Skip to content

Beschwerde im Grundbuchverfahren – Zurückverweisung bei Mängeln im Abhilfeverfahren

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 W 24/12 – Beschluss vom 13.03.2012

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 23. Februar 2012 wird der Beschluss des Grundbuchamts des Amtsgerichts Flensburg vom 20. Februar 2012 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, das im betroffenen Grundbuch in Abt. II Nr. 1 eingetragene Recht zu löschen.

Gründe

I.

Die Beteiligte als eingetragene Eigentümerin begehrt die Löschung eines im Jahre 1919 unter der Bezeichnung „Abnahme“ in Abt. II des betroffenen Grundbuchs eingetragenen Rechts.

Seit dem 16. März 1895 war in dem damals noch in Buchform geführten Grundbuch von (…) Band II Blatt 55 der Arbeiter C. C. als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes in S. eingetragen. Am 6. Juni 1919 wurde der Großvater der Beteiligten als neuer Eigentümer eingetragen. Am selben Tag erfolgte folgende Eintragung in Abt. II Nr. 1:

„Abnahme für den Arbeiter C. C. in S.. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 29. April 1919 eingetragen am 6. Juni 1919“.

Nachdem zunächst die Eltern der Beteiligten und sodann die Mutter L. S. als Alleinerbin des Vaters Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes waren, wurde am 26. September 2011 die Beteiligte als Eigentümerin eingetragen. Sie hatte das Eigentum aufgrund Überlassungsvertrages vom 12. August 2011 von ihrer Mutter übertragen bekommen und das Recht in Abt. II Nr. 1 zunächst übernommen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11. Oktober 2011 hat die Beteiligte die Löschung des Rechts bewilligt und beantragt (UR-Nr. 158/2011 des Notars Dr. K.).

Das Grundbuchamt ist der Auffassung, zur Löschung des Rechts in Abt. II Nr. 1 sei es erforderlich, entweder eine Löschungsbewilligung des Berechtigten vorzulegen oder den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit in der Form des § 29 GBO durch Vorlage einer Sterbeurkunde zu führen. Die Beteiligte hat zunächst versucht, eine Sterbeurkunde für C. C. zu erhalten. Sie hat ein Schreiben des Amtes O. vom 29. September 2011 vorgelegt (Bl. 59 f. der Grundakten), wonach es gelungen sei, den Sterbeeintrag von C. C. zu ermitteln, nämlich zu Nr. 14/1921 im Sterbe-Hauptregister des Standesamtes O.. Aufgrund des Heiratseintrages für C. C. (Nr. 3/1884) sei festgestellt worden, dass er am 26. Juli 1852 in S. geboren sei. Obwohl das Geburtsdatum im Sterbeeintrag nicht angegeben sei, sprächen alle Umstände, insbesondere die Altersangabe, der Geburtsort und die Angabe der Ehepartnerin dafür, dass es sich um den Gesuchten handele. Eine Sterbeurkunde könne jedoch nicht ausgestellt werden, da seit dem 1. Januar 2009 das Kommunalarchiv zuständig für die Endarchivierung der Personenstandsregister sei. Aus Archivalien könnten lediglich beglaubigte Kopien erstellt werden, jedoch keine Beurkundungen. Beigefügt waren dem Schreiben Kopien des Heirats- und des Sterbeeintrages, welche von dem Archivar O. am 29. September 2011 beglaubigt worden, aber nicht gesiegelt sind.

Das Grundbuchamt ist jedoch bei seiner Auffassung geblieben, die Sterbeurkunde des Berechtigten sei vorzulegen. Auf Zwischenverfügung und entsprechende Erinnerungen hat die Beteiligte durch den Notar mitgeteilt, sie habe die Erteilung einer Sterbeurkunde beim Amtsarchiv beantragt, habe jedoch keinen Einfluss auf die Dauer der Bearbeitung. Die Vorlage einer Sterbeurkunde sei hier auch nicht erforderlich.

Schließlich hat das Grundbuchamt den Löschungsantrag durch Beschluss vom 20. Februar 2012 zurückgewiesen, weil die geforderte Sterbeurkunde nicht vorgelegt worden sei. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz des Notars vom 23. Februar 2012 eingelegte und am 27. Februar 2012 beim Grundbuchamt eingegangene Beschwerde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen. Die Akte ist sodann dem Oberlandesgericht mit Schreiben vom 28. Februar 2012 „zur Entscheidung“ vorgelegt worden. Das Schreiben ist von einer Justizangestellten mit dem Zusatz „Auf Anordnung“ erstellt.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 71 ff. GBO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Senat sieht dabei davon ab, die Sache zur Durchführung des in § 75 GBO vorgesehenen Abhilfeverfahrens an das Grundbuchamt zurückzugeben, obwohl dessen Vorgehensweise nicht den an ein Abhilfeverfahren zu stellenden Mindestanforderungen genügt.

Grobe Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Abhilfeverfahrens berechtigen das Beschwerdegericht allerdings, die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an die Vorinstanz zurückzugeben (vgl. nur Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, SchlHA 2011, S. 169 f.; OLG München, NotBZ 2010, S. 351 f.; OLG Brandenburg, FGPrax 2000, S. 45 f.; OLG Karlsruhe, BeckRS 2003 09469; OLG Nürnberg, MDR 2004, S. 169; LG Kaiserslautern, NJOZ 2006, S. 2601 ff.; Streck in: Meikel, Grundbuchordnung, 10. Auflage, § 75 Rn. 13; Sternal in: Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 68 Rn. 34). Das Abhilfeverfahren darf nicht als bloße Formalität abgetan werden. Es dient der Verfahrensbeschleunigung, indem das bereits mit dem Sachverhalt vertraute Gericht seine Entscheidung nochmals überprüft; ferner kann aufgrund einer Selbstkontrolle durch das erstinstanzliche Gericht das unnötige Entstehen von Kosten für das Beschwerdeverfahren vermieden werden (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a. a. O.).

Hier dagegen hat der Rechtspfleger, soweit ersichtlich, überhaupt keine Entscheidung über die Frage der Abhilfe getroffen. Der Beschwerdeschriftsatz ist lediglich nahezu vollständig mit Unterstreichungen und Einkreisungen in Bleistiftschrift markiert. Diese Vorgehensweise ist jedenfalls fehlerhaft, zumal bereits die Zurückweisungsentscheidung keine Auseinandersetzung mit der Frage enthält, ob auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe und der Ausführungen im Schreiben des Amtes O. vom 29. September 2011 wirklich die Vorlage einer Sterbeurkunde für den Berechtigten erforderlich ist. Die Beteiligte hat in der Beschwerdeschrift Ausführungen dazu gemacht, dass die Vorlage einer Sterbeurkunde nicht möglich sei und dass es ferner ausgeschlossen sei, dass ein Berechtigter, dem im Jahre 1919 ein Abnahmerecht bewilligt worden sei, heute noch lebe. Mit diesem Vortrag hätte das Grundbuchamt sich zwingend auseinandersetzen müssen.

Gleichwohl sieht der Senat davon ab, die Akten zur erneuten Überprüfung an das Grundbuchamt zurückzusenden, weil das Rechtsmittel auch in der Sache evident Erfolg haben muss.

2. Die Beschwerde ist begründet. Das Recht in Abt. II Nr. 1 des betroffenen Grundbuchs ist allein auf den Antrag der eingetragenen Eigentümerin zu löschen. Das Grundbuchamt geht in der vorliegenden Konstellation zu Unrecht davon aus, der nach §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 GBO erforderliche Nachweis über das Erlöschen des betroffenen Rechts mit der Bezeichnung „Abnahme“ könne nur durch Vorlage einer Sterbeurkunde für den Berechtigten geführt werden.

An den Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des § 22 GBO sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen ermöglicht und sichergestellt sein muss, dass am Verfahren nicht Beteiligte nicht geschädigt werden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage, Rn. 369). Erforderlich ist der volle Nachweis. Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Die Antragstellerin hat in der Form des § 29 GBO alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung – hier der Löschung – entgegenstehen würden. Lediglich ganz entfernte, bloß theoretische Möglichkeiten brauchen nicht ausgeräumt zu werden (Senat, FGPrax 2010, S. 282 ff.; FGPrax 2011, S. 72 ff.; BayObLGZ 1995, S. 413 ff.; NJW-RR 2004, S. 1533 f.; OLG Köln, FGPrax 2010, S. 14 ff.; Böttcher in: Meikel, GBO, 10. Auflage, § 22 Rn. 117 ff.; Schöner/Stöber, a. a. O., Rn. 369; Demharter, Grundbuchordnung, 27. Auflage, § 22 Rn. 37, m. w. N.).

Hier besteht indes schon aufgrund des Grundbuchinhaltes nicht einmal die theoretische Möglichkeit, dass der Berechtigte des für ihn im Juni 1919 eingetragenen Abnahmerechts noch lebt. Der Begriff „Abnahme“ ist ein Synonym für den gebräuchlicheren Begriff „Altenteil“ (vgl. Götz/Kroeschell/Winkler, Handwörterbuch des Agrarrechts, 1981, Band I, Stichwort „Altenteil“). Dies ist dem Senat im Übrigen aufgrund der Befassung auch mit Landwirtschaftssachen bekannt. Ein Altenteil ist ein vertraglich oder durch letztwillige Verfügung zugewandter Inbegriff von Nutzungen und Leistungen an einen Berechtigten in Verbindung mit einem Nachrücken des Verpflichteten durch Grundstücksübernahme in eine die Existenz zumindest begründende und die Gewinnung der dem Berechtigtengeschuldeten Leistungen ermöglichende Wirtschaftseinheit (vgl. nur Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, Art. 96 EGBGB, Rn. 2, m. w. N.). Zu einer derartigen Übertragung des Grundbesitzes von dem seit 1895 eingetragenen Eigentümer C. an den Erwerber S. kam es im Jahre 1919. Zugleich wurde für C. C. das als „Abnahme“ bezeichnete Recht eingetragen. Es ist ausgeschlossen, dass der Altenteiler C. C., der bereits bei seiner Eintragung als Eigentümer im Jahre 1895 als „Arbeiter“ bezeichnet wurde, heute noch lebt.

Diese Feststellung wird auch gestützt durch das Schreiben des Amtes O. und die übersandten Anlagen aus dem Amtsarchiv. Die genannten Unterlagen sind zwar nicht gesiegelt und entsprechen damit nicht der Form des § 29 GBO. Es wäre jedoch ausschließlich als Formalismus zu bezeichnen, wenn man noch eine gesiegelte Bestätigung des zuständigen Amtes darüber verlangen wollte, dass die Ausstellung einer Sterbeurkunde aus den Archivunterlagen über den Todesfall im Jahre 1921 nicht möglich sei.

Da der Tod des Altenteilers C. C. damit feststeht, hat die begehrte Löschung nunmehr zu erfolgen. Etwaige Rückstände – für die auch nicht im Ansatz etwas ersichtlich ist – können nach § 23 Abs. 1 GBO außer Betracht bleiben, weil seit dem Tod des Berechtigten weit mehr als ein Jahr abgelaufen ist. Das Grundbuchamt hat auf die Frage möglicher Rückstände – insoweit zu Recht – ebenfalls nicht abgestellt, sondern allein einen formgerechten Todesnachweis gefordert. Auch auf etwaige vererbliche Elemente des Leibgedings (Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten und zur Grabpflege, vgl. Schöner/Stöber, a. a. O., Rn. 1344) ist zu Recht nicht abgestellt worden. Derartige Verpflichtungen sind nicht ersichtlich und wären im Übrigen ebenfalls seit langem erledigt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!