedeutung zu. Diese Angaben erfolgten – wie auf dem Formular ausdrücklich angegeben – zur Kostenberechnung. Die Erben hatten daher durchaus ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, hier einen möglichst geringen Wert anzugeben.
Auch den Ausführungen im Schreiben des Bevollmächtigten zweier Miterben vom 02.03.2017 kommt keine wesentliche Bedeutung zur Bestimmung des Wertes zu. Dieses Schreiben beinhaltet nämlich unter anderem den Vorschlag, dass bei der Erbauseinandersetzung einer der beiden vertretenen Miterben das Wohngrundstück ohne Ausgleichszahlung zu Alleineigentum erhalten soll. Daraus folgt, dass der betreffende Miterbe ein Interesse daran hatte, dass der Wert dieses Grundstücks möglichst gering angenommen wird.
Eine Brandversicherungsurkunde, der sich nicht durch ein Kosteninteresse oder ein wirtschaftliches Interesse im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung beeinflusste Anhaltspunkte für den Verkehrswert des Gebäudes ergeben könnten, konnte der Antragsteller nicht vorlegen.
Die Kammer hat keinen Anlass, gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu treffen.