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Verein gründen: Rechtliche Voraussetzungen und Ablauf der Vereinsgründung

In Deutschland waren im April 2022 etwa 615.759 eingetragene Vereine im Vereinsregister verzeichnet (Quelle: ZiviZ). Allerdings verlangsamt sich das Wachstum: Wurden vor zehn Jahren noch 15.254 neue Vereine gegründet, waren es 2021 nur noch 9.352 Neueintragungen. Trotz dieser rückläufigen Dynamik bleibt das Interesse an der Vereinsgründung hoch. Vereine bilden nach wie vor eine tragende Säule des zivilgesellschaftlichen Engagements in Deutschland.

Wer einen Verein gründen möchte, muss verschiedene rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Die Gründung erfordert eine Satzung, eine Gründungsversammlung und die Wahl eines Vorstandes. Für die Eintragung ins Vereinsregister ist eine notarielle Beglaubigung der Anmeldung erforderlich. Dieser Artikel erläutert die rechtlichen Grundlagen, den Ablauf der Vereinsgründung und die Rolle des Notars bei der Anmeldung zum Vereinsregister.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mindestanzahl Gründungsmitglieder: Für die Gründung eines eingetragenen Vereins sind mindestens sieben Personen erforderlich. Nach der Eintragung darf die Mitgliederzahl nicht dauerhaft unter drei fallen.
  • Rechtliche Grundlage: Die Vereinsgründung ist in den §§ 21 ff. BGB geregelt. Ein Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
  • Erforderliche Schritte: Die Gründung erfolgt durch Erstellung einer Satzung, Abhaltung einer Gründungsversammlung mit Vorstandswahl und Anmeldung beim Vereinsregister.
  • Notarielle Beglaubigung: Die Anmeldung zum Vereinsregister muss in notariell beglaubigter Form erfolgen. Der Notar bestätigt die Echtheit der Unterschriften der Vorstandsmitglieder.
  • Kosten der Gründung: Die notarielle Beglaubigung kostet etwa 40 bis 70 Euro. Die Eintragungsgebühr beim Amtsgericht beträgt etwa 75 bis 100 Euro.
  • Gemeinnützigkeit: Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das Finanzamt und setzt eine entsprechende Formulierung des Vereinszwecks in der Satzung voraus.
  • Notarielle Pflicht: Ohne notarielle Beglaubigung der Anmeldung ist keine Eintragung ins Vereinsregister möglich. Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder müssen persönlich beim Notar geleistet oder bestätigt werden.
Aktenordner mit Aufschrift Vereinsgründung und Dokumenten auf Bürotisch
Eine sorgfältige Dokumentation aller Gründungsunterlagen ist essentiell – von der Satzung über das Gründungsprotokoll bis zur notariellen Beglaubigung (Symbolbild: Freepik).

Was ist ein Verein? Rechtliche Grundlagen

Ein Verein ist nach deutschem Recht ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 21 bis 79 BGB. Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Vereinsformen, die unterschiedliche rechtliche Anforderungen und Konsequenzen mit sich bringen.

Der Idealverein verfolgt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck. Diese Form ist in Deutschland die häufigste Vereinsart. Idealvereine können sich frei gründen und ins Vereinsregister eintragen lassen. Nach § 21 BGB erlangt ein Verein durch die Eintragung die Rechtsfähigkeit und wird zur juristischen Person. Der wirtschaftliche Verein hingegen benötigt eine staatliche Erlaubnis und kommt in der Praxis selten vor.

Die wichtigste Unterscheidung besteht zwischen dem eingetragenen Verein und dem nicht eingetragenen Verein. Beide Formen haben spezifische Vor- und Nachteile, die von der beabsichtigten Tätigkeit und dem Umfang des Vereins abhängen.

MerkmalEingetragener Verein (e.V.)Nicht eingetragener Verein
RechtsfähigkeitJuristische Person mit eigener RechtsfähigkeitKeine eigene Rechtsfähigkeit
HaftungVerein haftet mit VereinsvermögenMitglieder haften persönlich
Mindestmitglieder zur Gründung7 Personen2 Personen
Eintragung erforderlichJa, im VereinsregisterNein
Notarielle BeglaubigungErforderlich für AnmeldungNicht erforderlich
Gemeinnützigkeit möglichJaEingeschränkt
VerwaltungsaufwandHöher (Anmeldepflichten)Geringer

Die Eintragung ins Vereinsregister bietet den Vorteil der beschränkten Haftung. Als juristische Person kann der eingetragene Verein eigenständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Die Mitglieder haften grundsätzlich nicht persönlich für Vereinsschulden. Der Vorstand haftet nur bei Pflichtverletzungen. Beim nicht eingetragenen Verein haften die Mitglieder dagegen mit ihrem Privatvermögen, was ein erhebliches Risiko darstellen kann.

Gründungsversammlung eines Vereins mit mehreren Personen am Konferenztisch
Bei der Gründungsversammlung müssen mindestens sieben Personen anwesend sein, um die Satzung zu beschließen und den ersten Vorstand zu wählen (Symbolbild: Freepik).

Voraussetzungen für die Vereinsgründung

Mindestanzahl der Gründungsmitglieder

Für die Gründung eines eingetragenen Vereins müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste Voraussetzung ist die Mindestzahl der Gründungsmitglieder. Nach § 56 BGB sind zur Gründung mindestens sieben Personen erforderlich. Diese müssen die Satzung unterzeichnen. Nach der Eintragung darf die Mitgliederzahl nicht dauerhaft unter drei fallen, da sonst die Rechtsfähigkeit gefährdet ist.

Erforderliche Vereinsorgane

Jeder Verein muss über bestimmte Organe verfügen. Gesetzlich vorgeschrieben sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte. Die Satzung kann weitere Organe wie einen Beirat oder Aufsichtsrat vorsehen. Der Vorstand muss aus mindestens einer Person bestehen, in der Praxis werden häufig drei bis fünf Vorstandsmitglieder gewählt.

Die Vereinssatzung als zentrales Gründungsdokument

Das zentrale Dokument jeder Vereinsgründung ist die Satzung. Sie regelt die innere Ordnung des Vereins und muss nach §§ 57 und 58 BGB bestimmte Mindestangaben enthalten. Die Satzung ist in schriftlicher Form zu erstellen und von den Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen.

Die Satzung eines eingetragenen Vereins muss folgende Pflichtangaben enthalten:

  • Den Vereinszweck, der bei einem Idealverein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf
  • Den Namen des Vereins, der sich von anderen Vereinen am gleichen Ort unterscheiden muss
  • Den Sitz des Vereins, der den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Registergerichts bestimmt
  • Die Angabe, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
  • Bestimmungen über den Eintritt und Austritt von Mitgliedern
  • Regelungen zur Beitragspflicht der Mitglieder
  • Die Bildung des Vorstands mit Angaben zur Vertretungsbefugnis
  • Die Voraussetzungen für die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Form der Einberufung

Soll der Verein als gemeinnützig anerkannt werden, muss die Satzung zusätzliche Anforderungen der Abgabenordnung erfüllen. Die Formulierung des Vereinszwecks muss den gemeinnützigen Charakter eindeutig erkennen lassen. Eine Abstimmung des Satzungsentwurfs mit dem zuständigen Finanzamt vor der Gründung ist empfehlenswert, um spätere Anerkennungsprobleme zu vermeiden.

Ablauf der Vereinsgründung

Die Gründung eines eingetragenen Vereins erfolgt in mehreren aufeinander aufbauenden Schritten. Zunächst müssen die Gründungsmitglieder die Satzung entwerfen und sich über die wesentlichen Inhalte einigen. Erst danach kann die formelle Gründung durch die Gründungsversammlung erfolgen.

Die Vereinsgründung läuft in folgenden Schritten ab:

  1. Entwurf der Satzung: Die mindestens sieben Gründungsmitglieder erstellen gemeinsam einen Satzungsentwurf, der alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält. Bei beabsichtigter Gemeinnützigkeit sollte der Entwurf vorab dem Finanzamt zur Prüfung vorgelegt werden.
  2. Einberufung der Gründungsversammlung: Die Gründungsmitglieder laden zur ersten Versammlung ein. Eine förmliche Einladung ist nicht zwingend erforderlich, eine schriftliche Dokumentation ist jedoch empfehlenswert.
  3. Beschlussfassung über die Satzung: In der Gründungsversammlung wird die Satzung beraten und beschlossen. Alle Gründungsmitglieder müssen der Satzung zustimmen. Die beschlossene Satzung wird von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet und mit dem Datum der Errichtung versehen.
  4. Wahl des Vorstands: Die Gründungsversammlung wählt den ersten Vorstand des Vereins. Alle in der Satzung vorgesehenen Vorstandsposten müssen besetzt werden. Die gewählten Personen müssen die Wahl annehmen.
  5. Erstellung des Gründungsprotokolls: Über die Gründungsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss die Beschlussfassung über die Satzung, die Vorstandswahl und die Annahme der Wahl dokumentieren. Es wird von den nach der Satzung zuständigen Personen unterzeichnet, in der Regel vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer.

Nach der Gründungsversammlung existiert der Verein bereits als nicht rechtsfähiger Verein. Die volle Rechtsfähigkeit erlangt er jedoch erst mit der Eintragung ins Vereinsregister. Bis zur Eintragung haften die handelnden Personen persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins. Eine zügige Anmeldung zum Vereinsregister ist daher im Interesse aller Beteiligten.

Notar beglaubigt Vereinsdokumente mit offiziellem Siegel
Die Anmeldung zum Vereinsregister muss notariell beglaubigt werden – ein wichtiger Schritt zur Erlangung der Rechtsfähigkeit (Symbolbild: Freepik).

Die notarielle Beglaubigung bei der Vereinsanmeldung

Die Anmeldung zum Vereinsregister muss in notariell beglaubigter Form erfolgen. Ohne notarielle Beglaubigung ist eine Eintragung nicht möglich. Diese Formvorschrift dient der Rechtssicherheit und stellt sicher, dass die Anmeldung tatsächlich von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern vorgenommen wird.

Beglaubigung oder Beurkundung?

Bei der Vereinsanmeldung handelt es sich um eine Beglaubigung, nicht um eine Beurkundung. Der Unterschied ist rechtlich bedeutsam:

  • Beglaubigung: Der Notar bestätigt die Echtheit der Unterschriften unter einem bereits vorhandenen Dokument. Der Inhalt des Dokuments wird nicht vorgelesen. Die Unterzeichner müssen ihre Unterschrift in Gegenwart des Notars leisten oder bestätigen, dass die bereits geleistete Unterschrift von ihnen stammt.
  • Beurkundung: Der Notar erstellt ein Dokument, liest den vollständigen Wortlaut vor, berät die Beteiligten über die rechtlichen Folgen und beurkundet dann ihre Erklärungen. Eine Beurkundung ist bei der Vereinsgründung grundsätzlich nicht erforderlich.

Ablauf der notariellen Beglaubigung

Der gewählte Vorstand muss die Anmeldung zum Vereinsregister in vertretungsberechtigter Anzahl vornehmen. Sind die Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigt, kann eines alleine anmelden. Bei Gesamtvertretung müssen mehrere Vorstandsmitglieder die Anmeldung gemeinsam vornehmen.

Die Vorstandsmitglieder erscheinen beim Notar mit gültigen Ausweisdokumenten. Der Notar prüft die Identität und lässt die Unterschriften unter der Anmeldung leisten. Alternativ können bereits geleistete Unterschriften bestätigt werden. Der Notar beglaubigt dann die Echtheit der Unterschriften.

Unterlagen für die Vereinanmeldung

Zur Anmeldung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Die Anmeldung mit Angaben zu Name, Sitz, Anschrift des Vereins sowie zu allen Vorstandsmitgliedern
  • Eine Abschrift oder Kopie der Satzung mit mindestens sieben Unterschriften und Datumsangabe
  • Eine Abschrift oder Kopie des Gründungsprotokolls mit der Vorstandsbestellung

Der Notar fertigt die Anmeldung häufig selbst an und übernimmt auf Wunsch auch die Einreichung beim zuständigen Amtsgericht. Dies erspart den Gründungsmitgliedern zusätzlichen Aufwand.

Online-Beglaubigung als moderne Alternative

Mittlerweile ist auch eine Online-Beglaubigung möglich. Vereinsanmeldungen können digital per Videokonferenz beglaubigt werden. Dies spart Zeit und ermöglicht eine flexible Termingestaltung. Der rechtliche Wert entspricht der herkömmlichen Beglaubigung. Der Notar übermittelt die beglaubigte Anmeldung anschließend elektronisch an das Vereinsregister.

Ehrenamtliche Vereinsmitglieder bei gemeinsamer Projektarbeit
Vereine sind eine tragende Säule des zivilgesellschaftlichen Engagements in Deutschland mit über 615.000 eingetragenen Vereinen (Symbolbild: Freepik).

Kosten der Vereinsgründung

Die Gründung eines eingetragenen Vereins ist mit überschaubaren Kosten verbunden. Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und bei allen Notaren identisch. Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Für die Beglaubigung der Vereinsanmeldung setzt der Notar einen Geschäftswert an. Da Idealvereine in der Regel über kein nennenswertes Vermögen verfügen, wird üblicherweise ein Regelwert von 5.000 Euro zugrunde gelegt. Auf dieser Basis ergeben sich die gesetzlichen Gebühren.

KostenpositionBetrag
Notarielle Beglaubigung der Anmeldungca. 40-70 Euro
Eintragungsgebühr Amtsgerichtca. 75-100 Euro
Bekanntmachung im Vereinsregisterca. 10-30 Euro
Gesamtkosten Vereinsgründungca. 125-200 Euro

Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn der Notar die Anmeldung selbst erstellt oder weitere Leistungen erbringt. Auch spätere Änderungen im Vorstand oder Satzungsänderungen erfordern eine erneute notarielle Beglaubigung und Eintragung beim Registergericht. Die jeweiligen Gebühren fallen dann erneut an.

Die niedrigen Gründungskosten sollen das bürgerschaftliche Engagement fördern. Im Vergleich zur Gründung einer GmbH oder UG, die erheblich höhere Kosten verursacht, bleibt die Vereinsgründung eine kostengünstige Organisationsform für gemeinnützige Zwecke.

Gemeinnützigkeit des Vereins

Die Gemeinnützigkeit ist für viele Vereine von zentraler Bedeutung. Die Anerkennung erfolgt durch das zuständige Finanzamt und setzt eine entsprechende Formulierung in der Satzung voraus.

Ein als gemeinnützig anerkannter Verein profitiert von erheblichen Vorteilen:

  • Voraussetzung Satzung: Der Vereinszweck muss nach den Vorgaben der Abgabenordnung formuliert sein. Die Satzung muss eindeutig erkennen lassen, dass ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Eine Gewinnausschüttung an Mitglieder ist unzulässig.
  • Selbstlosigkeit: Der Verein muss selbstlos tätig sein und darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Steuerbefreiungen: Befreiung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für den ideellen Bereich und die Vermögensverwaltung.
  • Spendenbescheinigungen: Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge.
  • Zugang zu Fördermitteln: Möglichkeit der Beantragung öffentlicher Zuschüsse und Fördermittel.
  • Ermäßigte Umsatzsteuer: Unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent.
  • Regelmäßige Prüfung: Das Finanzamt prüft die Einhaltung der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen in der Regel alle drei Jahre. Der Verein muss nachweisen, dass die Mittel tatsächlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Eine Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt vor der Gründung vermeidet spätere Anerkennungsprobleme. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit kann zu erheblichen steuerlichen Nachforderungen führen.

Vereinsgründung: Die wichtigsten Schritte im Überblick

Die Gründung eines eingetragenen Vereins erfordert die Einhaltung rechtlicher Vorgaben. Mindestens sieben Personen müssen eine Satzung erstellen, die den Anforderungen der §§ 57 und 58 BGB entspricht. In der Gründungsversammlung wird die Satzung beschlossen und der Vorstand gewählt. Das Gründungsprotokoll dokumentiert diese Schritte.

Die Anmeldung zum Vereinsregister erfolgt durch den Vorstand in notariell beglaubigter Form. Der Notar prüft die Identität der Vorstandsmitglieder und beglaubigt die Echtheit ihrer Unterschriften. Diese neutrale und unparteiische Amtsausübung gewährleistet die Rechtssicherheit der Eintragung. Erst mit der Eintragung erlangt der Verein die volle Rechtsfähigkeit als juristische Person.

Die Kosten für die Vereinsgründung belaufen sich auf etwa 125 bis 200 Euro. Bei beabsichtigter Gemeinnützigkeit muss die Satzung die Vorgaben der Abgabenordnung erfüllen. Eine Abstimmung mit dem Finanzamt vor der Gründung ist empfehlenswert.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen brauche ich für eine Vereinsgründung?

Wer einen eingetragenen Verein (e.V.) gründen möchte, benötigt mindestens sieben Gründungsmitglieder, eine schriftliche Satzung mit allen Pflichtangaben nach §§ 57, 58 BGB und einen ordnungsgemäß gewählten Vorstand. Ohne diese Grundpfeiler bleibt die Initiative ein loser Zusammenschluss ohne Rechtsfähigkeit.

Die Regel lautet: Sieben Personen müssen zusammenkommen, um den Verein ins Leben zu rufen. Sinkt die Mitgliederzahl später dauerhaft unter drei, droht sogar der Entzug der Rechtsfähigkeit. Die Satzung ist das Herzstück jeder Gründung. Sie definiert den Vereinszweck, den Namen, den Sitz und die internen Spielregeln, von Mitgliedsbeiträgen bis zur Vorstandswahl. Wer hier schlampt, riskiert spätere rechtliche Probleme oder gar die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt.

Denken Sie an die Satzung wie an den Bauplan eines Hauses: Fehlen tragende Wände oder ist die Statik unklar, stürzt das Gebilde früher oder später ein. Ähnlich verhält es sich mit der Gründungsversammlung, wo dieser Plan beschlossen und die „Architekten“ – der Vorstand – gewählt werden. Ohne diesen formalen Akt gibt es keine rechtliche Basis für die Eintragung ins Vereinsregister.

Beginnen Sie daher frühzeitig mit einem präzisen Satzungsentwurf, der alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt und den Vereinszweck klar definiert.


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Hafte ich persönlich für Schulden meines eingetragenen Vereins?

Als Mitglied eines eingetragenen Vereins (e.V.) haften Sie grundsätzlich nicht persönlich für dessen Schulden; der Verein selbst trägt als juristische Person die Verantwortung mit seinem eigenen Vermögen. Diese klare Trennung schützt Ihr Privatvermögen vor finanziellen Forderungen, die aus der Vereinstätigkeit entstehen könnten.

Der Grund dafür ist einfach: Ein eingetragener Verein ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Er kann selbstständig Verträge schließen, Eigentum besitzen und vor Gericht verklagt werden. Juristen nennen das Rechtsfähigkeit. Diese Eigenschaft macht den Verein zu einem eigenständigen Schuldner, der mit seinem gesamten Vereinsvermögen für Verbindlichkeiten einsteht.

Denken Sie an eine Schutzmauer: Das Vereinsvermögen bildet diese Mauer, die Ihr privates Hab und Gut abschirmt. Nur der Verein selbst ist der Adressat von Forderungen. Vorstandsmitglieder haften nur bei groben Pflichtverletzungen, nicht aber pauschal für Vereinsschulden.

Sichern Sie sich ab, indem Sie die zügige und korrekte Eintragung Ihres Vereins ins Vereinsregister sicherstellen. Ein nicht eingetragener Verein bietet diesen Schutz nämlich nicht – dort können Mitglieder schnell persönlich in die Haftung geraten.


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Wofür benötige ich einen Notar bei der Vereinsgründung?

Für die Vereinsgründung ist ein Notar unerlässlich, denn die Anmeldung zum Vereinsregister erfordert zwingend eine notarielle Beglaubigung. Ohne diese formale Bestätigung der Unterschriften Ihrer Vorstandsmitglieder durch einen Notar kann Ihr Verein keine Rechtsfähigkeit erlangen und somit nicht als eingetragener Verein (e.V.) existieren. Das ist eine klare gesetzliche Vorgabe.

Der Grund dafür liegt in der Rechtssicherheit. Der Notar prüft die Identität der handelnden Personen und bestätigt, dass die Unterschriften unter der Anmeldung tatsächlich von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern stammen. Diese neutrale Bestätigung schützt vor Missbrauch und gewährleistet, dass nur die rechtmäßig gewählten Personen den Verein ins Register eintragen lassen. Ohne notarielle Beglaubigung ist eine Eintragung nicht möglich.

Stellen Sie sich den Notar als den Torwächter vor, der sicherstellt, dass nur die richtigen Schlüssel zum Vereinsregister passen. Er ist der Garant für die Authentizität der Anmeldung.

Wer versucht, die Anmeldung ohne notarielle Beglaubigung einzureichen, wird vom Amtsgericht abgewiesen. Das kostet nur unnötig Zeit und Nerven. Vereinbaren Sie daher frühzeitig einen Termin beim Notar, sobald Satzung und Vorstandswahl abgeschlossen sind, um die Anmeldung zum Vereinsregister beglaubigen zu lassen.


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Was passiert, wenn mein Verein zu wenige Mitglieder hat?

Wenn die Mitgliederzahl Ihres eingetragenen Vereins (e.V.) dauerhaft unter drei Personen fällt, ist die Rechtsfähigkeit des Vereins ernsthaft gefährdet und kann letztlich zur Löschung aus dem Vereinsregister führen. Für die Gründung eines eingetragenen Vereins sind zwar mindestens sieben Personen erforderlich, doch nach der Eintragung darf die Mitgliederzahl nicht dauerhaft unter drei fallen. Diese kritische Grenze sichert die Handlungsfähigkeit und den Fortbestand des Vereins als juristische Person.

Der Grund ist simpel: Ein Verein lebt vom Miteinander. Juristen sehen drei Mitglieder als absolute Untergrenze, um überhaupt noch von einem „Zusammenschluss von Personen“ sprechen zu können, der einen gemeinsamen Zweck verfolgt. Fehlt diese Basis, verliert der Verein seine Existenzberechtigung als eigenständige juristische Person. Das ist vergleichbar mit einem Stuhl, dem ein Bein fehlt – er kann nicht mehr stabil stehen. Ein nicht eingetragener Verein kommt zwar mit nur zwei Gründungsmitgliedern aus, bietet aber keine Haftungsbeschränkung für seine Mitglieder.

Ignorieren Sie schwindende Mitgliederzahlen nicht. Überprüfen Sie regelmäßig die Mitgliederentwicklung und ergreifen Sie bei drohendem Unterschreiten der Mindestzahl von drei Mitgliedern proaktiv Maßnahmen zur Mitgliederwerbung oder zur Reaktivierung inaktiver Mitglieder. Sonst droht das Ende des Vereins.


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Welche Vorteile bringt die Gemeinnützigkeit für meinen Verein?

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt verschafft Ihrem Verein entscheidende Privilegien: Sie profitieren von umfassenden Steuerbefreiungen, dürfen offiziell Spendenbescheinigungen ausstellen und erhalten Zugang zu wichtigen Fördermitteln. Diese Vorteile sind ein starker Anreiz, den Aufwand für die korrekte Satzungsgestaltung in Kauf zu nehmen.

Der Grund für diese Begünstigungen liegt im Engagement für das Allgemeinwohl. Juristen nennen das die Förderung gemeinnütziger Zwecke, die der Staat durch steuerliche Entlastungen aktiv unterstützt. Ein gemeinnütziger Verein muss selbstlos agieren, darf keine Gewinne an Mitglieder ausschütten und seine Mittel ausschließlich für die in der Satzung festgelegten Ziele verwenden. Dies schafft Vertrauen bei Spendern und öffnet Türen zu öffentlichen Töpfen.

Stellen Sie sich vor, Ihr Verein ist ein Motor für gute Taten. Ohne Gemeinnützigkeit läuft dieser Motor auf Sparflamme, weil Steuern und fehlende Spenden die Leistung drosseln. Mit der Anerkennung hingegen erhält er den nötigen Treibstoff: Spenden fließen leichter, da Geber ihre Beiträge absetzen können, und staatliche Förderungen sind greifbarer. Das ist wie ein Turbo für Ihr Engagement.

Stimment Sie den Entwurf Ihrer Vereinssatzung, insbesondere die Formulierung des Vereinszwecks, unbedingt vor der Gründung mit dem zuständigen Finanzamt ab. Nur so stellen Sie sicher, dass alle Anforderungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt sind und Ihr Verein von diesen wertvollen Vorteilen profitiert.


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