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Ablehnung der Löschung von eingetragenen Vereinsvorständen durch Registergericht

Ablehnung der Entfernung von Vereinsvorstandsmitgliedern im Register: Eine juristische Auseinandersetzung

In dem vorliegenden Fall hat das Kammergericht Berlin (Az.: 22 W 8/20) am 20. Juli 2020 über die Beschwerden entschieden, die sich gegen die Weigerung des Registergerichts richteten, eingetragene Vorstandsmitglieder eines Vereins aus dem Vereinsregister zu entfernen. Das Gericht verwarf die Beschwerden als unzulässig und stellte den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 5.000 Euro fest. Die entscheidende Problematik war, dass den Vereinsmitgliedern oder Gesellschaftern kein eigenes Antragsrecht gewährt wird, aus dem sie eine Rechtsverletzung ableiten könnten.

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Vereinsmitglieder und ihre Rolle

Das Gericht stellte fest, dass ein Vereinsmitglied, sofern es nicht selbst als Vorstandsmitglied im Register aufgeführt werden soll oder ein betroffenes Sonderrecht besitzt, höchstens mittelbar beeinträchtigt ist, wenn zum Beispiel sein in der Mitgliederversammlung ausgeübtes Stimmrecht unbeachtet geblieben ist. Dies spiegelt sich in dem Grundprinzip wider, dass individuelle Rechte der Mitglieder in Vereinsangelegenheiten nur sehr beschränkt gelten.

Das Wesen der beanstandeten Eintragungen

Unabhängig davon, ob es einen ausreichenden Anlass für eine Löschung der Eintragung gibt, die im Ermessen des Gerichts liegt, fehlte es an der Unzulässigkeit der beanstandeten Eintragungen. Das Gericht stellte fest, dass es Tatsachen braucht, die ohne vernünftigen Zweifel zu der Überzeugung führen, dass die erfolgte Eintragung zum Zeitpunkt der Beurteilung unrichtig ist.

Kontext des Verfahrens und der Beschwerde

Die Beschwerdeführer argumentierten auch, dass ein anderes Vereinsmitglied ein Berufungsverfahren eingeleitet hat, das jedoch für das Gericht irrelevant war. Darüber hinaus vertraten sie die Meinung, dass im Falle der Ungültigkeit der Nachwahlen der ursprünglich 2016 gewählte Aufsichtsrat, der aus insgesamt sechs Personen bestand, zuständig gewesen wäre. Dies führte jedoch nicht zu einer erkennbaren Ungültigkeit des Bestellungsbeschlusses.

Schlussbemerkungen und Ausblick

Im abschließenden Absatz wurde auf den Umstand hingewiesen, dass trotz der Anfechtung eines zivilprozessualen Nichtigkeitsfeststellungsverfahrens keine Unzulässigkeit der Eintragung vorliegt. Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen, da die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten gesetzlich geregelt ist. Auch wenn das Gericht in diesem Fall den Standpunkt vertrat, dass ein Vereinsmitglied nicht unmittelbar durch eine fehlerhafte Eintragung eines Vorstandsmitglieds in eigenen Rechten beeinträchtigt ist, so war der Sachverhalt hier anders gelagert, da der Vorstand nicht durch die Mitgliederversammlung, sondern durch den nach der Vereinssatzung eingesetzten Aufsichtsrat bestellt wurde.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 22 W 8/20 – Beschluss vom 20.07.2020

Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) ist ein am 8. Mai 1912 errichteter und im Vereinsregister eingetragener Berliner Traditionsverein. Mit einem Schreiben vom 4. November 2019 wandten sich unter anderem die Beteiligten zu 2), 3) und 4) an das Amtsgericht mit dem Antrag, die am 18. Juli 2019 erfolgte Eintragung der Herren ############# und ########## als Vorstandsmitglieder zu löschen. Die Eintragung sei fehlerhaft, weil es für die Bestellung an einem wirksamen Aufsichtsratsbeschluss fehle. Der Aufsichtsrat bestünde aufgrund der Ergänzungswahl in die Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2019 aus insgesamt sieben Personen. Die Entscheidung zu den beiden Vorständen sei aber nur durch die bisherigen Aufsichtsräte … und … getroffen worden.

Dieses Schreiben hat das Amtsgericht als Anregung auf Einleitung eines Löschungsverfahrens nach § 395 FamFG ausgelegt. Die Einleitung hat es aber mit einem Beschluss vom 10. Dezember 2019 abgelehnt. Die Eintragungen seien nicht zu beanstanden. Die Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat vom 30. Januar 2019 seien ausweislich des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Oktober 2019, Az.: 222 C 231/19, unwirksam.

Diese Entscheidung ist den Bet. zu 2) und 4) am 13. Dezember 2019 und dem Bet. zu 3) am 28. Dezember 2019 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020, das am 24. Januar 2020 beim Gericht eingegangen ist, haben die Beteiligten zu 2) bis 4) dann Beschwerde eingelegt. Soweit die Nachwahlen zum Aufsichtsrat nichtig waren, wären die anderen vier Aufsichtsratsmitglieder aus der Wahl vom 11. Juli 2016 heranzuziehen gewesen. Dies sei nicht erfolgt, so dass der Aufsichtsrat bei der Wahl der beiden Vorstände nicht beschlussfähig gewesen sei. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache mit einem Beschluss vom 27. Februar 2020 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerden sind zwar grundsätzlich nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie sind aber gleichwohl nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 4) nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden sind. Im Übrigen fehlt den Beteiligten zu 2) bis 4) auch die Beschwerdebefugnis nach  § 59 Abs. 1 FamFG.

a) Der Beschluss vom 10. Dezember 2019, mit dem das Amtsgericht die Einleitung eines Löschungsverfahrens wegen der Eintragung der Herren … und … als Vorstandsmitglieder am 18. Juli 2019 abgelehnt hat, ist den Beteiligten zu 2) und 4) ausweislich der in den Akten befindlichen Zustellungsurkunden jeweils am 13. Dezember 2019 zugestellt worden. Dann aber ist die Frist zur Einlegung einer Beschwerde von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG mit dem Eingang der Beschwerdeschrift am 24. Januar 2020 nicht gewahrt worden, die Beschwerden sind unzulässig.

b) Den Beteiligten zu 2) und 4) fehlt aber ebenso wie dem Beteiligten zu 3) auch die Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG. Danach steht eine Beschwerdebefugnis nur demjenigen zu, der durch die getroffene Entscheidung unmittelbar nachteilig in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 – II ZB 18/13 –, BGHZ 202, 87-92, Rdn. 12); Bork/Müther, FamFG, 3. Aufl., § 59 Rdn. 7; Keidel/Meyer-Holtz, FamFG, 20. Aufl., § 59 Rdn. 9).

Dies ist in Bezug auf die Beteiligten zu 2) bis 4) auch als Vereinsmitglieder des Beteiligten zu 1) nicht der Fall. Das Verfahren nach § 395 FamFG ist auf Antrag einer berufsständischen Organisation oder von Amts wegen einzuleiten. Vereinsmitgliedern oder Gesellschafter wird insoweit kein eigenes Antragsrecht eingeräumt, aus dem eine Rechtsbeeinträchtigung hergeleitet werden könnte. In Bezug auf die Eintragungen im Vereinsregister ist ein Vereinsmitglied, soweit es nicht selbst etwa als Vorstandsmitglied im Register ausgewiesen werden soll oder ihm ein betroffenes Sonderrecht zusteht, allenfalls mittelbar beeinträchtigt, weil etwa sein in der Mitgliederversammlung ausgeübtes Stimmrecht unbeachtet geblieben ist (vgl. Keidel/Heinemann, aaO, § 395 Rdn. 44a). Aber auch so liegt der Fall hier nicht. Denn nach der Satzung des Beteiligten zu 1) wird der Vorstand durch den Aufsichtsrat bestellt, der Vorsitzende unmittelbar (vgl. § 10 Ziff. 2 Satz 2 der Satzung), die weiteren Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden (§ 10 Ziff. 3 Satz 1 der Satzung). Die Beteiligten zu 2) bis 4) rügen demgemäß hier lediglich Satzungsverstöße des Aufsichtsrates. Die Einhaltung der Satzung stellt aber kein unmittelbares Recht der Vereinsmitglieder dar (vgl. zum ähnlichen Probleme der Einhaltung der Verfahrensvorschriften im gerichtlichen Verfahren: Bork/Müther, aaO, § 59 Rdn. 6; Keidel/Meyer-Holtz, aaO, § 59 Rdn. 7). Das Vereinsmitglied darf eine solche Einhaltung zwar erwarten, es kann sie aber nur in dem ihm gegebenen Rahmen, etwa in der Mitgliederversammlung oder gegebenenfalls auch im Zivilprozess gelten machen. Aus diesem Grund ist eine erweiternde Auslegung des § 59 Abs. 1 FamFG auch nicht notwendig. Soweit das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 9. Februar 2016 – I-3 Wx 5/16 -, juris Rdn. 16) ohne nähere Begründung eine andere Auffassung vertritt, teilt der Senat diese aus den genannten Gründen nicht.

2. Der Senat sieht auch keinen Anlass, dem Amtsgericht Hinweise zu geben, seine Auffassung in Bezug auf einen fehlenden Anlass zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG zu überdenken.

Unabhängig von der Frage, ob ein ausreichender Anlass für eine im Ermessen des Gerichts stehende Löschung einer Eintragung besteht, fehlt es schon an der Unzulässigkeit der beanstandeten Eintragungen. Voraussetzung für das Vorliegen einer Unzulässigkeit nach § 395 FamFG sind Tatsachen, die ohne vernünftigen Zweifel zu der Überzeugung führen, dass die erfolgte Eintragung zum Zeitpunkt der Beurteilung unzutreffend ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 22 W 73/14 –, juris Bork/Müther, FamFG, 3. Aufl., § 395 Rdn. 14.1; Keidel/Heinmann, FamFG, 20. Aufl., § 395 Rdn. 29). Derartige Tatsachen liegen nicht vor.

Zweifel an der Wirksamkeit der Bestellung der beiden Vorstandsmitglieder mit dem Aufsichtsratsbeschluss vom 1. Juli 2019 bestehen nicht. Soweit die Beteiligten zu 2) bis 4) gelten machen, der Aufsichtsrat sei unzureichend besetzt, weil die in der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2019 nachgewählten Aufsichtsratsmitglieder nicht beteiligt worden sind, führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit des Bestellungsbeschlusses. Die Unwirksamkeit der Beschlüsse vom 30. Januar 2019 ergibt sich aus der Entscheidung des Amtsgerichts vom 9. Oktober 2019, Az. 222 C 231/19, auch wenn hier die Feststellung der Unwirksamkeit nur durch und gegenüber einem Vereinsmitglied gegen den Beteiligten zu 1) festgestellt worden ist. Denn dieser Entscheidung kommt entsprechend § 248 AktG auch Bedeutung gegenüber anderen Vereinsmitglieder zu (vgl. Reichert/Behler, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kapitel 2 Rdn. 3201 zur Genossenschaft: BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 – II ZR 37/77 –, BGHZ 70, 384-388 Rdn. 5; NJW 1970, 1325/1326; BGH, Beschluss vom 25. Mai 1992 – II ZR 23/92 –, juris Rdn. 1; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – 3Z BR 280/01 –, juris Rdn. 15). Die Entscheidung ist dabei wegen des Ablaufs der Einspruchsfrist nach § 705 ZPO auch formell rechtskräftig. Der Wirkung des Urteils kann zwar entgegengehalten werden, dass sie erschlichen und die Berufung darauf ein Urteilsmissbrauch mit einem Verstoß gegen die §§ 242, 826 BGB sei (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – VI ZR 165/87 –, BGHZ 103, 44-51 Rdn. 8; Urteil vom 24. September 1987 – III ZR 187/86 –, BGHZ 101, 380-393 Rdn. 19). Tatsachen, die die Voraussetzungen eines derartigen Urteilsmissbrauchs rechtfertigen, sind aber nicht ersichtlich und werden von den Beteiligten zu 2) bis 4) auch nicht geltend gemacht. Allein die Tatsache, dass lediglich ein Vereinsmitglied, das zudem in der Geschäftsstelle des Beteiligten zu 1) arbeiten soll, an dem Verfahren beteiligt war, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Denn insoweit war unter Berücksichtigung der Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO ein Sachverhalt vorzutragen, der die Annahme rechtfertigte, die gefassten Beschlüsse seien unwirksam, vgl. § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO. Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf das nach der Behauptung des Beteiligten zu 3) durch ein anderes Vereinsmitglied eingeleitete Berufungsverfahren an. Soweit im Rahmen der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, bei einer Unwirksamkeit der Nachwahlen wäre der ursprünglich 2016 gewählte Aufsichtsrat, der aus insgesamt sechs Personen bestand, zuständig gewesen, führt auch dies nicht zu einer erkennbaren Unwirksamkeit des Bestellungsbeschlusses. Denn die Tatsache einer Nachwahl am 30. Januar 2019 lässt den Schluss darauf zu, dass zu diesem Zeitpunkt vier der 2016 gewählten Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr im Amt waren.

Gegen eine Unzulässigkeit der Eintragung vom 18. Juli 2019 spricht auch, dass die beiden Vorstandsmitglieder im Rahmen einer Aufsichtsratssitzung vom 11. November 2019 erneut zu Vorstandsmitgliedern gewählt worden sind. Dies reicht aus, weil eine Löschung nach § 395 FamFG nur in Betracht, wenn die Eintragung auch noch im Entscheidungszeitpunkt unzulässig ist (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl., § 395 Rdn. 19; Münchener Kommentar zum FamFG/Krafka, § 395 Rdn. 9). Soweit der Beteiligte zu 4) auch in Bezug auf diesen Beschluss Bedenken erhebt, weil der dort entscheidende Aufsichtsrat durch Mitglieder ergänzt worden ist, die in der Versammlung vom 1. Oktober 2019 gewählt worden sind und diese keine wirksamen Beschlüsse fassen konnte, fehlt es ebenfalls an ausreichenden diesen Schluss rechtfertigenden Tatsachen. Die Behauptung es seien nicht alle Mitglieder geladen worden, wird nicht näher mit Tatsachen ausgeführt, die eine Überprüfung der Behauptung ermöglichen könnte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn für die Ladung auf die vorhandenen Mitgliederlisten zurückgegriffen wird, wie der Vorstand des Beteiligten zu 1) in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2020 dargelegt hat. Warum dies fehlerhaft sein soll, wird im Rahmen der Beschwerde nicht ausgeführt. Der Hinweis darauf, dass ein zivilprozessuales Nichtigkeitsfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist, ändert nichts an dem Umstand, dass jedenfalls nach den derzeit zugrunde zu legenden Tatsachen keine Unzulässigkeit der Eintragung vorliegt.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt. Soweit das OLG Düsseldorf die Auffassung vertreten hat, ein Vereinsmitglied werde im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG durch eine fehlerhafte Eintragung eines Vorstandsmitglieds unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt, teilt der Senat diese Auffassung zwar nicht. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich insoweit aber auch als anders gelagert, als dass hier der Vorstand nicht durch die Mitgliederversammlung, sondern durch den nach der Vereinssatzung eingesetzten Aufsichtsrat bestellt wird und damit nicht unmittelbar durch Ausübung der Mitgliedschaftsrechte der Vereinsmitglieder.

 

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