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Amtspflicht des Notars zum rechtzeitigen Ansetzen eines Beurkundungstermins

Ein Rechtsstreit zwischen einer Antragstellerin und einem Notar, dem Antragsgegner, steht im Mittelpunkt des Falls. Die Antragstellerin erwarb 2016 ein Grundstück und beauftragte den Notar mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrags und der Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 W 35/19 >>>

Verzögerung der Beurkundung

Die Antragstellerin bat den Notar um eine schnelle Beurkundung der Finanzierungsgrundschuld. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kam es zu einer Verzögerung. Schließlich konnte ein Beurkundungstermin vereinbart werden. Jedoch verlangte der Notar von der finanzierenden Bank der Antragstellerin eine Erklärung zur Verwendung der Grundschuld gemäß den Bedingungen der Verkäuferin.

Folgen der Verzögerung

Diese Verzögerung führte zu Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten für die Antragstellerin. Die Antragstellerin war der Meinung, dass der Notar aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit als Rechtsanwalt auf Verkäuferseite den Vertrag nicht beurkunden durfte.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht wies die Anträge der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnungen zurück. Es entschied, dass der Notar keine Amtspflichtverletzung begangen hatte, da er einen Beurkundungstermin eine Woche nach dem Ansuchen der Antragstellerin ermöglicht hatte. Das Gericht stellte auch fest, dass der Notar für die falsche Auskunft seiner Mitarbeiterin haftet, jedoch nur für die Kosten, die zur Vermeidung einer drohenden Verzögerung von etwa einer Woche erforderlich waren.

Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot

Des Weiteren entschied das Gericht, dass ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot wegen angeblicher Vorbefassung des Notars nicht dazu führte, dass der Gebührenanspruch des Notars verloren ging. Kosten, die auch bei richtiger Sachbehandlung oder amtspflichtgemäßem Verhalten entstanden wären, müssen erhoben werden, um den Beteiligten keinen Vorteil aus einer unrichtigen Sachbehandlung zu verschaffen.

Kostenentscheidung

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenberechnung des Notars wurde teilweise abgewiesen. Die Antragstellerin wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgte gemäß entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 9 W 35/19 – Beschluss vom 04.09.2020

Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2019 (80.OH.72/17) wird die Kostenberechnung des Antragsgegners Nr. 2016101137 vom 4. Juli 2016 für die Beurkundung eines Grundstückkaufvertrages (UR-Nr. 59/2016) auf 4.214,03 Euro herabgesetzt.

In Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2019 (80.OH.71/17) sowie vom 25. Februar 2019 (80.OH.60/17) zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin erwarb im Jahre 2016 ein Grundstück. Die Beurkundung sowie Abwicklung des Grundstückskaufvertrages sowie die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld nebst Erteilung einer Rangbescheinigung erfolgten bei dem Antragsgegner.

Am 4. November 2016 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner und bat um schnellstmögliche Beurkundung der Finanzierungsgrundschuld. Mit der Begründung, die Bestellung der Grundschuld könne erst nach Ablauf der Frist gemäß § 17 Absatz 2 a Satz 2 Nr. 2 BeurkG erfolgen, lehnte die Mitarbeiterin des Antragsgegners Frau D… einen sofortigen Beurkundungstermin ab. Als die Antragstellerin am 9. November 2016 im Büro des Antragsgegners erschienen war, scheiterte eine sofortige Beurkundung der Grundschuld aus zwischen den Parteien im einzelnen streitigen Gründen.

Wegen des mit der o.g. Begründung abgelehnten Ersuchens um einen Beurkundungstermin wandte sich die Antragstellerin an den Rechtsanwalt G…, der schließlich nach Telefonaten mit dem Antragsgegner einen Termin für den 11. November 2016 vereinbarte, so dass die Beurkundung der Grundschuld an diesem Tage erfolgen konnte.

Noch am 11. November 2016 forderte der Antragsgegner von der den Kaufpreis finanzierenden Bank der Antragstellerin die Erklärung an, die Grundschuld nur entsprechend den Bedingungen der Belastungsvollmacht der Verkäuferin zu verwenden. Erst nach Erinnerung vom 18. November 2016 gab die Bank unter dem 23. November 2016, beim Antragsgegner am 25. November 2016 eingehend, die geforderte Erklärung ab. Daraufhin beantragte der Antragsgegner am 25. November 2016 die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch. Am 29. November 2016 erteilte der Antragsgegner nach Grundbucheinsicht die nach den Auszahlungsbedingungen der finanzierenden Bank erforderliche Rangbescheinigung.

Wegen Verzuges mit der Zahlung des Kaufpreises forderte die Verkäuferin von der Antragstellerin Verzugszinsen, für den Zeitraum 4. November 2016 bis 29. November 2016 in Höhe von 4.718,30 Euro.

Rechtsanwalt G… rechnete seine Tätigkeit mit Rechnung vom 5. Januar 2018 unter Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem Wert in Höhe des Nennbetrages der Grundschuld zuzüglich Auslagen (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 6.346,27 Euro ab.

Der Antragsgegner erteilte die Kostenberechnungen vom 7. Juli 2016 über 4.328,27 Euro für die Beurkundung des Grundstückkaufvertrages, vom 11. November 2016 über 2.478,18 Euro für die Bestellung der Grundschuld sowie vom 15. Dezember 2016 über 752,68 Euro für die Rangbestätigung.

Die Antragstellerin beanstandet die Kostenberechnungen des Antragsgegners nicht, macht jedoch Schadenersatzansprüche geltend, mit denen sie gegen die Gebührenansprüche des Antragsgegners aufrechnet. Wegen der verzögerten Bestellung der Grundschuld sowie wegen einer säumigen Bearbeitung der Rangbescheinigung seien ihr Verzugszinsen in Höhe von 4.718,30 Euro und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.346,27 Euro entstanden. Im Übrigen meint sie, der Antragsgegner habe wegen Vorbefassung als Rechtsanwalt auf Verkäuferseite überhaupt nicht beurkunden dürften.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die gegen die Kostenberechnungen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung durch die drei angefochtenen Entscheidungen zurückgewiesen.

Die Antragstellerin verfolgt die Aufhebung der Kostenberechnungen mit ihren Beschwerden weiter, wobei der Senat die Beschwerden gemäß § 20 FamFG i.V.m. § 130 III GNotKG verbunden hat.

II.

Die zulässigen Beschwerden der Antragstellerin haben lediglich teilweise Erfolg.

1. Lediglich die Kostenberechnung vom 7. Juli 2016 über 4.328,27 Euro für die Beurkundung eines Grundstückkaufvertrages (UR-Nr. 59/2016) war teilweise herabzusetzen, weil diese Gebührenforderung des Antragsgegners in Höhe von 114,24 Euro durch Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten erloschen ist und daher noch 4.214,03 Euro beträgt.

Die Aufrechnung der Antragstellerin ist nur teilweise erfolgreich, weil der Antragstellerin ein Schadenersatzanspruch aus § 19 Absatz 1 BNotO auf Erstattung von Verzugszinsen nicht und ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 114,24 Euro zusteht.

a) Die Antragstellerin hat keinen Schadenersatzanspruch aus § 19 Absatz 1 BNotO auf Erstattung von Verzugszinsen.

Ein solcher Schadenersatzanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn der Antragsgegner vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm gegenüber der Antragstellerin obliegende Amtspflicht verletzt hat und diese Amtspflichtverletzung kausal zu einem Schaden der Antragstellerin geführt hat. An der Kausalität fehlt es, wenn derselbe Schaden auch bei amtspflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre.

Diese Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches aus § 19 Absatz 1 BNotO wegen der der Antragstellerin entstandenen Verzugszinsen sind vorliegend nicht gegeben.

aa) Soweit die Antragstellerin eine Verzögerung wegen des (nach deren Auffassung) verspätet erst auf den 11. November 2016 anberaumten Beurkundungstermins geltend macht, kann dahin gestellt bleiben, ob bereits vor dem 11. November 2016 ein Termin zur Bestellung der Grundschuld unter Mitwirkung des Lebensgefährten und der Verkäuferin hätte erfolgen können.

Denn es ist bereits nicht amtspflichtwidrig, dass der Antragsgegner auf die Anfrage der Antragstellerin vom 4. November 2016 hin eine Beurkundung bereits eine Woche später am 11. November 2016 ermöglicht hat. Die Beurkundung erfolgte noch in angemessener Zeit nach dem Ansuchen der Antragstellerin. Zu einem früheren Beurkundungstermin war der Antragsgegner nicht verpflichtet.

Einem Notar können die Beurkundungstermine nicht von den Beteiligten vorgegeben werden. Die zeitliche Einteilung der Amtsgeschäfte, also den Zeitpunkt der Erledigung der einzelnen Amtsgeschäfte, bestimmt der Notar nach pflichtgemäßem Ermessen und nach seiner persönlichen Leistungsfähigkeit (Sander in: BeckOK BNotO, 2. Ed. 1.4.2020, BNotO § 15 Rn. 42). Erst wenn ein Notar ein Ansuchen nicht in angemessener Zeit bescheidet, obwohl er amtsbereit und amtsfähig ist, kann ein Verstoß gegen seine Amtspflicht zur Dienstbereitschaft vorliegen. Ist der Notar vorübergehend oder dauernd zur Amtsausübung nicht bereit oder nicht in der Lage, weil er Urlaub hat, ortsabwesend oder verhindert ist, stellt diese Untätigkeit noch keine pflichtwidrige Verweigerung der Amtstätigkeit dar (Sandkühler in: Arnd/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Auflage 2016, § 15 Rn. 43). Innerhalb welcher Frist ein Notar tätig werden muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Insoweit soll maßgeblich sein, wann ein Antragsteller nach Lage des Falles einen Bescheid des Notars erwarten kann (Sandkühler in: Arnd/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Auflage 2016, § 15 Rn. 45; Frenz in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Auflage 2016, § 15 Rn. 21; a.A. Seger in: Dien, BNotO, 2015, § 15 Rn. 23: objektiver Maßstab, maßgeblich sei, wann der Antragsteller in der konkreten Situation angesichts der Tragweite und Komplexität des angetragenen Rechtsgeschäfts mit einer entsprechenden Amtstätigkeit des Notars hätte rechnen dürfen).

Der Antragsgegner hat erläutert, dass ihm ein früherer Termin nicht möglich war. Dass hierbei ein Nachmittag nicht durch anderweitige Termine blockiert war, steht dem nicht entgegen. Aus diesen Gründen kann es jedenfalls nicht als amtspflichtwidrig beanstandet werden, wenn der Antragsgegner einen Beurkundungstermin bereits eine Woche nach dem Ansuchen der Antragstellerin ermöglicht. Ein früheres Tätigwerden kann ein Rechtssuchender (auch objektiv) nicht erwarten.

Dafür spricht auch § 38 BNotO. Nach dieser Vorschrift hat ein Notar der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Diese Vorschrift soll zwar nicht primär sicherstellen, dass die Bevölkerung in ausreichender Weise mit notariellen Leistungen versorgt bleibt (Lerch in: Arnd/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Auflage 2016, § 38 Rn. 2). Sie gibt aber dennoch einen Anhalt, welcher Zeitraum einer Verzögerung im notariellen Amtsbetrieb hinzunehmen ist. Eine Verhinderung der Amtsausübung bis zu einer Woche hält der Gesetzgeber danach jedenfalls für hinnehmbar. Erst bei einer länger als eine Woche andauernden Verhinderung schreibt § 38 BNotO vor, die Aufsichtsbehörde zu informieren, damit diese zur Prüfung der Notwendigkeit einer Vertretung in die Lage versetzt wird.

bb) Soweit die Antragstellerin eine Verzögerung der für die Auszahlung des Finanzierungsdarlehens erforderlichen Rangbestätigung (während des Zeitraumes bis zum 25. bzw. 29. November 2016) geltend macht, kann ebenfalls dahin gestellt bleiben, ob dem Antragsgegner eine für diese Verzögerung kausale Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Dies gilt auch für den Vorwurf der Antragstellerin, der Antragsgegner habe nicht darauf hingewiesen, dass eine Verwendungsbestätigung der D… Bank einzuholen sei.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Auszahlung des Finanzierungsdarlehens letztlich allein von der Vorlage dieser Verwendungsbestätigung durch die D… Bank abhängig. Auf die Ausführungen des Landgerichts (Seite 9 Mitte des Beschlusses) kann insoweit verwiesen werden. Dass es der Antragstellerin aber gelungen wäre, eine solche Bestätigung früher als der Antragsgegner einzuholen, so dass es bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Auszahlung des Kaufpreises gekommen wäre, hat sie zwar behauptet, allerdings – auf das Bestreiten des Antragsgegners hin – nicht unter Beweis gestellt.

b) Die Antragstellerin hat jedoch einen Schadenersatzanspruch aus § 19 Absatz 1 BNotO auf Erstattung der durch die Beauftragung des Rechtsanwalts G… entstandenen Kosten in Höhe von 114,24 Euro. Nur insoweit liegen die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch vor.

aa) Der Antragsgegner ist dem Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach nicht entgegengetreten.

Er hat eingeräumt, dass die Auskunft seiner Mitarbeiterin, die Bestellung der Grundschuld könne erst nach Ablauf der Frist gemäß § 17 Absatz 2 a Satz 2 Nr. 2 BeurkG erfolgen, tatsächlich erfolgt ist und inhaltlich falsch war.

Von ihm persönlich wahrzunehmende amtliche Aufgaben, wozu insbesondere jegliche Belehrung und die Erteilung von Rechtsauskünften gehören, darf der Notar nicht seinem Personal überlassen. Es gehört zu den Organisationspflichten des Notars, dass er seinem Personal einschärft, keine Rechtsauskünfte zu erteilen, vielmehr die Anfragenden an ihn zu verweisen (Ganter in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 4. Auflage 2018, Rn. 2377). Insoweit haftet der Antragsgegner für die falsche Auskunft seiner Mitarbeiterin wegen eines Organisations- oder Überwachungsverschuldens oder einer unzulässigen Delegation persönlicher Pflichten.

Wegen des mit dieser Begründung abgelehnten Ersuchens um einen Beurkundungstermin hat sich die Antragstellerin an Rechtsanwalt G… gewandt. Auch dies ist unstreitig, so dass auch die Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und der Veranlassung von Rechtsanwaltskosten gegeben ist.

bb) Allerdings sind wegen dieses Fehlverhaltens lediglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 114,24 Euro erstattungsfähig.

(1) Dem Antragsgegner ist darin zuzustimmen, dass der Rechtsanwalt seiner Gebührenrechnung einen unzutreffenden Gegenstandswert zugrunde gelegt hat (§ 23 Absatz 1 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 GNotKG). Dafür hat der Antragsgegner nicht einzustehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Schädiger nicht schlechterdings alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14 –, Rn. 55, juris, m.w.N.). Erforderlich und zweckmäßig ist im Regelfall allein die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu den gesetzlichen Gebühren. Dies betrifft auch die Berechnung der Gebühren nach dem zutreffenden Gegenstandswert, der sich nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit richtet (§ 2 Absatz 1 RVG).

Auftrag des Rechtsanwalts G… war es, dem mit der falschen Auskunft begründeten Widerstand gegen die Anberaumung eines nahen Beurkundungstermins zur Bestellung der Grundschuld zu begegnen. Der Rechtsanwalt sollte für die Antragstellerin einen möglichst schnellen Beurkundungstermin durchsetzen. Dem entsprechen auch die in der Honorarnote des Rechtsanwalts G… vom 5. Januar 2018 abgerechneten Tätigkeiten. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass es nicht darum ging, die Bestellung der Grundschuld an sich durchzusetzen, sondern allein die Verzögerung um ca. zwei Wochen zu vermeiden. Da die Antragstellerin aber – aus den oben erörterten Gründen – ohnehin nicht mit einem sofortigen Beurkundungstermin rechnen konnte, ging es um die Vermeidung einer drohenden Verzögerung von allenfalls ca. einer Woche. Dies allein war der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (§ 2 Absatz 1 RVG), für die der Antragsteller wegen der falschen Auskunft seiner Mitarbeiterin, einzustehen hat.

In Anlehnung an die Berechnung des Antragsgegners (vgl. Seite 8 des Schriftsatzes vom 14. Juni 2017 zum Aktenzeichen 80 OH 60/17: Verzugszinsen ca. 88 Euro pro Tag) ist von einem Gegenstandswert von lediglich 616,00 Euro auszugehen.

(2) Der Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV ist nicht zu beanstanden.

Der Rechtsanwalt hat das Geschäft der Antragstellerin betrieben.

Soweit der Antragsgegner die Höhe des Gebührensatzes in Zweifel ziehen will, hat er nicht dargetan, dass die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung unbillig ist (§ 14 Absatz 1 Satz 4 RVG).

(3) Die Antragstellerin hat auch eine Gebührenberechnung (§ 10 RVG) in Kopie eingereicht.

(4) Damit ergeben sich folgende erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten:

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG:

80,00 Euro Auslagen Nr. 7002 VV RVG:

16,00 Euro MwSt.: 18,24 Euro

gesamt: 114,24 Euro

Lediglich in dieser Höhe steht der Antragstellerin eine aufrechenbare Gegenforderung zu.

cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es unerheblich, ob die Antragstellerin die Rechtsanwaltskosten tatsächlich bezahlt hat.

Sollte sie diese nicht bereits (wie von ihr behauptet) gezahlt haben, hätte ihr statt des Zahlungsanspruchs zwar zunächst nur einen Befreiungsanspruch zugestanden. Der Befreiungsanspruch hätte sich jedoch gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, nachdem der Antragsgegner die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch sein Verhalten im vorliegenden Verfahren im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert hat (BGH, Urteil vom 09. Juli 2015 – I ZR 224/13 –, Rn. 34, juris; Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 106/11, Rn. 59, juris; Urteil vom 24. Juli 2012 – II ZR 297/11, Rn. 30, juris).

c) Den Gebührenansprüchen des Antragsgegners steht schließlich auch ein Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot wegen (von der Antragstellerin behaupteter) Vorbefassung des Antragsgegners nicht entgegen (weder als unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 1 GNotKG noch als Schadenersatzanspruch gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 BNotO).

Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass allein ein solcher Verstoß vorliegend nicht zu einem Verlust des Gebührenanspruchs des Antragsgegners führt. Kosten, die auch bei richtiger Sachbehandlung bzw. amtspflichtgemäßem Verhalten entstanden wären, sind auch bei einem Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot zu erheben, denn den Beteiligten soll durch eine unrichtige Sachbehandlung kein Vorteil entstehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2016 – I-10 W 33/16 –, Rn. 4, juris; OLG Frankfurt, 20 W 75/03, Beschluss vom 23. Oktober 2003, Juris Rn. 10 m.w.N.). Hätte tatsächlich eine die Urkundstätigkeit hindernde Vorbefassung vorgelegen, hätte zwar der Antragsgegner nicht beurkunden dürfen, Gebühren wären der Antragstellerin jedoch in gleicher Höhe bei der in jedem Falle notwendigen Beurkundung durch einen anderen Notar entstanden.

Darauf, ob der Antragsgegner aufgrund einer Vorbefassung eine Beurkundung tatsächlich nicht hätte vornehmen dürfen, kommt es für die vorliegende Entscheidung damit nicht an.

d) Die Aufrechnung der Antragstellerin ist – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam.

Nach § 396 I 2 BGB bestimmt sich die Tilgungsreihenfolge mehrerer zur Aufrechnung gestellter Forderungen, wenn der Aufrechnende – wie hier die Antragstellerin – eine Bestimmung nicht getroffen hat, nach § 366 II BGB. Dies gilt sowohl für die Aufrechnung gegen mehrere Passivforderungen (Hauptforderungen des Aufrechnungsgegners), als auch für die Aufrechnung mit mehreren Aktivforderungen (Gegenforderungen des Aufrechnenden) (BGH, Urteil vom 19. November 2008 – XII ZR 123/07 –, Rn. 15, juris).

Für die Aufrechnungsforderungen gilt damit gemäß § 366 Absatz 2 BGB (Alter der Forderungen) die Reihenfolge:

1. Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen

2. Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Für die Hauptforderungen gilt gemäß § 366 Absatz 2 BGB (Alter der Forderungen) folgende Reihenfolge:

1. Kostenberechnung vom 7. Juli 2016 über 4.328,27 Euro

2. Kostenberechnung vom 11. November 2016 über 2.478,18 Euro

3. Kostenberechnung vom 15. Dezember 2016 über 752,68 Euro

Damit führte die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zum teilweisen Erlöschen der Kostenberechnung vom 7. Juli 2016, § 389 BGB. Die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen ging dagegen ins Leere.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt, soweit die Beschwerden ohne Erfolg geblieben sind, aus § 84 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG.

Soweit die Beschwerde bezüglich der Kostenberechnung Nr. 2016101137 teilweise Erfolg hatte, folgt die Kostenentscheidung aus § 81 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG. Es entspricht der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift, die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens insoweit der Antragstellerin aufzuerlegen. Zwar entspricht es auch in gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen regelmäßig der Billigkeit im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Kostenentscheidung am Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten zu orientieren, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 9 W 42 – 46/14 -, Rn. 26 ff., juris). Es entspricht aber gleichermaßen der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift den Rechtsgedanken der Regelung des § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach können bei teilweisem Obsiegen einer Partei dennoch die gesamten Prozesskosten auferlegt werden, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Billigkeitsgründe, die gegen eine Kostenlast der Antragstellerin sprechen, sind nicht ersichtlich.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 2 FamFG nicht zuzulassen.

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