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Bewilligung der Löschung einer Zwangssicherungshypothek

VG Cottbus – Az.: 4 K 667/21 – Urteil vom 28.01.2022

Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts K …, G … zu Gunsten des M … eingetragene Zwangssicherungshypothek über 4.311,27 Euro nebst 0,5 % monatlichen Zins seit dem 22.09.2002 aus 3.850 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich der Verurteilung des Beklagten zur Leistung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro, bezüglich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bewilligung der Löschung einer Zwangssicherungshypothek.

Die Klägerin ist seit dem 26.11.2018 Eigentümerin eines Grundstücks auf dem F … eingetragen ist. Sie ist nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) und § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) Eigentümerin des Grundstücks geworden. Durch Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 05.09.2018 wurden die unbekannten Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers mit ihren Rechten an dem Grundstück ausgeschlossen.

Zugunsten des M … (M … ) ist in der Abteilung III des Grundbuchs für dieses Grundstück eine Zwangssicherungshypothek über 4.311,27 Euro nebst 0,5 % monatlichen Zins seit dem 22.09.2002 aus 3.850 Euro eingetragen. Die Eintragungen beruhen auf einem Ersuchen des Beklagten vom 06.09.2002 und der Gemeinde E … vom 15.10.2002.

Diesen Eintragungen liegt ein Schmutzwasserbeitragsbescheid vom 18.04.2001 in Höhe von 6.148,91 DM (3.143,88 Euro) zu Grunde. Den Bescheid erließ der Beklagte gegen „Grundstücksverw. H … als gesetzl. Vertreter“. Mit Bescheid vom 09.12.2016 reduzierte der Beklagte den Schmutzwasserbeitrag um 705,79 Euro und forderte von der Gemeinde E … „als gesetzl. Vertreter für B … einen Schmutzwasserbeitrag von noch 2.438,10 Euro. Die Gemeinde E … beglich im Januar 2017 die noch offene Forderung.

Ferner liegt den Eintragungen ein Bescheid über die Kostenerstattung Grundstücksanschluss Schmutzwasser vom 18.04.2001 in Höhe von 1.555,62 DM (795,38 Euro) zu Grunde. Diese Forderung wurde durch Zahlung am 23.07.2018 beglichen.

Schließlich ist in der gesicherten Forderung ein Betrag von 372 Euro für Zinsen für den Zeitraum vom 22.05.2001 bis 21.09.2002 im Hinblick auf die Schmutzwasserbeitragsforderung und die Kostenerstattung Grundstücksanschluss Schmutzwasser enthalten.

Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2020 mit, dass Säumniszuschläge angefallen seien und diese noch nicht beglichen seien. Die Zahlung auf den Schmutzwasserbeitragsbescheid sei am 09.01.2017 (2.438,10 Euro) und 31.01.2017 (705,79 Euro) erfolgt. Die Säumniszuschläge würden für die Forderung aus dem Schmutzwasserbeitragsbescheid für den Zeitraum vom 23.05.2001 bis 22.09.2013 2.294,00 Euro (0,5% aus 3.100 Euro je Monat) und für den Zeitraum vom 23.09.2013 bis 16.12.2015 837 Euro (1% aus 3.100 Euro je Monat) betragen. Für den Zeitraum vom 05.12.2016 bis 04.01.2017 würden die Säumniszuschläge 31 Euro betragen (1% aus 3.100 Euro). Schließlich seien Säumniszuschläge in Höhe von 7 Euro (1% aus 700 Euro) für die Zeit vom 05.01.2017 bis 04.02.2017 entstanden.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 18.03.2020 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 29.04.2020 führte der Beklagte aus, die Nebenforderungen seien rechtmäßig und teilte mit nach Ausgleich dieser würde eine Löschungsbewilligung erfolgen.

Die Klägerin hat am 09.06.2020 Klage erhoben.

Sie führt aus, der Beklagte sei zur Löschungsbewilligung für die Zwangssicherungshypotheken verpflichtet. Die Hauptforderung sei unstreitig beglichen, der Beklagte gehe lediglich davon aus, dass die Säumniszuschläge noch nicht beglichen seien. Grundbuchrechtlich gesichert seien indes ausdrücklich Zinsen und keine Säumniszuschläge.

Die Klägerin sei zudem nicht persönliche Schuldnerin der Beitragsschulden gewesen. Sie habe auch nicht selbst Säumniszuschläge verwirkt. Der Beklagte müsse, um die Klägerin in Anspruch zu nehmen, einen Duldungsbescheid erlassen. Die Rechtsgrundlage hierfür sei das Bestehen einer öffentlichen Last. Da der Beklagte sich weigere, einen Duldungsbescheid zu erlassen, sei er zur Löschungsbewilligung verpflichtet. Würde der Beklagte einen Duldungsbescheid erlassen, sei dieser indes rechtswidrig. Eine öffentliche Last und eine Haftung für von Dritten verwirkte Nebenleistungen, d.h. Zinsen und Säumniszuschläge sei nicht konstituiert. Das Abgabenrecht kenne auch keine generelle Haftung für Säumniszuschläge Dritter. Säumniszuschläge seien vielmehr Druckmittel gegen den Abgabenpflichtigen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts K …, Grundbuch von E …, B … zu seinen Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 4.311,27 Euro nebst 0,5 % monatlichen Zins seit dem 22.09.2002 aus 3.850 Euro zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung durch den Beklagten für die zu Gunsten des M … im Grundbuch des Amtsgerichts K …, G … eingetragene Zwangssicherungshypothek über 4.311,27 Euro nebst 0,5 % monatlichen Zins seit dem 22.09.2002 aus 3.850 Euro.

Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Löschungsbewilligung ist sowohl der Folgenbeseitigungsanspruch aus §§ 1004, 894 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in analoger Anwendung als auch § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Hiernach ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn der mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Anspruch erloschen ist. In diesem Fall sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.

Maßgeblich ist danach zum einen, ob die Eintragung der Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsmaßnahme aufgrund des Vollstreckungsrechtes rechtswidrig war oder geworden ist. Andererseits kann ein Anspruch auf die Bewilligung der Löschung auch aus Gründen folgen, die die gesicherte Forderung selbst betreffen. Denn die Zwangssicherungshypothek ist wie jede Hypothek akzessorisch gegenüber der durch sie gesicherten Forderung. Erlischt die Forderung oder ist sie nie entstanden, wird die sie sichernde Hypothek gemäß §§ 1163 Abs. 1, 1192 Abs. 1, 1177 Abs. 1 BGB zu einer Eigentümergrundschuld. Auch in diesem Fall hat der Eigentümer indes einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung bzw. hier im Gewand der Folgenbeseitigung gegen den (dann fälschlich) als Inhaber der „Hypothek“ Eingetragenen. Spiegelbildlich ist dann nach der ausdrücklichen Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 VwVGBbg die Vollstreckungsmaßnahme der Zwangssicherungshypothek aufzuheben. Dies erfolgt durch Löschungsbewilligung.

So liegt es hier. Aufgrund der Zahlung bzw. Nichtentstehung der gesicherten Forderungen (dazu jeweils im Folgenden) durch den Vertreter des Eigentümers ist gemäß § 1163 Abs. 1 BGB eine Eigentümerhypothek entstanden bzw. hat der Eigentümer die Hypothek erworben. Da keine Forderung (mehr) bestand, handelte es sich sodann um eine Eigentümergrundschuld, § 1177 BGB.

Diese steht auch der Klägerin zu. Zwar löst sich mit der Übertragung des belasteten Grundstücks auf einen Dritten die dem ursprünglichen Eigentümer verbliebene Grundschuld vom Eigentum und wird zur Fremdgrundschuld (RG, Urteil vom 12. Mai 1930 – VI 445/29 –, RGZ 129, 27-31; Palandt/Bassenge, BGB, 77. Aufl., § 1163 Rn. 15; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 – V ZR 49/08 –, BGHZ 179, 146-156, Rn. 22). Indes gilt dies nicht im vorliegenden Fall. Denn die Klägerin ist durch ein Aufgebotsverfahren nach § 15 GBBerG und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EntschG Eigentümerin des Grundstücks geworden. Hiernach sind an den Entschädigungsfonds abzuführen sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31.12.1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 GBBerG gemeldet hat. Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Das trifft danach sowohl das Eigentum an dem Grundstück als auch den davon separaten Vermögenswert der Eigentümergrundschuld denn die unbekannten Rechtsnachfolger wurden durch Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 05.09.2018 mit ihren Rechten an dem Grundstück ausgeschlossen.

Die gesicherten „Hauptforderungen“ soweit es die aus dem Schmutzwasserbeitragsbescheid vom 18.04.2001 resultierende Forderung in Höhe von 6.148,91 DM (3.143,88 Euro) und die aus dem Bescheid über die Kostenerstattung Grundstücksanschluss Schmutzwasser vom 18.04.2001 resultierende Forderung in Höhe von 1.555,62 DM betrifft, sind durch Zahlung der Gemeinde E … erloschen, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. § 47 der Abgabenordnung (AO).

Die Forderung ist auch nicht auf die Gemeinde E … übergegangen, was zur Folge hätte, dass die Klägerin nicht von dem Beklagten die Löschung verlangen könnte, da dann die Hypothek – teilweise, nämlich soweit sie die erfüllte Hauptforderung sicherte – ebenfalls der Gemeinde E … zustehen würde.

Ein Forderungsübergang ist nicht gemäß § 268 Abs. 3 BGB erfolgt. Unabhängig davon, ob diese Regelung auch im Fall der Zwangssicherungshypothek im Rahmen des durch das Kommunalabgabengesetz, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz und die Abgabenordnung geprägten, vorliegenden Rechtsverhältnisses und im Falle der Forderungsablösung einer Hypothek Anwendung finden, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor.

Gemäß § 268 Abs. 1 BGB ist, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand betreibt, jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren. Gemäß § 268 Abs. 3 BGB geht, soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die Gemeinde E … hat zwar die Hauptforderungen des Beklagten befriedigt. Indes hat sie dies im Rahmen der Verwaltung nach § 11b des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) getan. Sie war lediglich Vertreter des Eigentümers. Als solcher lief sie nicht Gefahr ein Recht durch die Vollstreckung des Beklagten ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, wobei offenbleiben kann, ob die bereits eingetragene Sicherungshypothek überhaupt als Betreiben der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 268 Abs. 1 BGB gesehen werden kann, wenn der Gläubiger nicht versucht aus dieser Hypothek eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zu betreiben. Auch den Besitz – so sie ihn hatte – lief sie nicht Gefahr zu verlieren. Daher war sie insoweit nicht gemäß § 268 Abs. 1 BGB ablösungsberechtigt.

Mangels Eigentümerstellung der Gemeinde E … geht die Hypothek bzw. die Forderung auch nicht gemäß §§ 1142, 1143, 1163 BGB auf die Gemeinde E … über, da sie als Vertreter des Eigentümers nach § 11b VermG zahlte. Dies hat die Folge, dass ihre Zahlung dem Eigentümer zuzurechnen ist und daher wie eine Zahlung vom Eigentümer selbst wirkt. Daher ging die Hypothek gemäß § 1163 BGB auf den Eigentümer und gerade nicht auf seinen Vertreter über. Dafür streitet auch insbesondere, dass gemäß § 11b Abs. 1 S. 4 VermG auf den Vertreter die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Auftrag anwendbar sind. Auch ein Auftragnehmer erlangt regelmäßig nicht die Forderung, die er für den Auftraggeber erfüllt. Vielmehr erlangt er den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.

§ 1150 BGB ist nicht erfüllt, da der Beklagte bisher keine Befriedigung aus dem Grundstück verlangt hat. Im Übrigen gelten insoweit die Erwägungen zu § 268 BGB entsprechend. Eine ggf. ebenfalls in Erwägung zu ziehende Leistung nach § 267 BGB bzw. § 48 AO führt für sich genommen nicht zum Forderungsübergang, akzessorische Sicherheiten erlöschen vielmehr mit der abgesicherten Forderung (BeckOGK/Krafka, 1.1.2022, BGB § 267 Rn. 31; BGH, Urteil vom 26. September 1985 – IX ZR 180/84 –, juris).

Folge der Ablösung durch Forderungsbegleichung ist für die Gemeinde E … daher allenfalls ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 11b Abs. 1 S. 4 VermG, § 670 BGB.

Soweit es die weitere „Hauptforderung“ in Höhe von 372 Euro betrifft, bestehen anhand des Amtshilfeersuchens des M … vom 06.09.2002 (Bl. 26f. VV), das dem Antrag zugrunde liegt und ausdrücklich Zinsen auf den Beitrag für den Zeitraum vom 22.05.2001 bis 21.09.2002 in Höhe von 248 Euro und Zinsen in Höhe von 124 Euro für die Kostenerstattung für den Zeitraum vom 22.05.2001 bis 21.09.2002 aufführt keine Zweifel daran, dass der Beklagte mit den 372 Euro Zinsen sichern wollte.

Solche Zinsen sind indes ersichtlich nie entstanden und können daher auch nicht durch eine Hypothek gesichert werden, da die Forderung demnach nicht besteht. Es gibt keinen Anhaltspunkt aus dem Verwaltungsvorgang für die Erfüllung eines der nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG anwendbaren Zinstatbestände der Abgabenordnung. Weder eine Stundung, noch eine Aussetzung, noch ein anderer Grund, warum dem Beklagten eine Zinsforderung gegen die Klägerin bzw. den persönlichen Schuldner zustehen sollte, sind ersichtlich.

Der Beklagte ging dann ersichtlich auch im Jahr 2002 zunächst davon aus, ihm würden Säumniszuschläge zustehen. Dies ergibt sich anhand der ersten Mahnungen vom 05.03.2002. Warum der Beklagte dann stattdessen Zinsen eintragen ließ, lässt sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht mehr klären. Auch danach mahnte der Beklagte noch häufiger die Zahlung der Hauptforderung und Säumniszuschläge an (vgl. etwa die Mahnung vom 01.11.2016). Andererseits enthalten seine Forderungsaufstellung auch teilweise Zinsen (vgl. etwa die „Information“ vom 24.04.2012). Daher drängt sich der Schluss auf, dass der Beklagte selbst unsicher war, was genau er fordern sollte. Die Rechtslage erscheint indes klar: der Beklagte hätte Säumniszuschläge fordern können, hat diese aber nicht gesichert. Die einzig gesicherten Zinsforderungen wiederum waren nie entstanden.

Gilt die schon für die „Hauptforderung“ von 372 Euro, so gilt dies erst Recht für die ausdrücklich in der Grundbucheintragung benannten Nebenforderungen, der 0,5 % monatlichen Zins seit dem 22.09.2002 aus 3.850 Euro. Auch diese sind nie entstanden und können daher keine Forderung für das (weitere) Bestehen einer Hypothek bilden. Auch insoweit ist die Hypothek von Anfang an als Eigentümergrundschuld entstanden.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.

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