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Veräußerungsgeschäft – Gegenstandswert der notariellen Beurkundung

LG Magdeburg – Az.: 10 OH 4/19 – Beschluss vom 28.10.2019

Der Kostenprüfungsantrag betreffend die Rechnung des Notars W vom 12.12.2018 (Re.Nr. 2018/2042) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Der Notar beurkundete am 22.11.2018 einen Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag. Danach verkaufte Herr S an die Antragstellerin seinen Geschäftsanteil an der Firma E-Immobilien UG zum Preis von 500,00 €. In dem Vertrag wurde auch aufgenommen, dass die Parteien des Vertrages und der Gesellschafter Herr M unter Verzicht auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften eine Gesellschafterversammlung abhalten und der Übertragung des Geschäftsanteils zustimmen.

In der Rechnung vom 12.12.2018 (Re.Nr. 2018/2042) setzte er für das „Beurkundungsverfahren (Beschlüsse)“ einen Geschäftswert von 30.000,00 €. für das Beurkundungsverfahren nach § 54 GNotKG einen Geschäftswert von 500,00 €, insgesamt demnach 30.500,00 €, an. Der Notar kommt insgesamt zu einem Gesamtbetrag von 516,48 € brutto. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die streitgegenständliche Rechnung verwiesen.

Die Antragstellerin meint unter Verweis auf § 108 Abs. 2 GNotKG, dass ein Geschäftswert von zweimal 500,00 €, also 1.000,00 € anzusetzen sei.

II.

Der Kostenprüfungsantrag ist statthaft nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Er ist indes unbegründet. Der Notar ist zutreffend von einem zusammengerechneten Gegenstandswert in Höhe von 30.500,00 € ausgegangen.

Für die Beurkundung des Veräußerungsgeschäfts war nach § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 GNotGK der Nennbetrag von 500,00 € anzusetzen.

§ 108 Abs. 1 S. 2 GNotKG regelt, dass bei Beschlüssen, deren Gegenstand einen bestimmten Geldwert hat, mindestens der sich aus § 105 Abs. 1 GNotKG anzusetzen ist. Bei Zustimmungsbeschlüssen zur Veräußerung von Geschäftsanteilen handelt es sich um Beschlüsse mit bestimmten Geldwert (Bohrmann /Dien/Somme, feldt, GNotKG, 2. Auflage, Rn. 14), so dass der Mindestwert des § 105 Abs. 1 S. 2 GNotKG von 30.000,00 € greift.

Allerdings regelt § 108 Abs. 2 GNotKG für Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1, die eine Zustimmung zu einem bestimmten Rechtsgeschäft enthalten, dass der Geschäftswert wie bei der Beurkundung des Geschäfts, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht, zu bestimmen ist. Bei isolierter Betrachtung dieser Vorschrift käme man daher zu einem Geschäftswert von 500,00 €. Doch bezieht sich § 108 Abs. 2 GNotKG insgesamt auf Beschlüsse nach Absatz 1 und ist daher nicht als Tatbestand zu verstehen, der eine Ausnahme zu dem vom zuvor getroffenen Grundsatz der Mindestberechnung nach den Grundsätzen des § 105 Abs. 1 GNotKG formuliert. Der scheinbare Widerspruch lässt sich dahin auflösen, dass die Mindestsätze einzuhalten sind, im Übrigen aber der Geschäftswert nach den Wert zu bestimmen ist, der für das beurkundete Rechtsgeschäft gilt (so auch: Korintenberg-Tiedtke, GNotKG, 20. Auflage, Rn. 6 zu § 108 mit konkreten Beispielen; BeckOK-Neie, Kostenrecht, 27. Edition, Rn. 17 zu § 108).

Zutreffend hat der Notar die beiden Werte addiert, da die beiden Erklärungen nach § 110 Nr. 1 GNotKG unterschiedliche Beurkundungsgegenstände sind. Wie in §§ 93 Abs. 1 S. 1, 35 Abs. 1 GNotKG vorgesehen hat der Notar die 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 KV-GNotKG die Gebühr nur einmal aus dem zusammengerechneten Wert erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 FamFG.

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