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Kostenschuldnerschaft – Veranlassung notarieller Amtstätigkeit nach erteiltem Beurkundungsauftrag

KG Berlin – Az.: 9 W 42/17 – Beschluss vom 14.01.2019

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. April 2017 (80.OH.201/15) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Beschluss des Landgerichts wird hinsichtlich der Kosten wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht haben die Antragsteller zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.

Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Entscheidung, denn die Antragsteller sind gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG bezüglich des auf Abschluss des Grundstückskaufvertrages gerichteten Beurkundungsverfahrens Kostenschuldner, weil sie dem Antragsgegner im Sinne dieser Vorschrift einen Beurkundungsauftrag erteilt haben.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – V ZB 79/16 -, Rn. 6 ff., juris) ist Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Unter dem Begriff des Auftrags ist jedes an den Notar gerichtete Ansuchen zu verstehen, das auf die Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit gerichtet ist. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht. Der Beurkundungsauftrag kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Einen Auftrag erteilt danach nicht nur derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet. Ein Auftrag kann auch anzunehmen sein, wenn bereits durch einen anderen Kostenschuldner ein Beurkundungsauftrag erteilt worden ist.

So kann die Amtstätigkeit des Notars auch allein dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf eines zu beurkundenden Vertrages bittet (BGH, a.a.O., Rn. 7, juris). Der Umstand, dass bereits ein Beurkundungsauftrag erteilt ist, steht der Annahme eines weiteren Auftrags nicht entgegen. Mehrere Auftraggeber desselben Geschäfts sind dann jeweils Kostenschuldner und haften dem Notar nach § 32 Abs. 1 GNotKG als Gesamtschuldner.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Antragsteller Kostenschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG, weil sie dem Notar im erörterten Sinne einen Beurkundungsauftrag erteilt haben.

Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der für die Maklerin tätige Herr P… den Beurkundungstermin mit dem Antragsgegner vereinbart hat. Denn die Antragsteller haben dem Herrn P… gegenüber mit ihrer Mail vom 29. Oktober 2015 bestätigt, dass sie mit der Beurkundung des Kaufvertrages einverstanden waren. Die Antragsteller haben in ihrer Beschwerdeschrift eingeräumt, dass sie den Notartermin bestätigt haben. Dementsprechend hat Herr P… den Willen der Antragsteller an den Antragsgegner weitergegeben. Im Ergebnis dessen hat Herr P… für die Antragsteller die notarielle Amtstätigkeit des Antragsgegners (mit-)veranlasst. Diese Erklärung der Antragsteller war auf die Herbeiführung der notariellen Tätigkeit des Antragsgegners im Rahmen der Vorbereitung einer Beurkundung gerichtet, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für einen eigenen Beurkundungsauftrag ausreicht.

Ob der für die Maklerin tätige Herr P… darüber hinaus den Kaufvertragsentwurf beim Antragsgegner bestellt und dies ohne Vollmacht der Antragsteller getan hat, ist unerheblich. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Kosten entstehen bereits für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens. Ein Auftrag an den Notar zur Fertigung eines Kaufvertragsentwurfes ist für die Entstehung der Gebühr nicht erforderlich. Das Beurkundungsverfahren hatte bereits begonnen. Der Antragsgegner hat den Beurkundungstermin am 4. November 2015 anberaumt und die Beurkundung (u.a. durch Fertigung eines Entwurfes) vorbereitet. Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Urkunde durch den Notar der Beurkundungsauftrag zurückgenommen wird (GNotKG KV Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1). Mit der Abstandnahme der Antragsteller von ihrem Kaufwunsch war die berechnete Gebühr nach Nr. 21302 KV entstanden.

Die Antragsgegner können sich nicht darauf berufen, sie hätten einen anderen Notar auswählen wollen und der Antragsgegner sei ihnen von der Maklerin aufgedrängt worden. Jedenfalls mit der o.g. Mail vom 29. Oktober 2015 haben die Antragsteller “den notariellen Kaufvertrag … beim Notar Dr. Kl… H…” bestätigt. Damit haben sie von ihrem ursprünglichen Wunsch Abstand genommen und sich mit der Tätigkeit des Antragsgegners einverstanden erklärt. Ob der Antragsgegner von Herrn P… als Notar bestimmt wurde, ist damit unerheblich.

Unerheblich ist es auch, ob der für die Maklerin tätige Herr P… die Antragsteller überrumpelt und getäuscht sowie schlecht beraten und nicht ausreichend aufgeklärt hat. Ein solches Verhalten der Maklerin können die Antragsteller der Kostenforderung des Antragsgegners nicht entgegenhalten. Für das Verhalten des Herrn P… hat der Antragsgegner nicht einzustehen.

Ob der Antragsgegner den gefertigten Vertragsentwurf (für die neuen Käufer) weiternutzen konnte, ist ebenfalls unerheblich. Ein solcher Umstand lässt die Gebühr im gescheiterten Beurkundungsverfahren der Antragsteller nicht entfallen. Allenfalls dann, wenn ein Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durchführt, können sich die Gebühren in dem neuen Beurkundungsverfahren durch Anrechnung (vgl. GNotKG KV Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 2) reduzieren. Keinesfalls kann es danach aber zu einer Reduzierung der gegenüber den Antragstellern entstandenen Gebühr kommen.

Im Übrigen ist ein Notar nicht verpflichtet, über die Entstehung der gesetzlich festgelegten Notarkosten zu belehren (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 9 W 195/10 – juris Tz. 19).

2.

a) Die Kostenentscheidung des Landgerichts war zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 81 FamFG kann der Senat zwar nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Landgericht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder sein Ermessen sonst fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 18.11.2005 zu IV ZB 35/15 – juris, Rn. 17 Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 9 W 42 – 46/14 -, Rn. 7, juris). Dies ist jedoch vorliegend der Fall, weil das Landgericht für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06 -, Rn. 15, juris). Der Senat hat daher eine Ermessensentscheidung gemäß § 81 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG zu treffen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift, auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz den Antragstellern aufzuerlegen.

Auch in gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Kostenentscheidung am Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten zu orientieren, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 9 W 42 – 46/14 -, Rn. 26 ff., juris). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Billigkeitsgründe, die gegen eine Kostenlast der Antragsteller sprechen, sind nicht ersichtlich.

b) Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG.

c) Die Rechtsbeschwerde war nach § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 2 FamFG nicht zuzulassen.

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