OLG Bamberg – Az.: 4 W 1/19 – Beschluss vom 30.01.2019
1. Die Beschwerde der Kostenschuldner gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 14.11.2018, Az. 13 T 1/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kostenschuldner erwarben mit notariellem Kaufvertrag des Beteiligten zu 1) vom 06.03.2017, URNr. …/2017, ein Grundstück. Die Verkäufer ermächtigten die Kostenschuldner im Kaufvertrag, das Grundstück noch vor Eigentumsübergang mit Grundpfandrechten zugunsten der finanzierenden Bank zu belasten.
Mit Urkunde des Beteiligten zu 1) vom selben Tag, URNr. …/2017, wurde die Bestellung einer Buchgrundschuld zugunsten der X-Bank (künftig: Bank) beurkundet. Entsprechend der Vereinbarung im Kaufvertrag wurde die Sicherungsabrede dahingehend beschränkt, dass sie vor der vollständigen Kaufpreiszahlung gegen die Verkäufer nur in Höhe der jeweiligen vom Kreditgeber herbeigeführten Kaufpreistilgung wirkt und sich Rückgewährrechte so lange auf einen Löschungsanspruch beschränken.
Mit Schreiben vom 13.03.2017 übersandte der Beteiligte zu 1) der Bank eine Ausfertigung der Urkunde vom 06.03.2017, URNr. …/2017. Er wies in einem Begleitschreiben ausdrücklich auf die vorgesehene Einschränkung des Sicherungszwecks und die beigefügte Abschrift des notariellen Kaufvertrags hin.
Der Beteiligte zu 1) stellte für seine Tätigkeit aus einem Geschäftswert von 300.000,00 € zunächst eine Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG nebst Dokumentenpauschale und Post- und Telekommunikationsentgelt in Rechnung. Nach Beanstandung durch die Beteiligte zu 2) brachte er mit Rechnung vom 05.06.2018 zusätzlich eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG in Ansatz, die sich auf 317,50 € netto belief.
Mit Antrag vom 18.06.2018 haben die Kostenschuldner die gerichtliche Abänderung der Rechnung beantragt, soweit eine Betreuungsgebühr enthalten ist. Sie haben die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen einer Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 KV GNotKG lägen nicht vor. Es fehle an der Anzeige oder Mitteilung einer Tatsache „zur Erzielung einer Rechtsfolge“. Die Einschränkung des Sicherungszwecks sei in die Grundschuldurkunde aufgenommen worden. Mit Übersendung der Urkunde biete der Eigentümer der Bank den Abschluss des darin enthaltenen Rechtsgeschäfts an. Dieses Angebot könne die Bank ohne ausdrückliche Annahmeerklärung annehmen. Die Bank habe daher nur die Möglichkeit, entweder das Angebot nicht anzunehmen, so dass auch keine Einigung über die Grundschuld selbst zustande komme, oder die Grundschuldbestellung samt eingeschränkter Sicherungsabrede zu akzeptieren. Der Hinweis des Beteiligten zu 1) sei daher nicht geeignet gewesen, eine zusätzliche Rechtsfolge zu erzeugen. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 09.09.2014, auf die sich die Beteiligte zu 2) berufe, könne nicht zur Begründung herangezogen werden. Denn im dort entschiedenen Fall habe der Notar der Bank gleichzeitig die Abtretung des Kaufpreisanspruchs angezeigt.
Das Landgericht Bamberg hat den Antrag mit Beschluss vom 14.11.2018 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die beabsichtigte Annahme des Angebots auf Abschluss des Sicherungsvertrags stelle die geforderte Erzielung einer Rechtsfolge dar.
Hiergegen richtet sich die am 28.12.2018 beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerde der Kostenschuldner. Sie verweisen nochmals darauf, dass eine differenzierte Annahme der Grundschuld ohne eingeschränkte Zweckerklärung rechtlich ausgeschlossen sei. Der Hinweis des Notars sei daher nicht auf die Annahme eines Rechtsgeschäfts gerichtet. Sehe man die geforderte Rechtsfolge darin, dass sich der Notar um die nach § 873 BGB erforderliche Annahmeerklärung bemüht, so müsste die Gebühr bei jeder Grundschuldbestellung anfallen.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren mit Beschluss vom 14.01.2019 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft. Nach dieser Vorschrift findet gegen die Entscheidung des Landgerichts ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Beschwerde statt.
Sie ist auch form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses des Landgerichts eingelegt worden (§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 63 Abs. 1, 3, 64 Abs. 2 FamFG). Zwar ist eine Zustellung des Beschlusses des Landgerichts unterblieben. Die formlose Versendung an die Kostenschuldner erfolgte nach Aktenlage jedoch erst am 29.11.2018. Der Eingang am 28.12.2018 wahrte somit die Frist. Ein Anwaltszwang besteht nicht (§ 130 Abs. 3 iVm § 10 Abs. 1 FamFG; Sikora in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 129 Rn. 10).
2.
Die Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Der Beteiligte zu 1) hat in seiner geänderten Rechnung vom 05.06.2018 zu Recht eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 KV GNotKG in Ansatz gebracht.
Erforderlich für den Anfall einer Betreuungsgebühr nach dieser Vorschrift ist die Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge. Als Regelbeispiele („insbesondere“) nennt der Gesetzgeber die Anzeige einer Abtretung oder Verpfändung. Allerdings darf sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränken, dem nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln, Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 HS 2 KV GNotKG. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
a)
Dass es sich bei dem Hinweis des Notars auf das in der Bestellungsurkunde enthaltene Angebot zur Vereinbarung einer im Sicherungszweck eingeschränkten Sicherungsabrede um die Anzeige einer Tatsache handelt, folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Das Angebot stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist (Busche in MüKo BGB, 8. Aufl., § 145, Rn. 5). Die Abgabe des Angebots ist eine Tatsache.
Die übermittelte Urkunde enthielt darüber hinaus das Angebot des Eigentümers auf Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld gemäß § 873 Abs. 1 BGB.
b)
Der Hinweis auf die Einschränkung der Sicherungsabrede erfolgt auch zur Erzielung einer Rechtsfolge.
Diese Wertung entspricht der – soweit ersichtlich – einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (LG Düsseldorf, Beschl. v. 17.04.2018, 19 OH 1/17, Rn. 15; Beschl. v. 09.09.2014, 19 T 199/13, Rn. 26; Berger in BeckOK Kostenrecht, Stand 01.12.2018, GNotKG KV 22200, Rn. 22a; Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., KV 22200, Rn. 26; Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., 2016, Rn. 8; Harder in Leipziger GNotKG, 2. Aufl., KV 2220, Rn. 50; Diehn in Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, 2. Aufl., 2018, Abschn. F, Rn. 674; Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl., Teil 6, Rn. 6.36; Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl., Rn. 2120; krit. lediglich Waldner, GNotKG für Anfänger, 9. Aufl., Rn. 105).
Der Senat tritt dieser Auffassung bei.
(1)
Nach dem Wortlaut von Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 KV GNotKG muss die Erzielung einer Rechtsfolge nicht durch die Mitteilung des Notars selbst, also den Inhalt des Begleitschreibens, herbeigeführt werden. Dies wird zwar häufig der Fall sein. Etwa bei der Anzeige einer Abtretung, um die Wirkung des § 407 Abs. 1 BGB auszuschließen. Der Erzielung einer Rechtsfolge dient es allerdings auch, wenn die übermittelte Urkunde eine Willenserklärung enthält und die Übermittlung der Urkunde den Zugang der Willenserklärung bewirken soll. Im Fall eines Angebots ist der Zugang beim Empfänger nicht nur Voraussetzung für die Herbeiführung eines Vertragsschlusses, sondern führt auch unmittelbar zur Bindung des Antragenden an das Angebot, § 145 BGB. Bereits die bloße Übermittlung einer notariellen Urkunde kann somit zum Eintritt einer Rechtswirkung führen. Dass hierdurch eine Betreuungsgebühr ausgelöst werden kann, hat auch der Gesetzgeber gesehen. Das folgt aus dem zweiten, den Anwendungsbereich einschränkenden Halbsatz der Regelung in Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 KV GNotKG, wonach die Gebühr – ausnahmsweise – dann nicht entsteht, wenn sich die Tätigkeit des Notars auf die bloße Übermittlung der Notarurkunde beschränkt. Die ausdrückliche Herausnahme dieser Fälle aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift wäre nicht erforderlich gewesen, wenn von vorneherein nur eine außerhalb der Urkunde liegende Erklärung des Notars den Gebührentatbestand auslösen kann.
(2)
Entscheidendes Kriterium ist daher, ob eine über die bloße Übermittlung hinausgehende Betreuungstätigkeit entwickelt wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Notar in einem Begleitschreiben auf Einzelheiten der übersandten Urkunde ausdrücklich hinweist, etwa die vorgesehene Einschränkung der Sicherungsabrede (LG Düsseldorf, Beschl. v. 09.09.2014, 19 T 199/13, Rn. 27; Harder, a.a.O., Rn. 50; Diehn a.a.O., Rn. 674). Nähere Anforderungen lassen sich der gesetzlichen Vorschrift nicht entnehmen.
Auch im vorliegenden Fall ist der Beteiligte zu 1) über die reine Übermittlung der Urkunde hinaus tätig geworden, indem er ausdrücklich auf die eingeschränkte Sicherungsabrede hingewiesen hat. Der Ansatz der Betreuungsgebühr erfolgte daher zu Recht.
III.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Haftung der Kostenschuldner für die angefallenen Gerichtskosten (Festgebühr nach KV Nr. 19110 GNotKG) folgt aus unmittelbar aus § 22 Abs. 1 GNotKG, weil das eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (Wilsch in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 25, Rn. 2). Von einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten sieht der Senat nach § 130 Abs. 1 S. 1 GNotKG, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ab, weil solche nicht angefallen sind.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof liegen nicht vor (§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, § 70 Abs. 2 FamFG). Der Senat weicht nicht von einer anderen höchstrichterlichen Entscheidung ab. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsanwendung. Eine grundsätzliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Anzahl von Fällen zu erwarten ist (std. Rspr, vgl. etwa BGH, Beschl. v. 04.07.2002, V ZB 16/02, Rn. 4). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage jedoch nur dann, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. In der bislang ergangenen Rechtsprechung sowie Kommentarliteratur wird einheitlich die vom Senat zugrunde gelegte Rechtsauffassung vertreten. Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ebenfalls nicht geboten.