Skip to content

Verzicht auf Miteigentumsanteil an Grundstück

OLG Naumburg – Az.: 12 Wx 52/17 – Beschluss vom 25.09.2017

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) und W. T. waren seit dem 6. Juni 1994 zu je ½ als Eigentümer des im Grundbuch von E. Blatt … (nunmehr Blatt … ) verzeichneten Flurstücks … der Flur … eingetragen.

Die beiden Eigentümer erklärten unter dem 30. Mai 2013 den Verzicht auf den vorgenannten Grundbesitz. Ihre Unterschriften unter dieser Erklärung wurden durch die Notarin W. aus E. beglaubigt (UR-Nr. 875/2013). W. T. verstarb am 4. April 2014 und wurde von der Beteiligten zu 2) beerbt. Auf den Vollzugsantrag der Beteiligten zu 1) vom 21. März 2016 trug das Grundbuchamt deren Eigentumsverzicht am 13. Juli 2016 in das Grundbuch ein. Am 15. September 2016 wurde das beteiligte Land aufgrund Erbscheins vom 9. September 2016 des Amtsgerichts Eisleben als Eigentümer zu ½ anstelle des W. T. eingetragen.

Der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement des Beteiligten zu 2) wies das Grundbuchamt mit Schreiben vom 30. März 2017 darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch unzulässig sei. Nur alle Miteigentümer könnten rechtswirksam auf das Eigentum an einem Grundstück verzichten. Zugleich wurde um Berichtigung des Grundbuches gebeten. Daraufhin trug das Grundbuchamt am 5. Mai 2017 die Beteiligte zu 1) wieder mit einem hälftigen Anteil als Eigentümerin in das Grundbuch ein mit der Begründung, dass der eingetragene Eigentumsverzicht unzulässig gewesen sei.

Hiergegen erhob die Beteiligte zu 1) Beschwerde mit dem Antrag, den aus ihrer Sicht korrekt erfolgten Eigentumsverzicht erneut einzutragen. Die vom Grundbuchamt zitierte Rechtsprechung, wonach einzelne Miteigentümer eines Grundstücks ihren Anteil nicht durch Verzicht aufgeben könnten, sei in der Literatur mit durchgreifender Begründung als nicht tragfähig angesehen worden und beinhalte zudem einen anderen Sachverhalt. Vorliegend sei der Eigentumsverzicht nicht durch sie allein als Miteigentümerin, sondern durch beide damals eingetragenen Miteigentümer in einer Urkunde erklärt worden. Insofern bestehe selbst nach der zitierten Rechtsprechung ein Grundbuchberichtigungsanspruch.

Das Grundbuchamt hat die Beschwerde mit Beschluss vom 31. Juli 2017 zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung ein Miteigentumsanteil nach Bruchteilen an einem Grundstück nicht analog § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden könne. Nur mit der Eintragung des Verzichts aller Miteigentümer in das Grundbuch werde das Grundstück herrenlos. Eine anteilige Herrenlosigkeit eines Grundstücks gebe es hingegen nicht. Der Eigentumsverzicht für den Teileigentumsanteil sei daher zu löschen und die Beteiligte zu 1) wieder einzutragen gewesen.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) wiederholt vorgetragen, dass der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile nach der Rechtsprechung zulässig sei. Die Argumentation in dem angefochtenen Beschluss, dass eine anteilige Herrenlosigkeit nicht begründet werden können, treffe nicht zu. Der Eigentumsverzicht des Miteigentümers W. T. sei vielmehr wirksam und wirke wegen der Universalsukzession auch nach dessen Tode fort.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach § 71 GBO zulässig. Zwar kann ein Rechtsmittel nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht gegen eine Eintragung – hier gegen die Wiedereintragung der Beteiligten zu 1) als Miteigentümerin – gerichtet werden. Dies gilt auch insoweit, als sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde zugleich dagegen wendet, dass ihrem erneuten Verzichtseintragungsantrag nicht entsprochen worden ist. Gleichwohl war die Beschwerde hier als zulässig zu werten, da das Antragsbegehren jedenfalls hilfsweise die Anregung zur Eintragung eines Amtswiderspruchs enthält. Denn soweit das Grundbuchamt nach § 53 GBO verpflichtet ist, von Amts wegen tätig zu werden, kann es dazu im Beschwerdewege angehalten werden, so dass die Eintragung eines Widerspruchs oder eine Löschung nach § 53 GBO mit einer Beschwerde geltend gemacht werden kann (z. B. Demharter, Rdn. 1 zu § 71 GBO).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Eine Löschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO scheidet von vornherein aus, da – was hier nicht zweifelhaft ist – die beanstandete Eintragung ihrem Inhalt nach zulässig ist.

Aber auch die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO liegen nicht vor. Danach ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die Gesetzesverletzung durch das Grundbuchamt muss feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuch zumindest glaubhaft sein (ständige Rechtsprechung z. B. Demharter, Rdn. 28 zu § 53 GBO m. w. N.). Hier ist allerdings bereits nicht glaubhaft gemacht, dass das Grundbuch durch die beanstandete – korrigierende – Eintragung der Beteiligten zu 1) als hälftige Miteigentümerin unrichtig geworden ist.

Die Beteiligte zu 1) ist Miteigentümerin geblieben, obwohl zunächst ihr Eigentumsverzicht am 13. Juli 2016 in das Grundbuch eingetragen worden ist. Denn diese Eintragung war unzulässig, da ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht analog § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden kann (z. B. BGH, NJW 2007, 2254). Der Senat hat keinen Anlass, von dieser herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Lehre abzurücken.

Auf dieser Grundlage hat das Grundbuchamt daher zu Recht seine vorangegangene unzulässige Eintragung des Eigentumsverzichts der Beteiligten zu 1) gelöscht und diese erneut als Miteigentümerin eingetragen.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die beiden damaligen Miteigentümer öffentlich beglaubigt unter dem 30. Mai 2013 gemeinsam den Verzicht auf das Eigentum an dem Grundstück erklärt hatten. Zwar ist der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile grundsätzlich zulässig. Denn in diesem Fall wird das (ganze) Eigentum aufgegeben. Die rechtliche Situation stellt sich dann so dar, wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB (z. B. BGH, NJW 2007, 2254). Dies setzt allerdings voraus, dass die gemeinsame Verzichtserklärung auch auf eine Weise vollzogen wird, die dem Verzicht auf das Alleineigentum entspricht, weil es durch die Eintragung der Verzichtserklärungen in das Grundbuch zu einer Aufgabe des Eigentums an dem Grundstück insgesamt kommt. Nur dann wird ein nicht eintragungsfähiger Verzicht lediglich einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück vermieden. Gleichwohl war ist es hier aber zunächst zu einer solchen (unzulässigen) Eintragung gekommen, da allein der Eigentumsverzicht der Beteiligten zu 1) in das Grundbuch eingetragen worden ist und nicht zugleich auch der des damaligen Miteigentümers W. T. .

Es kann auch dahinstehen, ob und unter welchen Umständen es bei einem ungestörten Verlauf einer Eintragung auf der Grundlage der damaligen Verzichtserklärungen der beiden Miteigentümer vom 30. Mai 2013 zu einer (zulässigen) gemeinsamen Aufgabe des Eigentums an dem Grundstück insgesamt hätte kommen können bzw. ob und wie es trotz des Todes des Miteigentümers W. T. (der durch den Beteiligten zu 2. beerbt wurde), zu einer zulässigen Eintragung eine Eigentumsaufgabe kommen könnte. Denn der vorliegende Antrag war schon deshalb zurückzuweisen, weil er die Wiederherstellung der ursprünglichen (unzulässigen) Grundbucheintragung beinhaltet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!