
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 K 8106/23
Das Wichtigste im Überblick
Das VG Düsseldorf entschied am 16.04.2026 (9 K 8106/23): Eine Fläche, die ausschließlich den Zugang und Leitungen zu einem anderen Grundstück sichert, zählt bei der Berechnung der zulässigen Bebauung nicht mit. Das gilt nur, wenn die Fläche auch baulich praktisch nicht nutzbar ist.
- Ausschließliche Erschließung: Die Fläche führte zur Straße. Umfassende Rechte ließen dort praktisch keine Bebauung zu.
- Bauliche Nutzbarkeit entscheidet: Andere unbebaute Flächen zählen mit, wenn Eigentümer sie noch baulich nutzen können.
- Erlaubte Fläche eingehalten: Geplante Wege, Zufahrten und Stellplätze blieben zusammen unter dem Höchstwert.
- Vier Häuser möglich: Das Gericht bestätigte vier Doppelhäuser und vier Stellplätze im festgelegten Wohngebiet.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: VG Düsseldorf
- Datum: 16.04.2026
- Aktenzeichen: 9 K 8106/23
- Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
- Rechtsbereiche: Baurecht, Regeln für Grundstücke und Bebauung
- Streitwert: 45.000,00 Euro
- Relevant für: Bauherren, Grundstückseigentümer, Kommunen bei Vorabentscheidungen über Bauvorhaben
Warum zivilrechtlicher Streit den Bauvorbescheid nicht stoppt
Ein Bauunternehmen wollte auf einem Grundstück im Düsseldorfer Ortsteil B. vier Doppelhaushälften und vier Stellplätze errichten und beantragte dafür im März 2023 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, den die zuständige Bauaufsichtsbehörde am 9. Oktober 2023 ablehnte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob diesen Ablehnungsbescheid mit Urteil vom 16. April 2026 auf und verpflichtete die Behörde, den beantragten Vorbescheid zu erteilen (Az. 9 K 8106/23).
Ein bauplanungsrechtlicher Vorbescheid ist eine verbindliche Entscheidung der Baubehörde zu einzelnen Fragen, etwa zur Nutzung oder zur zulässigen Grundstücksausnutzung. Er ersetzt noch nicht die vollständige Baugenehmigung, kann aber die später zu prüfenden Punkte festlegen.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine ungeschriebene Voraussetzung jeder gerichtlichen Inanspruchnahme und fehlt nur dann, wenn ein Rechtsschutzgesuch wie eine Klage offensichtlich nutzlos wäre. An das Fehlen des Sachbescheidungs- oder Rechtsschutzinteresses wegen Hindernissen außerhalb des baurechtlichen Prüfprogramms sind hohe Anforderungen zu stellen; eine Versagung kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben schlechthin nicht verwirklicht werden kann und die Genehmigung eindeutig nutzlos wäre. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Das Gericht verwies hierzu unter anderem auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2014 (Az. 1 C 5.13) und vom 29. April 2004 (Az. 3 C 25.03) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2024 (Az. 15 CS 24.1787) und vom 24. Juli 2024 (Az. 14 B 22.2247), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juni 2025 (Az. 5 S 1487/24) und des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2018 (Az. 11 K 4/16).
Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft zunächst, ob eine gerichtliche Entscheidung dem Betroffenen überhaupt noch etwas bringen kann. Private Hindernisse wie Streit über Kaufverträge schließen ein Verfahren deshalb erst aus, wenn das Bauvorhaben unter keinen Umständen mehr verwirklicht werden kann.
Der ins Verfahren einbezogene Miterwerber hielt die Klage für aussichtslos: Das ursprüngliche Flurstück N01 sei durch die Teilung in die Flurstücke N02 bis N06 rechtlich nicht mehr vorhanden, und die Antragstellerin handle ohne Einverständnis der Eigentümerinnen und der übrigen Erwerber. Er verwies zudem auf laufende Zivilverfahren: Das Landgericht Düsseldorf hatte die Antragstellerin mit Urteil vom 4. Dezember 2024 zur Zahlung von 56.450,05 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt (Az. 16 O 201/23), wogegen beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung anhängig ist (Az. I-5 U 34/25); zusätzlich läuft vor dem Landgericht Kleve ein Verfahren wegen der vom Notar ausgesetzten Vollziehung des Kaufvertrags (Az. 4 T-27/24). Wegen dieser privatrechtlichen Verwicklungen könne der Vorbescheid für die Antragstellerin letztlich nutzlos sein.
Ein Flurstück ist ein einzelner, im Liegenschaftskataster vermessener Grundstücksteil mit eigener Nummer. Die Zivilverfahren betreffen hier vor allem Kauf, Eigentum und Vertragsabwicklung; über die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens entscheidet dagegen die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Das Verwaltungsgericht ließ diesen Einwand nicht durchgehen. Eine spätere Verwirklichung des Vorhabens sei nicht zweifelsfrei ausgeschlossen: Die beiden Erbinnen seien weiterhin als Eigentümerinnen im Grundbuch eingetragen, sodass eine erneute Veräußerung unter der Bedingung einer Teilung in vier Bereiche ebenso denkbar bleibe wie eine schlichte Vereinigung der Flurstücke N05 und N06. Selbst eine vollständige Rückabwicklung der geschlossenen Kauf- und Planungsverträge bedeute nicht, dass die Errichtung der beiden Doppelhäuser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr möglich wäre. Das Rechtsschutzinteresse blieb deshalb bestehen.
Lassen Sie sich durch zivilrechtliche Streitigkeiten mit Miteigentümern oder Nachbarn nicht vorschnell von einem Bauantrag abhalten. Die Baugenehmigungsbehörde prüft ausschließlich öffentlich-rechtliche Vorschriften. Verweigert das Bauamt die Bearbeitung wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse, fordern Sie eine förmliche Bescheidung und verweisen Sie auf das fortbestehende Rechtsschutzinteresse.
Redaktionelle Leitsätze
- Zivilrechtliche Streitigkeiten über das Grundeigentum oder schuldrechtliche Verträge lassen das Sachbescheidungs- und Rechtsschutzinteresse für einen Bauvorbescheid nur entfallen, wenn feststeht, dass das Bauvorhaben schlechthin nicht mehr verwirklicht werden kann und die behördliche Entscheidung offensichtlich nutzlos wäre.
- Eine Grundstücksfläche, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet ist, außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegt und ausschließlich der straßenmäßigen Erschließung eines fremden Grundstücks dient, zählt nicht zum Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wenn sie infolge dieser Zweckbindung einer eigenen baulichen Nutzung praktisch vollständig entzogen ist.
- Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans darf eine Bauvoranfrage auf ausgewählte planungsrechtliche Fragestellungen beschränkt werden; einzelne Maßfaktoren wie die Gebäudehöhe oder die Sicherung der Erschließung können ausgeklammert werden, sofern die verbleibenden Prüfpunkte einer isolierten und verbindlichen rechtlichen Beurteilung zugänglich bleiben.
Zählen Wege- und Leitungsrechte zur Grundflächenzahl?
Nach § 19 Abs. 1 BauNVO gibt die Grundflächenzahl an, wie viele Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind; § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO rechnet Zufahrten, Stellplätze und Nebenanlagen hinzu, erlaubt aber eine Überschreitung um bis zu 50 Prozent bis höchstens 0,8. Maßgeblich ist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO allein die Fläche des Baugrundstücks, die im Bauland liegt und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie beginnt. Das Baugrundstück richtet sich dabei grundsätzlich nach dem grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff, sofern dies den Sinn der bodenrechtlichen Regelung nicht verfehlt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 2000, Az. 4 BN 57.00). Zum Bauland zählen zwar grundsätzlich auch nicht überbaubare Flächen, nicht jedoch solche, die ihrem Zweck nach der straßenmäßigen Erschließung eines anderen Grundstücks dienen.
Die Straßenbegrenzungslinie markiert im Bebauungsplan die Grenze zwischen Straßenfläche und angrenzendem Grundstück. Für die GRZ zählt daher nicht jede Fläche innerhalb einer Parzelle, sondern nur der dahinterliegende Teil, der nach seiner Funktion als Bauland dient.
Warum 75 Quadratmeter aus der Berechnung herausfielen
Ob eine mit Wege- und Leitungsrechten belastete Fläche als Bauland zählt, war für den südlichen Teilbereich A entscheidend: Von den zusammen 489,00 Quadratmetern der Flurstücke N05 und N06 zog das Gericht 75,00 Quadratmeter ab, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sowie einer Grunddienstbarkeit zugunsten des nordwestlich gelegenen Flurstücks N08 belastet sind. Damit verblieb eine maßgebliche Grundstücksfläche von 414,00 Quadratmetern für die weitere Berechnung.
Ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht erlaubt einem anderen Grundstück die Nutzung einer Fläche zum Gehen, Fahren oder für Versorgungsleitungen. Eine Grunddienstbarkeit ist die im Grundbuch eingetragene rechtliche Sicherung eines solchen Vorteils für ein anderes Grundstück; die belastete Fläche kann dadurch für eigene Bauzwecke stark eingeschränkt sein.
Der Streit um die Grundflächenzahl von 0,51 gegen 0,45
Die Bauaufsichtsbehörde hielt die Fläche dagegen für gewöhnliches Bauland, das samt Zufahrten mitgerechnet werden müsse; unter Einbeziehung der 75,00 Quadratmeter und der Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO ergebe sich eine Grundflächenzahl von 0,51 – deutlich über der im Bebauungsplan festgesetzten 0,3, die unter Einbeziehung der Nebenanlagen höchstens auf 0,45 anwachsen dürfe. Das Gericht widersprach dieser Berechnung: Wegen der formalen Festsetzung als Erschließungsweg für das Hinterliegergrundstück, der Lage außerhalb der Baugrenzen und der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 BauO NRW 2018 sei die Fläche der freien Verfügung der Eigentümerinnen praktisch vollständig entzogen. Eine solche Fläche zählt nicht zum Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO, weil Art. 14 Abs. 1 GG dem Eigentum dort enge Grenzen setzt.
Wenn jedoch eine Fläche der freien Disposition des Berechtigten mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) so weit entzogen ist, dass eine Bebauung ausgeschlossen oder wenn überhaupt nur unter massiven Einschränkungen möglich ist, kann es sich nicht um Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 BauGB handeln. – so das Verwaltungsgericht Düsseldorf
Baugrenzen legen fest, bis wohin Gebäude auf einem Grundstück errichtet werden dürfen. Abstandsflächen sind zusätzliche Freiflächen zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen, die insbesondere Abstand, Belichtung und Brandschutz sichern; zusammen können sie die eigene Nutzung einer Fläche deutlich begrenzen.
Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt das Eigentum, erlaubt aber gesetzliche Nutzungsbeschränkungen. Hier war entscheidend, dass die Eigentümerinnen die belastete Fläche wegen ihrer Erschließungsfunktion praktisch nicht für eigene bauliche Anlagen einsetzen konnten.
Warum das GFL-Recht wie eine Straße behandelt wurde
Die Behörde wandte ein, ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sei keine öffentliche Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, und die Erschließung des Flurstücks N08 benötige ohnehin nicht die gesamte belastete Breite. Das Gericht stellte beide Flächenarten trotzdem gleich: Entscheidend sei nicht die formale Planungskategorie, sondern die identische Erschließungsfunktion für ein fremdes Grundstück, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Urteil vom 7. April 2011 (Az. 2 D 37/09.NE) festgehalten hatte. Die Bauaufsichtsbehörde habe in der Begründung des Bebauungsplans H N07 die GFL-Wege selbst unterschiedslos neben den festgesetzten Mischverkehrsflächen dargestellt und ihnen damit dieselbe Erschließungsfunktion zugeschrieben.
Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB ist die Alternative zur Festsetzung einer mit einem GFL-Recht zu belastenden Fläche, um die Erschließung eines Grundstücks bauplanungsrechtlich zu sichern. – so das Verwaltungsgericht Düsseldorf
Weshalb nicht überbaubare Flächen hier keine Rolle spielten
Die Behörde argumentierte weiter, auch nicht überbaubare Grundstücksflächen gehörten grundsätzlich zum Bauland, und das GFL-Recht schließe unterirdische Anlagen nach § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO oder Befestigungen nicht von vornherein aus. Das Gericht unterschied: Auf gewöhnlichen nicht überbaubaren Flächen bleiben Nebenanlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO möglich, während auf der hier betroffenen Fläche jede bauliche Nutzung die Erschließung des Flurstücks N08 vereiteln würde. Eine Unterkellerung oder ein Durchfahrtstunnel seien offensichtlich fernliegend.
Nebenanlagen sind bauliche Anlagen, die ein Hauptgebäude ergänzen, etwa Stellplätze, Wege oder bestimmte technische Anlagen. Dass eine Fläche nicht innerhalb eines Baufensters liegt, bedeutet deshalb nicht grundsätzlich, dass sie ungenutzt bleiben muss; hier hätte aber jede bauliche Nutzung die Zufahrt zum Nachbargrundstück beeinträchtigt.
Die Antragstellerin hatte zusätzlich auf die Rechtsprechung zu sogenannten Hammergrundstücken verwiesen, wonach der schmale Zufahrtsstreifen – der Hammerstiel – ebenfalls nicht als Bauland gilt, und hilfsweise eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 BauGB beantragt. Ob sich diese Rechtsprechung unmittelbar übertragen lässt, ließ das Gericht offen, unter Verweis auf das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Dezember 2022 (Az. 1 KN 16/17), und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. September 2021 (Az. 1 N 18.870). Über die Befreiung musste die Kammer nicht entscheiden, weil die zulässige Grundflächenzahl von 0,45 auf Basis der bereinigten 414,00 Quadratmeter eingehalten wird.
Bei einem Hammergrundstück führt ein schmaler Grundstücksstreifen von der Straße zu einer dahinterliegenden, breiteren Fläche. Eine Befreiung erlaubt ein Vorhaben, obwohl es von einer Festsetzung des Bebauungsplans abweicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Darf der Bauvorbescheid Höhe und Erschließung ausklammern?
Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 kann vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrschaft ein Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB darf die Voranfrage auf einzelne Prüfungspunkte beschränkt werden, sofern die verbleibenden Fragen noch eine eigenständige, verbindliche Beurteilung erlauben. Anders als im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, wo das Einfügen über das gesamte Erscheinungsbild eines Vorhabens einschließlich seiner Höhe entschieden wird, bildet die Gebäudehöhe im beplanten Gebiet nach § 18 BauNVO einen eigenständig abtrennbaren Prüfpunkt (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2018, Az. 7 A 165/16).
Ein qualifizierter Bebauungsplan enthält mindestens Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu den Verkehrsflächen. Dadurch können einzelne Fragen wie die GRZ oder das Baufenster verbindlich geprüft werden, ohne dass bereits alle Einzelheiten des späteren Bauantrags feststehen.
Im Düsseldorfer Verfahren nutzte die Antragstellerin diese Möglichkeit: In der mündlichen Verhandlung schränkte sie ihre ursprüngliche Voranfrage vom 20. März/3. April 2023 in der Fassung vom 5./6. Juni 2023 so ein, dass die Gebäudehöhe und die Sicherung der Erschließung nicht mehr Gegenstand des Vorbescheids sein sollten. Das Gericht bestätigte, dass diese Modifikation zulässig war, weil das Bauplanungsrecht im Geltungsbereich des Bebauungsplans H N07 eine isolierte Prüfung der Art der Nutzung, der Grundflächenzahl und der Einhaltung der Baufenster erlaubt. Der Verpflichtungstenor bindet die Bauaufsichtsbehörde deshalb ausdrücklich nur zur Erteilung eines Vorbescheids unter Ausklammerung von Höhe und Erschließung.
Der Antragsteller darf bei seiner Bauvoranfrage sachliche Teile eines Vorhabens nur dann nicht aus der Fragestellung ausklammern, wenn eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens so nicht mehr möglich ist. – so das Verwaltungsgericht Düsseldorf
Der Verpflichtungstenor ist der verbindliche Teil eines Urteils, der festlegt, was die Behörde tun muss. Hier musste sie nur über die ausdrücklich geprüften Fragen entscheiden; zur Gebäudehöhe und zur Erschließung traf das Urteil keine verbindliche Aussage.
Praxis-Hinweis:
Droht eine Bauvoranfrage an einzelnen Streitpunkten wie Erschließung oder Höhe zu scheitern, können Sie den Antrag gezielt einschränken. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen Sie problematische Teilaspekte ausklammern. Sie lassen dann vorab nur Grundfragen wie die Nutzungsart oder das Baufenster verbindlich klären. Prüfen Sie bei behördlichen Einwänden, ob eine Reduzierung der Fragen Ihr Vorhaben rettet.
Wann ist die Höhenfestsetzung im Bebauungsplan wirksam?
Ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht. Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen müssen nach § 18 Abs. 1 BauNVO hinreichend bestimmte Bezugspunkte enthalten, wobei es ausreicht, wenn solche Punkte im Plangebiet bestimmbar sind (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15. November 2017, Az. 7 D 8/16.NE, und vom 19. Dezember 2011, Az. 2 D 31/10.NE). Zur Auslegung nicht vollständig eindeutiger Festsetzungen darf die Begründung des Bebauungsplans herangezogen werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 2004, Az. 4 CN 4.03; Oberverwaltungsgericht Sachsen, Urteil vom 28. Oktober 2024, Az. 1 C 24/22; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26. Juni 2013, Az. 7 D 75/11.NE, und vom 11. November 2005, Az. 7 D 132/04.NE).
Über die Wirksamkeit der Höhenvorgaben im Bebauungsplan H N07 hatte die Kammer deshalb im Streit um den Vorbescheid zu entscheiden. Die Antragstellerin hielt Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen für unbestimmt, weil unklar bleibe, welcher untere Straßenbezugspunkt für die maximale Firsthöhe maßgeblich sei; hilfsweise füge sich das Vorhaben ohnehin nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Das Gericht verwarf diesen Unwirksamkeitseinwand: Zusammen mit Seite 14 der Planbegründung, die als unteren Bezugspunkt die Geländehöhe der Erschließungsstraße in der Mitte des jeweiligen Baufensters definiert, sei die Festsetzung hinreichend bestimmbar. In Verbindung mit den Mindestbreiten in Ziffer 4 der Festsetzungen und der zeichnerischen Lage lasse sich auch für Eck- und Hinterliegergrundstücke in den Teilgebieten WR 7, WR 8 und WR 11 eindeutig ermitteln, welche Erschließungsfläche jeweils maßgeblich ist. Der Bebauungsplan blieb damit wirksam.
Bindet eine Mindestgebäudebreite nur aus der Planbegründung?
Ob ein Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan vereinbar ist, richtet sich allein nach dessen rechtsverbindlichen Festsetzungen im Sinne des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung. Erwägungen aus der Begründung eines Bebauungsplans entfalten keine eigenständige normative Wirkung als Festsetzung, wenn sie im Textteil oder in der Zeichnung des Plans keinen Niederschlag gefunden haben.
Diesen Grundsatz wandte das Gericht auf die von der Bauaufsichtsbehörde verlangten zusätzlichen Befreiungen an. Die Behörde machte geltend, das Vorhaben verletze eine im Bebauungsplan vorausgesetzte Mindestgebäudebreite von 6,50 Metern, widerspreche dem Leitbild einer aufgelockerten Bauweise und benötige deshalb eine nicht genehmigungsfähige Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Das Gericht widersprach: Der Bebauungsplan H N07 enthält keine normative Festsetzung einer Mindestgebäudebreite; Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen regelt ausschließlich Mindestgrundstücksbreiten von 12,50 Metern, während die in der Planbegründung genannten 6,50 Meter nur ein unverbindliches Rechenbeispiel der Gemeinde für den erforderlichen Grenzabstand darstellten. Die geplanten Doppelhäuser mit jeweils einem Vollgeschoss halten die Baugrenzen ein und sind im reinen Wohngebiet nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig; die vier Stellplätze an der Straße X. sind nach Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen auch außerhalb der Baufenster erlaubt.
Ein reines Wohngebiet ist ein Baugebiet, das vor allem dem Wohnen dient und nur wenige ergänzende Nutzungen zulässt. Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben vollständig als oberirdisches Geschoss zählt; beides beschreibt hier die zulässige Gebäudeart, ersetzt aber keine Festsetzung zur Gebäudebreite.
Eine weitere Befreiung von der Mindestgrundstücksbreite war ebenfalls nicht nötig. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass die bereits im früheren Bauvorbescheid vom 17. November 2020 (Az. 61.3-V-989/20) erteilte Befreiung von Ziffer 4 der Festsetzungen weiterhin zugunsten des Vorhabens wirkt.
Mit diesem Ergebnis musste die Bauaufsichtsbehörde den Ablehnungsbescheid vom 9. Oktober 2023 aufheben und der Antragstellerin den positiven Vorbescheid für die vier Doppelhaushälften und die vier Stellplätze erteilen – unter Ausklammerung der Gebäudehöhe und der gesicherten Erschließung. Die Behörde trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt; das Gericht setzte den Streitwert auf 45.000 Euro fest. Über die noch offene Gebäudehöhe und Erschließung sowie über die zivilrechtlichen Streitigkeiten um das Grundstück ist damit nichts entschieden.
Ein Beigeladener ist eine weitere Person oder Stelle, die wegen ihres rechtlichen Interesses am Verfahren beteiligt wird, ohne selbst die klagende oder beklagte Hauptpartei zu sein. Der Streitwert von 45.000 Euro ist ein Berechnungswert für Gerichts- und Anwaltskosten und bedeutet nicht, dass dieser Betrag zugesprochen wurde.
Was Bauherren bei Wegebelastungen beachten müssen
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist ein erstinstanzliches Urteil und bindet unmittelbar nur die Beteiligten. Dennoch hat die Entscheidung überregionale Bedeutung: Die Maßstäbe zur Auslegung von Bebauungsplänen und zum Ausschluss fremdnütziger Wegeflächen aus der Baulandfläche beruhen auf bundesweit einheitlichem Bauplanungsrecht.
Prüfen Sie bei behördlichen Einwänden zur Grundflächenzahl genau, ob Geh-, Fahr- oder Leitungsrechte zugunsten Dritter auf Ihrem Grundstück lasten. Dienen diese Flächen der Erschließung von Nachbarn, dürfen sie nicht zu Ihren Lasten als bauliche Nebenanlagen gewertet werden. Wehren Sie zudem angebliche Vorgaben ab, die lediglich in der Planbegründung stehen, aber keinen Niederschlag im rechtsverbindlichen Textteil des Bebauungsplans finden.
Unsere Einschätzung
Für Bauvorhaben mit privatem Streit um Kauf oder Eigentum setzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf beim Bauvorbescheid, also der Vorabklärung einzelner Baufragen, eine hohe Hürde: Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob noch eine realistische Erwerbs- oder Neuordnungsvariante darlegbar bleibt, etwa über die eingetragene Eigentümerstellung oder eine Flächenzusammenlegung. Prüfen Sie daher, welche Umsetzungswege Sie notfalls noch aufzeigen können.
Ob die Ausnahme für fremden Zufahrten dienende Flächen auch bei schmalen Streifen ohne solche Funktion greift, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten die Gleichstellung mit einer Straße für überzeugend, weil sie auf die fehlende eigene Nutzbarkeit abstellt, nicht auf den Namen im Plan. Halten Sie für Ihre Fläche fest, warum eine eigene Bebauung die Zufahrt des Nachbarn blockieren würde.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Unter welchen Voraussetzungen darf die Baubehörde meinen Bauvorbescheid trotz Eigentumsstreit ablehnen?
Die Baubehörde darf einen Bauvorbescheid wegen eines Eigentumsstreits nur ablehnen, wenn das Vorhaben schlechthin nicht verwirklicht werden kann und der Bescheid offensichtlich nutzlos wäre. Ein laufender Streit über Kaufverträge, Grundbucheintragungen oder Flurstücke reicht dafür nicht aus. Im Zweifel bleibt das Sachbescheidungs- und Rechtsschutzinteresse bestehen.
Das Sachbescheidungs- und Rechtsschutzinteresse bedeutet, dass Behörde oder Gericht noch eine nützliche, rechtlich mögliche Entscheidung treffen können. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt dafür eine zweifelsfrei ausgeschlossene Verwirklichung des Vorhabens (Az. 1 C 5.13 und 3 C 25.03). Im geschilderten Fall blieben trotz des Grundbucheintrags der Erbinnen mehrere Wege offen, darunter Neuverkäufe sowie die Vereinigung von N05 und N06. Auch die Zahlungsforderung über 56.450,05 Euro und laufende Vertragsverfahren beseitigten diese Möglichkeiten nicht. Prüfen Sie deshalb Grundbuch- und Flurstückssituation darauf, ob ein Neuerwerb oder eine Vereinigung rechtlich möglich bleibt.
Eine Ablehnung kommt nur in Betracht, wenn ein endgültiger Eigentumsverlust feststeht und keine Rückerwerbs- oder sonstige Umsetzungsmöglichkeit verbleibt. Fordern Sie dann eine förmliche Begründung und prüfen Sie, ob die Behörde diese schlechthinnige Unmöglichkeit tatsächlich nachweist.
Wie wirkt sich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf die Grundflächenzahl meines Baugrundstücks aus?
Ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht senkt Ihre anrechenbare Grundstücksfläche, wenn die Fläche ausschließlich der Erschließung eines fremden Grundstücks dient. Das gilt, wenn Ihnen die Fläche wegen ihrer Zweckbindung praktisch vollständig für eigene Bauzwecke entzogen ist.
Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zählt nur die im Bauland liegende Grundstücksfläche hinter der Straßenbegrenzungslinie. Zufahrten und Nebenanlagen werden nach § 19 Abs. 4 BauNVO grundsätzlich berücksichtigt und können die GRZ um bis zu 50 Prozent erhöhen, höchstens jedoch auf 0,8. Eine fremdnützige Erschließungsfläche kann dagegen einer öffentlichen Verkehrsfläche gleichstehen, wenn sie der Zufahrt eines Hinterliegergrundstücks dient. Im geschilderten Fall wurden deshalb 75 Quadratmeter von insgesamt 489 Quadratmetern abgezogen. Für die Berechnung blieben 414 Quadratmeter maßgeblich, sodass die zulässige GRZ einschließlich Nebenanlagen von 0,45 eingehalten wurde. Prüfen Sie deshalb, ob das Bauamt die belastete Fläche funktional und nicht nur grundbuchrechtlich bewertet.
Ein eingetragenes Recht allein führt jedoch nicht zu diesem Ergebnis. Gewöhnliche nicht überbaubare Flächen bleiben Bauland, weil dort unter bestimmten Voraussetzungen Nebenanlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO zulässig sind. Entscheidend sind daher die Festsetzung als Erschließungsweg, die Baugrenzen, Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 BauO NRW 2018 und die tatsächliche Fremdnützigkeit; diese Unterlagen sollten Sie gemeinsam auswerten.
Kann ich Gebäudehöhe und Erschließung ausklammern, um eine verbindliche Teilentscheidung zu meinem Bauvorhaben zu erhalten?
JA, im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist dies grundsätzlich zulässig. Gebäudehöhe und Erschließung dürfen ausgeklammert werden, wenn Art der Nutzung, GRZ und Baufenster isoliert verbindlich beurteilt werden können.
Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 kann ein Vorbescheid auf einzelne Fragen des Vorhabens beschränkt werden. § 30 Abs. 1 BauGB ermöglicht im qualifizierten Bebauungsplan eine eigenständige Prüfung einzelner Festsetzungen. Dazu können die Wohnnutzung, die Grundflächenzahl und die Einhaltung der Baugrenzen gehören. Die Gebäudehöhe ist dort nach § 18 BauNVO regelmäßig ein abtrennbarer Maßfaktor. Eine Einschränkung kann daher verhindern, dass Streit über Höhe oder Erschließung die verbindliche Entscheidung zu den übrigen Punkten verhindert; lassen Sie die Änderung eindeutig dokumentieren.
Anders kann die Bewertung im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ausfallen, weil sich dort das gesamte Vorhaben einschließlich seiner Höhe in die nähere Umgebung einfügen muss. Eine isolierte Entscheidung bleibt unzulässig, wenn die verbleibenden Fragen ohne den ausgeklammerten Teil nicht zuverlässig beantwortet werden können. Der Vorbescheid bindet die Behörde dann nur zu den ausdrücklich geprüften Punkten; Höhe und Erschließung bleiben offen. Formulieren Sie deshalb schriftlich oder protokollwirksam, dass diese Fragen nicht mehr Gegenstand Ihrer Voranfrage sein sollen.
Wie gehe ich vor, wenn das Bauamt meine Bauvoranfrage wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse nicht bearbeitet?
Fordern Sie das Bauamt schriftlich zur förmlichen Bescheidung Ihrer Bauvoranfrage auf und berufen Sie sich auf Ihr fortbestehendes Rechtsschutzinteresse. Verlangen Sie zugleich ein Aktenzeichen und versenden Sie das Schreiben nachweisbar, damit der Vorgang dokumentiert ist.
Die Bauaufsicht prüft bei einer Bauvoranfrage grundsätzlich öffentliches Baurecht, insbesondere § 30 Abs. 1 BauGB und die BauNVO. Streitigkeiten über Kaufverträge, Eigentum oder deren Abwicklung gehören dagegen vor die Zivilgerichte und ersetzen keine Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete die Behörde im Verfahren 9 K 8106/23 trotz solcher Streitigkeiten zur Bescheidung. Ihr Vorhaben mit vier Doppelhaushälften und vier Stellplätzen bleibt deshalb rechtlich prüfbar, solange eine spätere Verwirklichung nicht zweifelsfrei ausgeschlossen ist. Reagiert die Behörde weiterhin nicht, kommt nach grundsätzlich drei Monaten eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO in Betracht; verlangen Sie zunächst eine nachweisbare schriftliche Entscheidung.
Nur wenn das Vorhaben nachweislich schlechthin unmöglich und ein Vorbescheid deshalb offensichtlich nutzlos wäre, kann fehlendes Rechtsschutzinteresse vorliegen. Eine förmliche Ablehnung eröffnet Ihnen anschließend die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz gegen diesen Verwaltungsakt einzuleiten. Prüfen Sie außerdem, ob Sie die Bauvoranfrage auf eigenständig entscheidbare Fragen wie Nutzungsart oder Grundflächenzahl beschränken können.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
VG Düsseldorf – Az.: 9 K 8106/23 – Urteil vom 16.04.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

